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Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind.
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Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.
BGH, Beschluss vom 06.05.2025 – X ARZ 38/25
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- Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36).
- Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
- Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung i. S. von § 36 I Nr. 6 ZPO anzusehen sein.
BGH, Beschluss vom 19.03.2024 – X ARZ 119/23
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- Erfüllungsort für Ansprüche eines Neuwagenkäufers aus einer Herstellergarantie ist mangels abweichender Vereinbarung jedenfalls nicht der (Wohn-)Sitz des Käufers.
- Erfüllungsort für Ansprüche aus einer Mobilitätsgarantie ist regelmäßig – wenn eine abweichende Vereinbarung fehlt – der Sitz des Garantiegebers. Denn der Inhalt einer Mobilitätsgarantie beschränkt sich letztlich darauf, dem Garantienehmer (Fahrzeugkäufer) Aufwendungen für die Pannenhilfe, das Abschleppen seines Fahrzeugs und einen Mietwagen zu erstatten oder dafür zu sorgen, dass Dritte Leistungen für den Garantienehmer (z. B. Überlassung eines Mietwagens) auf Kosten des Garantiegebers erbringen.
- Wird eine Klage zunächst nur gegen einen Beklagten erhoben und erst nach formloser Abgabe der Sache an ein anderes Gericht auf einen Streitgenossen des Beklagten erweitert, ist für eine infolgedessen erforderlich werdende Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO das Gericht, bei dem der parteierweiternde Schriftsatz eingereicht wurde, als das „zuerst mit der Sache befasste Gericht“ i. S. des § 36 II ZPO anzusehen.
BayObLG, Beschluss vom 23.06.2023 – 102 AR 9/23
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- Ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ist aufgrund eines Rücktritts, eines Widerrufs, einer Anfechtung oder dergleichen einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktritts- beziehungsweise Anfechtungserklärung, der Einigung über eine Rückabwicklung oder Ähnliches vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort). Dieser gemeinsame Erfüllungsort, an dem (auch) die Kaufsache zurückzugewähren ist, begründet im Regelfall die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat.
- § 29 I ZPO ist auch dann einschlägig, wenn der Verkäufer sich (lediglich) „aus Kulanz“ bereit erklärt, die angeblich mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen. Denn darauf, aus welchem Grund der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, kommt es für die Anwendung des § 29 I ZPO nicht an. Ebenso ist für die Anwendung des § 29 I ZPO unerheblich, ob der Verkäufer den Kaufgegenstand schon zurückerhalten hat.
- Hält das angegangene Gericht § 29 I ZPO allein deshalb nicht für einschlägig, weil der Käufer nicht (mangelbedingt) vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, sondern dieser einvernehmlich – seitens des Verkäufers aus „Kulanz“ – habe rückabgewickelt werden sollen, so ist diese Begründung derart unzureichend, dass ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich und deshalb entgegen § 281 II 4 ZPO nicht bindend ist. Denn das angegangene Gericht hätte sich zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob § 29 I ZPO auch bei einer einvernehmlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrags Anwendung findet.
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 AR 28/22
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Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags hat nicht zur Folge, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an dem Ort zu erfüllen sind, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Widerrufs vertragsgemäß befindet. Ein einheitlicher besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gemäß § 29 I ZPO ist daher nicht begründet.
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Hat das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint und die Klage daher als unzulässig abgewiesen, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen. In diesem Fall ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des – rechtsfehlerfrei ergangenen – klageabweisenden Urteils an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 – 4 U 525/21
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Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist dieser Vertrag nicht einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Erfüllungsort der die Bank treffenden Rückgewährpflicht ist vielmehr der Sitz der Bank. Dieser steht ohnehin so lange ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug von dem – vorleistungspflichtigen – Verbraucher zurückerhalten hat.
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20
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Eine kaufrechtliche Nacherfüllung hat gemäß § 269 I, II BGB regelmäßig an dem Ort zu erfolgen, an dem der Verkäufer als Schuldner der Nacherfüllung bei Abschluss des Kaufvertrags seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 21). Es steht den Parteien aber auch noch nach Abschluss des Kaufvertrags frei, einen anderen Erfüllungsort zu vereinbaren.
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Bei der Beurteilung, ob es dem Käufer eines – hier in der Türkei mit einem Motorschaden liegen gebliebenen, fahruntüchtigen – Kraftfahrzeugs zuzumuten ist, das Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu überführen, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) einerseits zu berücksichtigen, dass die Nacherfüllung „innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen muss (Art. 3 III Unterabs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtline; s. dazu EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-52/18, ECLI:EU:C:2019:447 Rn. 29 ff. – Fülla). Andererseits ist zu beachten, dass nach deutschem Recht Unannehmlichkeiten, die sich für den Verbraucher daraus ergeben können, dass er sein Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers bringen muss, dadurch kompensiert werden, dass der Verkäufer dem Käufer einen Vorschuss auf die Transportkosten gewähren muss (§§ 439 II, 475 IV BGB; für Altfälle: BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 27 ff.).
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Dagegen, gemäß § 439 II BGB unverhältnismäßig hohe Transportkosten tragen zu müssen, ist ein Verkäufer dadurch geschützt, dass er gemäß § 439 IV BGB die Nacherfüllung insgesamt verweigern darf, wenn sowohl eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) als auch eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das gilt eingeschränkt auch bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB, bei dem der Verkäufer die Nacherfüllung zwar nicht insgesamt verweigern, wohl aber die dem Käufer nach § 439 II BGB zu ersetzenden Aufwendungen auf einen angemessenen Betrag beschränken darf (§ 475 IV BGB).
LG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2021 – 13 S 130/20
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- Schiebt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher (§ 13 BGB) der Verkäufer, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (= § 475 I 2 BGB a.F.) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
- Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB muss deshalb grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass er als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat.
- Es besteht keine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
- Ein beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag ist nach einem Rücktritt des Käufers einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020 – 1 O 240/19
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Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem wirksamen Rücktritt, einem wirksamen Widerruf oder einer wirksamen Anfechtung einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, des Widerrufs oder der Anfechtung vertragsgemäß befindet. Dieser einheitliche Erfüllungsort („Austauschort“) ist im Regelfall am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln, sodass regelmäßig dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 I ZPO) begründet ist (so schon Senat, Beschl. v. 21.03.2016 – 2 AR 9/16, juris Rn. 10).
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Ein einheitlicher Erfüllungsort („Austauschort“) ist auch dann anzunehmen, wenn die Kaufsache untergegangen oder an den Verkäufer, den Hersteller oder den Importeur zurückgeben worden ist. Denn zum einen sollte der Käufer in einem solchen Fall nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn der die Kaufsache behalten hätte, und zum anderen werden so Zufallsergebnisse vermieden.
KG, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 AR 1053/20
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Der Verkäufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens muss einem (potenziellen) Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ungefragt offenbaren, dass er selbst das – in Deutschland hergestellte – Fahrzeug in Dubai erworben und dort nicht unerheblich genutzt hat. Denn insoweit ist die – äußerst ungewöhnliche – Fahrzeughistorie schon deshalb ein besonders wichtiger Umstand, der für die Willensbildung eines (potenziellen) Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil sie sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18
(vorangehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17)
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