Ein durchschnittlich informierter und verständiger Autokäufer erwartet von einem Fahrzeug mit Tageszulassung berechtigterweise, dass es fabrikneu ist. Daran fehlt es insbesondere, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).

LG Berlin, Urteil vom 31.07.2014 – 5 O 90/13

Sachverhalt: Der Kläger bestellte nach einem Verkaufsgespräch am 23.11.2012 bei der Beklagten, die gewerblich mit Fahrzeugen handelt, einen Pkw Chevrolet Orlando 1.8 zu einem Kaufpreis von 19.850 € brutto (inkl. Überführungskosten).

Bei dem Verkaufsgespräch wurde dem Kläger unter anderem ein Flyer zu dem Fahrzeug, der später als Anlage zum Bestellformular genommen wurde, vorgelegt. Der Fahrzeugbrief und das zum Fahrzeug gehörende Serviceheft wurden dem Kläger nicht gezeigt.

Bei dem bestellten Fahrzeug handelt es sich nach dem Bestellformular um ein EU-Import-Fahrzeug mit Tageszulassung und Herstellergarantie. Seine Ausstattung ergibt sich aus dem als Anlage zur Bestellung genommenen Flyer; als Sonderausstattung wurden unter anderem ein Satz Winterreifen sowie eine Freisprecheinrichtung bestellt.

Der Kläger leistete auf den vereinbarten Kaufpreis von 19.850 € eine Anzahlung von 14.000 € und holte das bestellte Fahrzeug am 29.11.2012 bei der Beklagten ab. Bei Übergabe wies das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 104 km auf. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, die der Kläger erhielt, ergab sich, dass es bereits am 19.04.2011 erstmals zugelassen worden war. Der Kläger wandte sich deshalb zunächst an einen Chevrolet-Händler, der ihm anhand der Fahrzeug-Identifikationsnummer die Auskunft gab, dass es sich um ein am 16.12.2010 in Deutschland gebautes Fahrzeug handele, das zunächst an einen dritten Händler ausgeliefert worden sei.

Der Kläger beauftragte daraufhin die Rechtsanwälte R, die mit Schreiben vom 10.12.2012 gegenüber der Beklagten die Anfechtung wegen Arglist und hilfsweise wegen Irrtums erklärten. Die Beklagte wies die Anfechtung unter dem 13.12.2012 mangels Vollmachtsvorlage zurück.

Mit Schreiben vom 28.01.2013 erklärten die jetzigen ProzessbevoIlmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten den Rücktritt des Klägers vom Kfz-Kaufvertrag wegen eines Sachmangels und setzten der Beklagten – erfolglos – eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 04.02.2013.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung reduzierten Kaufpreises gerichtete Klage hatte größtenteils Erfolg. Die Widerklage, mit der die Beklagte hauptsächlich die Verurteilung des Klägers zur Zahlung weiterer 5.850 € erreichen wollte, war demgegenüber erfolglos.

Aus den Gründen: Der Kläger kann gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 BGB von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw, verlangen.

1. Der Kläger konnte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2013 wirksam den Rücktritt von dem mit der Beklagten unter dem 23.11.2012 geschlossenen Kaufvertrag erklären. Der Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt nicht infolge der mit Schreiben der ehemaligen Rechtsanwälte des Klägers vom 10.12.2012 erklärten Anfechtung nichtig gemäß §§ 123, 119, 142 BGB, weil die Beklagte die Anfechtung mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen hat (§ 174 BGB).

2. Das Fahrzeug ist mangelhaft i. S. des § 434 I 1 BGB. Das Fahrzeug weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer „Tageszulassung“ auf und ist nicht „neuwertig“. Dieses stellt einen erheblicher Sachmangel i. S. des § 434 I BGB dar.

Gegenstand des Kaufvertrags vom 23.11.2012 war die „Bestellung für ein EU-Importfahrzeug mit Tageszulassung“. Bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ist es üblich, dass das Fahrzeug in seiner Beschaffenheit fabrikneu ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 640; BGH, Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, 1423).

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).

Bei einer Standzeit von zwölf Monaten sind mindestens 10 % der mutmaßlichen Nutzungsdauer eines Pkw bereits erreicht. Der Wertverlust eines Pkw beruht zu je 50 % auf dem Alter und der bisherigen Laufleistung. Eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten beseitigt daher die Fabrikneuheit, da im Hinblick auf den Alterungsprozess und die damit bedingten Begleiterscheinungen wie Materialermüdung, Oxidation und andere physikalische Veränderungen eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor ist.

Der dieser Entscheidung des BGH zugrunde liegende tragende Gedanke der Fabrikneuheit ist auf die Bezeichnung „EU-Importfahrzeug mit Tageszulassung“ übertragbar. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, der bei dem Begriff „Tageszulassung“ erwartet, auch in diesem Fall ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben (BGH, Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, 1423).

Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern der Steigerung der Abnahmemengen. Das ist dem potenziellen Autokäufer bewusst, der weiß, dass eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne dass sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 13.01.2000 – I ZR 253/97, NJW 2000, 2821 [unter II 2b aa]). Ein Käufer, der ein Fahrzeug mit Tageszulassung und damit als „fabrikneu“ kauft, geht davon aus, dass dieser Pkw nicht mit wertmindernden Faktoren wie einer langen Standzeit behaftet ist, die seine Eigenschaft als „Neuwagen“ beeinträchtigen.

So verhält es sich hier. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 16.12.2010 in Deutschland hergestellt, am 19.04.2011 erfolgte die Erstzulassung. Letztlich verkauft und dem Kläger übergeben wurde das Fahrzeug dann Ende November 2012. Damit lagen zwischen der Herstellung und dem Kaufvertragsschluss 23 Monate. Mit der Standzeit von 23 Monaten geht auch eine Verkürzung der Herstellergarantien um 19 Monate einher. Die durch die Erstzulassung am 19.04.2011 bedingte Verkürzung wäre dann nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn der Verkauf kurze Zeit nach der Erstzulassung erfolgt wäre, sich also auf nur wenige Tage beschränkt und die Herstellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt hätte, was hier nicht der Fall ist.

Zudem bewirbt die Beklagte selbst auf ihrer Internetseite … die von ihr angebotenen Importfahrzeuge als Neufahrzeuge. Dieses ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig.

Auch das als Anlage K 1 eingereichte Formular – „Bestellung für ein EU-Importfahrzeug“ – lässt den Rückschluss darauf zu, dass ein sogenanntes Neufahrzeug bestellt wird. Dem Kläger wurde dort ein „Importfahrzeug mit Tageszulassung“ angeboten. Als Liefertermin (lt. Herstellerangaben) wurde „schnellstmöglich inklusive Überführungskosten“ vereinbart, so als würde das Fahrzeug direkt vom Hersteller bezogen. Der Kaufpreis wurde als „Sonderpreis“ ausgewiesen, suggerierte also, gegenüber dem in der Anlage zu Bestellung angegebenen unverbindlichen Preis des Herstellers mit circa 23.250 € (Neufahrzeugpreis) besonders günstig zu sein …

3. Die Rechte des Klägers sind auch nicht gemäß § 442 I 1 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht unter Beweisantritt darlegen können, dass der Kläger das Datum der Erstzulassung bereits bei Vertragsschluss kannte. Soweit die Beklagte behauptet, der Zeuge Z habe dem Kläger bereits vor Abschluss des Kaufvertrags die Zulassungsbescheinigung gegeben und dieser habe „die Daten durchgelesen“ bzw. „durchlesen können“ (Schriftsatz vom 25.04.2013, S. 4), so stellt dieses eine reine Vermutung der Kenntnisnahme dar. Dafür, dass der Kläger das Datum tatsächlich auch zur Kenntnis genommen haben soll, trägt der Beklagte keine Anhaltspunkte vor. Folglich hätte die Beklagte sich angesichts der Bedeutung dieser Eigenschaft des Kaufgegenstands vergewissern müssen, dass der Kläger das Zulassungsdatum tatsächlich auch zur Kenntnis genommen hat und dieses nicht (grob) fahrlässig unterblieben ist. Da die Beklagte dieses unterlassen hat, hat sie als Verkäuferin diesen Mangel dann arglistig verschwiegen (§ 442 I 2 BGB).

4. Das Fahrzeug hatte mehr als einen Vorhafter bzw. -besitzer, was als weiterer Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist.

Zu der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gehört einem Fahrzeug grundsätzlich auch die Anzahl der Vorbesitzer (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 434 Rn. 29). Die Angabe über Vorbesitzer ist ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst – wie hier – kurz zuvor von einem Zwischenhändler erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist (BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 16; OLG Bremen, Urt. v. 08.10.2003 – 1 U 40/03, NJW 2003, 3713 f.).

5. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung bedurfte es nicht, weil der Mangel bzw. die Mängel vorliegend nichtbehebbar sind (§ 326 V BGB). Durch eine Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs nicht korrigieren. Das streitgegenständliche Fahrzeug wird nicht mehr zum Neuwagen. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ist schließlich nicht unerheblich, sodass dem Rücktritt auch nicht § 323 V 2 BGB entgegensteht.

6. Aufgrund des Rücktritts kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 346 I, 348 BGB die Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises in Höhe von 14.000 € verlangen. Der Kläger muss allerdings nach § 346 II Nr. 2 BGB für die mit dem Fahrzeug während seines Besitzes gezogenen Nutzungen Wertersatz leisten bzw. sich solche auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen lassen.

