1. Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
  2. Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
  3. Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
  4. Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
  5. Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.

LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten, an ihn 21.433,92 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe eines von der Beklagten erworbenen Fahrzeuges zu zahlen. Hilfsweise begehrt er die Zahlung von 16.433,92 € nebst Zinsen und verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs, Zug um Zug gegen Rückgabe eines von der Beklagten erworbenen Fahrzeugs.

Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 29.07.2009 ein Kraftfahrzeug der Marke Land Rover. Die Laufleistung des Fahrzeugs wurde im Kaufvertrag mit 121.500 km, die Motorleistung mit 156 kW angegeben. In der Zulassungsbescheinigung Teil II ist demgegenüber eine Motorleistung von 130 kW verzeichnet. Als Kaufpreis ist im Kaufvertrag ein Betrag von 21.000 € festgehalten.

Am 03.08.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Kaufvertrag, durch welchen der Kläger an die Beklagte ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Land Rover zu einem Preis von 5.000 € veräußerte. Dieser wurde auf den Kaufpreis für das vom Kläger am 29.07.2009 erworbene Fahrzeug in voller Höhe angerechnet. Im Übrigen leistete der Kläger am 29.07.2009 eine Anzahlung von 1.000 € und am 23.08.2009 eine weitere Zahlung in Höhe von 15.000 €.

Das von der Beklagten veräußerte Fahrzeug wurde dem Kläger am 03.08.2009 übergeben.

Im Oktober 2009 fiel an diesem Fahrzeug die Beleuchtung vorne links aus, woraufhin die Beklagte ein Startmodul kostenlos austauschte. Weiterhin ließ der Kläger die Dachleisten des Fahrzeugs erneuern, wofür ihm die Beklagte unter dem 29.10.2009 einen Betrag von 199,92 € in Rechnung stellte. Im Dezember 2009 zeigte der Bordcomputer des Fahrzeugs die Fehlermeldungen „Niveauregelung inaktiv“ und „Getriebenotprogramm“. Diese Fehlermeldungen löschte die Beklagte im Zuge von Nachbesserungsarbeiten. Im Januar 2010 zeigte das Fahrzeugdisplay erneut verschiedene Fehlermeldungen an, woraufhin die Beklagte die Fahrzeugbatterie erneuerte. Weiterhin löste die Alarmanlage des Fahrzeugs unkontrolliert aus, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, wann dieser Umstand der Beklagten angezeigt wurde und durch welche Maßnahmen sie den Fehler zu beseitigen versucht hat. Außerdem zeigte das Fahrzeugdisplay abermals Fehlermeldungen hinsichtlich der Fahrzeugfunkschlüssel und des Getriebeprogramms an. Die Beklagte wies den Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Fehlermeldung keine entsprechende Fehlfunktion des Fahrzeugs zugrunde liege.

Mit Schreiben vom 27.07.2010 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.08.2010 unter anderem zur Nachbesserung hinsichtlich der Fehlermeldungen bezüglich des Getriebeprogramms auf. Die Beklagte teilte hierauf mit Schreiben vom 04.08.2010 mit, dass etwaige Fehlermeldungen keinen zur Nachbesserung verpflichtenden Mangel darstellen würden, da ihnen tatsächlich keine Fehlfunktionen zugrunde lägen.

Am 26.08.2010 forderte der Kläger die Beklagte sodann zur Rückzahlung eines Betrags von 22.500 € Zug um Zug gegen die Herausgabe des am 29.07.2009 erworbenen Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 08.09.2010 auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.02.2011 setzte er der Beklagten zudem eine Frist bis zum 24.02.2011 zur Beseitigung eines Mangels, der darin begründet liege, dass im Kaufvertrag eine andere Motorleistung ausgewiesen sei als in der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten bereits im Januar 2010 angezeigt, dass die Alarmanlage des Fahrzeugs unkontrolliert auslöse. Die Beklagte habe in der Folge die Motorraumüberwachung abgeklemmt, den Mangel dadurch indes nur unzureichend repariert. Der Alarm löse auch weiterhin unkontrolliert aus, wobei das Fahrzeug nunmehr zugleich nur teilweise alarmgesichert sei. Außerdem sei aufgrund der Fehlfunktion der Fahrzeuganzeige nicht mehr nachvollziehbar, ob das Fahrzeug tatsächlich noch ordnungsgemäß zu nutzen sei oder ob bei der Anzeige „Getriebenotprogramm“ eine vorsichtigere Fahrweise zu wählen bzw. das Fahrzeug stehen zu lassen sei, um weitere Schäden zu vermeiden.

