1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss zwar im Regelfall normalen (natürlichen) Verschleiß, aber weder einen übermäßigen Verschleiß oder eine übergroße Verschleißanfälligkeit noch eine vorzeitige Materialermüdung hinnehmen.
  2. Das Stoffverdeck eines Cabriolets ist ein Verschleißteil, dessen Lebensdauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht zwingend der Lebensdauer des Fahrzeugs entspricht. Löst sich bei einem elf Jahre alten Fahrzeug (hier: einem Audi A4 Cabriolet) die Heckscheibe vom Stoffverdeck, kann deshalb dahinstehen, ob dies auf einem Herstellungsfehler in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck beruht. Denn dieser Fehler hätte nicht zu einer vorzeitigen Ablösung der Heckscheibe geführt, sondern sich erst nachteilig ausgewirkt, als das Stoffverdeck ohnehin ausgetauscht werden musste.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14)

Das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Düsseldorf hier veröffentlicht.

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