Der Käufer eines Neuwagens darf prinzipiell – ohne anderslautende Hinweise des Fahrzeugherstellers oder -verkäufers – darauf vertrauen, dass das Fahrzeug die angegebene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich erreicht. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender, erheblicher Mangel liegt jedenfalls dann vor, wenn die tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die dem Käufer mitgeteilte Höchstgeschwindigkeit um mehr als fünf Prozent unterschreitet.

LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17)

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 23.02.2015 ein Neufahrzeug (VW T5 Multivan) zum Preis von 62.000 €. Dieses Fahrzeug wurde am 27.05.2015 auf Klägerin erstzugelassen. In den Fahrzeugpapieren ist die Höchstgeschwindigkeit mit 188 km/h angegeben.

Am 30.06.2015 reklamierte die Klägerin erstmals, dass das Fahrzeug diese Geschwindigkeit nicht erreiche. Am 16.07.2015 wurde sie deswegen erneut bei der Beklagten vorstellig. Sodann ließ die Klägerin den VW-Bus bei der Firma L untersuchen, wobei sie für diese Untersuchung 180 € aufwendete.

Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2015 ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, dass sie zum Rücktritt berechtigt sei; sie bat aber zunächst um eine einvernehmliche Lösung, die nicht zustande kam. Daraufhin ließ die Klägerin am 06.10.2015 ihren Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Sie behauptet, der VW-Bus erreiche lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 175,02 km/h; dies sei bei der Firma L durch DIN-konforme Messungen festgestellt worden. Der darin liegende Mangel – so macht die Klägerin geltend – sei nicht behebbar. Auf ihren Rückzahlungsanspruch lässt sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung von 3.530,90 € für 8.500 gefahrene Kilometer anrechnen. Sie will folglich erreichen, dass die Beklagte an sie Zug um Zug gegen Rückübereignung des VW-Busses 58.649,10 € nebst Zinsen zahlen muss. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, sowie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (1.954,46 € nebst Zinsen).

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323, 326 V BGB nicht zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht angeführt.

Dass das von der Klägerin unstreitig bei der Beklagten erworbene Fahrzeug einen Mangel i. S. von § 434 I BGB aufweist, konnte nicht festgestellt werden.

Zwar darf der Käufer prinzipiell darauf vertrauen, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit ohne anderslautende Hinweise des Herstellers oder Verkäufers grundsätzlich erreicht wird. Ein zum Vertragsrücktritt berechtigender wesentlicher Mangel des Fahrzeugs liegt jedenfalls dann vor, wenn die tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit um mehr als fünf Prozent von der dem Käufer vorher mitgeteilten abweicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2005 – I-3 U 8/04, juris).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die in den Papieren angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht.

Der Sachverständige N hat die Beweisfrage verneint und festgestellt, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung von Messtoleranzen eine Höchstgeschwindigkeit von 180–186 km/h erreicht, wobei es jeweils nicht voll ausbeschleunigt werden konnte. Die Anknüpfungstatsachen wurden sorgfältig und frei von erkennbaren Fehlern ermittelt; die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, und das ermittelte Ergebnis wird überzeugend begründet.

Der Sachverständige hat zunächst die einschlägige Norm ECE-R68 [= ECE-Regelung Nr. 68] herangezogen und eine deren Vorgaben entsprechende Teststrecke sowie einen Tag, an dem die erforderlichen äußeren Bedingungen herrschten, ausgewählt. Auch die Gewichtsvorgaben wurden eingehalten, und der Sachverständige hat in nicht zu beanstandender Weise die Testfahrten mit Sommerreifen durchgeführt, denn die Beklagte bzw. der Fahrzeughersteller haben diesbezüglich keine anderen Zusicherungen abgegeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2005 – I-3 U 8/04, juris). Soweit die Angaben der Klägerin und des Sachverständigen hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Reifen voneinander abwichen, hält das Gericht dies für unerheblich. Übereinstimmung bestand jedenfalls hinsichtlich der Reifenbreite (235), die für den Rollwiderstand maßgeblich ist. Außerdem hat die Klägerin die in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.12.2016 enthaltene Angabe nicht mehr bestritten.

Auch sonst erhebt die Klägerin gegen das Gutachtenergebnis keine erheblichen Einwendungen. Dass der Text der einschlägigen Norm nicht beigefügt war, ist unschädlich, denn deren für die Beurteilung des vorliegenden Falls maßgebliche Vorgaben werden zitiert. Der Klägerin stand es frei, sich den Normtext zu beschaffen und darzulegen, warum der Sachverständige von falschen Annahmen ausgegangen sein soll. Insbesondere war der Geschwindigkeitstest unter realen Bedingungen und nicht auf einem Prüfstand durchzuführen. Dass die von dem Sachverständigen ausgewählte Strecke den Anforderungen genügte, ergibt sich in nachvollziehbarerweise aus dem Gutachten. Eine Untersuchung auf einem speziellen Hochgeschwindigkeitskurs in Süditalien hätte keine weitergehenden Erkenntnisse gebracht, denn bereits unter normalen Bedingungen auf einer deutschen Autobahn konnten Geschwindigkeiten erzielt werden, die den Angaben in den Fahrzeugpapieren so nahe kamen, dass ein Sachmangel ausgeschlossen werden konnte. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens (§ 412 II ZPO) waren damit ersichtlich nicht erfüllt.

