Jedenfalls nach einem Rücktritt von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15

Das Berufungsurteil des OLG Stuttgart ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Tübingen vom 17.09.2015 auszugsweise hier veröffentlicht.

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