1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer in einem – hier: auf der Internettplattform „AutoScout24.de“ veröffentlichten – Inserat zur Ausstattung des Fahrzeugs macht, werden regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB (im Anschluss an LG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2010 – 1 S 59/09, DAR 2010, 528 f.). Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Fahrzeug das in dem Inserat angegebene Ausstattungsmerkmal – hier: einen Tempomaten – aufweise (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10, NJOZ 2012, 343, 344).
  2. Trägt der Verkäufer substanziiert vor, dass er sich gegenüber dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich von den Angaben in dem (Internet-)Inserat distanziert habe, dann muss der Käufer das Gegenteil beweisen. Denn er ist für das Zustandekommen und den Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung darlegungs- und beweisbelastet.

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13)

Der Beschluss des OLG Köln vom 18.12.2013, mit dem die Berufung des Klägers gegen das angegebene Urteil des LG Köln zurückgewiesen wurde, ist zusammen mit diesem Urteil hier veröffentlicht. Der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 04.11.2013 wird in dem Beschluss vom 18.12.2013 zitiert.

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