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: 1. a) Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.783,92 € Zug um Zug gegen Herausgabe des [von der Beklagten erworbenen] Fahrzeugs … nebst Zinsen … zu zahlen, war die Klage unbegründet, sodass an der Stelle dieses Antrags über den hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden war.

Das Gericht ist gemäß § 308 ZPO an die von dem Kläger vorgegebene Reihenfolge der – wie hier – im Wege einer eventuellen Klagehäufung gestellten Anträge gebunden, sodass eine Entscheidung über den Hilfsantrag erst getroffen werden kann, wenn die Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Hauptantrags festgestellt ist (BGH, Urt. v. 10.07.1975 – III ZR 28/73, MDR 1975, 1007, 1008; Urt. v. 20.01.1989 – V ZR 137/87, NJW-RR 1989, 650).

Der Hauptantrag ist unbegründet.

In ihm hat der Kläger von der Beklagten über den von ihm … tatsächlich gezahlten Geldbetrag hieraus zugleich die Rückzahlung desjenigen Betrags verlangt, welcher für die Inzahlunggabe seines an die Beklagte mit Kaufvertrag vom 03.08.2009 veräußerten Gebrauchtwagens auf den Kaufpreis angerechnet worden ist. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises für den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen kommt dem Kläger gegen die Beklagte allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Kläger keinen solchen Anspruch gemäß §§ 346 I, 323 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB.

aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die „Inzahlungnahme“ eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin – selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2029; Urt. v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, 506) – nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429; s. auch BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2029).

Tritt der Käufer eines solchen einheitlichen Kaufvertrags aufgrund eines Sachmangels des von ihm erworbenen Fahrzeugs von dem Kaufvertrag zurück, so sind gemäß §§ 346 I, 323 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB grundsätzlich die jeweiligen Leistungen zurückabzuwickeln. Im Rahmen der rücktrittsbedingten Rückabwicklung des Kaufvertrags ist der Käufer ausschließlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 4 ). In den Fällen, in denen der Verkäufer das gebrauchte Fahrzeug des Käufers in Zahlung genommen hat, hat der Käufer darum keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährte Anrechnungspreis nach dem Rücktritt in bar ausgezahlt wird, sondern vielmehr allein darauf, dass er das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückerhält. Das heißt, der Verkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug des Käufers zurückzugeben (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2008 – 28 U 17/08, NJW-RR 2009, 1505, 1506 m. w. Nachw.).

Die Parteien haben einen einheitlichen Kaufvertrag im vorgenannten Sinne miteinander geschlossen. Dies folgt zum einen aus dem Sachvortrag des Klägers, wonach auf den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Wert seines an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs angerechnet worden ist. Zum anderen ist in dem Kaufvertrag vom 29.07.2009 unter der Überschrift „Zahlungsweise“ ausdrücklich festgehalten: „Ankauf RR EZ 10/99, 16.200 km, 3. Hand, unfallfrei, 5000 €“. Die Parteien haben insofern bereits in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 29.07.2009 den im (nachfolgend) gesondert abgeschlossenen Kaufvertrag vom 03.08.2009 vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug des Beklagten auf den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Anrechnung gebracht.

bb) Dem Kläger kommt gegen die Beklagte auch nicht (ausnahmsweise) ein Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises anstelle des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt des § 346 II 3 BGB zu.

