1. Teilt der Verkäufer eines Neuwagens dem Käufer auf dessen Nachfrage mit, dass bereits vorhandene Felgen mit dem Fahrzeug kompatibel seien, liegt darin nicht ohne Weiteres eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. beziehungsweise § 434 II 1 Nr. 1 BGB n.F. Insbesondere fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn für den Verkäufer nicht erkennbar ist, dass der Käufer den Kaufvertrag nur schließen will, wenn die Felgen kompatibel sind, sondern die Weiterverwendung der Felgen aus Sicht des Verkäufers lediglich eine vom Käufer bevorzugte Option darstellt.
  2. Die allein auf der subjektiven Wahrnehmung eines Sachverständigen beruhende Beurteilung, das Ausmaß der beim Fahrbetrieb eines Neuwagens auftretenden Windgeräusche überschreite das bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche Maß, genügt jedenfalls dann nicht zum Nachweis eines Sachmangels, wenn durch eine objektive Messung der Geräusche eine nachprüfbare Vergleichsgrundlage geschaffen werden kann. Ist eine solche Messung später wegen der Veräußerung des Fahrzeugs nicht mehr möglich, geht dies grundsätzlich zulasten des für das Vorliegen eines Mangels beweisbelasteten Käufers.

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2026 – 6 U 156/25

Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der B-Bank auf Rückabwicklung eines zwischen der B-Bank und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags in Anspruch.

Er bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 102.061,48 € und schloss mit der B-Bank (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug. Die Leasinggeberin zahlte an die Beklagte einen Kaufpreis in Höhe von 94.055,50 € und trat dem Kläger sämtliche kaufvertraglichen Rechte und Ansprüche wegen Sachmangeln des Fahrzeugs ab.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 07.09.2020 mit Sommerrädern übergeben.

In den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten hatte der Kläger die Absicht geäußert, für die Winterbereifung die Felgen des von ihm zuletzt genutzten Fahrzeugs weiterzuverwenden. Mit E-Mail vom 24.08.2020 hatte der Mitarbeiter der Beklagten M dem Kläger die Auskunft erteilt, dass die Felgen kompatibel seien.

??Mit E-Mail vom 09.09.2020 übersandte der Kläger der Beklagten eine Mängelliste, in der als Mangel unter anderem „(Wind-)Geräusche Fahrerseite, Fensterbereich“ aufgeführt waren. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien wegen der gerügten Mängel. Das Fahrzeug befand sich mehrfach in der Werkstatt der Beklagten, zuletzt im Oktober 2021.

Im Oktober 2020 montierte die Beklagte von dem Kläger bei ihr erworbene Winterreifen nebst den vom früheren Fahrzeug des Klägers übernommenen Felgen auf das Leasingfahrzeug. Kurz nach der Montage rügte der Kläger, dass das sensorgesteuerte Reifendruckkontrollsystem nicht funktioniere. Wegen dieses Problems wandte sich der Kläger am 13.10.2020 an eine Reifenfachwerkstatt. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die montierten Winterräder lediglich bis zu einer zulässigen Achslast von 1.440 kg zugelassen seien. Das Leasingfahrzeug weist laut Zulassungsbescheinigung Teil I indes eine zulässige Achslast von 1.470 kg auf.

??Am 14.10.2020 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass die von seinem früheren Fahrzeug übernommenen Felgen für das Leasingfahrzeug nicht zugelassen sind. Die Beklagte holte daraufhin ein Sachverständigengutachten des TÜV Süd vom 05.11.2020 ein. Darin wurde festgestellt, dass für die Zulässigkeit der Winterräder eine ergänzende Eintragung der zulässigen Achslast an der Hinterachse in die Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich sei. Ob der Kläger das Gutachten erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Eine entsprechende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgte jedenfalls nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2021 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag. Er begründete dies damit, dass der Beklagten wiederholt angezeigte Sachmängel des Leasingfahrzeugs nicht beseitigt worden seien. Am 22.12.2021 informierte er die Leasinggeberin über den Rücktritt und die Klageerhebung und stellte die Zahlung der Leasingraten ein.

