- § 312j III, IV BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn ein Verbraucher den Onlineshop eines Autohändlers zielgerichtet aufsucht, um einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Fahrzeugkauf herbeizuführen, in Kenntnis seiner Zahlungspflicht ein Fahrzeug bestellt und die weiteren Schritte (Zulassung des Fahrzeugs, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeugs) vollständig durchführt.
- Beruft sich der Verbraucher erst 3,5 Jahre nach der Fahrzeugbestellung auf einen Verstoß des Händlers gegen § 312j III 2 BGB in Gestalt einer unzureichenden Beschriftung des Bestellbuttons, um so eine anders nicht mehr erreichbare Rückabwicklung des Kaufvertrags herbeizuführen, kann dies treuwidrig sein.
KG, Beschluss vom 19.02.2026 – 26 U 17/25
Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Elektrofahrzeug.
Er kaufte das Fahrzeug am 06.06.2022 von der Beklagten zum Preis von 66.320 €. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB. Für die Belehrung des Klägers über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht verwendete die Beklagte eine teilweise von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung. Darin werden ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse genannt, jedoch nicht ihre Telefon- und Telefaxnummer. In der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Widerruf „mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“ erklärt werden könne.
Die Telefonnummer der Beklagten war auf ihrer Internetseite unter „Kontakt“ angegeben, ebenso im Impressum, wo zusätzlich die Telefaxnummer genannt war.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger am 15.12.2022 übergeben. Dieser widerrief am 16.06.2023 seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und er seine Vertragserklärung daher wirksam widerrufen habe. Nachdem das Berufungsgericht auf seine Absicht hingewiesen hatte, die Berufung gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, hat sich der Kläger erstmals hilfsweise darauf gestützt, dass zwischen den Parteien wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 312j III BGB kein Kaufvertrag zustande gekommen sei (§ 312j IV BGB). Er habe das Fahrzeug nämlich durch Anklicken einer Schaltfläche bestellt, die ausschließlich mit „Bestellen“ beschriftet gewesen sei und keinen Hinweis auf seine Zahlungspflicht enthalten habe.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. … II. Die Berufung ist … gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 22.10.2025. Nach nochmaliger Beratung hält der Senat an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss fest.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 355 III, 357 I BGB oder den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen. Zwar hatte der Kläger gemäß § 312g I BGB in Verbindung mit § 355 I BGB ein Widerrufsrecht, denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Das Widerrufsrecht konnte aber zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 16.06.2023 nicht mehr ausgeübt werden. Denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 II 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls waren etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Klägers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Im Einzelnen:
a) Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht deshalb über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich. Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).
b) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hatte, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 II 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EGBGB aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hatte. Nach § 356 III 1 Fall 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 II 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 I RL 2011/83/EU1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304, 64.. Zudem sieht § 357 V BGB – in Umsetzung von Art. 6 VI RL 2011/83/EU – insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 V BGB) beziehungsweise die „zusätzlichen und sonstigen“ (Art. 6 VI RL 2011/83/EU) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich zweifelsfrei keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 28). Dasselbe gilt für die Höhe des Wertersatzes. Es reicht aus, wenn dem Verbraucher mitgeteilt wird, dass er den Wertverlust zu ersetzen hat, soweit er über dasjenige hinausgeht, was für die Prüfung der Ware erforderlich war.
c) Teilt der Unternehmer in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, wie sie hier vorliegt, weil der von der Beklagten verwendete Text von der Musterbelehrung abweicht, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe von Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB (alter wie auch neuer Fassung), der Art. 6 I lit. h RL 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 5). Dasselbe gilt für die Telefaxnummer.
Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre – auf ihrer Internetseite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche – Telefonnummer angegeben hat, hat sich auch nicht auf die Befähigung des Klägers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 II BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die der Kläger schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 16–25).
d) Die klägerseits beanstandete Widerrufsbelehrung ist nicht wegen irreführender Angaben über die Erstattungsfähigkeit der Bestellgebühr fehlerhaft. Der Eindruck, die Bestellgebühr werde auch im Fall des Widerrufs nicht erstattet, wird beim Durchschnittsverbraucher nicht erweckt. Der Senat hält die Klarstellung im Bestellprozess, dass bei Bestehen eines Widerrufsrechts die Gebühr erstattet wird, ebenso wie die Angaben in der Widerrufsbelehrung, in der die von der Beklagten zu erstattenden Zahlungen benannt werden, für ausreichend.
