Stützt der Käufer die Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung auf das Verschweigen eines Unfallschadens, über den der Verkäufer ungefragt aufklären musste, trägt er die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Unfallschaden bei Abschluss des Kaufvertrags kannte und dass die Aufklärung unterblieben ist. Behauptet der Verkäufer sodann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret, wann, wo und wie er den Käufer aufgeklärt habe, ist es Sache des Käufers, diese Darstellung zu widerlegen. Bei nachweislich falschen oder bagatellisierenden schriftlichen Angaben des Verkäufers kommt ihm insoweit ein erleichtertes Beweismaß zugute.

LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2026 – I-34 U 5/26)

Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines unter Privatleuten geschlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen in Anspruch.

Er erwarb am 12.12.2024 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 18.500 €. Im schriftlichen Kaufvertrag, der unter Verwendung eines Vordrucks („Kaufvertrag für gebrauchte Kraftfahrzeuge“) geschlossen wurde, ist der Beklagte als Verkäufer eingetragen. Die aufseiten des Verkäufers geleistete Unterschrift lässt den Namen „…“ erkennen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde das streitgegenständliche Fahrzeug am 26.10.2021 erstzugelassen und am 03.11.2022 auf den Beklagten zugelassen.

Im vorgedruckten Vertragstext heißt es, der Verkauf des Fahrzeugs erfolge „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, insbesondere bezüglich […] eventuell später auftretender Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeugs sowie für verborgene Mängel“. Durch handschriftliche Kreuze in entsprechenden Kästchen wurde das Fahrzeug ausweislich des Kaufvertrags „wie gesehen“ und „ohne Garantie“ verkauft. Das Kästchen bei „Unfallfahrzeug“ ist jedoch nicht angekreuzt. Weiter heißt es im Kaufvertrag: „Dem Käufer sind alle Mängel bekannt.“ und „Keine Rücknahme. Keine Gewährleistung.“ Zusätzlich ist handschriftlich vermerkt: „Kein Garantie, wie gesehen, ohne Rücknehmen“.

In einem Internetinserat wurde das Fahrzeug noch am 11.12.2024 unter anderem mit der Beschreibung „Fahrzeugzustand: Unbeschädigtes Fahrzeug“ und „Ich biete meine schöne […] mit weniger km gelaufen Motor und Getriebe tiptop. Das Auto hat keine Fehler.“ zum Kauf angeboten. In einem am 11.12.2024 geführten Chat wurde die Frage, ob „der Wagen irgendwelche Probleme“ habe, mit „nein“ beantwortet. In diesem Chat wurde ein Kaufpreis von 18.500 € genannt..

Tatsächlich war das Fahrzeug bei einem Unfall auf beiden Seiten beschädigt worden und anschließend repariert worden.

In der „Fahrzeugbewertung“ eines Sachverständigen vom 23.01.2025 heißt es als Ergebnis einer äußerlichen Untersuchung des Fahrzeugs und einer Messung der Lackschichtdicken, dass das Fahrzeug einen erheblichen, reparierten Unfallschaden aufweise. Die Lackschichtdicken seien nicht mit einer werkseitigen oder professionellen Nachlackierung vereinbar. Eine genauere Analyse erfordere allerdings eine weitergehende Zerlegung des Fahrzeugs.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.01.2025 warf der Kläger dem Beklagten eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) vor, weil sich nach der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs herausgestellt habe, dass dieses ein Unfallfahrzeug sei. Er forderte den Beklagten auf, ihm gegen Rücknahme des Fahrzeugs, das er zur Übergabe an den Beklagten bereithalte, den Kaufpreis zurückzuzahlen und bis zum 07.02.2025 schriftlich mitzuteilen, wie die Rückabwicklung des Kaufvertrags vollzogen werden solle.

Der Kläger behauptet, es sei der Beklagte gewesen, der ihm das streitgegenständliche Fahrzeug verkauft, sich durch Vorlage seines Personalausweises ausgewiesen und den Kaufvertrag unterschrieben habe. Der Bruder des Beklagten sei lediglich ebenfalls vor Ort gewesen. Der Beklagte – so behauptet der Kläger weiter – habe sowohl in einem Internetinserat als auch mündlich beim Fahrzeugkauf zugesichert, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Im Verkaufsgespräch habe er auf seine – des Klägers – ausdrückliche Frage erklärt, das Fahrzeug sei unfallfrei und lediglich „poliert“ worden. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem Sachverständigengutachten vom 23.01.2025, dass das Fahrzeug erhebliche, reparierte Unfallschäden aufweise.

Der Kläger meint, das Verhalten des Beklagten erfülle die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung und berechtige ihn daher zur Anfechtung, hilfsweise zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Höchst hilfsweise könne er eine Minderung des Kaufpreises um 8.500 € verlangen.

Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 18.500 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verlangt. Weiter hat er die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt und den Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.143,83 € in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, nicht er, sondern sein Bruder B habe das Fahrzeug verkauft, den Kaufvertrag ausgefüllt und den Kaufpreis in Empfang genommen. Weiter behauptet der Beklagte, dem Kläger sei unter Inaugenscheinnahme der reparierten Stelle mitgeteilt und erklärt worden, dass das Fahrzeug einen Seitenschaden erlitten habe, der nach bestem Wissen beseitigt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Unfallschadens entspreche der von dem Kläger gezahlte Kaufpreis dem Wert des beim Verkauf vier Jahre alten Fahrzeugs. Er – der Beklagte – selbst habe hierfür seinerzeit 60.000 € gezahlt. Dem Kläger sei nie zugesichert worden, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Daher – so macht der Beklagte geltend – liege auch keine arglistige Täuschung vor, sodass seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen worden sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist … unbegründet. …

II. … Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, und zwar weder aus § 812 I 1 Fall 1, § 123 I Fall 1, § 142 I, §§ 818, 273 I, 274 I BGB wegen erfolgreicher Anfechtung noch aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 434 I, 323 II Nr. 3, § 326 V, § 444 BGB wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag. Auch eine Minderung des gezahlten Kaufpreises und die Erstattung des insoweit überzahlten Betrages kann der Kläger nicht verlangen. Infolgedessen sind auch der Feststellungsantrag und die Nebenforderungen unbegründet.