Die im Falle der Rückabwicklung eines (gewandelten) Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nach § 346 I BGB geschuldete Vergütung für die gezogenen Nutzungen, also der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs, ist über § 287 II ZPO zu schätzen. Dabei ist nach allgemeiner Meinung der korrekte Anknüpfungspunkt einerseits der Bruttokaufpreis, da dieser dem gesamten Nutzungswert des Fahrzeugs entspricht (BGH, Urt. v. 22.06.1983 – VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194, 2195). Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar (BGH, Urt. v. 22.06.1983 – VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194, 2195). Weiter besteht Einigkeit darin, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeuges linear aufgezehrt wird (BGH, Urt. v. 22.06.1983 – VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194, 2195). Den von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlichen Abschreibungswerten wird dabei durch die prozentuale Anlehnung an den jeweils gezahlten Kaufpreis Rechnung getragen (OLG Hamm, Urt. v. 20.03.1980 – 27 U 201/79, BB 1981, 1853). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte erweist sich die Anzahl der mit dem Fahrzeug durch den Käufer zurückgelegten Kilometer als wesentlicher Maßstab in Anknüpfung an den gezahlten Kaufpreis und die für das betroffene Fahrzeug zu erwartende Gesamtlaufleistung, sodass mit der herrschenden Meinung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 465 m. w. Nachw.) die mathematische Formel zur Berechnung der Gebrauchsvorteile wie folgt lautet:

$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttoverkaufspreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{Gesamtfahrleistung}}}$$

Der BGH (vgl. Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, DAR 1995, 323) verwendet für die Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge eben diese Formel mit der Maßgabe, dass der Divisor in der voraussichtlichen Restlaufleistung besteht. Die Restlaufleistung ist die Differenz zwischen Gesamtfahrleistung und gefahrenen Kilometern.

Bei dem vom Kläger erworbene Fahrzeug Chevrolet Orlando ist bei normalen Fahrverhalten und regelmäßiger Wartung in der Regel eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km anzunehmen. Soweit die Beklagte dieses nur einfach bestreitet, ist dieses nicht ausreichend. Sie hätte vielmehr qualifiziert bestreiten müssen, indem sie im Einzelnen darlegt, wie hoch die Gesamtfahrleistung bei Fahrzeugen wie diesen entsprechend ausfallen soll. Darauf ist der Beklagtenvertreter im Termin am 19.06.2014 hingewiesen worden.

Bei Übergabe des Fahrzeugs betrug die Laufleistung 104 km, sodass sich eine Restlaufleistung von 249.896 km ergibt. Der Kilometerstand am 12.06.2014 betrug 10.033 km. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger mit dem Fahrzeug 10.033 km gefahren sei, so ist dieses einfache Bestreiten nicht ausreichend und damit unerheblich. Es war der Beklagten unbenommen, sich – nachdem sie bereits zur Entgegennahme des Fahrzeugs aufgefordert worden war – selbst von der tatsächlichen Fahrleistung zu überzeugen.

Bei Anwendung der zuvor ausgeführten Formel ergibt sich hier ein von den gezahlten 14.000 € abzuziehender Gebrauchsvorteil von 796,62 €.

Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz der Kosten für die fällige Haupt- und Abgasuntersuchung in Höhe von 130,45 € als werterhaltende Aufwendung gemäß §§ 347 II 1 BGB ersetzt verlangen. Es handelt sich hierbei um gewöhnliche Erhaltungskosten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 347 Rn. 3). Auch insoweit ist das einfache Bestreiten der Beklagten in Hinblick auf die Notwendigkeit und die Höhe der angefallenen Kosten unbeachtlich. Sie hätte vielmehr als fachkundige Verkäuferin des Fahrzeugs qualifiziert darlegen müssen, aus welchem Grund zu welchem anderen Zeitpunkt diese Untersuchungen erforderlich geworden wären und welche abweichenden Kosten dieses verursacht hätte.

Nicht zu erstatten waren die Kosten für die Reinigung innen und außen in Höhe von 54 € netto sowie für einen Mietwagen in Höhe von 25 € netto, insgesamt 94,01 € brutto. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich nicht um erstattungsfähige werterhaltende Aufwendungen.

III. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges nach § 293 BGB liegen vor. Die Beklagte befindet sich seit dem 05.02.2013 im Annahmeverzug. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2013 aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 04.02.2013 gegen Rückzahlung der angezahlten Kaufpreissumme abzuholen, und damit die Leistung so angeboten, wie sie zu bewirken war. Der Leistungsort für Rückgewähransprüche liegt an dem Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104, 109 f.). Die Beklagte hat die angebotene Leistung nicht angenommen.

IV. Der Kläger kann von der Beklagten daneben den anrechnungsfreien Teil der anwaltlichen Gebühren für seine außergerichtliche Vertretung unter Verzugsgesichtspunkten in Höhe von 899,40 € entsprechend der Rechnung vom 06.02.2013 verlangen (§ 280 I BGB).

V. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Aus den vorgenannten Gründen kann die Beklagte von dem Kläger weder die Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 5.850 € gemäß § 433 II BGB noch den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € gemäß § 280 BGB verlangen. …

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