Nach dieser Vorschrift hat der Rückgewährschuldner, hier also die Beklagte, anstelle der von dem Rückgewährgläubiger (hier: von dem Kläger) erhaltenen Leistung Wertersatz zu leisten, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Untergegangen in diesem Sinne ist der Gegenstand dabei nicht nur, wenn er gänzlich zerstört worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. [2012], § 346 Rn. 9). Vielmehr umfasst § 346 II BGB trotz seiner missverständlichen Fassung unter anderem auch die weiteren Unmöglichkeitsumstände des § 275 BGB (dazu Gaier, WM 2002, 1, 2). § 346 II BGB ist mithin auch dann einschlägig, wenn dem Rückgewährschuldner die Herausgabe des Leistungsgegenstandes aus anderen Gründen nicht oder nicht im ursprünglichen Zustand möglich ist (MünchKomm-BGB/Gaier, 6. Aufl. [2012], § 346 Rn. 43 m. w. Nachw.). „Unmöglich“ ist die Herausgabe somit erst dann, wenn sie von dem Schuldner oder von jedermann tatsächlich nicht mehr vorgenommen werden kann (§ 275 I BGB; vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1951 – I ZR 109/50, BGHZ 2, 268, 270) oder aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen dem für die Erfüllung notwendigen Aufwand und dem Leistungsinteresse des Gläubigers für den Schuldner unzumutbar ist (§ 275 II BGB; Staudinger/Löwisch/Caspers, BGB, Neubearb. 2009, § 275 Rn. 80).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Beklagten die Herausgabe des vom Kläger an sie in Zahlung gegebenen Fahrzeugs nicht „unmöglich“.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, das Fahrzeug inzwischen weiterveräußert zu haben, begründet dies keine Unmöglichkeit der Herausgabe. Stattdessen verpflichtet dieser Umstand die Beklagte, sich um die Wiederbeschaffung des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu bemühen (Faust, NJW 2009, 3696, 3697). Unmöglichkeit liegt insoweit erst dann vor, wenn der Rückgewährschuldner – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend (MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 275 Rn. 162) – dartun kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben (s. nur BGH, Urt. v. 10.10.2008 – V ZR 131/07, NJW 2009, 63 f.), bzw. dass dieser Rückerwerb mit einer groben Unverhältnismäßigkeit des dazu erforderlichen Leistungsaufwands verbunden ist. Derartige Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 11.274,42 € nebst Zinsen … sowie auf Herausgabe des [in Zahlung gegebenen] Fahrzeugs der Marke Land Rover …, Zug um Zug gegen Herausgabe des [von der Beklagten erworbenen] Fahrzeugs … gemäß §§ 346 I, 323 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB (dazu sogleich unter aa), §§ 325, 281 I 1, 284 BGB bzw. §§ 439 II, 812 I 1 Fall 1 BGB {zu beiden sodann unter bb) sowie gemäß §§ 286 I, 288 I BGB (abschließend unter cc).

aa) Gemäß § 346 I BGB sind im Falle des wirksamen Rücktritts von einem Vertrag die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ein Recht zum Rücktritt bei Kaufverträgen wird dabei unter anderem dadurch begründet, dass der Kaufgegenstand einen Sachmangel aufweist, (§§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB). Mangelhaft in diesem Sinne ist der Kaufgegentand, wenn seine tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vorausgesetzten, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) negativ abweicht (Jauernig/Berger, BGB, 14. Aufl. [2011], § 434 Rn. 8). Ist diese Abweichung allerdings lediglich unerheblich, ist ein Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen.

So verhält es sich im vorliegenden Fall.

Die Parteien haben am 29.07.2009 einen Kaufvertrag i. S. des § 433 BGB miteinander geschlossen. Von diesem Vertrag ist der Kläger mit seiner Erklärung vom 26.08.2010 zurückgetreten. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger das Wort „Rücktritt“ nicht verwendet hat. Ob eine bestimmte Erklärung eine Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB darstellt, ist im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Erforderlich und ausreichend ist insofern, dass der Äußerung des Erklärenden unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass er die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Vertrag beenden und die bereits ausgetauschte Leistungen wieder rückgängig machen wolle (BGH, Urt. vom 27.10.1982 – VIII ZR 190/81, WM 1982, 1384, 1386). Dies ist bei der vom Kläger vorliegend an die Beklagte ergangenen Aufforderung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags der Fall (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.08.2008 – 5 U 111/06, NJW-RR 2009, 1097, 1099). Dieser Aufforderung ist unzweideutig der Wille zu entnehmen, dass der Kläger den zwischen den Parteien geschlossen Kaufvertrag beenden und die ausgetauschten Leistungen zurückabwickeln wollte.

(1) Der Kläger war zum Rücktritt auch berechtigt, da das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht unerhebliche Mängel aufgewiesen hat.

(a) Das streitgegenständlich Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger … über keine gültige Betriebserlaubnis. Wird ein Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall – zum Zwecke des Betriebs im Straßenverkehr veräußert, begründet das Fehlen einer für den entsprechenden Betrieb erforderlichen Erlaubnis einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB (statt aller Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 434 Rn. 179), da das Fahrzeug tatsächlich nicht im Straßenverkehr bewegt werden darf.