1. Der Kläger kann nicht aufgrund wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung die Herausgabe des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, verlangen.

a) Zwar hat er die Anfechtung gemäß §§ 124 I, 143 I, II BGB fristgerecht gegenüber dem Beklagten als dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, hier also der Beklagte.

Soweit der Beklagte unter Hinweis darauf, dass der Zeuge B den Kaufvertrag ausgefüllt, die Gespräche geführt und den Kaufpreis entgegengenommen habe, seine Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, stellte dies schon aus Rechtsgründen kein erhebliches Bestreiten seiner Vertragsbeteiligung dar, da durch die geschilderten Handlungen allein noch keine Rechte und Pflichten gemäß § 433 BGB begründet werden. Halter und Eigentümer des verkauften Fahrzeugs und damit allein berechtigt und in der Lage, dem Kläger als Käufer das Eigentum daran zu verschaffen war vielmehr der Beklagte, der überdies Halter des Fahrzeugs war und folgerichtig als Verkäufer in den Kaufvertrag eingetragen worden ist. Der Zeuge B handelte lediglich als sein Stellvertreter gemäß § 167 BGB, wozu er unstreitig von dem Beklagten bevollmächtigt war und was unstreitig gegenüber dem Kläger als Käufer auch offengelegt worden ist, da sowohl er als auch der Zeuge V unaufgefordert geschildert haben, dass sie auf den Beklagten mit seinem Fahrzeug gewartet hätten, bevor die Verkaufsverhandlungen geführt worden seien.

b) Auch hätte eine erfolgreiche Anfechtung dazu geführt, dass das Rechtsgeschäft – der Kaufvertrag – gemäß § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen gewesen wäre mit der Folge, dass der Beklagte den Kaufpreis von dem Kläger gemäß § 812 I 1 1 BGB ohne rechtlichen Grund erlangt hätte und ihn gemäß §§ 818, 273 I, 274 I BGB (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hätte zurückzahlen müssen.

c) Allerdings ließ sich nach durchgeführter Beweisaufnahme eine arglistige Täuschung gemäß § 123 I Fall 1 BGB nicht feststellen; insoweit ergeht hier eine Beweislastentscheidung zulasten des Klägers.

Die arglistige Täuschung geschieht durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung von objektiv nachprüfbaren Tatsachen; dies kann auch durch Verschweigen erfolgen, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand, was wiederum der Fall ist bei Tatsachen, nach denen entweder ausdrücklich gefragt worden ist, oder bei besonders wichtigen Umständen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind und daher auch ungefragt offenbart werden müssen (vgl. Grüneberg/​Ellenberger, BGB, 84. Aufl. [2025], § 123 Rn. 5 ff.). Ein Unfall, und sei er auch repariert worden, ist beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne Weiteres ein offenbarungspflichtiger Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839; Grüneberg/​Ellenberger a. a. O., § 123 Rn. 7).

Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 I Fall 1 BGB trägt grundsätzlich der Anfechtende. Wird die Anfechtung auf Verschweigen gestützt, muss er beweisen, dass dem Gegner die zu offenbarende Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war und dass die Offenbarung unterblieben ist. Insoweit gelten alsdann die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast: Der Gegner muss behaupten, wann und wie es die erforderliche Aufklärung gegeben hat (oder dass der Anfechtende die Erklärung auch bei gehöriger Aufklärung abgegeben hätte). Hat er dies getan, ist es wiederum Sache des Anfechtenden, diese Behauptungen zu widerlegen; erst wenn ihm dies gelingt, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht. Gab es nachweislich falsche oder bagatellisierende schriftliche Informationen, gilt insoweit ein erleichtertes Beweismaß (vgl. Grüneberg/​Ellenberger a. a. O., § 123 Rn. 30 m. w. N.).

Vorliegend ist zunächst unstreitig, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden mit Beschädigung beider Fahrzeugseiten erlitten hat und der Beklagte dies wusste, denn er macht ausdrücklich geltend, dieses Wissen weitergegeben zu haben. Auch ist der Umfang des Unfallschadens substanziiert worden durch die „Fahrzeugbewertung“ des Sachverständigenbüros S, ausweislich derer die gemessenen Lackschichtdicken auf einen erheblichen, reparierten Unfallschaden hindeuteten. Der Beklagte ist den Ausführungen dieses Privatgutachtens nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Scha­dens­­umfang war der Unfall ohne Weiteres offenbarungsbedürftig, denn nach der höchst­richterlichen Rechtsprechung ist die Grenze zu den nicht mitteilungspflichtigen Bagatellschäden bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und ist es insoweit auch ohne Bedeutung, ob das Fahrzeug (fachgerecht) repariert worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2011 – 5 U 175/10, BeckRS 2011, 18432).

Daran anknüpfend ist davon auszugehen, dass dem Beklagten die Offenbarungsbedürftigkeit des Unfallschadens bewusst war, da er ausdrücklich geltend macht, ihn offenbart zu haben, und auch der Zeuge B, der die Verkaufsgespräche für den Beklagten geführt hat, im Rahmen seiner Zeugenaussage betont hat, dass es ihm wichtig gewesen sei und sein müsse, auf den Vorschaden hinzuweisen.

Sodann hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet, dass die Offenbarung des Unfallschadens unterblieben sei, indem er darauf hingewiesen hat, dass in dem Internetplattform-Inserat und in dem Kaufvertrag selbst nicht nur keine Hinweise auf den reparierten Unfallschaden enthalten waren, sondern dort sogar der Fahrzeugzustand als „unbeschädigt“ beschrieben und die Rubrik „Unfallfahrzeug“ nicht angekreuzt war.