Während des anhängigen Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug am 01.09,2023 mit einem Kilometerstand von 45.077 km an die Leasinggeberin zurück. Diese veräußerte das Fahrzeug am 07.09.2023 für 56.538,54 € an die A-GmbH.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil das streitgegenständliche Fahrzeug trotz der Nachbesserungsversuche der Beklagten mangelhaft sei. Insbesondere – so behauptet der Kläger – trete an der A-Säule der Fahrerseite ab einer Geschwindigkeit von circa 80 km/h nach wie vor ein störendes Windgeräusch auf. Ferner seien die Winterreifen nebst den von seinem früheren Fahrzeug übernommenen Felgen für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zugelassen, da eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I fehle. Dies hält der Kläger für einen (weiteren) Sachmangel des Fahrzeugs. Er behauptet, es sei Grundvoraussetzung für den Abschluss des Leasing- und damit auch des Kaufvertrags gewesen, dass er die Felgen weiterverwenden könne.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in erster Instanz von der Beklagten verlangt, den in der Fahrzeugbestellung ausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von 102.061,48 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Leasinggeberin zurückzuzahlen (Klageantrag zu 1). Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Klageantrag zu 2) sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.502,50 € (Klageantrag zu 3) begehrt. Schließlich hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 1.771,83 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Klageantrag zu 4) und insoweit behauptet, er habe diesen Betrag für Wartungsarbeiten an dem Fahrzeug aufgewendet.

Die Beklagte hat das Vorliegen eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels bestritten. Beanstandungen des Klägers habe sie aus Kulanz abgeholfen; (weitere) Mängel lägen nicht vor. Dies habe der Kläger mit seiner Erklärung im Protokoll über die Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin, das Fahrzeug weise keine Mängel auf, bestätigt. Überdies sei der Kläger mit seinen Mängelrügen gemäß § 377 HGB ausgeschlossen. Ausweislich des TÜV-Gutachtens vom 05.11.2020 sei die Kombination aus Winterreifen und Felgen nach einer Ablastung der Hinterachse um 30 kg zulässig. Das Gutachten sei dem Kläger im Original zur Verfügung gestellt worden, damit er das Erforderliche selbst veranlassen könne. Bei den Vertragsverhandlungen sei es lediglich um die grundsätzliche Nutzbarkeit der Felgen gegangen. Abgesehen davon könne der Kläger im Falle eines wirksamen Rücktritts allenfalls die Erstattung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises verlangen, zudem müsse er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei weder dem Kläger noch der Leasinggeberin die Erfüllung der Zug-um-Zug-Verpflichtung möglich.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, an die Leasinggeberin 83.658,98 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei trotz der Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin und dessen Weiterverkauf an einen Dritten aktivlegitimiert (§ 265 II 1 ZPO). Der Kläger sei auch wirksam vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten. Insoweit hat das Landgericht offengelassen, ob hinsichtlich der Winterräder ein Sachmangel vorliegt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls die Windgeräusche einen Sachmangel darstellten, weil das Fahrzeug insoweit keine übliche Beschaffenheit aufweise. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass im Innenraum des Fahrzeugs ab einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h erhebliche Windgeräusche aufträten. Der Umstand, dass diese lediglich an der A-Säule der Fahrerseite, nicht aber an der Beifahrerseite wahrnehmbar seien, belege, dass es sich um kein normales Geräusch handele. Angesichts dessen seien genaue Messungen und ein Vergleich mit anderen Fahrzeugen entbehrlich gewesen.

Zu dem an die Leasinggeberin zu zahlenden Betrag ist das Landgericht gelangt, indem es von einem Kaufpreis in Höhe von 102.061,48 € Gebrauchsvorteile im Wert von 18.402,50 € abgezogen hat. Das Landgericht hat außerdem den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und dem Kläger einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.049,30 € sowie auf Aufwendungsersatz in Höhe von 1.771,83 € zugesprochen.

