- Ein Neuwagen, der beim Bremsen Quietschgeräusche macht, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann.
- Die von einem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Kfz-Käufer geschuldete Nutzungsentschädigung darf im Klageantrag bzw. im Urteilstenor nicht nach der „Karlsruher Formel“ und damit nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (hier: „0,095 € × Kilometer gemäß Tachostand … im Zeitpunkt der Rückgabe“).
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Ob eine Sache gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen. Ein Kraftfahrzeug ist deshalb nur dann eine gebrauchte Sache, wenn es bereits zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen worden ist. Es ist regelmäßig aber nicht schon deshalb gebraucht, weil es nicht mehr als „fabrikneu“ verkauft werden kann.
KG, Urteil vom 03.06.2013 – 25 U 49/12
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags.
Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt. Der Beklagte war Komplementär der K-KG, die einen gewerblichen Autohandel betrieb. Am 25.06.2008 (Tag der Eintragung im Handelsregister) schied die einzige Kommanditistin Frau X aus der K-KG aus. Der Beklagte führte das Unternehmen als Einzelunternehmer unter der Firma B e. K. fort. Am 28.08.2008 wurde das Betriebsvermögen durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf die G-GmbH übertragen, die ihrerseits am 26.03.2009, eingetragen in das Handelsregister am 08.06.2009, in die W-GmbH & Co. KG umgewandelt wurde. Letztere beschloss am 03.01.2012 ihre Liquidation.
Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 05.01.2008 von der K-KG einen Alfa Romeo 159 zum Preis von 23.750 €.
In einem mit Klageschrift vom 24.02.2010 eingeleiteten Rechtsstreit nahm er die K-KG auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch und obsiegte weitestgehend. Das Berufungsgericht wies unter dem 12.07.2012 darauf hin, dass die Klage unzulässig sei, weil eine bei Klageeinreichung nicht mehr existierende Partei verklagt worden sei. Der Kläger nahm die Klage anschließend zurück.
Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten als Komplementär der K-KG in Anspruch. Das Landgericht (LG Berlin, Urt. v. 01.11.2012 – 27 O 115/12) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: Der Kläger kann von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagte sei verpflichtet, auch weitere materielle Schäden zu ersetzen, ist die Klage unbegründet, da etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt sind.
1. Die Klage ist auch in der Form der zuletzt gestellten Anträge gemäß § 533 ZPO … zulässig. Die Umformulierung der Anträge im Berufungstermin auf Hinweis des Senats erfolgte, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Antrag auf Basis der sogenannten Karlsruher Formel nicht zulässig ist (vgl. KG, Urt. v. 18.12.2006 – 2 U 13/06, juris) und das Fahrzeug bei Rückabwicklung des Kaufvertrages an den Beklagten als Rechtsnachfolger der Verkäuferin … herauszugeben ist. Eine inhaltliche Änderung des Begehrens des Klägers ist mit der Umformulierung der Anträge nicht verbunden.
2. Der Kläger hat gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I und II BGB Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages.
a) Der Beklagte ist für die Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der K-KG geschlossenen Kaufvertrag passivlegitimiert. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 05.01.2008 war der Beklagte Komplementär der K-KG. Durch das anschließende Ausscheiden der einzigen Mitgesellschafterin und Kommanditistin aus der Gesellschaft ist der Beklagte Rechtsnachfolger der Gesellschaft und als solcher Vertragspartner des Klägers geworden (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131 Rn. 35; Ulmer/Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 718 Rn. 13). Durch die spätere Übernahme des ursprünglichen Vermögens der K-KG durch die G-GmbH sowie deren anschließende Umwandlung in die W-GmbH & Co. KG wurde der Beklagte nicht aus seiner Haftung wegen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag befreit (§ 156 UmwG).
b) Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft.
aa) Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, da es aufgrund der Quietschgeräusche beim Bremsen nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann (vgl. zu Neuwagen LG Köln, Urt. v. 24.06.2009 – 28 U 11/07, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1059).
bb) Gemäß § 476 BGB ist zu vermuten, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
(1) Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGH, Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, juris Rn. 15 m. w. Nachw.). Danach sind die Voraussetzungen für die Vermutung gemäß § 476 BGB vorliegend erfüllt. Bei dem Verkauf des Fahrzeugs handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB, da der Kläger als angestellter Rechtsanwalt kein Unternehmer ist. Anders als noch in der ersten Instanz des Verfahrens … (nachfolgend: Vorprozess) ist im vorliegenden Verfahren unstreitig, dass sich das im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht aufgetretene Quietschen der Bremsen erstmals rund zwei Monate nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat.
