1. Angaben eines Kfz-Verkäufers zur Ausstattung des Fahrzeugs, die dieser im Vorfeld des Vertragsschlusses – etwa in einem Inserat oder auf einer im Fahrzeug selbst ausliegenden Liste – gemacht hat, können zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB führen. Das gilt auch dann, wenn die Angaben in den Vertragsverhandlungen nicht eigens zur Sprache kommen.
  2. Ein privater Kaufinteressent kann regelmäßig weder durch die Besichtigung eines Fahrzeugs noch durch eine Probefahrt damit feststellen, ob das Fahrzeug – wie vom Verkäufer angegeben – über ein Antiblockiersystem (ABS) verfügt. Er muss sich deshalb auf die entsprechende Angabe des Verkäufers verlassen (dürfen). Dies gilt umso mehr, als von einem Käufer nicht verlangt werden kann, dass er – soweit dies überhaupt möglich ist – zu seinem eigenen Schutz sämtliche Angaben des Verkäufers noch vor Ort überprüft, um sich etwaige Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers, die Richtigkeit seiner Angaben zu überprüfen und für etwa vorhandene Abweichungen geradezustehen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2010 – 1 S 59/09

Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines am 13.10.2007 geschlossenen Kaufvertrags über einen Ford Escort. Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Kaufpreises von 1.200 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Das Amtsgericht (AG Maulbronn, Urt. v. 27.02.2009 – 2 C 69/08) hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung vollumfänglich weiterverfolgte, hatte nur geringfügigen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Dem Kläger steht … – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – gegen den Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 13.10.2007 aus §§ 433, 434 I 1, 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB zu. Dies führt dazu, dass der Kläger vom Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 1.200 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückverlangen kann, allerdings unter Abzug eines Wertersatzes in Höhe von 26,20 €, den der Kläger seinerseits gemäß § 346 II Nr. 2 BGB für die zwischenzeitlich mit dem Pkw gefahrenen Kilometer an den Beklagten zu leisten hat.

1. Dass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist – soweit ersichtlich – zwischen den Parteien nicht (mehr) streitig, wird aber jedenfalls auch mit der Berufung von keiner Seite angegriffen. Ein Agenturgeschäft (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039) liegt hier letztlich nicht vor, auch wenn gewisse Ähnlichkeiten vorhanden sind.

2. Die Angaben auf dem Internetausdruck erscheinen dem Gericht auch durchaus geeignet als Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB (vgl. insoweit auch LG Ellwangen, Urt. v. 13.06.2008 – 5 O 60/08, juris). Es ist zwischen einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 444 BGB (vergleichbar mit der früheren „Zusicherung einer Eigenschaft“), an die höhere Anforderungen zu stellen sind, und einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 I 1 BGB zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346). Der Internetausdruck bzw. die Angaben im Internet richteten sich im Zweifel an jeden Kaufinteressenten, damit auch an den Beklagten. Ob auf ihn im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist nicht maßgeblich. Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 09.12.2009 ausdrücklich angeführt, dass er über die im Internet ausgestellte Fahrzeugbeschreibung (mit Händlerangaben) an den Zeugen Z gekommen sei.

Ob und inwieweit hier eine Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 444 BGB vorgelegen hat, kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346), weil ohnehin ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart wurde. Der schriftliche Kaufvertrag wurde nämlich nicht von beiden Seiten unterzeichnet; der Kläger hat sich hierauf nicht eingelassen. Wenn unter diesen Umständen – bei nicht unterzeichnetem schriftlichen Kaufvertrag – der Beklagte das Fahrzeug gleichwohl vorbehaltlos an den Kläger übergeben hat (lassen), kann eine Einigung auf den schriftlichen Kaufvertragsinhalt (darunter „wie gesehen so gekauft“) nicht angenommen werden. Im Zweifel greifen deshalb die gesetzlich vorgesehenen Regeln ein.

Darüber hinaus wäre aber auch – selbst wenn der schriftliche Kaufvertrag vom Kläger unterzeichnet worden wäre – ein Widerspruch zwischen den Angaben auf dem Internetausdruck und der Formulierung in dem schriftlichen Kaufvertragsentwurf vorhanden, sodass wahrscheinlich auch in diesem Fall ein etwaiger Haftungsausschluss dahin gehend auszulegen wäre, dass er sich nicht auf die Beschaffenheitsangaben bezieht (vgl. insoweit ebenso BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 31).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst den Internetausdruck nicht erstellt und ins Auto gelegt hat, liegt bei dem Beklagten. Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz (der Zeuge Z konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er es war oder der Beklagte) ist der Beklagte insoweit zumindest beweisfällig geblieben. Jedenfalls muss der Beklagte sich die Angaben auf dem Internetausdruck, welcher (unstreitig) in dem ausgestellten Fahrzeug lag, aber auch gemäß § 164 BGB bzw. über die Grundsätze der Anscheins-/Duldungsvollmacht wie eigene Angaben zurechnen lassen. Er selbst hat insoweit vorgetragen, dass er wisse, dass der Zeuge Z schon des öfteren bei „mobile.de“ etwas eingestellt habe. Etwaige Erklärungen des Zeugen Z gegenüber dem Kläger sind daher völlig unmaßgeblich.