Im Übrigen wäre die Belehrung, selbst wenn sie insoweit fehlerhaft sein sollte, ebenfalls nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und hätte ihm nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 25; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris Rn. 12). Insbesondere wird der Verbraucher nicht deshalb vom Widerruf abgehalten, weil er annehmen würde, die Anzahlung in diesem Fall ohnehin nicht erstattet zu erhalten. Der entscheidende Sinn des Widerrufs liegt aus Sicht des Verbrauchers nicht in der Rückzahlung der Bestellgebühr, sondern in der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des (weitaus höheren) restlichen Kaufpreises (KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 78).
e) Anders als die Klagepartei meint, wurde der Lauf der Widerrufsfrist auch nicht dadurch gehindert, dass das erworbene Fahrzeug eine von der Beklagten öffentlich angepriesene Einparkhilfefunktion nicht enthielt und damit nur eine Teillieferung gemäß § 356 II Nr. 1 lit. c BGB vorgelegen hätte. Insoweit geht die Klagepartei, wie sich aus ihrem Verweis auf § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB ergibt, der Sache nach davon aus, dass sie ein nicht sachmangelfreies Fahrzeug erhalten habe. Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist jedoch keine Teillieferung im Sinne von § 356 II Nr. 1 lit. c BGB. Vielmehr hat der Verbraucher die Ware grundsätzlich auch dann im Sinne von § 356 II Nr. 1 BGB „erhalten“, wenn sie mit einem Mangel behaftet ist, denn die dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften immanente Prüfung der Ware durch den Verbraucher kann in aller Regel auch in diesem Fall erfolgen, sodass ein Hinausschieben der Widerrufsfrist nicht gerechtfertigt ist. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn der Mangel aufgrund seiner Art eine Prüfung der Ware verhindert oder als nicht sinnvoll erscheinen lässt (BeckOGK/Mörsdorf, Stand: 01.08.2025, § 356 BGB Rn. 28 m. w. N.). Dies ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Fehlen einer für die Fahrzeugnutzung vergleichsweise untergeordneten Funktion gerügt wird, nicht gegeben (KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 78 f.).
f) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Eindruck erwecken würde, ein Widerruf durch mündliche Erklärung unter Anwesenden, etwa bei Gelegenheit der Rückgabe des Fahrzeugs, sei ausgeschlossen. Dieser Eindruck entsteht bei einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht.
Überdies wäre, selbst einen Belehrungsfehler unterstellt, auch dieser nicht geeignet, die Rechte des Verbrauchers in relevanter Weise zu verkürzen (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 25 m. w. N.). Der angesprochene Verbraucher würde sich, auch wenn er irrig annähme, ein Widerruf durch mündliche Erklärung sei ausgeschlossen, nicht davon abhalten lassen, das Fahrzeug vor Ort zurückzugeben, ohne zuvor seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Erklärung schriftlich oder in anderer Form widerrufen zu haben, weil eine solche Erklärung selbst bei unterstelltem irrigen Verständnis der Belehrung auch noch vor Ort durch Übergabe eines spontan zu Papier gebrachten Einzeilers möglich wäre (KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 81).
g) Weiter wird die von der Beklagten verwendete Widerrufserklärung nicht deshalb unrichtig, weil sie im Hinblick auf die Regelungen zum Wertersatz über von der Beklagten gestellte unzulässige Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht aufklären würde oder weil die dahin gehenden Vertragsbedingungen der Beklagten AGB-rechtlich unzulässig wären. Gesetzlich nicht vorgesehene Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts sind nicht belehrungspflichtig. Der Unternehmer muss nicht in der Widerrufsbelehrung darüber belehren, wenn er sich vorbehält, (unterstellt) unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts vorzunehmen. Im Gegenteil wäre eine Widerrufsbelehrung, die solche Einschränkungen enthält, ihrerseits fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung wird auch nicht ohne Weiteres dann irreführend, wenn (unterstellt) unzulässige Bedingungen, die sich auf die Ausübung des Widerrufsrechts auswirken können, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies gilt auch, wenn solche Zusätze in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (BGH, Beschl. v. 02.04.2019 – XI ZR 463/18, juris m. w. N.; KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 82 ff.).
Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2021 (BGH, Urt. v. 20.05.2021 – III ZR 126/19). Denn danach setzt eine Irreführung durch von der gesetzlichen Regelung abweichende Hinweise voraus, dass diese Hinweise mit der Belehrung eine Einheit bilden. Hierfür genügt nicht schon, dass die beanstandeten Hinweise sich im selben Dokument befinden wie die Widerrufsbelehrung. Vielmehr ging der Bundesgerichtshof in dem von ihm zu entscheidenden Fall von einer Einheit aus, weil sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der dort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsbelehrung ein Link „Hinweise zum Wertersatz“ befand, über den der Verbraucher die vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärte Wertersatzregelung einsehen konnte. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Die von dem Kläger beanstandete Passage findet sich an optisch nicht hervorgehobener Stelle und ohne örtlichen Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung in den umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Auch von der Widerrufsbelehrung ausgehend lässt sich keinerlei Zusammenhang zu der AGB-Regelung herstellen. Vielmehr befindet sich die Widerrufsbelehrung optisch hervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertragswerks, ohne dass von dort Verweise zu irgendwelchen ergänzenden oder abweichenden Regelungen führen würden (KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 85).
h) Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass die Wertersatzpflicht nur bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung eintritt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2025 – 7 U 76/24, juris Rn. 84 ff. m. w. N.).
Gemäß Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher „über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ zu informieren. Hierzu gehört nicht die Information, dass die Wertersatzpflicht gemäß § 357a I Nr. 2 BGB nur eintritt, wenn der Unternehmer den Verbraucher in dieser Weise belehrt hat, und auch nicht die Information, dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 356 III 1 BGB eine ordnungsgemäße Belehrung voraussetzt. Eine solche zirkelschlüssige Information brächte dem Verbraucher keinerlei Erkenntnisgewinn und kann auch deshalb schon nach dem Gesetzeszweck nicht verlangt werden, weil sie sich letztlich unbegrenzt fortsetzen ließe, indem der Unternehmer den Verbraucher darüber zu belehren hätte, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor er ihn ordnungsgemäß darüber belehrt hat, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor etc. pp. Eine dahin gehende Belehrung ist im Übrigen auch von der Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB nicht vorgesehen (KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 86).
i) Schließlich lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht daraus ableiten, dass die Beklagte den Kläger nicht darüber informiert hat, welche Anforderungen sie an die Ausübung des Widerrufsrechts durch ihre Kunden stellt. Insoweit geht es nach dem klägerischen Vorbringen nicht um Bedingungen, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellen würde, sondern um die einschränkenden Voraussetzungen, zu denen die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen hat, wie eine Orts- und Terminvereinbarung, die gemeinsame Dokumentation des Rückgabezustands und die Unterzeichnung offizieller Rückgabedokumente. Solche Bedingungen sind, wie bereits oben ausgeführt, schon deshalb nicht belehrungspflichtig, weil sie nach den gesetzlichen Vorgaben nicht Voraussetzung der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts sind. Die Beklagte könnte die von ihr gesetzten Bedingungen auch nicht (etwa durch Aufnahme in die Widerrufsbelehrung) zur Voraussetzung der wirksamen Ausübung machen. Vielmehr wäre eine Widerrufsbelehrung bei Aufnahme solcher im Gesetz nicht vorgesehenen Bedingungen ihrerseits fehlerhaft. Eine Irreführung durch die von der Beklagten aufgezählten Voraussetzungen der Fahrzeugrückgabe ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht behauptet, dass diese Voraussetzungen von der Beklagten schon im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Widerrufsbelehrung benannt worden wären (KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 88).
2. Der Senat hat den neuen Tatsachenvortrag des Klägers in der Gegenerklärung vom 03.12.2025 noch einmal beraten und ist einstimmig der Auffassung, dass der Berufung des Klägers weiterhin – auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags – der Erfolg versagt bleibt.
a) Der Senat ist durch den neuen Tatsachenvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.12.2025 nicht daran gehindert, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.