(2) Die Vermutungswirkung des § 476 BGB ist vorliegend nicht ausgeschlossen, weil der Zustand „quietschende Bremsen“ im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 16) kann für die Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht auf einen Folgemangel abgestellt werden, der im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, sondern sich erst durch eine oder mehrere andere Ursachen entwickelt hat. In dieser Konstellation ist Anknüpfungspunkt für die Gewährleistungshaftung des Verkäufers nicht der erst nach Übergabe entstandene Folgemangel, sondern die zugrunde liegende Ursache. Ob eine sich nicht binnen sechs Monaten zeigende Ursache als Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe in der Beschaffenheit des Fahrzeugs angelegt war, wird nicht aufgrund des sich binnen sechs Monaten zeigenden Folgemangels gemäß § 476 BGB vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 16).
So liegt der vorliegende Fall indessen nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung des Beklagten ist nicht ein Folgemangel, sondern nach den Feststellungen des … gemäß § 411a ZPO im vorliegenden Verfahren verwerteten Gutachten des Sachverständigen S vom 04.09.2011 das unerwünschte Schwingungsverhalten der Bremskomponenten selbst, das – wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S vom 04.11.2011 ergibt – keine Folgeschäden verursacht. Dieses Schwingungsverhalten bzw. Quietschen hat sich innerhalb von sechs Monaten gezeigt, sodass die Vermutungswirkung des § 476 BGB insoweit greift.
Damit ist der vorliegende Fall nicht mit den vom BGH entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen die Vermutungswirkung des § 476 BGB für die Ursache eines Folgemangels verneint wurde. In dem Zahnriemenfall (BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, juris) konnte nicht geklärt werden, ob die durch die Beweisaufnahme ermittelte Schadensursache (Lockerung des Zahnriemens) für den Folgeschaden (Motorschaden) auf einem weiteren, von dem Verkäufer zu vertretenen Mangel oder einem Bedienungsfehler des Käufers beruhte. Der für die Gewährleistungshaftung maßgebende Mangel, die Lockerung des Zahnriemens, hat sich demnach anders als der Mangel im vorliegenden Fall nicht innerhalb der sechs Monate, sondern erst im Rahmen der späteren Beweisaufnahme gezeigt. Ebenfalls nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit dem vom BGH entschiedenen Turboladerfall (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris). Bei diesem hatte sich die Ursache für den späteren Defekt ebenfalls zunächst nicht gezeigt, und aufgrund der späteren Beweisaufnahme im Prozess konnte ein keinen Mangel darstellender Verschleiß als Ursache für den späteren Defekt nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 19).
(3) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Vermutung des § 476 BGB nicht mit der Art des Mangels unvereinbar, weil die Bremsen bei Übergabe noch nicht gequietscht haben. Die Erkennbarkeit des Mangels ist nicht Voraussetzung für die Vermutungswirkung des § 476 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2007 – VIII ZR 110/06 Rn. 11). Vielmehr soll die Vermutung des § 476 BGB gerade Verbrauchern bei versteckten Mängeln zugutekommen (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3341).
(4) Der Beklagte hat die Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegt.
Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB kann nur durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden, eine bloße Erschütterung reicht nicht aus (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3345). Die bloße von dem Beklagten behauptete Möglichkeit, das Quietschen der Bremsen könne nach Übergabe des Fahrzeugs durch eine Fehlbedienung der Bremsen verursacht worden sein, ist daher nicht genügend. Auch nach den Feststellungen in dem Gutachten des Sachverständigen S vom 04.09.2011 gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verursachung des Mangels durch eine Fehlbedienung.
bb) Der Rücktritt des Klägers ist nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil die dem Mangel zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich ist.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1031) ist für die Unerheblichkeit in erster Linie auf das Verhältnis der Kosten für die Beseitigung des Mangels zum Kaufpreis abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unerheblichkeit trägt der Verkäufer (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1064). Anders als noch im Vorprozess behauptet der Beklagte im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, dass der Mangel unerheblich und für die Reparatur der Bremsen lediglich ein bestimmter Betrag aufzuwenden sei.
