1. Angaben, die der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat (hier: bei „mobile.de“) macht und die er vor Abschluss des Kaufvertrages nicht berichtigt, führen grundsätzlich auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“. Für eine Berichtigung ist erforderlich, dass der Käufer, der im Regelfall technischer Laie ist, aufgrund eines Gesprächs mit dem Verkäufer oder einer Besichtigung des Fahrzeugs mit zumutbarem Aufwand erkennen kann, inwieweit die Angaben im Internetinserat nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  2. Ein Hinweis auf mögliche Irrtümer in einem Internetinserat („Trotz größter Sorgfalt sind Fehler nicht ausgeschlossen!“) besagt lediglich, dass die Angaben im Inserat insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor Abschluss des Kaufvertrages noch korrigiert werden können. Er führt mithin nicht zu einer Beschränkung der der Sachmängelhaftung des Verkäufers.
  3. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB handelt ein Käufer vielmehr erst, wenn die ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf mögliche Mängel so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, dem entsprechenden Verdacht nicht weiter nachzugehen.
  4. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewähransprüche einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
  5. Die Kosten für Winterreifen sind jedenfalls dann notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB, wenn die Winterreifen konkret angeschafft werden, um gesetzlichen Vorschriften – insbesondere § 2 IIIa StVO – zu genügen. In diesem Fall sind dem Käufer die aufgewendeten Kosten vollständig zu ersetzen; dass er die Winterreifen genutzt hat, rechtfertigt – anders als bei einem Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) – keinen Abzug.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2016 – I-3 U 20/15

Sachverhalt: Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Rückabwicklung eines mit dem Beklagten geschlossenen Kfz-Kaufvertrages.

Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet („mobile.de“) zum Kauf an. Bei der Erstellung des entsprechenden Inserats will er sich der Hilfe eines Dritten bedient haben, dessen Anpreisungen nicht stets mit dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs übereingestimmt hätten. In dem Internetinserat wurde der Kaufpreis mit 15.990 € angegeben und wurden eine Vielzahl von Ausstattungsmerkmalen genannt (u. a. Head-up-Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Multifunktions-Lederlenkrad, luftgefederte Hinterachse, grün getönte Scheiben). Darüber hinaus enthielt die Anzeige in Fettdruck unter anderem folgenden Text:

„keine Kratzer … Die detaillierte Ausstattung erfahren Sie von unserem geschulten Verkaufspersonal … Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!“.

Der Kläger wandte sich aufgrund des „mobile.de“-Inserats an den Beklagten und berief sich bei seinem ersten Anruf auch darauf. In der Folgezeit suchte er den Beklagten zwei- oder dreimal auf. Als er das Fahrzeug besichtigte, fragte der Kläger nicht nach einer speziellen Ausstattung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat er in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgebracht: Er habe damals gerne ein Auto mit bestimmten technischen Ausstattungen kaufen wollen und sich über die diesbezüglichen Möglichkeiten bei „mobile.de“ informiert. Dort habe er auch sieben oder acht seinen Vorstellungen entsprechende Fahrzeuge gefunden. Diese habe er sich dann angesehen; der hiesige Pkw sei der zweite auf seiner Liste gewesen. Als er sich die verschiedenen Wagen angesehen habe, habe er sich nicht für jedes Fahrzeug im Einzelnen vorher jeweils vergegenwärtigt, welche Sonderausstattung es denn nun nach der Internetbeschreibung haben solle; vielmehr sei er davon ausgegangen, dass, wenn eine bestimmte Ausstattung in der Beschreibung angegeben worden sei, diese auch tatsächlich vorhanden sei.

Im Rahmen der Besichtigungen machten die Parteien auch eine Probefahrt, und zwar zu demjenigen BMW-Händler, von dem der Beklagte das Fahrzeug seinerseits erworben hatte. Dort wurde eine TÜV-Untersuchung durchgeführt. Außerdem fiel ein Defekt an einem Radlager auf, der in der Folgezeit vom Beklagten behoben wurde. Für diese Maßnahmen wurden dem Kläger keine Kosten in Rechnung gestellt. Ferner bemerkte der Kläger, dass die Scheinwerfer des Pkw verkratzt waren; hierzu erklärte ihm der für den Beklagten tätige Verkäufer, diese Kratzer könne man mit einer Paste durch Politur beseitigen.

Die Parteien einigten sich letztlich auf einen Kaufpreis von 15.000 € und schlossen am 14.11.2013 einen schriftlichen Kaufvertrag. Danach wurde das Fahrzeug unter anderem „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft; in den Rubriken „Besondere Vereinbarungen“ und „Besondere Zusicherungen“ enthält das Vertragsformular jeweils Striche. Schließlich erklärte der Käufer, es bestätige durch seine Unterschrift, dass ihm seitens des Verkäufers keine Zusicherungen irgendwelcher Art gegeben worden seien, die im Kaufvertrag nicht schriftlich aufgeführt seien.