Die Parteien haben damit eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart, die sich auf die im Internet und auf dem im Fahrzeug befindlichen Ausdruck genannten Merkmale bezog, darunter auch die Ausstattung mit ABS.

3. Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe sich, weil er das Fahrzeug vor Ort besichtigt habe, überhaupt nicht auf die Angaben auf dem Internetausdruck verlassen (dürfen), greift nicht durch. Der BGH (Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 27) hat ausdrücklich festgehalten, dass der Käufer sich auf die Angaben des Verkäufers unter Umständen auch dann verlassen muss, wenn er selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So sei ein privater Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des angebotenen Fahrzeugs entspricht. Gleiches gilt für die Frage, ob ABS vorhanden ist oder nicht; dementsprechend hat das Amtsgericht erstinstanzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Gleichfalls greift der Einwand des Beklagten nicht, dass der Kläger aufgrund der Vielzahl an leicht erkennbaren geringfügigen Abweichungen der Internetangaben von der Realität (so z. B. bezüglich der Hauptuntersuchung, der Abgasuntersuchung, des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs und bezüglich der elektrischen Fensterheber) nicht mehr darauf habe vertrauen können, dass die übrigen Angaben stimmen würden. Zum einen kann von einem Käufer nicht verlangt werden, dass er zu seinem eigenen Schutz sämtliche Angaben des Verkäufers, soweit dies überhaupt möglich ist, vor Ort direkt überprüft, um sich etwaige Gewährleistungsansprüche zu erhalten; vielmehr fällt es in den Verantwortungsbereich eines Verkäufers, die Richtigkeit seiner Angaben zu überprüfen und für etwa vorhandene Abweichungen geradezustehen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass im vorliegenden Fall jedenfalls nicht sämtliche Angaben auf dem Internetausdruck falsch waren. Von dem Kläger konnte unter diesen Umständen nicht verlangt werden, dass er sich – getreu dem Motto „Such den Fehler!“ – auf die Suche nach Abweichungen begeben würde, zumal die Angaben aus dem Internet sich mit den Angaben auf dem Ausdruck deckten. Es ist auch überhaupt nicht klar, sondern wurde lediglich von der Beklagten als Behauptung in den Raum gestellt, dass dem Kläger die anderen Abweichungen bereits bei Abschluss des Kaufvertrags aufgefallen waren. Der Kläger selbst hat jedenfalls im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er vor allem ein Auto mit ABS hätte haben wollen; die anderen Angaben seien für ihn nicht so wichtig gewesen.

Dahinstehen kann unter diesen Umständen, ob und inwieweit im vorliegenden Fall der Kläger durch den Beklagten – welcher sich das Verhalten des Zeugen Z unter Umständen als eigenes zurechnen lassen müsste – über bestimmte Beschaffenheiten des Fahrzeugs sogar arglistig getäuscht wurde. Diese Annnahme liegt wegen der Häufung sowie der Geringfügigkeit der falschen Angaben – die ein systematisches Vorgehen und kein Versehen vermuten lassen – durchaus nahe, erscheint andererseits wegen der leichten Überprüfbarkeit der Abweichungen, die bereits beim Kauf aufgefallen sein könnten und deshalb das Vorliegen eines Irrtums beim Kläger infrage stellen, als zweifelhaft.

4. Unangegriffen ist seitens des Beklagten die auf dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten basierende Feststellung des Amtsgerichts geblieben, dass das gegenständliche Fahrzeug – entgegen den Angaben im Internet bzw. auf dem Ausdruck – nicht über ein ABS verfügt und damit – auch schon bei Übergabe – von der vereinbarten Beschaffenheit abwich.

Demnach ist der Kaufvertrag jedenfalls wegen des fehlenden ABS – wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt – rückabzuwickeln; eine Fristsetzung war wegen der Unbehebbarkeit der Abweichung nicht erforderlich; die Abweichung war, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, auch nicht nur unerheblich …

5. Allerdings war ergänzend zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. seine Mutter zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug 300 km gefahren ist. Bei der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 I BGB europäisches Recht (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts einerseits fest, dass der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Nachbesichtigung im Oktober 2008 „36.559 km“ betrug. Dies hat der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 03.12.2008 so schriftlich festgehalten, wobei – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Parteivertreter – davon auszugehen ist, dass bei dem Pkw die Stelle der „Hunderterttausender“-Kilometer nicht gesondert ausgewiesen ist, sodass die gefahrenen Kilometer zu diesem Zeitpunkt bei 136.559 km anzusetzen sind. Sowohl der Kläger als auch seine Mutter, die Zeugin M, haben darüber hinaus glaubhaft angegeben – was letztlich unbestritten geblieben ist –, dass der Kilometerstand sich auch heute noch unverändert hierauf beläuft, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht bewegt wurde. Davon hatte das Gericht mithin auszugehen.

