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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Erfüllungsort

Erfüllungsort für Ansprüche aus einer Neuwagen-Herstellergarantie

  1. Erfüllungsort für Ansprüche eines Neuwagenkäufers aus einer Herstellergarantie ist mangels abweichender Vereinbarung jedenfalls nicht der (Wohn-)Sitz des Käufers.
  2. Erfüllungsort für Ansprüche aus einer Mobilitätsgarantie ist regelmäßig – wenn eine abweichende Vereinbarung fehlt – der Sitz des Garantiegebers. Denn der Inhalt einer Mobilitätsgarantie beschränkt sich letztlich darauf, dem Garantienehmer (Fahrzeugkäufer) Aufwendungen für die Pannenhilfe, das Abschleppen seines Fahrzeugs und einen Mietwagen zu erstatten oder dafür zu sorgen, dass Dritte Leistungen für den Garantienehmer (z. B. Überlassung eines Mietwagens) auf Kosten des Garantiegebers erbringen.
  3. Wird eine Klage zunächst nur gegen einen Beklagten erhoben und erst nach formloser Abgabe der Sache an ein anderes Gericht auf einen Streitgenossen des Beklagten erweitert, ist für eine infolgedessen erforderlich werdende Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO das Gericht, bei dem der parteierweiternde Schriftsatz eingereicht wurde, als das „zuerst mit der Sache befasste Gericht“ i. S. des § 36 II ZPO anzusehen.

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2023 – 102 AR 9/23

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Einheitlicher Erfüllungsort bei Rücknahme der Kaufsache „aus Kulanz“ – § 29 I ZPO

  1. Ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ist aufgrund eines Rücktritts, eines Widerrufs, einer Anfechtung oder dergleichen einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktritts- beziehungsweise Anfechtungserklärung, der Einigung über eine Rückabwicklung oder Ähnliches vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort). Dieser gemeinsame Erfüllungsort, an dem (auch) die Kaufsache zurückzugewähren ist, begründet im Regelfall die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat.
  2. § 29 I ZPO ist auch dann einschlägig, wenn der Verkäufer sich (lediglich) „aus Kulanz“ bereit erklärt, die angeblich mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen. Denn darauf, aus welchem Grund der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, kommt es für die Anwendung des § 29 I ZPO nicht an. Ebenso ist für die Anwendung des § 29 I ZPO unerheblich, ob der Verkäufer den Kaufgegenstand schon zurückerhalten hat.
  3. Hält das angegangene Gericht § 29 I ZPO allein deshalb nicht für einschlägig, weil der Käufer nicht (mangelbedingt) vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, sondern dieser einvernehmlich – seitens des Verkäufers aus „Kulanz“ – habe rückabgewickelt werden sollen, so ist diese Begründung derart unzureichend, dass ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich und deshalb entgegen § 281 II 4 ZPO nicht bindend ist. Denn das angegangene Gericht hätte sich zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob § 29 I ZPO auch bei einer einvernehmlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrags Anwendung findet.

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 AR 28/22

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Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist dieser Vertrag nicht einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Erfüllungsort der die Bank treffenden Rückgewährpflicht ist vielmehr der Sitz der Bank. Dieser steht ohnehin so lange ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug von dem – vorleistungspflichtigen – Verbraucher zurückerhalten hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20

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Anspruch eines Kfz-Käufers auf Ersatz hoher Transportkosten im Rahmen der Nacherfüllung

  1. Eine kaufrechtliche Nacherfüllung hat gemäß § 269 I, II BGB regelmäßig an dem Ort zu erfolgen, an dem der Verkäufer als Schuldner der Nacherfüllung bei Abschluss des Kaufvertrags seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 21). Es steht den Parteien aber auch noch nach Abschluss des Kaufvertrags frei, einen anderen Erfüllungsort zu vereinbaren.
  2. Bei der Beurteilung, ob es dem Käufer eines – hier in der Türkei mit einem Motorschaden liegen gebliebenen, fahruntüchtigen – Kraftfahrzeugs zuzumuten ist, das Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu überführen, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) einerseits zu berücksichtigen, dass die Nacherfüllung „innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen muss (Art. 3 III Unterabs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtline; s. dazu EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-52/18, ECLI:EU:C:2019:447 Rn. 29 ff. – Fülla). Andererseits ist zu beachten, dass nach deutschem Recht Unannehmlichkeiten, die sich für den Verbraucher daraus ergeben können, dass er sein Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers bringen muss, dadurch kompensiert werden, dass der Verkäufer dem Käufer einen Vorschuss auf die Transportkosten gewähren muss (§§ 439 II, 475 IV BGB; für Altfälle: BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 27 ff.).
  3. Dagegen, gemäß § 439 II BGB unverhältnismäßig hohe Transportkosten tragen zu müssen, ist ein Verkäufer dadurch geschützt, dass er gemäß § 439 IV BGB die Nacherfüllung insgesamt verweigern darf, wenn sowohl eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) als auch eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das gilt eingeschränkt auch bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB, bei dem der Verkäufer die Nacherfüllung zwar nicht insgesamt verweigern, wohl aber die dem Käufer nach § 439 II BGB zu ersetzenden Aufwendungen auf einen angemessenen Betrag beschränken darf (§ 475 IV BGB).