Die oben wiedergegebenen, in der Internetanzeige angeführten Ausstattungsmerkmale fehlen bei dem verkauften Fahrzeug.

Am 15.11.2013 teilte der Kläger dem Beklagten deshalb über „mobile.de“ mit, bei dem erworbenen BMW 520d fehlten einige der im Angebot aufgeführten Extras, und bat um Stellungnahme.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass dem Fahrzeug die in Rede stehende Ausstattung fehle und die Motorhaube und die Scheinwerfer Kratzer aufwiesen. Er forderte den Beklagten auf, diese Mängel bis zum 06.12.2013 zu beheben und bis zum 30.11.2013 seinen – des Klägers – Nachbesserungsanspruch anzuerkennen. Der Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2013, er werde weder einen Anspruch auf Nacherfüllung anerkennen noch die beschriebenen Mängel beseitigen. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichzeitig fordere er den Beklagten auf, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis von 15.000 € bis zum 20.12.2013 zurückzuzahlen, und bot als Termin für eine Übergabe des Fahrzeugs jeden Tag in der kommenden Woche an. Weiter heißt es in dem Anwaltsschreiben:

„Eine mögliche Überzahlung aufgrund gezogener Nutzungen unseres Mandanten werden wir erstatten, so diese vorliegt. Eine konkrete Berechnung kann erst nach Übergabe des Fahrzeuges erfolgen.“

Am 14.12.2013 erwarb der Kläger wegen eines Wintereinbruchs Winterreifen für 509,32 €. Ferner ließ er, nachdem im Januar 2014 die Scheibenwischer des Fahrzeugs ausgefallen waren, die Scheibenwischeranlage für insgesamt 803,54 € reparieren.

Der Kläger hat vorgebracht, die Mängel seien ihm erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgefallen, nämlich durch einen Hinweis seines Sohnes, der den Wagen vom Beklagten zu ihm, dem Kläger überführt habe. Daraufhin sei er mit seinem Sohn alle Angaben in der Internetanzeige durchgegangen; unmittelbar danach habe er den Beklagten angerufen und ihn auf die fehlenden Extras und die Kratzer hingewiesen. Der Beklagte habe jedoch nur gesagt, das Fahrzeug sei doch besichtigt worden, und der Kläger möge sich einen Anwalt nehmen.

Ursprünglich hat der Kläger den Beklagten klageweise auf Zahlung von 16.312,86 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte eine Widerklage und eine Hilfswiderklage angekündigt und geltend gemacht, im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag müsse ihm der Kläger (unter anderem) eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen.

Das Landgericht hat dem Kläger durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.08.2014 wegen einer auf den Kaufpreis anzurechnenden Nutzungsentschädigung lediglich 14.437,86 € zugesprochen und die auf den Betrag von 1.312,86 € (Winterreifen, Kfz-Reparatur) entfallenden Zinsen gekürzt. Im Einspruchstermin hat der Beklagte unter anderem behauptet, der Kläger habe ihm – dem Beklagten – gesagt, die Achse passe nicht für das Fahrzeug. Daraufhin hat der Klägervertreter erklärt, es sei festgestellt worden, dass sich in dem Pkw des Klägers nicht die Originalachse befinde, sondern eine zu einem anderen Fahrzeugmodell gehörende Achse, die auch auch älter als das Fahrzeug selbst sei.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht das Teilversäumnisurteil aufgehoben und Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.

Aus den Gründen: B. … II. … Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist der Kläger zu Recht vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten.

1. Unstreitig ist der Kläger mit Schreiben vom 13.12.2013 von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw vom 14.11.2013 zurückgetreten. Dazu war er gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323, 440 BGB berechtigt. Wieso der hier zu beurteilende Sachverhalt, der keinerlei Auslandsbezug erkennen lässt, nicht nach nationalem deutschen Recht, sondern nach UN-Kaufrecht (CISG) zu beurteilen sein sollte, erschließt sich nicht.

a) Der gekaufte BMW war deshalb nicht frei von Sachmängeln, weil er bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies (§ 434 I 1 BGB).

aa) Ob Erklärungen eines Verkäufers, mögen sie auch durch Einstellen in das Internet an die Öffentlichkeit gerichtet sein, durch Bezugnahme Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB geworden sind, ist vorrangig zu ermitteln; nur verneinendenfalls ist auf § 434 I 3 BGB zurückzugreifen (so ausdrücklich Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 2528).

Im Einzelnen ist für die Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine derartige Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16).