Diese Betriebserlaubnis fehlt dem streitgegenständlichen Fahrzeug, da es infolge einer Leistungssteigerung eine Motorleistung in Höhe von 156 kW aufweist, während in der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich eine Leistung in Höhe von 130 kW verzeichnet ist (vgl.§ 19 II StVZO, § 13 FZV).

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20.01.2012 ausgeführt, dass das Fahrzeug tatsächlich eine Dauerleistung in Höhe von 150–152 kW sowie eine kurzzeitige Spitzenleistung in Höhe von 162 kW erreiche. Das Gericht folgt den insoweit überzeugenden, auch für den kraftfahrtechnischen Laien nachvollziehbaren und verständlichen Ausführungen des Sachverständigen und macht sie sich zu eigen. Bedenken gegen das Gutachten sind auch von den Parteien nicht erhoben worden.

Diese Leistungssteigerung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht eingetragen. Die Beklagte hat im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 I ZPO beweisen können, dass der Kläger über diesen Umstand vor Abschluss des Kaufvertrags in Kenntnis gesetzt worden ist. Insbesondere hat sie nicht beweisen können, dass der Kläger darauf hingewiesen worden ist, ein Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis zu erwerben. Eine Einigung dahin gehend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis veräußert worden wäre, haben die vernommenen Zeugen nicht bestätigen können. Die Zeugen haben widersprüchlich ausgesagt; ein einheitliches Bild über den Inhalt der Gespräche bezüglich der Leistungssteigerung konnte den Zeugenaussagen nicht entnommen werden. Dies geht zulasten der sich auf eine derartige Vereinbarung berufenden Beklagten (s. BGH, Urt. v. 11.05.1995 – IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842; Urt. v. 04.06.1996 – IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).

Der Zeuge Z hat ausgesagt, den Kläger über die Leistungssteigerung und deren Nichteintragung sowie die entsprechenden Folgen informiert zu haben. Der Kläger habe auch darauf verzichtet, dass die im Wege eines sogenannten Chiptunings erfolgte Leistungssteigerung rückgängig gemacht werde. Dieser Aussage stehen die Bekundungen der Zeugen E und S entgegen. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge Z zwar auf die Leistungssteigerung des Fahrzeuges hingewiesen habe, zugleich jedoch nicht über eine noch erforderliche Eintragung derselben in die Zulassungspapiere bzw. eines damit einhergehenden Fehlens der Betriebserlaubnis informiert habe. Anhaltspunkte für einseitige Belastungstendenzen oder dafür, dass diese beiden Zeugen den von ihnen geschilderten Sachverhalt in Wirklichkeit nicht erlebt haben, waren nicht ersichtlich. Sogenannte Fantasiesignale, die für eine (ggf. unbewusste) Unwahrheit der Aussagen der Zeugen E und S sprechen (dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. [2007], Rn. 429 ff.), waren nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass es sich bei den Zeugen um die Ehefrau bzw. den Sohn des Klägers handelt, macht die Zeugen nicht von vornherein unglaubwürdig. Es gibt keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf (KG, Beschl. v. 30.09.2008 – 12 U 196/08).

Die fehlende Betriebserlaubnis des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist zuletzt auch kein unerheblicher Mangel gemäß § 323 V 2 BGB.

Die Erheblichkeit eines Mangels ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung der am Kaufvertrag beteiligten Personen festzustellen (BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289, 1291). Ein mangels gültiger Betriebserlaubnis im Straßenverkehr nicht zulässig zu betreibendes Fahrzeug ist für den Erwerber praktisch nutzlos; zugleich sind keine rechtlich schutzwürdigen Belange ersichtlich, die es rechtfertigen würden, dass der Verkäufer einer letzthin nutzlosen Sache gleichwohl den Kaufpreis soll beanspruchen können.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 03.02.2011 auch die für einen Rücktritt wegen dieses Mangels gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB erforderliche Nachfrist gesetzt.