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen und ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten in Bezug auf die Windgeräusche wiederholt. Das Gutachten sei unzureichend, weil die bloße Einschätzung des Sachverständigen als Nachweis eines Sachmangels nicht ausreiche. Es müsse durch geeignete Messungen ergänzt werden. Abgesehen davon habe der Sachverständige weder die Mangelursache noch den erforderlichen Beseitigungsaufwand festgestellt. Darüber hinaus sei das Landgericht fehlerhaft von einem Kaufpreis in Höhe von 102.061,48 € ausgegangen, anstatt den tatsächlich von der Leasinggeberin gezahlten Kaufpreis zugrunde zu legen. Damit fehle es auch an den Voraussetzungen des Annahmeverzugs. Denn die Herausgabe des Fahrzeugs sei nur Zug um Zug gegen Erfüllung einer überhöhten Forderung angeboten wordern. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass der Leistungsaustausch Zug um Zug durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs unmöglich geworden sei.

Das Berufungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass angesichts der Veräußerung des Fahrzeugs an die A-GmbH Bedenken bestünden, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten, jedoch nicht mehr durchführbaren Leistungsaustausch Zug um Zug gegeben sei. Daraufhin hat der Kläger seine Klage umgestellt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Leasinggeberin 27.120,44 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus wollte der Kläger die Zurückweisung der Berufung erreichen und hat insoweit die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.?

Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der in zulässiger Weise geänderte Klageantrag zu 1, der gemäß § 346 I BGB auf die Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin gerichtet ist, ist nicht begründet, da der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

a) Zu entscheiden ist über den Antrag in der zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Form. Die Antragsänderung des Klägers ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig, ohne dass eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) erforderlich wäre.

Zwar stellt die Umstellung des Antrags von einer Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte Zahlung grundsätzlich eine Erweiterung der Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2007 – XI ZR 56/06, juris Rn. 30; Stein/​Roth, ZPO, 24. Aufl. [2024], § 264 Rn. 13), die der Kläger, der in erster Instanz obsiegt hat, nur vornehmen kann, wenn er sich der Berufung der Gegenseite anschließt (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 145/12, juris Rn. 27 f.).

Der Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts führt jedoch bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens, wenn der Kläger im Berufungsverfahren nach der Veräußerung des Fahrzeugs den bisherigen Zug-um-Zug-Vorbehalt fallen lässt und unter Anrechnung des erzielten marktgerechten Verkaufserlöses einen geringeren als den erstinstanzlich verlangten Betrag begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2024 – VIa ZR 1132/22, juris Rn. 16). Fordert der Kläger in der Berufungsinstanz ohne Änderung des Klagegrunds wegen einer späteren Veränderung etwas anderes, ohne mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag mehr zu verlangen (§ 264 Nr. 3 ZPO), ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 145/12, juris Rn. 27–28).

Da die Antragsänderung § 264 Nr. 3 ZPO zugeordnet werden kann, hängt ihre Zulässigkeit auch nicht von den Voraussetzungen nach § 533 ZPO ab (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2005 – VII ZR 191/04, juris Rn. 13).

b) Zwar ist die Sachlegitimation des Klägers gegeben, jedoch steht der Wirksamkeit des Rücktritts entgegen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines Sachmangels (§ 434 I BGB a.F.) nicht zu führen vermag.

aa) Die Aktivlegitimation des Klägers besteht aufgrund der Abtretung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin (XIII 1 der Leasingbedingungen).

Das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags und die Rückgabe des Fahrzeugs berühren die Sachlegitimation des Klägers nicht. Der Kläger bleibt auch nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrags Inhaber der Gewährleistungsrechte. Die in XIII der Leasingbedingungen vorgesehene Abtretung ist nicht durch das Ende der Laufzeit befristet. Auch eine Rückabtretung sehen die Vertragsbedingungen nicht vor. Durch die Gewährleistungsklage befindet sich der Leasingvertrag in einer Schwebelage, die erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gewährleistungsprozesses endet. Erst danach steht fest, ob der Leasingvertrag aufgrund des Rücktritts wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 15) oder zu erfüllen ist und der Kläger einbehaltene Leasingraten nachzuzahlen hat (XIII 6 der Leasingbedingungen).

