1. Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
  2. An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B. in einem Inserat) genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Die Beklagte, eine BMW-Vertragshändlerin, bot Anfang 2015 einen im September 2012 erstzugelassenen BMW X1 sDrive18d mit einer Laufleistung von 40.100 km auf der Internetplattform „mobile.de“ für 20.690 € zum Kauf an. Nach der Behauptung des Klägers war in dem Internetinserat auch eine – dem Kläger wichtige – „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ als Ausstattungsmerkmal des Fahrzeugs aufgeführt.

Nachdem der Kläger bei „mobile.de“ auf den in Rede stehenden Gebrauchtwagen aufmerksam geworden war, setzte er sich telefonisch mit dem Verkaufsmitarbeiter V der Beklagten in Verbindung. In dem Telefonat wurde über einzelne Ausstattungsmerkmale nicht gesprochen. Der Kläger entschied sich dafür, den BMW zum angegebenen Preis zu kaufen und zusätzlich Winterkompletträder für 500 € zu erwerben.

Nach dem Telefonat übersandte die Beklagte dem Kläger ein Bestellformular, in dem ein Gesamtpreis von 21.190 € vermerkt ist. In dem Formular werden mit dem Zusatz „Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten“ diverse Ausstattungsmerkmale (z. B. Dachreling, Multifunktionslenkrad, Park Distance Control [PDC], Klimaautomatik, Radio „BMW Professional“) genannt. Das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ findet sich in dem Bestellformular nicht. Der Kläger unterzeichnete das Formular, scannte es ein und sandte den Scan per E-Mail an die Beklagte, der er anschließend auch den Kaufpreis überwies.

Das gekaufte Fahrzeug wurde dem Kläger am 05.03.2015 übergeben.

In der Folgezeit beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten, dass der BMW entgegen den Angaben bei „mobile.de“ nicht über eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle verfüge. In diesem Zusammenhang übersandte er der Beklagten Ausdrucke eines Internetinserats, in dem als Ausstattungsmerkmal eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle genannt wird, und behauptete, so sei das Inserat der Beklagten bei „mobile.de“ veröffentlicht worden. Der bei der Beklagten beschäftigte M vertrat demgegenüber in einer E-Mail vom 31.03.2015 den Standpunkt, die Ausdrucke würden nicht das Inserat zeigen, das die Beklagte bei „mobile.de“ veröffentlicht habe. Im dem Inserat der Beklagten sei keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle als Ausstattungsmerkmal angegeben gewesen; er, M, könne dem Kläger beim besten Willen keine andere Auskunft geben.

Am 01.04.2015 ließ der Kläger über seine späteren Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und forderte die Beklagte auf, ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2015 erwidern, dass in der vom Kläger unterschriebenen Bestellung weder eine USB-Schnittstelle noch eine Freisprecheinrichtung enthalten gewesen sei. Deshalb bestehe kein Rücktrittsrecht. Im Gegenteil sei der Kläger zum Ersatz der aufseiten der Beklagten angefallenen Anwaltskosten verpflichtet.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung des um eine Nutzungsentschädigung von 141 € verminderten Kaufpreises verlangt und seinen Rückzahlungsanspruch folglich mit (21.190 € − 141 € =) 21.049 € beziffert. Außerdem hat der Kläger die Zahlung von 256,80 € verlangt. Dieser Betrag setzt sie wie folgt zusammen:

Mietwagenkosten 128,00 €
Kraftstoff für Fahrt zur Beklagten + 61,00 €
Anmeldekosten + 48,00 €
Kosten für Kfz-Kennzeichen + 19,80 €
Gesamt 256,80 €

Darüber hinaus wollte der Kläger den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt haben und erreichen, dass ihn die Beklagte von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € (Verfolgung eigener Ansprüche) und 201,71 € (Verteidigung gegen den von der Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch) freistellen muss.

Der Kläger hat behauptet, das von der Beklagten bei „mobile.de“ veröffentlichte Inserat habe – was seine Lebensgefährtin L bezeugen könne – auch die Ausstattungsdetails „Freisprecheinrichtung“ und „USB-Schnittstelle“ umfasst. Tatsächlich sei diese Ausstattung jedoch nicht vorhanden. Eine Nachbesserung – so hat der Kläger gemeint – habe die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 31.03.2015 ernsthaft und endgültig abgelehnt. Davon abgesehen ist nach der Behauptung des Klägers der nachträgliche Einbau einer Original-BMW-Freisprecheinrichtung unmöglich; würde man stattdessen nachträglich eine Freisprecheinrichtung eines Drittanbieters in das Fahrzeug einbauen, habe dies ein Erlöschen der Herstellergarantie zur Folge.