Auf diesen Grundlagen ist (auch) für den hier gegebenen Fall eines käuflichen Erwerbs außerhalb einer Internetauktion zwischenzeitlich anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“ (OLG Hamm, Urt. v. 24.09.2015 – I-28 U 144/14; OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013 – 11 U 96/13; Senat, Beschl. v. 15.11.2012 – I-3 W 228/12, NJW-RR 2013, 761; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.05.2011 – 22 U 36/11; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2007 – I-12 U 113/06, DAR 2007, 457; LG Ellwangen, Urt. v. 13.06.2008 – 5 O 60/08).

Danach ist im vorliegenden Fall die Anzeige im Portal „mobile.de“ im Ansatz geeignet, dergestalt zur Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung zu werden, dass ihr Inhalt zumindest in denjenigen Teilen, in denen das Fahrzeug maßgeblich beschrieben wird – „Ausstattung“, „Fahrzeugbeschreibung“ – als Beschaffenheit des Kaufobjektes vereinbart wird.

bb) Weiterhin setzt eine Sachmängelhaftung des Beklagten aufgrund Beschaffenheitsvereinbarung allerdings voraus, dass er die Angaben in der Internetanzeige nicht in rechtlich erheblicher Weise vor Vertragsschluss „korrigierte“. Von der sogenannten Korrekturproblematik werden auch Fälle erfasst, in denen öffentliche Äußerungen einen sich auf mögliche Irrtümer beziehenden Vorbehalt enthalten, denn derartige Zusätze sind lediglich dahin zu verstehen, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich seien, als sie vor oder bei Vertragsabschluss noch korrigiert werden können, enthalten mithin keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners, etwa hinsichtlich der Sachmängelhaftung (BGH, Urt. v. 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 13).

Zum Problem der Korrektur wird einerseits vertreten (OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013 – 11 U 96/13; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10; der Sache nach auch OLG Hamm, Urt. v. 24.09.2015 – I-28 U 144/14 – sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.05.2011 – 22 U 36/11), dass ein Verkäufer, der „Vorfelderklärungen“ – textliche Äußerungen oder bildliche Darstellungen aus der Phase, insbesondere der Frühphase, der Vertragsanbahnung – nicht gegen sich gelten lassen wolle, diese „klar und unmissverständlich“ widerrufen müsse; dabei seien angesichts der Signal- und Lockwirkung vorvertraglicher Beschaffenheitsangaben jedenfalls keine geringen Anforderungen an eine Korrektur zu stellen (Übersicht bei Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3276). Diesem Standpunkt lagen allerdings Sachverhalte zugrunde, in denen der Internetanzeige ein persönliches Gespräch der Vertragsparteien, teilweise auch eine Besichtigung des Kaufobjekts nachfolgte, die in Rede stehenden Umstände zur Beschaffenheit aber für einen nicht sachkundigen Käufer schwer oder gar nicht erkennbar waren. Dementsprechend hat das OLG Köln (Beschl. v. 18.12.2013 – 11 U 96/13) andererseits in einem Fall, in dem nach der Besichtigung zweifelhaft und also ungeklärt blieb, ob das Fahrzeug ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal aufwies, und der nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, die Auffassung vertreten, der Käufer habe bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise nach beiderseitiger Interessenlage nicht davon ausgehen können, dass das Vorhandensein jenes Merkmals zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre. Auch hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.04.2007 – I-12 U 113/06, DAR 2007, 457) als Argument für die Wertung, dass eine erfolgte Korrektur nicht hinreichend gewesen sei, unter anderem berücksichtigt, der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Käufer das Fehlen des Ausstattungsmerkmals bei der Besichtigung aufgefallen sei.

