1. Kommt es bei der Nutzung eines Assistenzsystems eines Neuwagens zu einem vom Fahrer nicht mehr verhinderbaren Unfall und versagen zugleich weitere Schutzfunktionen, liegt nicht mehr bloß ein Mangelverdacht vor. Vielmehr hat sich ein Mangel im Sinne von § 377 III HGB gezeigt. Diesen muss der Käufer bei einem beiderseitigen Handelskauf unverzüglich rügen, um seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
  2. Dass der Verkäufer eines Neuwagens eine Garantie für das Fahrzeug gewährt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, er verzichte bei einem beiderseitigen Handelskauf stillschweigend auf die Genehmigungswirkung des § 377 II, III HGB. Ein solcher Verzicht setzt vielmehr eindeutige Anhaltspunkte voraus.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2025 – 9 U 115/25)

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart, mit dem die Berufung eines Neuwagenkäufers nach § 522 II ZPO zurückgewiesen wurde, ist zusammen mit dem vorangegangenen Hinweisbeschluss des Gerichts hier veröffentlicht. In den beiden Entscheidungen hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart ausführlich mit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit befasst, die den kaufmännischen Käufer beim Handelskauf eines Neuwagens nach § 377 I, III HGB trifft.

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