In der Berufungsinstanz findet nicht nur eine Rechtskontrolle unter Ausschluss neuen Tatsachenvortrags statt. Vielmehr zählt zu den Berufungsgründen auch der Umstand, dass Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind, eine andere Entscheidung rechtfertigen. Bei einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss sind daher vom Berufungsgericht die bis zum Ablauf der nach § 522 II ZPO zu bestimmenden Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung vorgetragenen Tatsachen nach Maßgabe der §§ 529, 530 ZPO zu berücksichtigen (BeckOGK/Stackmann, Stand: 01.01.2026, § 529 ZPO Rn. 34).
Dem steht indes nicht entgegen, dass das Berufungsgericht eine auch nach dem nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag unbegründete Berufung durch Beschluss zurückweisen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – XI ZR 538/17, juris Rn. 24; Beschl. v. 14.07.2016 – V ZR 258/15, juris Rn. 16). Das Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO stellt ein dem schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO ähnliches Verfahren dar. Der Normzweck des § 522 II ZPO würde verfehlt, könnte der Berufungskläger durch neuen Tatsachenvortrag eine mündliche Verhandlung (auch) über seine (Haupt-)Berufung erzwingen, obwohl diese gerade keine Erfolgsaussicht bietet (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 12.06.2003 – 3 U 96/03, juris Rn. 22; KG, Beschl. v. 21.07.2006 – 9 U 117/06, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2006 – I-24 U 89/06, juris Rn. 3; s. auch BGH, Urt. v. 24.10.2013 – III ZR 403/12, juris Rn. 25 ff.). Das klare gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen im Beschlussweg zurückzuweisen, liefe dann leer (vgl. BGH, BGH, Urt. v. 24.10.2013 – III ZR 403/12, juris Rn. 27).
b) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2025 erstmals vorgetragen hat, der Bestellprozess habe vorgesehen, dass die Bestellung durch die Betätigung einer Schaltfläche mit der (ausschließlichen) Beschriftung „Bestellen“ abgegeben werde, wohingegen die Schaltfläche selbst keinen Hinweis auf die Zahlungspflicht des Klägers enthalten habe, handelt es sich zwar um unstreitigen neuen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz, der vom Senat zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – IX ZB 49/16, juris Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. [2025], § 531 Rn. 30). Jedoch verhilft dieser neue Tatsachenvortrag der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg, weil seine Berufung auch unter Berücksichtigung dieses neuen Vortrags offensichtlich aussichtslos ist (§ 522 II Nr. 1 ZPO). Denn der Kaufvertrag ist trotz des Umstands, dass die von der Beklagten für die Bestellung des Fahrzeugs genutzte Schaltfläche entgegen § 312j III 2 BGB nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war, wirksam zustande gekommen, sodass ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 I 1 Fall 1 BGB nicht gegeben ist.
Zwar gilt nach § 312j IV BGB, dass bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet und bei dem eine derartige Schaltfläche verwendet wird, der Vertrag nur zustande kommt, wenn die Schaltfläche entsprechend beschriftet ist. Zweck dieser Pflicht des Unternehmers ist es, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urt. v. 04.06.2024 – X ZR 81/23, juris Rn. 26).
Die Vorschrift des § 312j III und IV BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seinem Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25, juris Rn. 120 ff. – das Folgende ausgeführt:
Der Kläger hat den Kaufpreis mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Die Parteien haben wirksam einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Soweit ein Verstoß gegen § 312j III BGB vorliegt (dazu unter a), führt dieser im vorliegenden Einzelfall nicht gemäß § 312j IV BGB zur Unwirksamkeit des Vertrags. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden (dazu unter b). Unabhängig davon stellt – bei unterstellter Anwendbarkeit des § 312j IV BGB – das Berufen auf die Unwirksamkeit eine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (dazu unter c).
a)Der Beklagten oblag es grundsätzlich im Falle eines – insoweit unterstellten – Fernabsatzvertrags, den Bestellprozess gemäß den Anforderungen des § 312j BGB zu gestalten.