Nach Ansicht des Senats ist bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen einer Internetanzeige ein Kaufgespräch mit dem Verkäufer herkömmlicher Art mit Besichtigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Probefahrt nachfolgt, zunächst in Rechnung zu stellen, dass nicht bereits vorrangige rechtliche Gesichtspunkte dazu nötigen, dem Inhalt der Vertragsurkunde besondere – gegebenenfalls abschließende – Bedeutung beizumessen, wie es etwa bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften der Fall ist (hierzu BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, MDR 2016, 323 Rn. 10 ff. [zum Grundstückskauf]). Auf der anderen Seite kann auch die in das Internet eingestellte Produktbeschreibung nicht als praktisch einzige Grundlage des Vertragsschlusses angesehen werden, wie es namentlich bei Internetauktionen der Fall sein mag. Sodann könnte sich die Sichtweise, durch die zeitnäher als das Internetangebot dem Vertragsabschluss vorangehende „analoge“ Situation unterscheide sich die hier zu behandelnde Fallgruppe letztlich nicht von dem Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags herkömmlicher Art, darauf stützen, dass ein Käufer, der vor Vertragsabschluss mit dem Verkäufer persönlich sprechen, überdies die Kaufsache besichtigen und untersuchen könne, auf vorangegangene Angebotsbeschreibungen des Verkäufers in der Öffentlichkeit – insbesondere im Internet – allenfalls noch eingeschränkt, nämlich so wie jeder nicht fachmännische Käufer, angewiesen sei. Indes liefe diese Erwägung darauf hinaus, dass durch die Gewährung eines Verkaufsgesprächs mit Besichtigungs- und gegebenenfalls Untersuchungsmöglichkeit im Hinblick auf die vom Käufer in Aussicht genommene Beschaffenheit der Kaufsache die Lage so anzusehen wäre, als habe es die Internetanzeige nicht gegeben. Dies jedoch ließe die Anreiz- und Lockwirkung des Internetangebots, die gegenüber herkömmlichen Werbeanzeigen in Printmedien in Anbetracht der hier typischerweise viel größeren Ausführlichkeit in relevantem Maße intensiver ist, außer Betracht. Zumindest in allen Fällen, in denen ein Käufer gerade aufgrund der Kenntnis vom Inhalt der Internetanzeige einen Kfz-Verkäufer aufsuchte, wird der bezeichneten Wirkung nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die tatsächlichen Abweichungen von der Beschreibung im Internet anlässlich des Gesprächs und der Besichtigung für die Person des Käufers – mithin im Regelfall für einen technischen Laien – mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren. Damit dürfte zudem ein Gleichlauf mit den Wertungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bestimmten Sachmängelhaftungsausschlüssen Niederschlag gefunden haben, erzielt sein; nach dieser Rechtsprechung beziehen sich Haftungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache, und wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14, MDR 2016, 638 Rn. 22).

cc) Im gegebenen Fall ist unstreitig, dass der Kläger den Beklagten gerade aufgrund der Internetanzeige und der dort gegebenen Fahrzeugbeschreibung aufsuchte. Weitergehend besteht hier allerdings die Besonderheit, dass sich der Kläger die Sichtbarkeit oder sonstige Erkennbarkeit (Wahrnehmbarkeit) der Abweichungen der Kaufsache vom Inhalt der Internetanzeige selbst verunmöglichte. Denn unstreitig suchte er die ihn interessierenden Fahrzeuge im Internet in der Weise aus, dass er Wert nicht auf bestimmte, gesonderte Ausstattungsmerkmale, sondern auf ein bestimmtes Ausstattungsniveau legte, bei dem die einzelnen Wagen bestimmter Merkmale durchaus entbehren konnten, sofern sie dieses Manko durch Besonderheiten der Ausstattung an anderer Stelle wieder ausglichen; ferner vergegenwärtigte er sich bei den danach in Betracht kommenden Pkw vor der Besichtigung, Gesprächsführung und Probefahrt die nach Verkäuferangaben konkret im Einzelnen vorhandenen Ausstattungsmerkmale nicht mehr.

Die Frage, zu wessen Lasten dieses Verhalten und die hierdurch für die Wahrnehmbarkeit bewirkte Folge gehen, ist unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu beantworten. Danach erscheint die Vorgehensweise des Klägers weder leichtfertig noch in sonstiger Weise vorwerfbar. Als Kaufinteressent, der sich in der Frühphase der Vertragsanbahnung im Internet orientierte, sah er sich typischerweise einer Produktbeschreibung gegenüber, die in den Rubriken „Ausstattung“ und „Fahrzeugbeschreibung“ Dutzende von Einzelmerkmalen, diese noch dazu ohne erkennbare Systematik aufgelistet, umfasste. Es erscheint nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil naheliegend, als Konsument angesichts dessen weniger auf Einzelmerkmale als auf ein Ausstattungsniveau insgesamt abzustellen und in der Folgezeit, nämlich beim Aufsuchen der konkreten Verkäufer, davon auszugehen, dass die auf diese Weise zusammengestellte Mehrzahl von Kaufobjekten je für sich der Beschreibung im Internet entsprechen werde. Auf der anderen Seite muss sich ein Fahrzeughändler, der sich der Darbietung seines Angebots im Internet bedient, bewusst sein, dass angesichts der dort vorhandenen Beschreibungen eine nennenswerte Zahl von Kaufinteressenten in einer Weise wie vom Kläger gehandhabt vorgehen werde. Auch ist es ihm unschwer möglich, durch entsprechende Nachfrage beim Kaufinteressenten zu ermitteln, ob eine derartige Situation gegeben sei, und bejahendenfalls hierdurch bewirkten Fehlvorstellungen des Käufers durch – hinreichend eindeutige – Klarstellungen im Verkaufsgespräch zu begegnen. Dieses Vorgehen setzt zwar voraus, dass sich der Händler über die Inhalte seiner eigenen Internetangebote und deren etwaige inhaltliche Fehler auf dem Laufenden hält; das aber erscheint ohne Weiteres zumutbar, wie es im Übrigen allgemein dem Händler als Verkäufer obliegt, für die Richtigkeit seiner Äußerungen im Internet auch dann zu sorgen, wenn er sich für jenen Internetauftritt der Hilfe eines Dritten bedient. Angesichts dessen geht das oben beschriebene Risiko fehlender Erkennbarkeit (Sichtbarkeit, Wahrnehmbarkeit) zulasten des Verkäufers.