Die Sachlegitimation des Klägers in Bezug auf den Zahlungsanspruch aus § 346 I BGB beruht auch nicht auf dem Besitz des Fahrzeugs, den der Kläger im Laufe des Rechtsstreits verloren hat, sondern ausschließlich auf seiner Rechtsstellung als Inhaber der abgetretenen Gewährleistungsansprüche. Das Fahrzeug stellt deshalb auch nicht die in Streit befangene Sache im Sinne von § 265 I ZPO dar.

bb) Ohne Erfolg stützt der Kläger seinen Rücktritt auf den Umstand, dass die beabsichtigte Verwendung der Winterräder seines bisherigen Fahrzeugs mit dem Leasingfahrzeug nicht ohne Änderung der maximal zulässigen Achslast erlaubt ist. Darin liegt kein Sachmangel nach § 434 I BGB a.F., der den Kläger gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB zum Rücktritt berechtigen würde.

(1) Maßgeblich sind nach Art. 229 § 58 EGBGB die kaufrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung.

(2) Die Parteien haben im Zuge der Bestellung keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB a.F. getroffen, nach der das Leasingfahrzeug mit den bereits vorhandenen Winterrädern des Klägers kompatibel sein musste.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. An das Vorliegen einer solchen Vereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30 m. w. N.).

Die Beklagte hat keine Erklärung abgegeben, nach der sie die Gewähr dafür übernommen hat, dass das angebotene Fahrzeug für die Verwendung der alten Felgen geeignet ist. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch der E-Mailkorrespondenz mit dem Zeugen M keine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung entnehmen.

Der Kläger hat darin zwar sein Interesse an der Weiterverwendung der alten Felgen bekundet und die Beklagte gebeten, die Eignung „final zu prüfen“. In seiner E-Mail vom 24.08.2020 erklärte er, er „favorisiere“ die Lösung, die Bestandsfelgen zu verwenden und gegebenenfalls nur die Reifen zu tauschen, und bat die Beklagte um eine verbindliche Prüfung. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) geht aus diesen Äußerungen des Klägers jedoch nicht hervor, dass der Kauf des Neufahrzeugs von dessen Kompatibilität mit den alten Felgen abhängen sollte. Der Kläger hat die Kompatibilität der Felgen nicht als Bedingung für den Vertragsschluss gestellt, sondern lediglich als eine von ihm „favorisierte“ Lösung bezeichnet. Neben dem möglichen Neuerwerb von Winterrädern war die Weiterverwendung der alten Winterräder aus Sicht der Beklagten lediglich die bevorzugte Option des Klägers, aber nicht Voraussetzung für den Kauf. Seine Bitte um eine „finale Prüfung“ der Eignung der Felgen betrifft deshalb nur deren Eigenschaften und begründet keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs.

Soweit der Kläger behauptet, für ihn sei der Kauf von der Kompatibilität der alten Winterräder abhängig gewesen, kommt das in der Korrespondenz mit der Beklagten nicht zum Ausdruck. Bloße Erwartungen oder einseitige Vorstellungen des Käufers genügen nicht, selbst wenn sie dem Verkäufer bekannt sind; erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer sich mit diesen Vorstellungen in vertraglich bindender Weise einverstanden erklärt und die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft übernimmt (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 = juris Rn. 9). Das ist hier nicht geschehen.

Da eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien nicht festgestellt werden kann, kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen diese zum Inhalt der maßgeblichen Vertragsbeziehung zwischen der Leasinggeberin und Beklagten geworden wäre.

(2) Dem Fahrzeug fehlt auch nicht die Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB a.F.) oder der gewöhnlichen Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 Fall 1 BGB a.F.).

Die gewöhnliche Verwendung eines Neufahrzeugs besteht in dessen Nutzung als Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger vertragsgemäß mit Sommerrädern übergeben und war für diese Bereifung uneingeschränkt zulassungsfähig und verkehrssicher. Es eignet sich damit für die gewöhnliche Verwendung in vollem Umfang.