Dies war nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers ohne Weiteres dahin gehend zu verstehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe beziehungsweise nicht bei einem Unfall beschädigt worden sei. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte oder der für ihn die Gespräche führende Zeuge B die Begrifflichkeiten tatsächlich selbst so verstanden hat, wie der Zeuge es geschildert hat, dass das Fahrzeug kein „Unfallfahrzeug“ mehr sei, wenn es repariert wurde, und dass es nur darauf angekommen wäre, dass es gegenwärtig „unbeschädigt“ sei. Immerhin hat der Zeuge für sein Begriffsverständnis durchaus glaubhaft darauf hingewiesen, dass an keiner Stelle schriftlich oder durch Anklicken einer Rubrik erklärt worden sei, das Fahrzeug sei „unfallfrei“ gewesen.

Im Wege der sekundären Darlegungslast hatte alsdann der Beklagte zu behaupten, wann und wie es die erforderliche Aufklärung gegeben haben soll. Dies ist geschehen, indem er behauptet hat, der Zeuge B habe den Kläger und seinen Vater in dem Verkaufsgespräch darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden aufweise, und ihm auch die reparierten Bereiche an den Fahrzeugseiten gezeigt. Der Zeuge B hat dies glaubhaft bestätigt, indem er beschrieben hat, wie er dem Kläger alles gesagt habe und mit ihm um das Fahrzeug herumgegangen sei. Darüber hinaus hat der Beklagte behauptet, auch er selbst habe anschließend, als der Kauf abgeschlossen werden sollte, dem Kläger zu dem vereinbarten Preis noch einmal gesagt, dass er deswegen so niedrig sei, weil er selbst noch 60.000 € dafür gezahlt habe. Auch der Zeuge B hat in Übereinstimmung hiermit geschildert, dass im Gespräch mit dem Kläger und seinem Vater zur Sprache gekommen sei, dass das Fahrzeug sonst noch 40.000 € gekostet hätte, man aber von den 18.500 € auch nicht weiter heruntergehen werde. Diese Wiedergabe von Gesprächsinhalten über den deutlich niedrigeren Preis des Fahrzeugs weist ebenfalls einen Bezug zum Anlass dieses Preises, nämlich dem erlittenen Unfallschaden auf und macht die Behauptung daher aus sich heraus plausibel.

Nach der rechtserheblichen Behauptung, dass über den offenbarungsbedürftigen Umstand des Unfallschadens aufgeklärt worden sei, hätte wiederum der Kläger diese Behauptung widerlegen müssen; dabei wäre ihm – ausgehend von den zuvor abweichenden schriftlichen Angaben – ein erleichtertes Beweismaß zugutegekommen (vgl. Grüneberg/​Ellenberger a. a. O., § 123 Rn. 30 m. w. N.).

Der Kläger hat in zulässiger Weise bestritten, dass er in dem Gespräch aufgeklärt worden sei, und konkret behauptet, dass auf mehrfache Nachfragen jeweils ausdrücklich erklärt worden sei, es handele sich um ein unfallfreies Fahrzeug. Auch diese Behauptung erschien plausibel, weil der Kläger nicht nur – wie schriftsätzlich – an die Inhalte von Inserat und Kaufvertrag angeknüpft, sondern konkret geschildert hat, dass ihm getrocknete weiße Tropfen an der Beifahrertür aufgefallen seien und ihn zu der Nachfrage veranlasst hätten. Dies hat auch der Zeuge V in seiner Vernehmung bestätigt und gleichlautend geschildert.

Allerdings hat der Kläger auch vorgetragen und der Zeuge V hat bestätigt, dass der Zeuge B auf Befragen immerhin mitgeteilt habe, der Wagen sei „poliert“ worden. Insoweit gab es zumindest einen objektiven Anhaltspunkt, der den Kläger hätte verleiten können, vor Abschluss des Kaufs das Fahrzeug unabhängig untersuchen zu lassen. Der Beklagte will ihm dies angeboten haben.

Ferner sind die vom Beklagten und dem Zeugen B geschilderten Gesprächsinhalte über den Preis klägerseits nicht in Abrede gestellt worden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug tatsächlich 40.000 € gekostet hätte, sondern allein darauf, dass bereits die angesprochene Differenz von über 20.000 € glaubhaft erscheinen lässt, dass dann auch der Unfall und der Vorschaden als Ursache wie behauptet erwähnt wurden.

Jedenfalls erschienen nach alledem beide geschilderten Versionen des Gesprächsverlaufs aus sich heraus jeweils plausibel, auch wenn sie sich gegenseitig ausschließen.

Das Gericht konnte insoweit nicht feststellen, welche der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen und welcher der Zeugen in ihren Vernehmungen weniger glaubwürdig waren. Soweit auf der Ebene der Glaubhaftigkeit noch gegen den Beklagten zu sprechen zu schien, dass er eine Aufklärung behauptet hatte, ohne selbst bei dem Gespräch mit dem Kläger dabei gewesen zu sein, hat er dies unaufgeregt damit erklären können, dass er auf die Angaben seines Bruders vertraut habe, auch wenn er diese erst nachträglich erfragt habe. Insoweit spricht sogar für seine Glaubwürdigkeit, dass er auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts und des Klägervertreters nicht versucht hat, derartige „Lücken“ in seiner Darstellung aufzufüllen, sondern erkennbar davon überzeugt war, dass allein der Teil des Gesprächs über die Preisabweichung, das er selbst geführt hat, ausreichend dafür sprechen müsste, dass der Kläger über den Unfallschaden informiert worden war.

Letztlich genügten demgegenüber die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen V nicht, um in der Situation von „Aussage gegen Aussage“ die Schilderungen des Beklagten und des Zeugen B zu widerlegen, sodass der Kläger letztlich für die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands der arglistigen Täuschung beweisfällig geblieben ist.