dd) Auf diesen Grundlagen ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande gekommen, dass das verkaufte Fahrzeug die Ausstattungsmerkmale „Head-up-Display“, „Sportfahrwerk“, „Sportpaket“, „Sportsitze“, „Lederlenkrad“, „Luftfederung Hinterachse“ und „getönte Verglasung“ aufweisen solle, und hatte der Pkw bei Gefahrübergang diese vereinbarte Beschaffenheit nicht, weil ihm bei Übergabe jene Ausstattungsmerkmale fehlten. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung geböten, sind nicht feststellbar.

Die Vorbehalte am Ende der Internetanzeige, insbesondere zu etwaigen Inseratsfehlern, machten diese Anzeige nicht als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung unbrauchbar, sondern gaben dem Beklagten nur die Gelegenheit, die dort enthaltenen Angaben rechtzeitig vor Vertragsschluss zu korrigieren. Der Kläger trat gegenüber dem Beklagten auch nicht etwa so auf, als erscheine er vollkommen unabhängig von den Angaben im Internet; vielmehr berief er sich nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten anlässlich seines ersten Telefonats ausdrücklich auf das Internetangebot.

Bei den Verkaufsgesprächen und der Probefahrt stellte der Beklagte – oder das von ihm eingesetzte Verkaufspersonal – nicht klar, dass das tatsächlich vorhandene Fahrzeug der Beschreibung im Internet nicht entspreche. Aus dem Preisnachlass musste der Kläger keine dahin gehenden Rückschlüsse ziehen; mit gerade einmal rund 6,2 % bewegte er sich durchaus im Rahmen des Üblichen, und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der durchgeführten Hauptuntersuchung war das Entgegenkommen des Beklagten keineswegs so umfangreich, dass man sagen müsste, bei Lichte betrachtet sei quasi ein anderes Fahrzeug als das im Internet angebotene verkauft worden; die Radlagererneuerung diente lediglich einer Mangelbeseitigung.

Eine Korrektur des Inhalts der Internetanzeige erfolgte ferner nicht anlässlich des Besuchs bei dem BMW-Händler. Zwar hat der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 19.07.2016 eine Unterlage zur Akte gereicht, die er persönlich wohl bereits im Senatstermin vom 30.06.2016, jedoch in einer für das Gericht nicht nachvollziehbaren Weise, angesprochen hatte. Der Inhalt dieser Unterlage hilft ihm indes nicht weiter. Dies ergibt sich für die als „Reparaturhistorie“ bezeichneten Teile von selbst; sofern die dortigen Tabellen überhaupt für einen Nichtfachmann verständlich sind, lassen sie einen Bezug zu Ausstattungsmerkmalen gemäß Internetangebot vermissen. Aber auch das Blatt „Fahrzeugdaten Info“ musste der Kläger nicht zum Anlass nehmen, die dortigen – zahlreichen – Einzelpunkte mit den Aufzählungen in der Internetanzeige zu vergleichen; dies zum einen nicht, weil ein solcher Abgleich die für Probefahrt und Gespräch zur Verfügung stehende Zeit angesichts des Umfangs der Prüfungspunkte gesprengt hätte, zum anderen und vor allem aber auch deshalb nicht, weil sich dem Kläger nicht erschließen musste, dass die jetzige Aufzählung auch bezüglich der Ausstattungsmerkmale abschließend sei und nicht etwa lediglich eine Auswahl von Merkmalen im Hinblick auf Zwecke der „Reparaturhistorie“ darstellte. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich auch der jetzige Schriftsatz des Beklagten dazu ausschweigt, auf welche Weise, mit welchen Bemerkungen und vor allem wann genau die besagte Unterlage dem Kläger übergeben worden sein soll.

Insgesamt bildete die Anzeige im Internet nach wie vor die Grundlage der Vertragsverhandlungen und des Vergleichsschlusses. Sofern man schließlich dem formularmäßigen Vertragstext überhaupt den Inhalt beimessen kann, es werde ausdrücklich klargestellt, dass „besondere Vereinbarungen“ neben dem Formularinhalt von den Parteien nicht getroffen worden seien, kann sich der Beklagte auf den hierin – angesichts der jedenfalls bei der letzten Besichtigung vor Vertragsschluss zustande gekommenen Beschaffenheitsvereinbarung – liegenden (teilweisen) Ausschluss der Sachmängelhaftung gemäß § 475 I 1 BGB nicht berufen; dass der Beklagte Unternehmer ist und der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erwarb, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

b) Die danach eröffnete Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen.

aa) Für einen etwaigen umfassenden Ausschluss im Vertrag würde das zuvor zu § 475 BGB Gesagte ebenso gelten.

bb) Dem Kläger fällt auch keine grobe Fahrlässigkeit mit der Rechtsfolge der Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten nach § 442 I 2 BGB zur Last.