(b) Das Fahrzeug ist weiterhin dadurch mit einem Sachmangel behaftet, dass der eingebaute Bordcomputer in fehlerhafter Weise Meldungen zum Getriebenotprogramm anzeigt. Das im Rahmen der Beweisaufnahme erstattete Gutachten hat bewiesen, dass der Bordcomputer des Fahrzeuges durch den Einbau einer sogenannten Tuningbox Fehleranzeigen hinsichtlich der Beeinflussung durch ein externes Steuergerät aufweist. Das Fahrzeug selbst sei in seiner Substanz insoweit zwar nicht zu beanstanden, allerdings komme es durch die von der Tuningbox manipulierten Signale des Motorsteuergeräts zu Fehlanzeigen in der Anzeigelogik des Bordcomputers. Diese stichhaltigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht zu eigen (vgl. oben).

Die fehlerhafte Anzeige des „Getriebenotprogramms“ (sog. Phantomanzeige) stellt eine von der geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs negativ abweichende Eigenschaft und damit einen Sachmangel dar. Durch die Anzeige von in Wirklichkeit nicht bestehenden Störungen an dem Getriebe des Fahrzeugs ist der Bordcomputer in seiner Funktion beeinträchtigt. Sein bestimmungsgemäßer und üblicher Zweck, den Fahrer über den tatsächlichen Zustand und etwaige Störungen des Fahrzeugs zu informieren, wird auf diese Weise verfehlt.

Die Ursache dieser Phantomanzeigen – Signalgebung durch die Tuningbox – war bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am 03.08.2009 vorhanden; die Tuningbox war bereits bei Übergabe des Fahrzeugs in selbiges verbaut.

Der Kläger hat dem Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2010 auch insoweit erfolglos zur Beseitigung dieses Mangels eine Nachfrist gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB gesetzt.

Zuletzt ist, entgegen der Ansicht der Beklagten, die fehlerhafte Anzeige des Bordcomputers auch kein bloß unerheblicher Mangel, der gemäß § 323 V 2 BGB den Rücktritt ausschließen würde. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (s. oben) sind insoweit auch qualitative Umstände zu berücksichtigen; maßgeblich ist, ob unter dem objektiven Gesichtspunkt der Gebrauchstauglichkeit des Kaufvertragsgegenstands ein hinreichend gewichtiger Mangel vorliegt (s. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508, 509). Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zumutbar, bei jeder fehlerhaften Anzeige des Bordcomputers bezüglich des Getriebes das Fahrzeug anzuhalten bzw. umgehend zu einer Werkstatt zu verbringen und erst bei Nachweis einer Phantomanzeige weiterzufahren (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2009 – 6 U 248/08, NJW-RR 2010, 412, 415). Das Fahrzeug hingegen bei einer entsprechenden Anzeige ohne nähere Untersuchung im Vertrauen auf die Fehlerhaftigkeit der Anzeige des Bordcomputers weiterzufahren, ist gleichermaßen unzumutbar, da solch ein Vorgehen bei einer im Einzelfall möglicherweise zu Recht erfolgten Fehleranzeige des Bordcomputers zum Getriebezustand einen erheblichen Schadenseintritt am Fahrzeug zur Folge hätte.

(c) Angesichts dessen kann dahinstehen, inwiefern das vom Kläger behauptete anlasslose Auslösen der Alarmanlage des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen (weiteren) Mangel i. S. des § 434 I BGB darstellt.

(2) Im Rahmen des mit der Rücktrittserklärung begründeten Rückabwicklungsverhältnisses gemäß § 346 I BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 191; BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290, 293), sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(a) Im Einzelnen verpflichtet ist die Beklagte zur Rückzahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 21.000 € abzüglich eines Betrags in Höhe von 5.000 €, die von dem Kläger nicht in bar, sondern durch die Inzahlunggabe seines Gebrauchtfahrzeugs ersetzungsbefugt (s. oben) geleistet worden sind. Von diesem Betrag ist ein weiterer Abzug in Höhe von 4.981,50 € für die von dem Kläger aus dem Fahrzeug gezogenen Gebrauchsvorteile vorzunehmen, sodass die Beklagte zur Rückzahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 11.018,50 € … verpflichtet ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Rückabwicklung nicht ein Kaufpreis in Höhe von 24.900 € zugrunde zu legen. Die Parteien haben sich vielmehr auf einen Kaufpreis in Höhe von 21.000 € für das streitgegenständliche Fahrzeug geeinigt. Ohne Bedeutung ist, von welchen Preisvorstellungen die Parteien, namentlich auch in Bezug auf den Wert des vom Kläger in Zahlung gegebenen Fahrzeugs, vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages ausgegangen sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Wert des vom Kläger in Zahlung gegebenen Fahrzeugs 9.000 € betragen hat. Jedenfalls haben sich die Parteien – insbesondere und selbst nach dem Vortrag des Klägers – schlussendlich darauf geeinigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug angesichts des vom Kläger nicht zu realisierenden Wertes seines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs auf 21.000 € festgelegt wird, und hierauf den Wert des klägerischen Gebrauchtfahrzeugs mit einem Wert von 5.000 € in Anrechnung zu bringen.