Gleichzeitig hat der für den Grund und die Höhe des Wertersatzes darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs sich tatsächlich – wie auf dem Internetausdruck angegeben – auf 132.000 km belief (was sonst zwingend zwischenzeitlich gefahrene 4.559 km bedingen würde). Zwar bietet die Angabe im Internet bzw. auf dem Internetausdruck insoweit einen Anhaltspunkt; auffällig ist jedoch, dass dort eine glatte Zahl genannt worden ist; dass dies der Realität entsprach, ist unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass ja – wie unstreitig ist – auch andere Angaben auf dem Ausdruck nicht stimmten.

Schließlich hat die Zeugin M in ihrer Vernehmung am 03.02.2010 auch glaubhaft und dezidiert erläutert, wie es dazu kam, dass sie – anstelle ihres Sohnes – den Wagen benutzte und wie oft und wie weit sie jeweils mit ihm fuhr. Sie hat hierzu im Einzelnen gut nachvollziehbar mitgeteilt, dass sie vor der Abmeldung des Wagens (welche unstreitig am 08.02.2008 erfolgte) insgesamt ca. zwei Monate mit dem Pkw gefahren sei, und zwar in den ca. 1,3 km entfernten Ort sowie jeweils ca. sechs Mal nach Vaihingen und nach Mühlacker, wofür sie jeweils eine einfache Entfernung von 7,5 km angesetzt habe. Hiervon ausgehend hat die Zeugin weiter erläutert, dass sie schätze, mit dem Pkw insgesamt ungefähr 360 km – allerdings, dies hat sie betont, maximal – mit dem Pkw gefahren zu sein … Ergänzend hat sie erläutert, dass diese Schätzung ihrerseits bereits äußerst großzügig sei, weil sie in der Zeit, wo sie das Auto genutzt habe, keinesfalls jeden Tag in den Ort gefahren sei. Keinesfalls seien sie oder ihr Sohn zwischenzeitlich ca. 4.500 km mit dem Pkw gefahren.

Die Angaben der Zeugin sind für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, sie sind schlüssig und geben keinerlei begründete Anhaltspunkte zu Zweifeln: Die Kilometerangaben der Zeugin sind in der Tat – soweit hat das Gericht die Angaben über den Routenplaner www.viamichelin.de nachvollzogen – eher großzügig bemessen (vom Wohnort der Zeugin ergeben sich nach dem Routenplaner Entfernungen von 1,1 km [lllingen Stadtmitte], 6,5 km [Vaihingen an der Enz] und 7,5 km [Mühlacker]: Es ergäben sich demnach insgesamt 132 km + 78 km + 90 km = 300 km). Die Häufigkeit sowie die angebliche Dauer der Nutzung (ca. zwei Monate) lassen sich auch zeitlich jedenfalls ungefähr mit den anderen Ereignissen, die zwischen den Parteien unstreitig bzw. durch Dokumente belegt sind (Kaufvertragsdatum [13.10.2007], Rücktrittschreiben [19.11.2007], An- und Abmeldung des Pkw [17.10.2007, 08.02.2008]) übereinbringen. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung ferner nicht lediglich „blind“ den Klägervortrag bestätigt – denn dieser lautete zuletzt auf nicht mehr als 250 gefahrene Kilometer (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2009). Ihre Aussage lässt sich aber ohne Weiteres damit in Einklang bringen.

Unter Berücksichtigung all dessen muss der Kläger sich hier letztlich nach Auffassung des Gericht insgesamt 300 gefahrene Kilometer im Wege des Wertersatzes anrechnen lassen, auch unter Berücksichtigung dessen, dass er selbst im Anschluss an den Kauf mit dem Wagen mindestens einmal gefahren ist. Alles, was darüber hinausgeht, steht jedenfalls nicht hinreichend sicher fest.

Die zeitanteilige lineare Wertminderung war im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 [2161]; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 346 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 27).

Ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des vorliegenden Fahrzeugs von 150.000 km (und demzufolge einer Restlaufleistung von 150.000 km abzüglich 136.259 km = 13.741 km) ergab sich vorliegend für die 300 gefahrenen Kilometer ein Wertersatz von (1.200 € : 13.741 km) × 300 km = 26,20 € …

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