Grobe Fahrlässigkeit nach § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12 Rn. 13). Grob fahrlässig handelt ein Käufer erst, wenn nach ihm bekannten Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen (MünchKomm-BGB/Westermann, 7. Aufl. [2016], § 442 Rn. 9).

Wie zuvor unter a gezeigt, hat der Kläger hier nichts weiter getan, als sich eben auf die Angaben der vom Beklagten ins Internet gestellten Anzeige zu verlassen. Dabei war es wegen der vom Kläger gewählten Art der Vorbereitung des Vertragsschlusses ohne Belang, ob das hier in Rede stehende Fahrzeug gerade ein bestimmtes einzelnes Ausstattungsdetail aufwies; schon aus diesem Grund ist es unerheblich, ob der Kläger das Fehlen namentlich des Head-up-Displays oder der Sportsitze bei gehöriger Aufmerksamkeit auch als Nichtfachmann hätte bemerken können und ob diese Erkenntnis ihm wiederum hätte Anlass sein müssen, den Verdacht des Vorliegens weiterer Mängel zu entwickeln. Was die Kratzer an den Scheinwerfern angeht, ist die hierin liegende Abweichung von der Internetanzeige dem Kläger zwar unstreitig bei den Besichtigungen aufgefallen, jedoch relativierte der Mitarbeiter des Beklagten diese ganz erheblich, indem er – zumindest für einen Nichtfachmann nicht unplausibel – der Sache nach erklärte, jene Kratzer könnten mit minimalem Aufwand, nämlich durch bloße Politur, beseitigt werden.

c) Die weiteren Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind erfüllt.

aa) Das Fehlen der Ausstattungsmerkmale stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 V 2 BGB) dar. Sollte der Mangel unbehebbar sein, muss davon ausgegangen werden, dass die von ihm ausgehende funktionelle Beeinträchtigung mehr als nur ganz marginal ist; sollte er behoben werden können, spricht nichts dafür, dass die hierfür entstehenden Kosten unter fünf Prozent des Kaufpreises blieben (zu den vorstehenden Kriterien: Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. [2016], § 323 Rn. 32 mit umfangreichen Nachw.). In beiden Hinsichten hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte, der sich selbst auch nicht auf eine Unerheblichkeit beruft, keine Tatsachen dargetan, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

bb) Die im Falle der Behebbarkeit des Mangels erforderliche Nacherfüllungsfrist (§ 323 I BGB) hat der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2013 gesetzt. Sie war vor Erklärung des Rücktritts unter dem 13.12.2013 ergebnislos abgelaufen. Auf die im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 04.12,2013 enthaltene Nacherfüllungsverweigerung kommt es nicht mehr entscheidungstragend an.

d) Bei dieser Lage kann unbeantwortet bleiben, ob der Kläger seinen Rücktritt auch auf das Vorhandensein von Kratzern auf der Motorhaube und an den Scheinwerfern sowie auf den Einbau der gegenwärtig im Fahrzeug vorhandenen Antriebswelle stützen könnte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dies nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, weil entweder die besagten Umstände bei einem Gebrauchtfahrzeug der hier vorliegenden Art keinen Sachmangel darstellen oder eine Haftung des Beklagten an § 442 I 2 BGB scheitern würde.

2. Infolge des berechtigten Rücktritts des Klägers haben die Vertragsparteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 I BGB), gegebenenfalls für Letztere Wertersatz zu leisten (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB). Dementsprechend muss der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückgewähren, der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug zurückzugeben und für die von ihm durch den Gebrauch des Wagens gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (§§ 348, 320 BGB).

Die hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2014 angeführten Erwägungen liegen neben der Sache. Der Beklagte hat sich auf sein Gegenrecht bereits in der Klageerwiderung – ausdrücklich – berufen. Um einen Wertersatz für den Untergang oder die Verschlechterung der vom Rücktritt betroffenen Sache geht es nicht, und dass ein Käufer, der Ersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen schuldet, nicht seinerseits vom Verkäufer Nutzungsausfall verlangen kann, dürfte sich ohne Weiteres verstehen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen folgt der Senat der im Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts vom 14.08.2014 ausgeführten Rechtsauffassung. Auch er geht im Hinblick auf das Volumen des Motors und die von diesem verarbeitete Kraftstoffart (Diesel) von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und damit von einer voraussichtlichen Restlaufleistung zur Zeit des Vertragsschlusses von 120.000 km aus. Bei einer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem Senatstermin vom 30.06.2016, absolvierten Laufleistung von 189.337 km und damit vom Kläger gefahrenen 59.337 km errechnet sich der Wertersatz mit der im hiesigen Tenor bezeichneten Summe [7.417,13 €].