c) Der Kläger hat durch seine mit E-Mails vom 16.12. und 22.12.2012 gegenüber der K-KG abgegebenen Erklärungen wirksam eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und … den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (§§ 437 Nr. 2, 323 I BGB). Die Erklärungen sind gegenüber dem Beklagten wirksam. Sie sind dahin gehend auszulegen, dass sich an den Vertragspartner des Klägers richten …
d) Die Ansprüche des Klägers aus dem Rücktritt sind nicht verjährt.
aa) Gemäß § 218 I BGB ist ein Rücktritt unwirksam, wenn er nach Eintritt der Verjährung erklärt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat den Rücktritt per E-Mail vom 22.12.2009 und damit innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 I Nr. 3 BGB erklärt.
bb) Die Verjährungsfrist wurde durch Nr. 6.9 der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf ein Jahr verkürzt. Der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels (§ 438 BGB) auf zwölf Monate steht die Bestimmung des § 475 II BGB entgegen, der zufolge bei einem Verbrauchsgüterkauf die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche des Käufers im Falle des Verkaufs neuer Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann.
Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Veräußerung keine gebrauchte Sache. Ob eine Sache gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, juris Rn. 33). Ausgehend vom Wortsinn ist eine Sache gebraucht, wenn sie bereits bestimmungsgemäß benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, juris Rn. 27; MünchKomm-BGB/Lorenz, 6. Aufl., § 474 Rn. 14). Bei einem Kraftfahrzeug ist entscheidend, ob es bereits zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen wurde (BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.03.2011, § 474 Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der Übergabe einen Tachostand von lediglich 10 km und war vor Übergabe nicht in einem relevanten Umfang im Straßenverkehr benutzt worden.
Das Fahrzeug ist auch nicht als gebraucht anzusehen, weil es vor Übergabe an den Kläger bereits rund ein halbes Jahr zugelassen war. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Kriterien der „Fabrikneuheit“ i. S. von § 434 BGB nicht ohne Weiteres auf den Begriff der „gebrauchten Sache“ i. S. von §§ 474, 475 BGB zu übertragen (MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., § 474 Rn. 16; BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 474 Rn. 18). Ein Fahrzeug ist daher nicht bereits deshalb gebraucht i. S. von §§ 474, 475 BGB, weil es nicht mehr als „fabrikneues“ Fahrzeug verkauft werden kann. Etwas anderes könnte bei einem unbenutzten Fahrzeug dann gelten, wenn es einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt ist, weil es standzeitbedingte Mängel aufweist oder älter als zwölf Monate ist und damit einem wertmindernden Alterungsprozess unterlag (vgl. MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., § 474 Rn. 16). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte behauptet weder, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags älter als zwölf Monate gewesen, noch benennt er konkrete standzeitbedingte Mängel. Die durch den früheren Zeitpunkt der Zulassung verkürzte Herstellergarantie ist hingegen für die Frage, ob das Fahrzeug benutzt war, unerheblich. Denn die verkürzte Garantie war für den Kläger lediglich rechtlich nachteilig, setzte das Fahrzeug aber in tatsächlicher Hinsicht nicht einem erhöhten Sachmängelrisiko aus.
cc) Auch die nach dem wirksamen Rücktritt des Klägers entstandene Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB sind nicht verjährt. Die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis werden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von § 348 BGB bzw. § 348 BGB analog erfasst, sondern unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, juris Rn. 37). Die Frist beginnt erst mit der Erklärung des Rücktritts zu laufen (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 218 Rn. 7). Vorliegend begann die Frist somit erst Ende 2009 zu laufen, sodass die Ansprüche des Klägers aus dem Rückgewährschuldverhältnis im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage am 02.03.2012 noch nicht verjährt waren.
e) Als Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts hat der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises von 23.750 € zuzüglich Wertersatz für notwendige Verwendungen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.448,46 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
aa) Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist ausgehend von der unstreitigen Laufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.05.2013 von 120.509 km sowie einer auf 250.000 km anzusetzenden Gesamtlaufleistung zu berechnen. Gegen die von dem Kläger bei der Berechnung seines zuletzt gestellten Zahlungsantrags zugrunde gelegten Gesamtlaufleistung von 250.000 km wendet der Beklagte nichts ein. Eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km entspricht im Übrigen dem, was nach der Rechtsprechung in der Regel für vergleichbare Fahrzeuge dieser Art analog § 287 ZPO geschätzt wird (vgl. Rechtsprechungsübersicht bei Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3574).
