Tag: Sachmangel
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Im Rahmen einer bei eBay-Auktion kommt ein Kaufvertrag durch Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Das verbindliche Verkaufsangebot des Verkäufers richtet sich dabei an denjenigen, der innerhalb der angesetzten Auktionslaufzeit das höchste Angebot abgibt. Angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist das Verkaufsangebot aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.
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In welchen Fällen der Anbieter zu einer Angebotsrücknahme berechtigt ist, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Einbeziehung der Hinweise zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots auf der eBay-Website zu ermitteln. Danach genügt es, dass die Beschaffenheit des Verkaufsgegenstands von der Beschaffenheit abweicht, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Einer Beschädigung im Sinne einer Substanzbeeinträchtigung bedarf es nicht.
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Die Hinweise zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots auf der eBay-Website sind nicht so zu verstehen, dass lediglich eine nach Beginn der eBay-Auktion eingetretene Beschädigung des angebotenen Artikels zu einer vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigt. Vielmehr ist der Anbieter auch dann zu einer vorzeitigen Angebotsrücknahme berechtigt, wenn er eine bereits bei Beginn der eBay-Auktion vorhandene Beschädigung (hier: Nachlackierung eines Fahrzeugs) ohne Verschulden erst nachträglich bemerkt.
LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 – 18 O 314/11
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Bei einem Gebrauchtwagen kann schon das Risiko eines übermäßigen Verschleißes durch eine atypische Vorbenutzung, mit der der Käufer nicht rechnen muss (hier: mehrjähriger Einsatz als Fahrschulwagen), einen Sachmangel begründen.
LG Aachen, Urteil vom 15.05.2012 – 8 O 29/11
(nachfolgend: OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013 – 14 U 15/12)
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Ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag kann grundsätzlich nur auf solche Mängel gestützt werden, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hinreichend konkret gerügt und hinsichtlich derer er Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge zwar nicht überspannt werden. Zumindest erforderlich ist aber, dass der Käufer die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache zurückführt, hinreichend deutlich beschreibt und dem Verkäufer so vor Augen führt, was er an der Kaufsache konkret beanstandet.
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Hat der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen, liegen zwar regelmäßig besondere Umstände i. S. von § 323 II Nr. 3 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen. Denn in der Regel ist die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage so beschädigt, dass dem Käufer eine Nacherfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06 Rn. 17 m. w. Nachw.). Das gilt aber nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Beseitigung setzt und damit zu erkennen gibt, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz dessen arglistigen Verhaltens weiterhin besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09 Rn. 9 f.).
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10
(vorangehend: LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09)
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Darin, dass der Verkäufer den Hinweis unterlässt, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (hier: Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, liegt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels.
BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11
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Mit dem Versprechen, einen „Neuwagen“ zu liefern, übernimmt der Verkäufer im Regelfall – wenn nichts anderes abgesprochen ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt – die Pflicht, dem Käufer ein „rundum“ fabrikneues Fahrzeug zu verschaffen. Insoweit kommt regelmäßig zumindest eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande.
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Ein Fahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell unverändert gebaut wird und das Fahrzeug aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist. Außerdem darf das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweisen, dürfen zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen und darf das Fahrzeug nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten haben. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, entfällt die Fabrikneuheit insgesamt.
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Fabrikations- und Konstruktionsfehler beseitigen grundsätzlich nicht die Fabrikneuheit eines Fahrzeugs, denn „fabrikneu“ bedeutet nicht mangelfrei.
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2012 – 6 U 6/12
(vorhergehend: LG Coburg, Urteil vom 30.12.2011 – 21 O 337/11)
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Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, an dem zur Leistungssteigerung ein Chiptuning durchgeführt wurde, kann den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist deshalb einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2009 – 22 U 166/08).
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 – I-28 U 186/10
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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gilt als stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug die Umweltplakette führen darf, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Der Käufer kann davon ausgehen, dass das Fahrzeug die für die Erteilung dieser Plakette erforderlichen Werte tatsächlich einhält.
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Ein Gebrauchtwagen, der beim Verkauf mit einer grünen Umweltplakette versehen ist, ist mangelhaft, wenn er eine grüne Plakette tatsächlich nicht führen darf.
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Die Erklärung eines Kfz-Verkäufers, das Fahrzeug sei mit einer grünem Umweltplakette versehen, besagt nicht nur, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Im Rahmen von Verkaufsverhandlungen hat sie vielmehr – gerade wenn über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird – auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 – I-22 U 103/11
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Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Sachmangel i. S. des § 434 BGB dar.
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Bei Verschleißteilen kann die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB), mit der Art des Mangels unvereinbar sein, sodass es nicht zu einer Beweislastumkehr kommt. Ein Motorsteuergerät ist indessen ebenso wenig ein Verschleißteil wie eine Drosselklappe.
AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20.12.2011 – 5 C 557/11
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Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn sein Ölverbrauch im Vergleich mit einem Fahrzeug derselben Klasse überdurchschnitt hoch ist (hier: 1,43 l/1.000 km).
AG Halle (Saale), Urteil vom 08.12.2011 – 93 C 2126/10
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Jeder Käufer eines Pkw und insbesondere der Käufer eines Neufahrzeugs kann erwarten, dass Startprobleme allenfalls kurzfristig auftreten. Ein Neuwagen, der sich nicht problemlos starten lässt, stellt keine vertragsgemäße Leistung des Verkäufers dar; denn die Startfähigkeit eines Fahrzeugs ist nicht lediglich eine Frage des Komforts.
OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11
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