Deren beträchtliche Höhe folgt daraus, dass der Kläger die prognostische Restlaufleistung von 120.000 km praktisch zur Hälfte ausgeschöpft hat. Ein Fehler der Berechnungsformel liegt dem (entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 02.10.2014) nicht zugrunde; in Fällen wie dem vorliegenden von der Restlaufleistung und nicht von der Gesamtlaufleistung auszugehen, rechtfertigt sich daraus, dass auf der anderen Seite der als weiterer Faktor in Ansatz gebrachte Kaufpreis bei einem Gebrauchtfahrzeug naturgemäß deutlich unter demjenigen eines Neufahrzeugs liegt, und zwar umso mehr, je geringer die Restlaufleistung ist. Dass der so berechnete Nutzungsersatz mangelbedingt zu kürzen wäre, macht der Kläger nicht geltend.

3. Die beantragten Zinsen auf den Kaufpreis kann der Kläger vom Beklagten nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13.12.2013 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 I und III, 288 I BGB verlangen. Dass dem Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB zusteht, ist für den Eintritt des Verzuges jedenfalls deshalb unerheblich, weil der Kläger in jenem Schreiben die Gegenleistung der Rückgabe des Fahrzeugs angeboten und überdies die Zahlung von Nutzungsersatz angekündigt hat.

4. Hinsichtlich der Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Beklagte nach §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten.

Im Rücktrittsschreiben war, wie zuvor gesagt, das Angebot der Rückgewähr des Wagens enthalten. Dabei war eine Handlung des Beklagten als Gläubiger erforderlich, weil es sich für ihn um eine Holschuld handelte. Denn gemeinsamer Leistungsort für Rückgewähransprüche infolge Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist derjenige Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 269 Rn. 16 m. w. Nachw.).

5. Auch die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Zahlungspositionen nebst Zinsen sind begründet. Das klägerische Begehren findet insoweit seine Grundlage in § 347 II 1 BGB, nämlich in notwendigen Verwendungen auf die streitbefangene und vom Käufer an den Verkäufer zurückzugebende Sache.

Die besagte Vorschrift erfasst – entgegen der missverständlichen Überschrift – sowohl die Zeit vor als auch die Zeit nach Erklärung des Rücktritts (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1129 m. w. Nachw.). Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlich ist, mag es sich auch um sogenannte gewöhnliche Erhaltungskosten handeln; zu einer Wertsteigerung oder dauerhaften Werterhaltung muss die Verwendung nicht beitragen, sie darf sich nur nicht in reinen Betriebskosten erschöpfen (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1133 ff. m. w. Nachw.). Danach kann eine Reparatur der Scheibenwischeranlage, die unmittelbar die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs betrifft, ohne Weiteres als notwendig angesehen werden. Aber auch die Anschaffung von Winterreifen stellt nach Ansicht des Senats jedenfalls dann eine notwendige Verwendung dar, wenn sie konkret erfolgt, um gesetzlichen Vorschriften zu genügen, insbesondere den Reifenerfordernissen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nach § 2 IIIa StVO. Letzteres war hier nach den Darlegungen des Klägers in der Klageschrift, wonach ein Wintereinbruch stattgefunden hatte, der Fall; dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Höhe des Ersatzanspruchs berechnet sich nach den vom Käufer aufgewendeten Kosten; anders als bei vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB rechtfertigen Vorteile, die dem Käufer durch die Nutzung seiner Verwendungen zugeflossen sind, keinen Abzug (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1145).

Auch dieser Anspruch steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Mit anderen Worten ist der Verkäufer nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich getätigter Verwendungen zum Ersatz verpflichtet (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1131 m. w. Nachw.).

Die vom Kläger auf diesen Ersatzbetrag verlangten Zinsen hat bereits das Landgericht im Urteil vom 14.08.2014 lediglich als Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Dass das Landgericht den Zinsbeginn in seinem Tenor fälschlich mit „21.02.2013“ statt „21.02.2014“ bezeichnet hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang; der zutreffende Zinsbeginn ergibt sich aus den Entscheidungsgründen.

6. Den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers nebst Zinsen schuldet der Beklagte als Verzugsschaden.

In Verzug geraten ist er jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 04.12.2013. Der Höhe nach berechnen beide Parteien diesen Anspruch identisch und zutreffend. Der Kläger kann auch Zahlung statt bloßer Freistellung verlangen, weil die gemäß § 250 Satz 1 BGB hierfür grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schädiger – wie hier der Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2013 – die Herstellung oder die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 250 Rn. 2 m. w. Nachw.).