bb) Gemäß § 347 II BGB hat der Kläger Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 412,46 € für notwendige Aufwendungen auf das Fahrzeug. Der von dem Beklagten nicht bestrittene Betrag setzt sich zusammen aus 79,64 € für die Einlagerung von Sommerreifen, 139,90 € für einen Ölwechsel sowie 192,92 € für einen Batterietausch (zur Ersatzfähigkeit dieser Einzelpositionen vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1140 ff. …).
cc) Insgesamt ergibt sich für die gegenseitigen gemäß §§ 346 ff. BGB bestehenden Zahlungsansprüche folgende Rechnung:
Kaufpreis | 23.750,00 € | |
Verwendungsersatz | + | 412,46 € |
./. Nutzungsentschädigung ([23.750 € × 120.509 km] : 250.000 km) | − | 11.448,35 € |
12.714,11 € |
g) Aufgrund der Verweigerung der von dem Kläger angebotenen Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rücknahme des Fahrzeugs ist festzustellen, dass sich der Beklagte in Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs befindet.
2. Soweit der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geringeren Laufleistung des Fahrzeugs zunächst einen höheren Betrag begehrt hat, ist festzustellen, dass sich die Klage erledigt hat. Unerheblich ist, dass der Kläger zunächst seinen Antrag nicht konkret beziffert, sondern seinen Antrag nach der sogenannten Karlsruher Formel formuliert hat. Denn die von einer teilweise vertretenden Auffassung (vgl. zum Meinungsstreit Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1185 ff. m. w. Nachw.) aus Praktikabilitätsgründen für zulässig erachtete Antragstellung nach der sogenannten Karlsruher Formel ändert in der Sache nichts an dem mit der Klage Gewollten.
3. Der Zinsanspruch des Kläger sowie der Anspruch auf Ersatz der ihm … entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € beruht auf §§ 286, 288 BGB. Durch die Verweigerung der vom Kläger zusammen mit der Erklärung des Rücktritts angebotenen Rückabwicklung des Kaufvertrags … geriet der Beklagte gemäß § 286 II Nr. 3 BGB in Verzug. Aufgrund des Verzugs mit der Annahme des Fahrzeugs ist ungeachtet der Fälligkeitsregel in § 347 II 1 BGB auch der Anspruch des Klägers auf Wertersatz für notwendige Verwendungen zu verzinsen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 Rn. 32). Die Höhe der Anwaltsgebühren ist auf Grundlage des damaligen Kilometerstands des Fahrzeugs von 49.906 und der sich daraus ergebenden Nutzungsentschädigung anhand eines Gebührenwerts von zumindest bis zu 19.000 € zu berechnen …
4. Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger in Folge des Rücktritts vom Kaufvertrag vom 05.01.2008 entstehen, insbesondere Mehrkosten im Verhältnis zum Kaufpreis aus dem Kaufvertrag bei dem Kauf eines baugleichen Fahrzeugs, ist die Klage unbegründet. Etwaige Ansprüche des Klägers gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I und III, 281 BGB auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden sind verjährt.
Zwar ist Anknüpfungspunkt für eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers eines Neuwagens in der Regel die pflichtwidrig unterlassene Nachbesserung (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3678 ff.). Dennoch gilt – anders als bei Ansprüchen aus einem wirksamen Rücktritt – für kaufrechtliche Schadensersatzansprüche die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4075). Diese beginnt ungeachtet der erst späteren Entstehung des Anspruchs gemäß § 438 II BGB bereits ab Ablieferung der Sache. Selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Parteien im Dezember 2009 auch über die Schadensersatzansprüche des Klägers verhandelt haben, trat die Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB somit drei Monate nach der Zurückweisung der Ansprüche durch E-Mail vom 18.12.2012, das heißt mit Ablauf des 18.03.2010 ein. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren Anfang 2012 waren Schadensersatzansprüche des Klägers demnach verjährt.
Die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht treuwidrig, weil der Beklagte den Kläger von der Erhebung der Klage gegen den „richtigen“ Schuldner abgehalten hat (zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Verjährung in dieser Konstellation vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2002 – VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110) … Die Schadensansprüche des Klägers waren … bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung im Vorprozess verjährt, sodass die Inanspruchnahme des falschen Schuldners für die Verjährung der Schadensersatzansprüche nicht ursächlich war …