1. Ein Neuwagen, dessen tatsächliche Höchstgeschwindigkeit um weniger als fünf Prozent hinter der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit zurückbleibt, weist keinen (erheblichen) Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Zur Messung der Höchstgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch einen (gerichtlich bestellten) Sachverständigen nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 68.

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15)

Der Hinweisbeschluss des OLG Köln ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Köln auszugsweise hier veröffentlicht.

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