Schließlich sind auch die vom Kläger auf diesen Schadenersatzbetrag verlangten Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gerechtfertigt.

III. Nicht entschieden werden muss, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein auf Aufhebung des Kaufvertrags und damit letztlich auf dessen Rückabwicklung gerichteter Schadenersatzanspruch zusteht. Näher in Betracht kommt allein ein solcher wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung nach § 311 II BGB aufgrund unrichtiger Internetinformationen. Ein derartiger Anspruch könnte für den Kläger jedoch keine weitergehenden Rechte als diejenigen aus Sachmängelhaftung begründen. Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger wäre hier im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

C. 1. Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.

a) Der Kläger unterliegt – abgesehen von einem geringfügigen Teil des Zinsanspruchs als Nebenforderung – hinsichtlich des Wertersatzes für gezogene Nutzungen, den er in seinem Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht berücksichtigt hat. Bei der Berechnung der daher zu bildenden Quote ist von einem nicht „fiktiv“ erhöhten (Hauptforderungen zzgl. Gegenleistung) Streitwert auszugehen; denn bei der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung stellt die hier in Rede stehende Gegenleistung lediglich eine Verrechnungsposition dar, nicht eine der Klageforderung auch wirtschaftlich selbstständig gegenübertretende Verbindlichkeit. Sodann errechnen sich die unterschiedlichen Quoten für beide Rechtszüge daraus, dass der Kläger nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weiter Nutzungen gezogen hat; allerdings ist hinsichtlich der zweiten Instanz zu berücksichtigen, dass diejenige Klageforderung, die schon erstinstanzlich endgültig abgewiesen worden und damit nicht mehr in das Berufungsverfahren gelangt ist, einen Teil des Nutzungsersatzes darstellt.

b) Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin zum Ausdruck gebrachten Auffassung ist es nicht gerechtfertigt, eine dem Kläger günstigere Berechnungsweise zugrunde zu legen.

Zwar kann nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13.12.2013 davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung seinerzeit dem Grunde nach unstreitig war. Dies ist sie in der Folgezeit jedoch nicht geblieben; jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 02.10.2014 hat der Kläger eine Wertersatzpflicht in vollem Umfang in Abrede gestellt.

Mit seinen weiteren Erwägungen erstrebt der Kläger letztlich eine in dieser Form unzulässige Verquickung von prozessualem und materiellem Kostenerstattungsanspruch. Überdies wird eine solche Betrachtung auch nicht von der Billigkeit gefordert. Es ist nicht zu erkennen, dass es für den Kläger als Rücktrittsberechtigten unzumutbar gewesen wäre, seine Wertersatzpflicht von vornherein bei der Fassung seines Klageantrages – gegebenenfalls fortlaufend – zu berücksichtigen. Mag jene Gegenleistung im rechtstechnischen Sinne lediglich eine Einrede begründen, wird diese doch in Prozessen über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs erfahrungsgemäß praktisch immer erhoben. Auch wird der Wertersatz für gezogene Nutzungen im Falle eines Kraftfahrzeugs heutzutage nahezu einheitlich anhand einer gängigen Formel errechnet. Selbst wenn ein Kläger zu seinen Gunsten eine Gesamtlaufleistung und damit eine Restlaufleistung in Ansatz bringt, der das Gericht später nicht folgt, reduziert er die ihn noch treffende Kostenlast dann auf den Differenzbetrag. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Rücktrittskläger selbst ist, der sich für die Nutzung des von ihm gekauften Fahrzeugs entscheidet und die Möglichkeiten einer Stilllegung dieses Fahrzeugs nach Rücktrittserklärung mit anschließender Liquidierung von Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzfahrzeugs nicht ergreift und damit die mit derartigen Schadenersatzverlangen verbundenen Risiken der Rechtsdurchsetzung vermeidet. Es erscheint nicht geboten, ihm aus seiner Disposition erwachsende restliche Risiken bei der Entscheidung über den prozessualen Erstattungsanspruch gleichfalls abzunehmen.

2. …

3. Der Senat lässt die Revision nach § 543 I Nr. 1, II 1 ZPO zu. Aus seiner Sicht sind die hiesigen Erwägungen zur Bedeutung von Angaben in einer Internetanzeige sowie zu deren „Korrektur“ im weiteren Verlauf von Vertragsverhandlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung entscheidungstragend. Sie dürften sich auch nicht in einer reinen Würdigung des gegebenen Einzelfalls erschöpfen. Zum einen könnte sich bei ihnen die revisible Rechtsfrage stellen, ob sie dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung entsprechen, zum anderen ist nach den Erfahrungen des Senats die hier vorliegende Art und Weise der Anbahnung eines Vertragsabschlusses heutzutage vielfach anzutreffen.

Da die genannten Erwägungen für den Streitgegenstand insgesamt bedeutsam sind, kann die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden …

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