Das Landgericht (LG Bochum, Urt. v. 30.11.2015 – 8 O 154/15) hat die Beklagte in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 21.045 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des BMW X1 sDrive18d zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, weil dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Hinblick auf die Freisprecheinrichtung und die USB-Schnittstelle die vereinbarte Beschaffenheit fehle (§ 434 I 1 BGB).

Das Landgericht war davon überzeugt, dass die vom Kläger zur Akte gereichten Ausdrucke die von der Beklagten veröffentlichte „mobile.de“-Annonce zeigen. Das Bestreiten der Beklagten hat es insbesondere deshalb für unerheblich gehalten, weil die Beklagte das vermeintlich richtige Internetinserat nicht vorgelegt habe. Die Angaben, die die Beklagte in dem „mobile.de“-Inserat gemacht habe, seien – so hat das Landgericht ausgeführt – nicht durch das Bestellformular außer Kraft gesetzt worden. Darin seien nämlich die Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs nur beispielhaft aufgelistet worden. Im Übrigen sei die Angabe, dass das Fahrzeug über eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle verfüge, so auszulegen, dass es sich um eine Freisprecheinrichtung von BMW und nicht um das Produkt eines Drittanbieters handle. Mit Blick darauf sei zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Nachrüstung unmöglich sei, sodass der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung habe setzen müssen. Die in der Lieferung des mangelhaften BMW X1 liegende Pflichtverletzung der Beklagten sei schließlich auch nicht lediglich unerheblich. Vielmehr habe der Kläger vorgetragen, dass er auf ein problemloses Telefonieren während der Fahrt angewiesen sei.

Der Kläger könne deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 145 € verlangen.

Im Übrigen hat das Landgericht antragsgemäß den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und dem Kläger den begehrten Aufwendungsersatz in Höhe von 256,80 € zugesprochen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger von einer Vergütungsforderung seiner Rechtsanwälte in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. Für die Verteidigung gegen den gegnerischen Anspruch sei – so das Landgericht – keine Vergütung angefallen.

Die Berufung der Beklagten hatte nur deshalb zu einem geringen Teil Erfolg, weil das Berufungsgericht die vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung auf 435,20 € angepasst hat. Die in der Berufungsinstanz erhobene, auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen.

Aus den Gründen: II. … 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der am 01.04.2015 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam ist und der Kläger deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe und -übereignung verlangen kann (§§ 346 I, 323, 437 Nr. 2 Fall 1, 434 I 1, 433 I 2 BGB).

a) Dem Kläger stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, weil das gekaufte Fahrzeug mangelhaft ist. Die Mangelhaftigkeit beruht darauf, dass der BMW keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist, obwohl dies i. S. des § 434 I 1 BGB als Soll-Beschaffenheit positiv vereinbart wurde.

aa) Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht auf der Fahrzeugbeschreibung, die die Beklagte im Internet … freigeschaltet hatte. Dieser Internetannonce fehlte zwar als bloßer invitatio ad offerendum der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kommt aber entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 I 1 BGB (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346; Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 346/09, NJW-RR 2011, 462; Urt. v. 28.03.2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 2429; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. [2016], § 434 Rn. 15).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die von der Beklagten bei „mobile.de“ veröffentlichte Fahrzeugbeschreibung den Inhalt hatte, wie er dem … seiner Klageschrift beigefügten Ausdruck zu entnehmen ist. Danach wurde bereits in der Überschrift des Inserats darauf hingewiesen, dass der BMW X1 auch „USB“ habe. Zudem war auch in der tabellarischen Auflistung der Ausstattungsdetails das hier umstrittene Merkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ebenfalls ausdrücklich erwähnt.

Zwar bestreitet die Beklagte, dass das vom Kläger vorgelegte Inserat von ihr herrührt. Der Kläger und die Zeugin L haben aber vor dem Senat glaubhaft die Situation beschrieben, in der sie zu Hause im Internet nach einem gebrauchten BMW X1 gesucht haben. Die Zeugin L bestätigte dabei die Angabe ihres Lebensgefährten, dass dieser auf der Plattform „mobile.de“ in der dortigen Eingabemaske der Detailsuche bestimmte Vorgaben gemacht habe. Ihnen seien eine Dachreling, ein Multifunktionslenkrad und eben die Freisprecheinrichtung wichtig gewesen; diese Details seien in der Suchfunktion als gewünschte Kriterien angeklickt worden. Daraufhin seien drei Fahrzeuge angezeigt worden. Für sie sei aber nur das von der Beklagten angebotene Fahrzeug in Betracht gekommen, weil sie den Kauf aus Sicherheitsgründen nur bei einem BMW-Vertragshändler hätten abwickeln wollen.