Bestand der eingeklagte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht, kam es auf dessen Höhe nicht mehr an. …

Hinweis: Mit Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17 – hat das OLG Köln als Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. In dem Hinweisbeschluss heißt es unter anderem:

„I. … Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2 Fall 1, 433, 434, 323, 348, 320 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Pkw … in Höhe von 62.000 € abzüglich der nunmehr mit 11.809,52 € bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zusteht. Die Beklagte befindet sich daher mit der Rücknahme des Pkw auch nicht im Annahmeverzug, und die Klägerin kann keine Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Die Berufungsbegründung gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:

1. Das Landgericht ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die in den Fahrzeugpapieren angegebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als fünf Prozent unterschreitet. Es hat daher die in der Rechtsprechung für das Vorliegen eines Mangels gemäß § 434 I BGB angenommene Erheblichkeitsschwelle (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2005 – I-3 U 8/04, juris Rn. 38; OLG Rostock, Urt. v. 19.02.1997 – 6 U 316/96, juris Rn. 7) als nicht erreicht angesehen.

2. An diese Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts sieht sich der Senat gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden.

Danach ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Urt. v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04, juris Rn. 9). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Für einen Wegfall der Bindungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend sind vielmehr vernünftige Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, juris Rn. 6); es genügt also eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urt. v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04, juris Rn. 9).

Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. In diesem Fall kann unter anderem die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken. Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 I Nr. 2 ZPO i. V. mit § 531 II ZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz ohne Verschulden der Partei (§ 531 II 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist. Konkrete Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, juris Rn. 8). Dazu zählt neben einem Übergehen von Tatsachenvortrag und/oder Beweisangeboten (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2004 – III ZR 283/03, BeckRS 2004, 10073) bzw. beim vorliegend in Rede stehenden Sachverständigenbeweis einer Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 529 Rn. 9) vor allem eine inhaltlich unzureichende Beweiswürdigung, das heißt eine solche, die den Anforderungen des § 286 I ZPO nicht gerecht wird. Typische Fälle sind insofern Widersprüchlichkeiten zwischen dem Inhalt des Gutachtens und der Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen oder Verstöße gegen allgemeine Denkgesetze und Erfahrungssätze. Dabei genügt es, wenn ein tragendes Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft geschmälert wird, weil bereits dann die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Folge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann und mithin die Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses besteht (BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, juris Rn. 11).

Darüber hinaus folgt aus § 529 I ZPO aber nicht, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts auf Verfahrensfehler und damit letztlich auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Selbst für sich genommen verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen können für das Berufungsgericht nicht bindend sein, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 164/03, juris Rn. 18; Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, juris Rn. 6). Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich dabei bereits aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (Zöller/Heßler, a. a. O., § 529 Rn. 7), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme selbst anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, juris Rn. 7).

3. Solche konkreten Anhaltspunkte zu Zweifeln sind hier indes nicht ersichtlich und folgen auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung. Die Klägerin setzt vielmehr im Wesentlichen lediglich ihre Würdigung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. N in unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Landgerichts.

a) Soweit die Klägerin zunächst meint, das Sachverständigengutachten stelle keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil ihm – unstreitig – der Text der von dem Sachverständigen für maßgeblich gehaltenen ECE-Regelung Nr. 68 nicht beigefügt war und der Text dieser Regelung in allgemein zugänglichen, kostenfreien Quellen nicht zu finden sei, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil der Text der ECE-Regelung Nr. 68 – wovon sich der Senat überzeugt hat – mithilfe der klägerseits erwähnten Internetsuchmaschine ohne Weiteres zu recherchieren ist. Das Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung enthält eine Übersicht sämtlicher ECE-Regelungen nebst der zugehörigen Fundstellen im Bundesgesetzblatt bzw. im Verkündungsblatt. Der vollständige Text der ECE-Regelung Nr. 68 findet sich im Bundesgesetzblatt 1989 II, Seite 642, mit Änderungen im Bundesgesetzblatt 1998 II, Seite 243. Auch das Bundesgesetzblatt ist für jedermann im Internet kostenfrei einsehbar und kann ausgedruckt werden. Es bedarf daher nicht der klägerseits befürchteten kostenintensiven Anschaffung von Spezialliteratur. Vielmehr hätte das Gutachten anhand der erwähnten Fundstellen unproblematisch überprüft und aus dieser Prüfung möglicherweise folgende Einwendungen gegen das Gutachten bereits erstinstanzlich geltend gemacht werden können und müssen.