Lediglich colorandi causa sei insoweit angemerkt, dass die weitere Darstellung des Zeugen V, dass ihm die Sache keine Ruhe gelassen habe und er immer wieder das Gefühl gehabt habe, dass da etwas nicht stimmen könne, wenn er das Fahrzeug in der Folgezeit angesehen habe, dafür sprechen könnte, dass der Zeuge B einen Seitenschaden an dem Fahrzeug infolge des Unfalls zwar angesprochen, aber heruntergespielt hat, wohingegen der Kläger das Fahrzeug, an dem er Polierspuren durchaus erkannt hatte, gleichwohl zu dem günstigen Preis gerne haben wollte. Sollte jedoch über den Schaden grundsätzlich gesprochen worden sein, wäre auch die weitere (subjektive) Tatbestandsvoraussetzung einer Täuschungsabsicht fraglich; ferner kämen dann eventuell genügende Anhaltspunkte zusammen (angesprochener Vorschaden, Polierspuren, niedriger Preis), anhand derer das Fortbestehen eines kaufentscheidenden Irrtums kritisch zu hinterfragen wäre.

2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem hilfsweise erklärten Rücktritt gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2, §§ 434 I, 323 II Nr. 3, § 326 V, § 444 BGB.

a) Zwar kann der Rücktritt für den Fall, dass die vorrangig erklärte Anfechtung nicht durchgreift, auch hilfsweise erklärt werden, denn es käme auch ohne solche Erklärung eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 16, 27). Hier ist die hilfsweise Erklärung des Rücktritts sowohl in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben als auch in der Klagebegründung sogar ausdrücklich erfolgt.

b) Auch hätten die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen. Insbesondere wäre eine Fristsetzung zur Nachbesserung, die auch tatsächlich nicht erfolgt ist, gemäß § 326 V BGB entbehrlich gewesen, weil die Nachbesserung unmöglich war: Durch Nachbesserung lässt sich nicht korrigieren, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war; eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf ebenfalls unmöglich (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).

c) Jedoch greift die Rücktrittserklärung letztlich deshalb nicht durch, weil zwar bei Gefahrübergang ein Sachmangel gemäß § 434 I, III 1 Nr. 2 BGB in Form des Unfallschadens vorlag, insoweit aber die Gewährleistung aus § 437 BGB durch entsprechende Klausel in dem Gebrauchtwagenkaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden ist. Der Ausschluss der Gewährleistung ist – wie im Tatbestand dargestellt – an mehreren Stellen in dem Kaufvertrag erwähnt und mit Vertragsschluss in die Vereinbarung aufgenommen worden. Er erstreckt sich ausdrücklich auch auf verborgene Mängel wie den vorliegenden reparierten und überlackierten Unfallschaden und schließt daher auch insoweit Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 BGB wirksam aus (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2017 – 9 U 29/17, BeckRS 2017, 172294 Rn. 3).

d) Dem Beklagten war es auch nicht gemäß § 444 Fall 1 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen, weil dieser wegen arglistigen Verschweigens des Unfallschadens unwirksam gewesen wäre. Insoweit gelten dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie bei der arglistigen Täuschung gemäß § 123 I Fall 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839), weswegen diesbezüglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels hat der Kläger letztlich nicht beweisen können.

3. Eine Minderung gemäß § 441 I BGB kann der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht beanspruchen.

Insoweit hat er schon keinen gemäß § 441 III BGB bezifferten Erstattungsbetrag mit einem Klageantrag geltend gemacht, sondern einen Minderungsanspruch lediglich materiell-rechtlich eingewandt und vorgerichtlich hilfsweise angekündigt.

Insbesondere aber schließen sich Rücktritt und Minderung wechselseitig aus und ist die Minderung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich (vgl. Grüneberg/​Weidenkaff, BGB, 84. Aufl. [2025], § 441 Rn. 8, 10). Vorliegend hat der Kläger neben der Anfechtung vorrangig hilfsweise den Rücktritt erklärt und erst weiter hilfsweise eine Minderung beansprucht. Nachdem die hilfsweise Rücktrittserklärung wegen Erfolglosigkeit der Anfechtung zum Tragen gekommen ist und geprüft werden musste, wenn auch im Ergebnis ohne Rücktrittserfolg, war die Minderung damit ausgeschlossen.

4. Mangels Erfolgs der Klage in der Hauptsache ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.

Da der Kläger in der Hauptsache keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, hat, konnte der Beklagte mit der Rücknahme des entsprechenden Fahrzeugs auch nicht in Annahmeverzug geraten. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Mitteilung, dass der Kläger das Fahrzeug zur Abholung bereithalte, als wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügte, um den Annahmeverzug auszulösen.

5. Schließlich stehen dem Kläger mangels Erfolgs der Klage in der Hauptsache auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten und auf Zahlung von Verzugszinsen auf eine etwaige Kaufpreiserstattung nicht zu.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 I, § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.

Hinweis: Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert (OLG Hamm, Urt. v. 19.05.2026 – I-34 U 5/26). Der Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 18.500 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu zahlen und ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.143,83 € freizustellen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist. In der Berufungsentscheidung heißt es:

B. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

I. Die Klageanträge sind zulässig, insbesondere verfügt der Kläger gemäß § 256 I ZPO über das notwendige Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befindet. Bei einer Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung ist ein Interesse des Klägers an der zusätzlichen Feststellung zu bejahen, dass der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug ist; das ergibt sich aus der Beweisführungsmöglichkeit nach § 756 I, § 765 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – VII ZB 4/17, BGHZ 219, 187 = NJW 2018, 3029 Rn. 12; Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 23; Urt. v. 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; KG, Urt. v. 02.09.2008 – 27 U 153/07, MDR 2009, 346; Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. [2026], § 256 Rn. 65).