Die vom Kläger zur Akte gereichten zwei Druckversionen der Internetanzeige weisen zwar eine unterschiedliche optische Darstellung auf. Diese Unterschiedlichkeit ist aber entgegen der Einschätzung der Beklagten kein Indiz dafür, dass der Kläger diese Ausdrucke im Nachhinein selbst entworfen oder dass die Veröffentlichung ohne Autorisierung der Beklagten woanders im Internet stattgefunden hat. Der Kläger erläuterte nämlich plausibel, dass der erste Ausdruck der „mobile.de“-Annonce über seinen Webbrowser erfolgt sei. Nachdem dann die Mitarbeiter der Beklagten den Inhalt der Annonce nicht hätten glauben wollen, habe er sich mithilfe der Reklamationsstelle von „mobile.de“ über den Google-Cache das Inserat erneut anzeigen lassen und dieses sodann – wie aus der Anlage A1 zur Klageschrift ersichtlich – ausgedruckt. Auf die Druckdarstellung habe er in beiden Fällen keinen Einfluss nehmen können.

Im Übrigen bestätigte aber auch die Zeugin L, dass die am Bildschirm angezeigte Fahrzeugbeschreibung die Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufgewiesen habe.

Soweit die Beklagte den Zeugen M zum Beweis ihrer Behauptung benannt hat, eine Freisprecheinrichtung bzw. eine USB-Schnittstelle seien in der „mobile.de“-Anzeige keineswegs erwähnt gewesen, ging dies aus der Aussage des Zeugen nicht hervor. Der Zeuge M schien vielmehr bei seiner Aussage die damalige Verkaufsabwicklung mit einem anderen Vorgang zu verwechseln. Jedenfalls konnte seine Angabe, der BMW müsse an einem Samstagvormittag übergeben worden sein, weil er der einzige Verkäufer im Autohaus gewesen sei, schon deshalb nicht zutreffen, weil nach den zur Akte gereichten Dokumenten die Übergabe – unstreitig – am Donnerstag, dem 05.03.2015, erfolgte.

Zu der Frage, wie die streitgegenständliche Internetannonce abgefasst worden sei, konnte der Zeuge M keine Angaben machen. Er bekundete allerdings, dass seitens der Autoverkäufer im Regelfall gar kein Einfluss auf den Inhalt der bei „mobile.de“ veröffentlichten Fahrzeugbeschreibungen genommen werde. Vielmehr würden die Ausstattungsdetails eines neu hergestellten Fahrzeugs im BMW-Werk erfasst; auf diese Daten könnten BMW-Händler zugreifen. Wenn in einem Autohaus ein Fahrzeug hereingenommen werde, würde der Disponent die Daten abrufen. Bei einem Weiterverkauf würden die Daten dann unverändert an „mobile.de“ weitergeleitet. Der Inhalt der Fahrzeugbeschreibung bei „mobile.de“ bestehe im ersten Teil aus der Standardausstattung, über die jeder BMW X1 verfüge. Diese Daten würden von „mobile.de“ selbst redaktionell bearbeitet. Der zweite Teil der Beschreibung bestehe dann aus den weitergeleiteten Werksdaten für das konkrete Fahrzeug.

Nach dem Inhalt der Zeugenaussage kann die Beklagte gar nicht beurteilen, ob nicht möglicherweise im BMW-Werk fälschlicherweise eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle in den fahrzeugbezogenen Datensatz aufgenommen und dies entsprechend falsch bei „mobile.de“ veröffentlicht wurde. Eine verkäuferseitige Kontrolle der weitergeleiteten Datensätze findet nach den Angaben des Zeugen M nicht statt. Es sei auch nicht üblich – so der Zeuge – die „mobile.de“-Inserate auszudrucken und zur Fahrzeugakte zu nehmen. Deshalb liege der Beklagten im Streitfall auch nicht mehr das – vermeintlich abweichende – „Originalinserat“ vor.

Immerhin betonte der Zeuge M aber mehrfach, er könne sich genau daran erinnern, dass der Kläger noch am Tag der Fahrzeugabholung auf dem Nachhauseweg nach Bochum bei ihm angerufen und sich darüber beschwert habe, dass der BMW über keine Freisprecheinrichtung verfüge. Ein solcher sofortiger Rückruf wäre aber wiederum nur plausibel, wenn der Kläger nach den Angaben im Internet tatsächlich davon ausgegangen war, dass der BMW über eine Freisprecheinrichtung verfügte.