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2021 – 13 S 130/20

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Umgehungsgeschäft beim Verkauf eines Gebrauchtwagens

  1. Schiebt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher (§ 13 BGB) der Verkäufer, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (= § 475 I 2 BGB a.F.) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
  2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB muss deshalb grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass er als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat.
  3. Es besteht keine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
  4. Ein beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag ist nach einem Rücktritt des Käufers einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020 – 1 O 240/19

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Einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt vom Kaufvertrag, Widerruf oder Anfechtung – § 29 I ZPO

  1. Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem wirksamen Rücktritt, einem wirksamen Widerruf oder einer wirksamen Anfechtung einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, des Widerrufs oder der Anfechtung vertragsgemäß befindet. Dieser einheitliche Erfüllungsort („Austauschort“) ist im Regelfall am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln, sodass regelmäßig dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 I ZPO) begründet ist (so schon Senat, Beschl. v. 21.03.2016 – 2 AR 9/16, juris Rn. 10).
  2. Ein einheitlicher Erfüllungsort („Austauschort“) ist auch dann anzunehmen, wenn die Kaufsache untergegangen oder an den Verkäufer, den Hersteller oder den Importeur zurückgeben worden ist. Denn zum einen sollte der Käufer in einem solchen Fall nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn der die Kaufsache behalten hätte, und zum anderen werden so Zufallsergebnisse vermieden.

KG, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 AR 1053/20

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Offenbarungspflicht bezüglich ungewöhnlicher Fahrzeughistorie: Vornutzung eines Gebrauchtwagens in Dubai

Der Verkäufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens muss einem (potenziellen) Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ungefragt offenbaren, dass er selbst das – in Deutschland hergestellte – Fahrzeug in Dubai erworben und dort nicht unerheblich genutzt hat. Denn insoweit ist die – äußerst ungewöhnliche – Fahrzeughistorie schon deshalb ein besonders wichtiger Umstand, der für die Willensbildung eines (potenziellen) Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil sie sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18
(vorangehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17)

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Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten (Rückzahlung des Kaufpreises, Rückgewähr der Kaufsache) einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet. Dieser sogenannte Austauschort ist bei einem – hier mangelbedingten – Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag regelmäßig am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln; auf den tatsächlichen Standort des Fahrzeugs kommt es nicht an.
  2. Ein angeblich mangelhaftes Fahrzeug, das dem Verkäufer zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung gestellt wurde, befindet sich jedenfalls dann nicht mehr vertragsgemäß beim Verkäufer, wenn dieser eine Nachbesserung abgelehnt und den Käufer zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert hat. Vielmehr sind (auch) in diesem Fall – unabhängig vom tatsächlichen Standort des Fahrzeugs – sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen.

OLG Jena, Urteil vom 09.04.2020 – 4 U 1208/19

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Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags

  1. Aus der Natur eines kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich, dass Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache der Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
  2. Macht ein Rechtsanwalt außergerichtlich kaufrechtliche Rückgewähransprüche geltend, so ist der Anspruch auf Ersatz der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten am selben Ort zu erfüllen wie die Rückgewähransprüche.
  3. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich und deshalb für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm (hier: § 29 I ZPO) nicht befasst hat, obwohl sich eine Befassung damit nach den Umständen – insbesondere nach dem Vortrag der Parteien – derart aufdrängte, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.04.2020 – 1 AR 18/20

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Erfüllungsort der Nacherfüllung bei einem Fernabsatz-Kaufvertrag – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

  1. Art. 3 III der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.
  2. Art. 3 II bis IV der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
  3. Art. 3 III i. V. mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 23.05.2019 – C-52/18 (Fülla/Toolport GmbH)

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