II. Die vom Kläger gestellten Anträge sind auch begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten bereits nach Gewährleistungsrecht Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I, II Nr. 3, § 346 I BGB. Er kann von dem Beklagten die Zahlung von 18.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2025, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verlangen, da er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Auf die Frage der Arglist und darauf, ob der Kläger den Nachweis eines arglistigen Verhaltens geführt hat, kommt es demgegenüber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

a) Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und auch in der zweiten Instanz nicht mehr streitig, haben die Parteien am 12.12.2024 einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über den streitgegenständlichen Pkw gegen Zahlung von 18.500 € miteinander geschlossen.

b) Der Beklagte ist seiner vertraglichen Verpflichtung, dem Kläger die Sache frei von Sachmängeln gemäß § 433 I 2 BGB zu verschaffen, aber nicht nachgekommen. Der Pkw erfüllte bei Gefahrübergang nicht die objektiven Anforderungen gemäß § 434 III 1 Nr. 2 BGB, da das Fahrzeug in der Vergangenheit erhebliche Streifschäden erlitten hatte und daher als Unfallfahrzeug gilt.

aa) Nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Zu der üblichen Beschaffenheit gehören gemäß § 434 III 2 BGB Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.

Maßgeblich für die Bestimmung der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BeckOK-BGB/​Faust, Stand: 01.02.2026, § 434 Rn. 83). Den Käufer trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die die objektiven Anforderungen an die Kaufsache prägen (vgl. BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 434 Rn. 150).

Der Senat schließt sich der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach Schäden an einem gebrauchten Fahrzeug nicht der zu erwartenden Beschaffenheit entsprechen, wenn sie die Grenze eines Bagatellschadens überschreiten.

„Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden ‚Bagatellschaden‘ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen.

[…] Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige ‚Bagatellschäden‘ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als ‚Bagatellschäden‘ hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senat, Urt. v. 03.12.1986 – VIII ZR 345/85, WM 1987, 137 unter II 2 b; Urt. v. 03.03.1982 – VIII ZR 78/81, WM 1982, 511 unter II 2 a und b; jeweils m. w. N.; vgl. Senat, Urt. v. 20.03.1967 – VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als ‚Bagatellschäden‘ gekommen ist.“ (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 f.).

Die vorgenannte Rechtsprechung stammt zwar aus der Zeit vor der Neufassung des § 434 BGB zum 01.01.2022; § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. entspricht aber der Vorschrift des § 434 III 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F.

Zwar sind die Reparaturkosten im vorliegenden Verfahren nicht bekannt, da aber unstreitig an allen vier Türen, der Seitenwand hinten links und dem Kotflügel vorne rechts Streifschäden vorhanden waren und Nachlackierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden, die zum Teil mit Spachtelarbeiten ausgeführt worden sein müssen, um die Lackschichtdicke erklären zu können, geht der Senat von einem erheblichen Schadensbild aus.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

Aufgrund der viele Fahrzeugteile betreffenden Neulackierung kann nach vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss beeinflusst werden. Die Eigenschaft als Unfallfahrzeug ist als wertbildendes Merkmal bei der Kaufentscheidung wichtig, da es zum einen den Wiederverkaufswert beeinflusst. Zum anderen besteht bei einem neu lackierten Fahrzeug – wie sich bereits aus dem Privatgutachten ergibt – die Gefahr, dass es zu Lackablösungen und Korrosion kommen kann und an den reparierten Stellen erneut Probleme auftreten können.

bb) Der Senat ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Parteien vereinbart haben, von der zu erwartenden Beschaffenheit der Schadensfreiheit abzuweichen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass er über die Unfallschäden am Fahrzeug hinreichend aufgeklärt und der Kläger in deren Kenntnis den Kaufvertrag geschlossen hat. Dies ist vom Kläger und dem von ihm benannten Zeugen V auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter bestritten worden.

Der Beklagte ist diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet, denn beruft sich der Verkäufer darauf, die objektiven Anforderungen seien durch Vereinbarung abbedungen worden, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BeckOK-BGB/​Faust, a. a. O., § 434 Rn. 150). Diese Beweislastverteilung folgt zudem aus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung für eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde gilt (vgl. beispielhaft BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, juris Rn. 7). Danach trifft die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, die Beweislast für deren Vorliegen. Da der von den Parteien geschlossene schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einem Unfallschaden des Fahrzeugs enthält, liegt ebenso unter diesem Aspekt die Beweislast für eine angeblich mündlich erfolgte Aufklärung über den Vorschaden bei dem Beklagten.

Aufgrund dieser – vom Landgericht abweichend angenommenen – Beweislastverteilung hat der Senat die Anhörung und Beweisaufnahme wiederholt.

Es bestehen bereits Zweifel an einer ausreichenden Darlegung des Beklagten zu einer Vereinbarung der Parteien über das Abbedingen der objektiven Anforderungen der erwartbaren Schadensfreiheit des Fahrzeugs.

Erstinstanzlich hat der Beklagte lediglich behauptet, dass sein Bruder, der Zeuge B, den Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs am 12.12.2024 konkret auf die reparierten Unfallstellen am Fahrzeug hingewiesen habe. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht blieb er dabei, dass sein Bruder, der Kläger und dessen Vater, der Zeuge V, das Gespräch geführt hätten. Er habe seinen Bruder gefragt, ob er alles erklärt habe. Das habe dieser bejaht.

Damit dürfte bereits konkreter Vortrag zum Ausmaß des Schadens, den erlittenen Beschädigungen, den durchgeführten Reparaturmaßnahmen sowie den hierbei angefallenen Reparaturkosten fehlen. Darauf hat der Senat mit Verfügung vom 18.02.2026 hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ging nicht ein. Ebenso nahm der Beklagte die Möglichkeit, im Rahmen einer persönlichen Anhörung vor dem Senat vertiefend vorzutragen, nicht wahr.