Letztlich bestätigt damit die Aussage des Zeugen M die Darstellung des Klägers und die Aussage der Zeugin L, dass es ihnen von vornherein auf die Freisprecheinrichtung mit der USB-Schnittstelle angekommen sei. Ihre Angaben sind auch deshalb glaubhaft, weil sie keine überzogene Belastungstendenz zum Ausdruck brachten. Der Kläger räumte vielmehr ein, dass er mit V die einzelnen Ausstattungsdetails nicht noch einmal telefonisch durchgegangen sei. Mit der eigentlichen Verkaufsabwicklung durch V sei er sogar so zufrieden gewesen, dass er zur Fahrzeugabholung als Gastgeschenk ein kleines Fässchen Fiege-Pils aus Bochum mitgebracht habe.

bb) Die durch das „mobile.de“-Inserat erzeugte Erwartungshaltung, dass der BMW mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet sein würde, wurde im Übrigen auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es in dieser Anzeige am Ende hieß „Irrtümer vorbehalten“.

Ein Kaufinteressent erwartet bei einer solchen Klausel nicht, dass er die Fehlerhaftigkeit sämtlicher vorstehender Detailangaben zu dem Fahrzeug hinnehmen muss. Sondern er geht davon aus, dass bis zum Abschluss des Vertrages eine Richtigstellung etwaiger Irrtümer erfolgen wird. Das ist aber im Streitfall nicht geschehen. Die Beklagte hat vielmehr selbst auf die Beanstandung des Klägers hin nicht in Erwägung gezogen, dass eine irrtümliche Angabe zu einem Ausstattungsdetail vorliegen könnte, die ihr bis dahin mangels Kontrolle nicht aufgefallen war.

cc) Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist die Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ auch nicht so zu verstehen, dass mit dieser Angabe ein Bauteil aus dem Zubehörhandel gemeint war.

Vielmehr geht die – berechtigte – Erwartungshaltung eines verständigen Kaufinteressenten dahin, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Sonderausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handelte, das seinerzeit für den BMW X1 durch Angabe der entsprechenden SA-Nummer vor Erstauslieferung gegen Aufpreis bestellt werden konnte. Auch der Umstand, dass die Freisprecheinrichtung in der Auflistung bei „mobile.de“ unterschiedslos zwischen den ebenfalls werkseitig verbauten Bauteilen „Bordcomputer“ und „Radio BMW Professional“ aufgeführt wurde, musste so verstanden werden, dass es sich um eine werksseitige Freisprecheinrichtung handelt, zumal dadurch eine Ansteuerung über das Multifunktionslenkrad gewährleistet wurde.

dd) Die positive Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ wurde nicht dadurch widerrufen, dass dieses Ausstattungsmerkmal nicht mehr im Bestellformular vom 24.02.2015 erwähnt wurde ….

Wenn ein gewerblicher Kfz-Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs gemacht hat, kann er sich davon nur distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eine eindeutige Klarstellung vornimmt, dass ein entsprechendes Beschaffenheitsmerkmal eben doch nicht oder nur in anderer Form vorhanden ist.So ist in der Rechtsprechung zum Autokauf anerkannt, dass eine im Internet veröffentlichte Vorfeldangabe zur Scheckheftpflege oder zum Bestehen einer Herstellergarantie nicht dadurch hinfällig wird, dass diese Beschaffenheit in einem späteren schriftlichen Vertrag nicht mehr erwähnt wird (KG, Urt. v. 17.06.2011 – 7 U 179/10, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, Urt. v. 15.03.2012 – 5 U 103/11, DAR 2012, 581; zur abweichenden Bewertung bei Grundstücksverträgen, die der notariellen Beurkundung unterliegen: BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, MDR 2016, 323).

Zwar könnte man im Streitfall auch davon ausgehen, dass die Ausstattungsauflistung im Internetinserat durch die im Bestellformular enthaltene Ausstattungsauflistung komplett ersetzt werden sollte. Das hätte zur Folge, dass die Beschaffenheitsangabe „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ nicht mehr gelten sollte, weil sie in der Auflistung des Bestellformulars nicht mehr vorhanden war. Dieses Auslegungsergebnis entspricht aber nicht dem Eindruck, den ein durchschnittlich informierter Autokäufer haben musste. Für einen solchen Kaufinteressenten war nur ersichtlich, dass von den vielen in der Internetannonce aufgelisteten Ausstattungsmerkmalen in dem Bestellformular nur wenige übrig geblieben waren. Aus welchen Gründen diese Begrenzung vorgenommen wurde, war für ihn nicht erkennbar. Möglicherweise kam es der Beklagte darauf an, nur besonders populäre Ausstattungsdetails wie die 17″-Leichtmetallräder und das BMW-Professional-Radio zu wiederholen, während die Freisprecheinrichtung kostenmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung hatte und deshalb nicht eigens wiederholt werden sollte.