Eine Schaltfläche, die – wie hier – lediglich mit „Bestellen“ […] bezeichnet ist, genügt nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Danach hat ein Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies setzt gemäß § 312j III 2 BGB die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnliche Wendungen wie beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“ (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. [2025], § 312j Rn. 9) oder „kaufen“ voraus (BT-Drucks. 17/7745, S. 12; Föhlisch/Stariradeff, MMR 2014, 738, 739; Buchmann, K&R 2014, 756, 758; Schirmbacher, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 312j BGB Rn. 61; Kaufhold, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 2017, 3. Teil B Rn. 15; v. Wrede in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 312j BGB Rn. 24; a. A., aber abzulehnen: AG Köln, Urt. v. 28.04.2014 – 142 C 354/13, BeckRS 2014, 10701; MünchKomm-BGB/Wendehorst, 10. Aufl., § 312j Rn. 29). Lediglich dann erkennt der Verbraucher aus der Schaltfläche heraus, dass er unmittelbar mit ihrem Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt..
b) Gemäß § 312j IV BGB kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j III BGB erfüllt. Danach steht die Gestaltung der Schaltfläche dem Wortlaut der Norm nach grundsätzlich einem wirksamen Vertragsschluss entgegen.
Die Vorschrift des § 312j III und IV BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autohändlers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher – wie der Kläger – den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrags besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.
aa) Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 II und III der Verbraucherrechterichtlinie umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, juris Rn. 54). Im „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr“ (BT-Drucks. 17/7745) heißt es zu der Vorgängervorschrift des § 312g III und IV BGB a.F. zum „Anlass und Ziel des Gesetzesentwurfs“, dass ein besserer Schutz „vor Kostenfallen“ im Internet bezweckt wird. Viele Verbraucher würden das Internet nutzen, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. „Unseriöse Unternehmen“ verschleierten jedoch durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Insbesondere wenn zusätzlich zur gestalterisch hervorgehobenen Freeware „im Kleingedruckten“ oder „versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Verbraucher gleichzeitig eine entgeltpflichtige Leistung oder ein entgeltpflichtiges Abonnement abschließe (vgl. für alles Vorstehende BT-Drucks. 17/7745, S. 6 erster Absatz). In solchen Fällen griffen häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie beispielsweise das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB (BT-Drucks. 17/7745, S. 6 zweiter Absatz), weil die Verbraucher unter dem „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ dennoch zahlten (BT-Drucks. 17/7745, S. 6 dritter Absatz). Durch die „Buttonlösung“ könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrags gehe (BT-Drucks. 17/7745, S. 7 unter III, erster Absatz). So werde er vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“ und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst – manifestiert mit der Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich „in aggressiver Weise“ geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (BT-Drucks. 17/7745, S. 7, unter III, zweiter Absatz).
Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 II der Verbraucherrechterichtlinie verfolgt als der deutsche Gesetzgeber. In Erwägungsgrund 39 der Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung – die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen – sicherstellen soll.
Dieser Schutzzweck sowohl der nationalen als auch der europäischen Regelung ist im vorliegenden Einzelfall nicht betroffen. Die Sachlage ist hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Beklagten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht notwendig. Wer als Verbraucher – wie der Kläger – einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Bestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit, vor dem die Regelung des § 312j III und IV BGB schützen soll, ist mithin nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen. Der Kläger hat das Internet nicht genutzt, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. Er hat im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen. Eine andere Sichtweise trägt er auch nicht vor und widerspräche jeder Lebenserfahrung.
Der von der Beklagten ausgestaltete Vertragsschlussmechanismus „verschleiert“ nicht durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe ihren Onlineshop „absichtlich so gestaltet, dass Verbraucher eine möglichst geringe Schwelle zum Vertragsschluss“ überschreiten müssten, indem sie „etwa eine vermeintliche Reservierungsgebühr“ in Rechnung stelle, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei […], ergibt sich daraus keine Verschleierung einer Entgeltlichkeit oder der tatsächlichen Kaufpreissumme, wie es das Geschäftsmodell der unseriösen Anbieter macht, das die Regelungen des § 312j III und IV BGB vereiteln sollen. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden. Dass der Bestellprozess den Kauf eines Fahrzeugs mit einem Wert im hohen fünfstelligen, bisweilen sechsstelligen Bereich verberge, ist auch durch den eingereichten Screenshot zur Bestellgebühr widerlegt. Dort wird unmittelbar vor der Bestellgebühr der Kaufpreis von 44.970 € angezeigt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird nicht denken, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von 250 € für das Fahrzeug zahlen muss. Im Übrigen soll die Buttonlösung den Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts hinweisen, damit er sich die finanziellen Konsequenzen vor Augen führt. Die Schaltfläche muss nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen.