Darüber hinaus konnte die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen B den Senat ebenfalls nicht von einer entsprechenden Vereinbarung überzeugen. Der Zeuge B hat gegenüber dem Senat ausgesagt, dass er am Verkaufsgespräch zwar beteiligt gewesen sei, der Beklagte aber das Gespräch geführt habe. Er habe selbst erst an diesem Tag von den Streifschäden erfahren, weil er mitgehört habe, wie der Beklagte dem Kläger und dessen Vater davon berichtet habe. Damit steht die Aussage des Zeugen B im direkten Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, sodass der Senat weder vom von dem Beklagten behaupteten noch vom von dem Zeugen geschilderten Geschehensablauf überzeugt ist, da bereits nicht feststeht, wer über den Schaden informiert haben will. Darüber hinaus konnte auch der Zeuge B wenig konkret über den eigentlichen Schaden berichten. So sprach er lediglich von Streifschäden an allen vier Türen, ohne das konkrete Ausmaß oder die unstreitige Beschädigung am Kotflügel vorne rechts zu benennen, sodass auch insoweit keine ausreichende Aufklärung angenommen werden könnte.

c) Der Kläger hat dem Beklagten zwar keine nach § 323 I BGB grundsätzlich erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt, eine Fristsetzung war aber nach § 326 V, § 275 I BGB wegen der Unmöglichkeit der Nacherfüllung entbehrlich, da die Eigenschaft als unfallfreies Fahrzeug nachträglich nicht mehr hergestellt werden kann. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Beklagten möglich gewesen wäre, dem Kläger ein gleichartiges, aber unfallfreies Fahrzeug zu liefern.

d) Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen.

Nach § 323 V 2 BGB kann der Gläubiger im Falle der nicht vertragsgemäß durch den Schuldner bewirkten Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

„Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 I BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird (vgl. auch Erman/​Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rn. 7; ähnlich Soergel/​Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 213). Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags.“ (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 = NJW 2006, 1960 Rn. 13).

Vorliegend ist zur Überzeugung des Senats von einer erheblichen Pflichtverletzung auszugehen, da die unstreitigen Beschädigungen am Fahrzeug alle vier Türen, die Seitenwand hinten links und den Kotflügel vorne rechts und damit einen Großteil der Karosserie betreffen. Nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Aussagen im Gutachten des Privatsachverständigen S ist aufgrund einer Lackschichtendicke von teilweise über 1.000 µm davon auszugehen, dass die Reparatur nicht fachmännisch erfolgt ist. Durch unzureichend ausgeführte Reparaturen besteht ein erhöhtes Risiko von Lackablösungen, Korrosion oder strukturellen Problemen, die sich langfristig sowohl auf den optischen Zustand als auch die Haltbarkeit des Fahrzeugs auswirken können. Folgeschäden durch Karosserieverzug oder Korrosion sind dabei möglich.

e) Der Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, da, soweit eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, diese unwirksam ist, und soweit es sich um eine Individualvereinbarung handelt, diese im vorliegenden Fall nicht greift, da sie sich nur auf sichtbare Mängel beschränkt und der Mangel hier aber verborgen war.

aa) Bei den nachfolgenden, im Kaufvertrag aufgenommenen Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 I 1 BGB, die allerdings nach §§ 307, 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB unwirksam sind:

„Der Verkäufer verkauft hiermit an den Käufer das nachstehend beschriebene Fahrzeug in gebrauchtem Zustand, nach Probefahrt, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung, insbesondere bezüglich des Kilometerstands und eventuell später auftretender Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeugs, sowie auch für verborgene Mängel.

[…]

Besondere Vereinbarung (Vereinbarungen und Zusagen jeglicher Art bedürfen der Schriftform).

Dem Käufer sind alle Mängel bekannt. Nach dem Kauf ist der Käufer für das Fahrzeug zuständig.

Keine Rücknahme, keine Gewährleistung.“

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305I1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. „Vorformuliert“ sind Vertragsbedingungen dann, wenn sie zeitlich vor dem Vertragsabschluss fertig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden. Das ist ohne Weiteres der Fall, wenn die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form vorbereitet und für die Einbeziehung in abzuschließende Verträge bereitgestellt, also zum Beispiel in Vertragsformulare aufgenommen, auf die Vertragsurkunde gestempelt oder im Geschäftslokal ausgehängt sind. Muss eine Klausel noch – maschinenschriftlich oder handschriftlich – um Angaben ergänzt werden, die den konkreten Vertrag betreffen, stellt dies ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht infrage, wenn es sich bei dem Zusatz um eine unselbstständige Ergänzung handelt. (MünchKomm-BGB/Fornasier, 10. Aufl. [2025], § 305 Rn. 14, 16).

Wie sich bereits aus der Gestaltung des Kaufvertrages ergibt, handelt es sich um einen maschinenschriftlich verfassten Kaufvertrag, der offensichtlich zeitlich vor dem Vertragsabschluss formuliert wurde, sodass vor Ort nur noch handschriftliche Eintragungen vorgenommen wurden. Bis auf die Zeile „kein Garantie, wie gesehen, ohne Rücknehmen“ wurden nur unselbstständige Ergänzungen eingetragen.

Der Vertrag wurde auch offensichtlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Der Zeuge B hat insoweit mitgeteilt, dass er das Vertragsformular von einem Automobilverkäufer mitgenommen habe, nachdem dieser beim Kauf seines eigenen Fahrzeugs ebendieses Formular bereits verwendet hatte.

Der Beklagte hat diese Vertragsbedingungen dem Kläger gestellt. Dabei ist unproblematisch, dass er diese nicht selbst verfasst hat und erstmalig verwendet haben dürfte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urt. v. 04.05.2000 – VII ZR 53/99, ZIP 2000, 1535 = NJW 2000, 2988, 2989 unter II 1 b, insoweit in BGHZ 144, 242 nicht abgedruckt; Beschl. v. 23.06.2005 – VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604 = ZfIR 2005, 633 unter II 1; jeweils m. w. N.). Sind die Bedingungen wie hier von einem Dritten formuliert, ist für die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB maßgebend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGH, Urt. v. 30.06.1994 – VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326, 332 = NJW 1994, 2825 m. w. N.).

Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht im Sinne von § 305 I 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung (BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 = NJW 2010, 1131 Leitsatz 2).

Vorliegend hat zwar nach seiner Aussage der Zeuge B das Vertragsformular mitgebracht. Der Beklagte wollte dieses Formular gegenüber dem Kläger nutzen, ohne dass der Kläger Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen konnte. Auch wenn der Kläger – so schilderte es der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – Eintragungen im Kaufvertrag vorgenommen hat, handelte es sich dabei lediglich um unselbstständige Ergänzungen und Eintragungen von vorgegebenen Daten. Eine ernsthafte Einflussmöglichkeit auf den Vertragstext hatte er nicht und wurde auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Senat hat in seiner Verfügung vom 18.02.2026 darauf hingewiesen, dass von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagte als Verkäufer dem Kläger einseitig gestellt hat, auszugehen sei. Dagegen hat sich der Beklagte auch nicht mehr gewandt.

(2) Diese Klauseln sind aber gemäß § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB unwirksam.

Nach § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (lit. a), und ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (lit. b), unwirksam.

Beide vorgedruckten Regelungen zum Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag sehen weder eine eingeschränkte oder ausgeschlossene Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit noch für sonstige Schäden bei grobem Verschulden vor.

(3) Zusätzlich sind die Klauseln auch gemäß § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam.

Eine ungemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 I 1 BGB ist gemäß § 307 II Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die §§ 308 und 309 BGB stehen selbstständig neben § 307 BGB (Pfeiffer/​Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Aufl. [2026], § 307 BGB Rn. 49). Mit der streitgegenständlichen Klausel sollte die gesetzliche Regelung, dass bei einer schuldhaften Pflichtverletzung der Schädiger ersatzpflichtig ist, abbedungen werden. Die Regelung sieht dies für jeden Grad der schuldhaften Handlung, also auch bei grob schuldhaftem und vorsätzlichem Verhalten, vor. Der Vertragspartner würde so jeglicher Gewährleistungsrechte beraubt werden, obwohl der Verwender mit einem hohen Verschuldensgrad gehandelt hat. Gründe, warum von der gesetzlich vorgesehenen Wertung abgewichen werden dürfte, sind nicht ersichtlich, weil sie eine durchgängig nur nachteilige Regelung für den Vertragspartner darstellt und ihn so schutzlos gegen grobe Fehler des Verwenders stellt, ohne dass ihm im Gegenzug ein Vorteil oder anderweitiger Schutz zugutekommt.

bb) Der händisch in den Kaufvertrag eingefügte und individuell vereinbarte Gewährleistungsausschluss „Kein Garantie, wie gesehen, ohne Rücknehmen“ erfasst zur Überzeugung des Senats nur sichtbare Mängel. Der hier vorliegende Mangel des nicht unfallfreien Fahrzeugs ist als verborgener Mangel einzuordnen, sodass der Gewährleistungsausschluss hier nicht greift.

(1) Dass sich dieser Gewährleistungsausschluss nur auf sichtbare Mängel bezieht, folgt aus der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung.

Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH, Urt. v. 06.07.2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207).

Nach dem Wortlaut bringt der Beklagte hier vorliegend eindeutig zum Ausdruck, dass er keine Garantie für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs übernehmen will und dass das Fahrzeug unter Ausschluss der Gewährleistung für alle Mängel, die gesehen werden könnten, verkauft wird. Dass das Auto nicht zurückgenommen („ohne Rücknehmen“) werden soll, bringt lediglich seine Ablehnung der Rückabwicklung des Kaufvertrags zum Ausdruck.

Die verbreitete Formulierung „gekauft wie besichtigt“ oder „wie gesehen“, häufig mit dem Zusatz „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“, ist nicht, wie im Schrifttum gelegentlich angenommen wird, als negative Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, durch welche die aktuelle Beschaffenheit der Kaufsache einschließlich ihrer Mängel als allein geschuldet vereinbart wird. Hierfür ist die Formulierung zu weit gefasst, weil sie keine Angaben über die Sache enthält. Die Formulierung enthält auch keine Aussage über die Tauglichkeit der Kaufsache für einen bestimmten Verwendungszweck. Vielmehr handelt es sich – lediglich – um einen Gewährleistungsausschluss für solche Mängel, die bei einer Besichtigung der Kaufsache durch den betreffenden Kaufinteressenten ohne Hilfe von Sachverständigen hätten bemerkt werden können. Dies führt auch dazu, dass sich dieser Haftungsausschluss grundsätzlich nur auf Sach- und nicht auf Rechtsmängel bezieht (MünchKomm-BGB/​Maultzsch, 9. Aufl. [2024], § 444 Rn. 6).

Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.07.2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207 f.) eine Individualvereinbarung „gekauft wie gesehen“ den formularmäßigen Gewährleistungsausschluss für sämtliche Mängel nicht aushebelt, ändert an dieser Auslegung nichts, da hier gerade nicht die Wirkung einer abändernden Vereinbarung in Rede steht und zudem der formularmäßige Gewährleistungsausschluss auch nicht wirksam ist.

(2) Der Mangel, dass das Fahrzeug einen zwar mittlerweile reparierten, aber erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ist nicht als sichtbarer Mangel einzuordnen, denn dieser war nicht für den Kläger erkennbar, sondern erst nach Einholung eines Privatgutachtens.

