1. Auch normaler, also weder atypischer noch ungewöhnlicher Verschleiß stellt bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn er sicherheitsrelevante Teile betrifft. Eine gelängte Steuerkette ist deshalb ein Sachmangel, weil die Längung wegen der dadurch verursachten Verschiebung der Steuerzeiten zum Verlust der sicheren Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs führen kann.
  2. Dass nach der Reparatur eines Fahrzeugs in einem Fehlerspeicher gespeicherte Daten gelöscht werden, ist dem Käufer nicht als Beweisvereitelung anzulasten, wenn er als Laie keinen Anlass hatte, diese Daten als mögliches Beweismittel zu sichern, und der Verkäufer zuvor selbst Zugriff auf sie hatte.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24
(vorangehend: LG Potsdam, Urteil vom 25.10.2024 – 6 O 179/22)

Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Brandenburg ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Potsdam hier veröffentlicht. Beide Entscheidungen betonen, dass auch normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen ein Sachmangel sein kann, wenn er sicherheitsrelevante Teile – hier: die Steuerkette des Fahrzeugs – betrifft.

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