Soweit der Kläger insoweit meint, die Norm stelle lediglich auf die Schaltfläche ab, weswegen es auf den Gesamtvorgang der Bestellung nicht ankomme, lässt er außer Acht, dass die „Reservierungsgebühr“ nicht auf der Schaltfläche steht, er also selbst einen Teil des Bestellprozesses anführt, um eine vermeintliche Intransparenz aufzuzeigen, die es bei objektiver Betrachtung jedoch nicht gegeben hat. Er hat auch selbst nicht behauptet, von der Höhe des Kaufpreises, den er an die Beklagte nach der Bestellbestätigung gezahlt hat, überrascht gewesen zu sein. Die Beschriftung des Buttons soll das Nichterkennen einer Zahlungspflicht und eine Überrumpelung beim Vertragsschluss vermeiden. Beides ist aber im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Neben der hinreichend deutlich erkennbaren Kaufpreishöhe ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dergestalt „überrumpelt“ worden wäre, dass ihm bei Aufgabe der Bestellung über den Button nicht bewusst gewesen wäre, in dem Moment bereits den von ihm gewünschten entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen. Dass er die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeugs, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeugs – nur aus dem Grund durchgeführt hat, weil er sich dazu verpflichtet gefühlt hat, obwohl er aufgrund einer falschen Beschriftung der Schaltfläche über den Abschluss eines Vertrags ursprünglich in Irrtum gewesen wäre, hat er nicht behauptet. Mithin ist auch der weitere Schutzweck, dass Verbraucher aufgrund einer „aggressiven“ Anspruchsverfolgung seitens einiger Onlineshop-Betreiber zahlen, nicht einschlägig. Weder hat die Beklagte den Kläger anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat der Kläger den zu diesem Zeitpunkt von ihm gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend mithin nicht gegeben.
Auch handelt es sich bei dem vorliegenden Einzelfall nicht um einen solchen, bei dem die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen nicht gegriffen hätten, wenn der Kläger einen Wunsch zur Vertragslösung gehabt hätte, weil er bei Bestellabschluss überrumpelt worden wäre. In diesem Fall hätte er sowohl fristgerecht das gesetzliche Widerrufsrecht als auch ein vertragliches Stornierungsrecht bis zur Auslieferung ausüben können. Dass er das – wie in der Begründung des Gesetzesentwurfes vorausgesetzt – aufgrund eines „massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ nicht getan, sondern sich zur weiteren Vertragsdurchführung veranlasst gesehen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris – entgegen.
Die Entscheidung betraf einen Maklervertrag. Bei einem Maklervertrag ist die Frage der Entgeltpflicht regelmäßig komplexer als im Falle eines Kaufvertrags. Einem Käufer eines Fahrzeugs ist stets bewusst, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Hingegen gibt es im Maklerrecht zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch die Möglichkeit eines Lohnanspruchs des Maklers gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB und die Möglichkeit von besonderen Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Im Gegensatz zum Kaufrecht steht mithin im Maklerrecht nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zu zahlen hat. In Anbetracht dieser Komplexität festzustellen, ob die Kostenpflicht den Käufer selbst oder den Verkäufer des vermittelten Objekts trifft, erfüllt eine gemäß § 312j III BGB beschriftete Schaltfläche den Gesetzeszweck, dem Verbraucher seine ihm nicht zwingend bekannte Kostenpflicht vor Augen zu führen.
Insoweit ist der dort entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegend streitgegenständlichen – trotz ähnlicher wirtschaftlicher Tragweite in Anbetracht einer Maklercourtage von 30.000 € – nicht vergleichbar. Mit der Frage einer teleologischen Reduktion der Regelung des § 312j IV BGB für den Fall, dass dem Verbraucher von vornherein die Entgeltpflicht bekannt ist, hat sich der Bundesgerichtshof auch nicht auseinandergesetzt. Er hat lediglich die Frage der richtlinienkonformen Auslegung der Rechtsfolge dahin gehend entschieden, dass die Norm als Formvorschrift diene und Verstöße mithin die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hätten, weswegen lediglich eine Bestätigung gemäß § 141 BGB bei entsprechendem Erklärungsbewusstsein und Einhaltung der vorgesehenen Form in Betracht komme (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris Rn. 32–35, 40, 46–48), soweit die Parteien nicht auf anderem Wege einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris Rn. 50). Indes schließt der Umstand, dass eine Regelung als Formvorschrift zu qualifizieren ist, nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion aus. Auch Formvorschriften haben – wie jede andere Norm – einen bestimmten Schutzzweck. Wenn dieser nicht einschlägig ist, kommt grundsätzlich eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, um die Parteien nicht an einer gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Rechtsfolge festzuhalten.
c) Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j IV BGB nichtig ist, kann der Kläger sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrags aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j III BGB berufen.
Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Das stärkt das Vertrauen auf die Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen und schließt den Missbrauch eines Rechts für Zwecke aus, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Eine Reihe von Rechten dient einem bestimmten Zweck. Wird dieser Zweck durch einen Widerspruch zwischen dem Einsatz des Rechts und dem Grund für seinen Bestand verletzt, ist das Recht missbraucht (BeckOGK/Kähler, Stand: 01.06.2025, § 242 BGB Rn. 1247). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2007 – V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 12). Auch besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsausübung, wenn sie den mit ihr verbundenen Zweck verfehlt, weil Sondereigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die planwidrige Ausführung eines Bauwerks monieren, obwohl sie von dieser nicht betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2015 – V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 = NJW 2016, 473 Rn. 24). Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt – beispielsweise, wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. BeckOGK/Kähler, a. a. O., § 242 Rn. 1647).
Nach dieser Maßgabe beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtsposition, obwohl er nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 312j III BGB hat sich für ihn nicht negativ ausgewirkt, weil er tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug hat schließen wollen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter […] verwiesen. Dass er sich dennoch auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft, hat seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue betreffend einen bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag ist der Kläger aber durch diese Möglichkeiten hinreichend geschützt. Wenn die Vertragsreue erst nach Ablauf dieser Fristen eintritt, sieht die Rechtsordnung grundsätzlich keine Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung vor, sondern gibt dem Grundsatz pacta sunt servanda folgend dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils den Vorrang. Etwas anderes ist gesetzlich lediglich dann gewollt, wenn ein Vertragspartner „überrumpelt“ oder durch die Gestaltung der ihm gegebenen Informationen getäuscht worden ist. Da dies hier nicht einschlägig ist, stellt sich das Vorbringen des Klägers als ergebnisorientierte Rechtsverfolgung dar, um das grundsätzlich nicht gesetzlich vorgesehene Ziel einer Vertragsrückabwicklung im Ergebnis doch noch zu erreichen. Eine solche Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j III und IV BGB, ist mithin missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.
Dass Vertragsreue Anlass für den Wunsch des Klägers ist, sich vom Vertrag zu lösen, verdeutlicht auch die Widerrufserklärung […]. In dieser hat er ausgeführt:
„Auch wenn ich keine mangelbedingten Ansprüche geltend mache, möchte ich Ihnen mitteilen, womit ich unzufrieden bin und was andere Hersteller besser gelöst haben: Ich bin mit ständigen Softwareproblemen (u.nbsp;a. Fernlicht, Scheibenwischer, Spurhalteassistent) unzufrieden.“
Mithin ist es ihm zu diesem Zeitpunkt um die Unzufriedenheit mit dem Fahrzeug gegangen, für die das Gesetz Mängelgewährleistungsrechte vorsieht. Die Kenntnisnahme von der Gestaltung der Schaltfläche hat sich für ihn nachträglich lediglich als anderweitige Möglichkeit dargestellt, den Wunsch nach der Vertragsauflösung entgegen dem Schutzzweck der Norm durchzusetzen, obwohl er trotz der Schaltflächengestaltung den Vertrag geschlossen hat, den er ursprünglich und von vornherein hat abschließen wollen.
Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen zur teleologischen Reduktion des § 312j BGB und zur treuwidrigen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition durch den Kläger nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Ergänzend ist noch das Folgende auszuführen:
Es ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, die Ausübung des auf der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufs gemäß § 355 I BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2025 – VII ZR 133/24, juris Rn. 17). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 9/14, juris Rn. 28). Dagegen berechtigt § 242 BGB nicht zu einer reinen Billigkeitsjustiz. Gründe der Rechtssicherheit verbieten es, Vorschriften des zwingenden Rechts unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dort anzutasten, wo besondere gesetzliche Regelungen den Interessenkonflikten bereits Rechnung tragen (BGH, Urt. v. 20.02.2025 – VII ZR 133/24, juris Rn. 18).
Ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt gemäß § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, bei der Anwendung des § 242 BGB nicht aus dem Blick geraten (BGH, Urt. v. 20.02.2025 – VII ZR 133/24, juris Rn. 19).
Selbst gemessen an diesen strengen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein treuwidriges Verhalten des Klägers anzunehmen. Dieser hat erst auf den Hinweisbeschluss des Senats nach § 522 II 2 ZPO mit Schriftsatz vom 03.12.2025, mithin 3,5 Jahre nach Vertragsschluss, als ihm bewusst wurde, dass er sein Ziel der Rückabwicklung des Vertrags mit dem Widerruf seiner Willenserklärung nicht werde erreichen können, unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j III BGB nachträglich eine andere Möglichkeit gesucht, sich vom Vertrag lösen zu können. Sein Vortrag dient – wie die Beklagte zutreffend ausführt – ganz offensichtlich allein dem Zweck, sich von dem in vollständigem Wissen und Wollen aller wesentlichen Vertragsbestandteile geschlossenen Vertrag zu lösen, um das jahrelang genutzte Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben zu können. Dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs irrtumsfrei davon ausging, das streitgegenständliche Fahrzeug entgeltlich zu erwerben, unterliegt – genauso wie die Tatsache, dass ihm die Beschriftung der Schaltfläche durch Vornahme der Bestellung bekannt war – keinem Zweifel. Durch Stornierung der Bestellung hätte er sich – wenn gewollt – bis zur Auslieferung des Fahrzeugs vom Vertrag lösen können. Indem er dennoch den Kaufpreis bezahlte und das Fahrzeug entgegennahm, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er von der Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten wollte. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufen des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 312j III, IV BGB mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten 3,5 Jahre nach Vertragsschluss als offensichtliche Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften und als rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar.
3. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ob das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, ist eine vom Senat unter tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens der Parteien zu treffende Einzelfallentscheidung. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.
4. In Anbetracht der höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfragen ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV geboten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.07.2025 bestätigt, dass er von einem acte clair ausgeht, und mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass der europäische Gesetzgeber bewusst eine gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsbelehrungen mit dem Verzicht auf ein verpflichtendes Muster in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris Rn. 5 f.).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2025 (I ZR 192/24, juris). Der Vorlagebeschluss betrifft die Fragen, ob die Widerrufsfrist nach Art. 9 I der Verbraucherrechterichtlinie zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat, und ob – anders als unter Geltung der Verbraucherkreditrichtlinie – das Widerrufsrecht fortbesteht, wenn Unternehmer und Verbraucher den geschlossenen Vertrag vollständig erfüllt haben. Beide Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich. Vielmehr stützt der Senat seine rechtliche Bewertung im Anschluss an die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf, dass die von der Beklagten gegebene Widerrufsbelehrung bereits nicht fehlerhaft war, dass aber selbst ihre Unvollständigkeit unterstellt dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht gehindert hätte (so auch KG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 U 141/24, juris Rn. 90). Soweit der Kläger sich darauf beruft, aus dem Vorlagebeschluss ergebe sich, dass die Rechtsprechung zur Verbraucherkreditrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Fristfolgen nicht auf die Verbraucherrechterichtlinie übertragen werden könne, stellt das nicht die vom Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 25.02.2025 (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris) und vom 22.07.2025 (BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris), vorgenommene Auslegung infrage. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich nicht, dass jedweder Gleichlauf zwischen den Richtlinien zu verneinen ist. Vielmehr zieht der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lediglich die unterschiedlichen Regelungen zu einer Höchstfrist des Widerrufsrechts im Gegensatz zu einem ewigen Widerrufsrecht heran, um zu begründen, warum nicht allein die beiderseitige Erfüllung eines Fernabsatzvertrags, die häufig vor Ablauf der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eintrete, ein Widerrufsrecht ausschließen könne (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – I ZR 192/24, juris Rn. 47; so auch OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 5/25, juris Rn. 119).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. …