Wegen dieser bestehenden Unsicherheit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorfeldangabe über die Freisprecheinrichtung auf die erforderliche eindeutige Weise widerrufen wurde, als die Beklagte dem Kläger das Bestellformular ohne Erwähnung dieser Freisprecheinrichtung übersandte.

b) Auch die übrigen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts lagen vor.

aa) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dem Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle bei Übernahme des BMW aufgefallen sein müsse.

Eine Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen findet gemäß § 442 BGB nur statt, wenn dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Mangel positiv bekannt bzw. als Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Daran fehlt es aber im Streitfall schon deshalb, weil der Kläger den BMW noch nicht in Augenschein genommen hatte, als er das Bestellformular unterschrieben an die Beklagte zurücksandte und damit das Zustandekommen des Kaufvertrages bewirkte.

bb) Die Rücktrittsberechtigung des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er der Beklagten vor der Rücktrittserklärung vom 01.04.2015 nochmals gemäß § 323 I BGB die Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gewähren müssen.

Zum einen hatte die Beklagte dem Kläger zuvor durch die Mitteilung vom 31.03.2015, dass die Freisprecheinrichtung in der Original-Anzeige nicht enthalten gewesen sei und sie dem Kläger beim besten Willen keine andere Auskunft geben könne, i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB zu erkennen gegeben, dass sie eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

Im Übrigen war aber auch eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit der werksseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle – unstreitig – nicht möglich. Auf den nachträglichen Einbau einer anderen Freisprecheinrichtung zum Beispiel eines Fremdanbieters musste der Kläger sich nicht einlassen, weil eine solche Maßnahme nicht geeignet gewesen wäre, das auf eine werksseitige Freisprecheinrichtung bezogene Vertragssoll zu erfüllen.

cc) Aus dem letztgenannten Grund greift auch der mit der Berufungsbegründung vertiefte Einwand der Beklagten nicht durch, der Rücktritt scheitere zumindest wegen § 323 V 2 BGB an der Unerheblichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung.

Auf die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung für 80 € nachzurüsten, brauchte der Kläger sich nicht verweisen zu lassen, denn ihm war wie dargelegt die werksseitige Sonderausstattung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ versprochen worden.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Verstoß gegen eine positive Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der dem Verkäufer anzulastenden Pflichtverletzung indiziert (BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3513). Der Streitfall gibt insoweit keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

c) In der Rechtsfolge schuldet die Beklagte dem Kläger gemäß § 346 I BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe und -übereignung.

Vom Kaufpreis von 21.190 € ist ein Abzug für die Nutzungsentschädigung vorzunehmen, die sich auf die zwischenzeitig vom Kläger zurückgelegte Fahrtstrecke bezieht. Dabei handelt es sich ohne Berücksichtigung der Überführungsfahrt … um eine Strecke von 3.284 km. Der lineare Wertschwund beträgt damit nach der Formel

$$\frac{\text{21.190 €}\times\text{3.284 km}}{\text{200.000 km}-\text{40.100 km}} = \text{435,20 €,}$$

sodass eine Urteilssumme von 20.754,80 € zu tenorieren war.

Dieser Betrag ist gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 17.04.2015 zu verzinsen, weil sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt durch den Ablauf der im Schriftsatz vom 01.04.2015 gesetzten Frist in Zahlungsverzug befand.

2. Das Landgericht hat dem Kläger ferner zu Recht einen Anspruch auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 256,80 € zuerkannt. Dagegen richtet sich kein gesonderter Berufungsangriff.

Auch die vom Landgericht getroffene Feststellung des Annahmeverzugs und die zugunsten des Klägers ausgeurteilte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € werden von der Beklagten zu Recht nicht angegriffen.

III. Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu, die für die Rechtsverteidigung gegen das Rückzahlungsverlangen des Klägers angefallen sein sollen.

Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt einer entsprechenden Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist, denn bislang fehlt es an der nach § 10 RVG erforderlichen Honorarrechnung …. Die Prozessbevollmächtigten haben lediglich dem Kläger die Honorarrechnung vom 08.04.2015 übersandt, zu dem aber kein Mandatsverhältnis bestand.

Im Übrigen scheitert ein Erstattungsanspruch der Beklagten aber auch daran, dass die Rechtsverfolgung des Klägers – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – durchaus berechtigt war. …

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