Auch wenn der Kläger einräumt, dass er am Fahrzeug einen weißen beziehungsweise sein Vater mehrere weiße Tropfen gesehen habe, bedeutet dies nicht, dass für den Kläger ein reparierter Unfallschaden offensichtlich war. Ihnen sei lediglich auf Nachfrage zu weißen Tropfen mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug gewaschen und poliert worden sei. Dabei handelt es sich gerichtsbekannt aber um reine Pflegearbeiten, die auch bei unbeschädigten Fahrzeugen regelmäßig durchgeführt werden, sodass ein sich aufdrängender Rückschluss zu einem Fahrzeugschaden gerade nicht anzunehmen ist. Selbst der Zeugen B wusste nach seiner eigenen Aussage, obwohl er das Fahrzeug bereits kannte, nicht von einem Unfallschaden, was dafür spricht, dass auch für ihn kein Unfallschaden sichtbar war, auch wenn er meinte, dass am Fahrzeug etwas Weißes war, was nach Reparaturen entstünde. Was dies genau gewesen sein soll, führte er aber nicht weiter aus, sodass ein bestimmter Erkenntnisgewinn für den Senat nicht nachvollziehbar geschildert wurde.

f) Der Kläger hat den Rücktritt auch wirksam gegenüber dem Beklagten erklärt. Er hat zwar vorgerichtlich mit dem anwaltlichen Schreiben vom 27.01.2025 keinen ausdrücklichen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, aber in der dem Beklagten zugestellten Klageschrift vom 20.06.2025 das Rücktrittsrecht geltend gemacht, sodass eine Rücktrittserklärung angenommen werden kann.

g) Damit haben die Vertragsparteien gemäß § 346 I BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Beklagte hat daher den Kaufpreis in Höhe von 18.500 € zurückzuzahlen. Im Gegenzug muss der Kläger gemäß § 348 BGB das streitgegenständliche Fahrzeug an den Beklagten zurückgeben und ihm das Eigentum durch Rückübereignung verschaffen.

Zwar sieht § 346 I BGB vor, dass auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, diese werden aber von den Parteien wechselseitig nicht geltend gemacht. Die Pflicht, Nutzungen herauszugeben oder wertmäßig zu ersetzen, ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern muss im Prozess geltend gemacht werden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2013 – 15 U 42/13, NJOZ 2014, 89, 90 f; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2012 – 5 U 492/12, NJW 2012, 3380, 3381; KG, Urt. v. 27.07.2009 – 12 U 35/08, NJW-RR 2010, 706, 708; Staudinger/​Kaiser/​Sittmann-Haury, BGB, Neubearb. 2022, § 346 Rn. 244) .

h) Der Kläger hat auf den Zahlungsbetrag von 18.500 € ferner gemäß §§ 291, 288 I 2 BGB Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2025, da die Klage dem Beklagten am 06.08.2025 zugestellt worden ist.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten, da sich dieser mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 08.02.2025 in Verzug befindet. Der Kläger hat den Beklagten zur Rücknahme des Fahrzeugs in verzugsbegründender Weise gemäß § 295 BGB bis zum 07.02.2025 aufgefordert, ohne dass der Beklagte dieser Aufforderung nachgekommen ist.

Der Gläubiger kommt gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt gemäß § 295 BGB, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Der Kläger hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.01.2025 aufgefordert, ihm 18.500 € zurückzuerstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Als Frist zur Mitteilung, wann und wie die Rückabwicklung vollzogen werden soll, hat er dem Beklagten den 07.02.2025 gesetzt.

Dabei steht der Wirksamkeit der Aufforderung nicht entgegen, dass der Kläger dem Beklagten nicht angeboten hat, ihm das Fahrzeug zurückzubringen. Soweit der Rücktritt auf einer Pflichtverletzung des Rücktrittsgegners beruht, soll der Erfüllungsort beim Rücktrittsberechtigten liegen (MünchKomm-BGB/​Gaier, 10. Aufl. [2025], § 346 Rn. 96; Soergel/​Lobinger, BGB, 13. Aufl. [2010], § 346 Rn. 37; BeckOGK/​Schall, Stand: 01.08.2024, § 346 BGB Rn. 409). Auf dieser Linie liegt es auch, dass beim gesetzlichen Rücktrittsrecht nach den gewährleistungsrechtlichen Vorschriften als regelmäßiger Erfüllungsort einheitlich der Ort angesehen wird, an dem sich der zurückzugewährende Gegenstand bei Ausübung des Rücktrittsrechts „vertragsgemäß“ befindet (was in der Regel dem Sitz des Rücktrittsberechtigten entspricht; BeckOK-BGB/​H. Schmidt, Stand: 01.02.2026, § 346 Rn. 17).

Ebenso ist es unproblematisch, dass der Kläger vorgerichtlich keinen Abzug vom Zahlungsbetrag von 18.500 € für die von ihm gezogenen Nutzungen vorgenommen hat, da der Beklagte – wie ausgeführt – diese nicht geltend macht, sodass gerade keine Zuvielforderung des Klägers anzunehmen ist.

3. Der Kläger hat ferner gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls in Höhe von 1.143,83 €.

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Käufers zählen grundsätzlich auch die durch die Mangelhaftigkeit erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.9.2015 – 3 U 192/14, BeckRS 2016, 19272 Rn. 31). Dies ist hier der Fall.

Der Kläger sah sich mit der Situation konfrontiert, dass er einen Gebrauchtwagen mit einem erheblichen, ihm bei Kaufvertragsschluss unbekannten Unfallschaden erworben hat, aber im schriftlichen Kaufvertrag ein Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte vereinbart worden war. Um zu erfahren, ob und welche eigenen Rechte er überhaupt geltend machen konnte, bedurfte er fachlich kompetenter Hilfe. Der jetzige Prozessbevollmächtigte wurde vorgerichtlich zudem tätig und forderte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf.

Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die jedenfalls den Betrag von 1.143,83 € nicht übersteigen, berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 18.500 €, was dem zurückgeforderten Kaufpreis entspricht. …

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