b) Wenn die Klägerin rügt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass bei der von dem Sachverständigen vorgenommenen Testfahrt am 22.09.2016 die Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 68 zur Prüfung der Höchstgeschwindigkeit nicht (vollständig) eingehalten worden seien, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Tragfähigkeit der sachverständigen Feststellungen für die landgerichtliche Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Der Sachverständige hat die von ihm zitierten Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 68 an die Vorbereitung des Fahrzeugs, die Merkmale der Prüfstrecke und die Witterungsbedingungen zutreffend wiedergegeben. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Ziffern 5.2.3, 5.3.1.3.1, 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 der Regelung. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung – nur – die Punkte Beladung (Fahrzeuggewicht, Ziffer 5.2.3), Streckenprofil (Längsneigung, Ziffer 5.3.1.3.1) und Wind (Ziffer 5.4.2) thematisiert, begegnet das Vorgehen des Sachverständigen im Ergebnis keinen Bedenken.

Da die Prüfung der Geschwindigkeit bei einer Luftdichte gemäß Ziffer 5.4.1 durchzuführen ist, ist (natürlich) auch das Fahrzeuggewicht einschließlich der in dem Pkw befindlichen Personen dieser Luftdichte ausgesetzt. Dass in Deutschland nur wenige Autobahnabschnitte zu finden sind, die eine Längsneigung von nicht mehr als 0,5 % aufweisen, hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten. Die ausgewählte Prüfstrecke BAB-Kreuz L. bis BAB-Dreieck K. genügt dieser Anforderung auf einer Länge von 23 km vollständig, die zweite Teststrecke BAB-Dreieck K. bis BAB-Kreuz B. immerhin auf Abschnitten in einer Länge von insgesamt 8,7 km. Die fraglichen Autobahnabschnitte erfüllen daher die Voraussetzungen der ECE-Regelung Nr. 68 bezüglich der Längsneigung. Was schließlich die Windgeschwindigkeit anbelangt, so beziehen sich die im Gutachten gemachten Höhenangaben für G. von 80 m und für B-P von 231 Metern offenkundig nicht auf die nach Ziffer 5.4.2 der Regelung maßgebliche Höhe von1 m über dem Erdboden der Fahrstrecke, sondern auf die Lage der jeweiligen Messstation über dem Meeresspiegel. Folglich wurden an der maßgeblichen Messstation Geilenkirchen in 80 m Höhe Windgeschwindigkeiten von maximal 11 km/h (   3,03 m/s) gemessen. Dies mag eine geringfügige Überschreitung der nach Ziffer 5.4.2. zulässigen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von 3 m/s darstellen, wobei indes schon nicht auszuschließen ist, dass sich die erhöhte Windgeschwindigkeit – nämlich bei Gegenwind – günstig für die Klägerin ausgewirkt hat. Im Übrigen ist zu bedenken, dass es – nicht zuletzt weil die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw nur in geringem Umfang entbehren konnte – für den Sachverständigen sehr schwierig war, für die Testfahrt einen Tag zu finden, an dem die Witterungsbedingungen auf der Prüfstrecke den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 68 zumindest weitestgehend entsprachen. Eine marginale Abweichung eines einzelnen Parameters ist unter diesen Umständen hinzunehmen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie geeignet gewesen wäre, das Messergebnis signifikant zu beeinflussen.

3. Es stellt schließlich keinen Rechtsfehler dar, dass die Feststellungen des Landgerichts zur tatsächlich erreichten Höchstgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs auf den von dem Sachverständigen anhand eines 2D-Datenloggers mit GPS-Signalabfrage gemessenen – und nicht auf den von dem OBD-Signal des fahrzeugeigenen Computers CAN-Bus-Systems angezeigten – Geschwindigkeiten beruhen. Dies folgt schon daraus, dass das von dem Sachverständigen benutzte Messgerät jedenfalls im hier relevanten Geschwindigkeitsbereich zu genaueren Messergebnissen führt. Das Messgerät arbeitet mit einer Messgenauigkeit von ± 3 km/h, während das CAN-Signal des Fahrzeugs eine Messgenauigkeit von ± 3 % hat. Bereits bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h liegt die Abweichung bei dem von dem Sachverständigen eingesetzten Messgerät in einem Bereich von 147–153 km/h, bei dem CAN-Signal hingegen bei 145,5–154,5 km/h.

Einer detaillierten Erläuterung der technischen Funktionsweise des 2D-Datenloggers oder des Bordcomputers des Klägerfahrzeugs durch den Sachverständigen bedurfte es nicht. Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des 2D-Datenloggers oder seine unsachgemäße Bedienung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hätte es der Klägerin freigestanden, erstinstanzlich nach § 411 ZPO die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen, was sie indes nicht getan hat.

4. Ansonsten erhebt die Klägerin keine Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil, auf dessen Begründung deshalb verwiesen werden kann. …“

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