Die Absicht des Klägers, für die Winterbereifung die Felgen seines bisherigen Fahrzeugs weiterzuverwenden, begründet keine abweichende vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Soweit die alternative Winterbereifung nicht zulassungsfähig war, betrifft dies nicht den nach § 434 I 2 Nr. 1 BGB a.F. maßgeblichen Einsatzzweck des Fahrzeugs, sondern lediglich die Kompatibilität mit einem vom Kläger gestellten Zubehörteil. Ein solches Kompatibilitätserfordernis kann nur Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB a.F. sein, die – wie dargelegt – hier nicht vorliegt. Bestimmte Eigenschaften der Kaufsache, die nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden, können nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung erhoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2019 – VIII ZR 213/18, juris Rn. 27).

(3) Es besteht auch kein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 Fall 2 BGB a.F.. Die Eignung des Fahrzeugs für die Verwendung bestimmter, nicht vom Lieferumfang umfasster Felgen gehört nicht zu den üblichen Eigenschaften eines Neufahrzeugs, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.).

cc) Für die Behauptung, das Fahrzeug sei wegen der Windgeräusche an der linken Fahrzeugseite mangelhaft, kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen.

(1) Soweit das Landgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens einen Sachmangel bejaht hat, sind die diesbezüglichen Feststellungen nach § 529 I Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht bindend. Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, weil das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet.

Sachverständigengutachten unterliegen gemäß § 286 ZPO der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dabei hat das Gericht das Gutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, um sich ein nachvollziehbares eigenes Urteil auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu bilden. Bei Zweifeln oder Unklarheiten hat das Gericht auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Insbesondere sind Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2013 – VI ZR 44/12, juris Rn. 14; Urt. v. 08.07.2008 – VI ZR 259/06, juris Rn. 25; Beschl. v. 14.11.2007 – IV ZR 256/05, juris Rn. 6; Urt. v. 21.06.2001 – III ZR 313/99, juris Rn. 19).

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte bereits in erster Instanz zu Recht gerügt, das Gutachten biete keine hinreichend nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung der vom Sachverständigen bejahten Windgeräusche. Da das Gericht auf eigene Wahrnehmungen des gerügten Mangelsymptoms in einem Augenschein verzichtet und dies dem Sachverständigen übertragen hat, wäre es jedenfalls auf den Einwand der Beklagten gehalten gewesen, vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen und auf eine unstreitig mögliche Messung der Geräusche hinzuwirken. Messungen hätten eine objektiv nachprüfbare Vergleichsgrundlage für die zentrale Aussage des Gutachtens geboten, die wahrgenommenen Windgeräusche würden das bei Fahrzeugen dieser Klasse übliche Maß überschreiten. Die allein auf subjektiver Wahrnehmung beruhende Einschätzung des Sachverständigen ist angesichts der bestehenden Möglichkeiten weiterer Aufklärung als Grundlage für die Würdigung durch das Gericht nicht ausreichend. Auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen konnte diesen Mangel nicht ausräumen.

(2) Eine Ergänzung des Gutachtens durch Nachholung der Messungen kommt nicht in Betracht, da das Fahrzeug nach Veräußerung unstreitig nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung steht. Dies geht zulasten des Klägers, der den Sachmangel nachzuweisen hat.

Eine abweichende Beurteilung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2025 – IV ZR 157/24, juris Rn. 14) kommt nicht in Betracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht hat. Die Beklagte hat die Veräußerung des Fahrzeugs nicht zu vertreten, vielmehr oblag es dem Kläger als beweispflichtiger Partei, die für die Beweissicherung erforderlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten.

dd) Angesichts der nicht mehr möglichen Untersuchung des Fahrzeugs bleibt der Kläger auch hinsichtlich der weiteren streitigen Mängel, die er in erster Instanz mit Schriftsatz vom 04.07.2022 noch in den Rechtsstreit eingeführt hat und über die kein Beweis erhoben worden ist, beweisfällig.

2. Da der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, sind auch die weiteren aus den Rücktrittsfolgen abgeleiteten Klageanträge unbegründet und die Berufung hat auch insoweit Erfolg. …

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