Im Rahmen ihrer Rückabwicklungspflicht schuldet die Beklagte jedoch grundsätzlich nur die Rückzahlung des vom Kläger tatsächlich entrichteten Betrags; eine Auszahlung des auf das in Zahlung gegebene Fahrzeug entfallenden Anrechnungsbetrags in Höhe von 5.000 € findet nicht statt (s. oben).

Auf den sich damit ergebenden Betrag in Höhe von 16.000 € hat sich der Kläger ferner die durch seinen Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezogenen Nutzungen im Rahmen eines entsprechenden Wertersatzes anrechnen zu lassen (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB).

Der Wert dieses Gebrauchsvorteils ist dabei gemäß § 287 ZPO (analog) gerichtlich zu schätzen (BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299, 2301 m. w. Nachw.). Die Schätzung erfolgt anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung, die durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises zu bilden ist (BGH, Urt. v. 31.03.2006 – V ZR 51/05, NJW 2006, 1582, 1583). Der Nutzungswert bestimmt sich insoweit nicht anhand genereller Prozentgrößen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.06.2008 – 12 U 210/07, BeckRS 2010, 19769), sondern ist auch bei Gebrauchtwagen durch einen Multiplikation des vereinbarten Kaufpreises mit den tatsächlich gefahrenen Kilometerleistung und der anschließenden Division dieses Betrages durch die – ebenfalls zu schätzende – voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs zu bestimmen (s. BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299, 2301).

Unter Zugrundlegung einer bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug wie im vorliegenden Fall schätzungsweise regelmäßig zu erwartenden Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km, einer … Kilometerlaufleistung in Höhe von 30.482 km, einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 21.000 € sowie einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Restlaufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 128.500 km hat der Kläger sich für den Gebrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Gebrauchsvorteil in Höhe von (gerundet) 4.981,50 € anrechnen zu lassen.

(b) Weiterhin ist die Beklagte verpflichtet, das vom Kläger in Zahlung genommene Fahrzeug an diesen herauszugeben (s. oben). Im Gegenzug ist der Kläger verpflichtet, das von der Klägerin erhaltene streitgegenständliche Fahrzeug gemäß §§ 346 I, 348 BGB Zug um Zug gegen Rückerhalt der von ihm erbrachten Leistungen an diese herauszugeben.

bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Betrags in Höhe von insgesamt 255,92 € gemäß §§ 439 II, 812 I 1 Fall 1 BGB (dazu sogleich unter (1)) sowie §§ 325, 281 I 1, 284 BGB (dazu unter (2)).

(1) Dem Kläger kommt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 56 € gemäß §§ 439 I, 812 I 1 Fall 1 BGB zu.

Gemäß § 439 II BGB hat der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Wegekosten zu tragen. Wendet der Käufer diese Kosten zunächst auf, geschieht dies daher ohne rechtlichen Grund i. S. des § 812 I 1 Fall 1 BGB, sodass er vom nacherfüllungspflichtigen Verkäufer Ersatz seiner Wegekosten verlangen kann.

Vorliegend hat der Kläger sein Fahrzeug sowohl im Dezember 2009 als auch im Januar 2010 von seinem Wohnsitz zum 56 km entfernten Geschäftssitz der Beklagten verbracht. Diesen Fahrten lag jeweils die Beseitigung eines Fahrzeugmangels in Form der Fehlanzeige des Bordcomputers (s. oben) zugrunde, sodass die in diesem Zusammenhang entstanden Kosten gemäß § 439 II BGB von der Beklagten zu tragen und gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB dem Kläger zu erstatten sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 – VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390). Die Höhe dieser Kosten ist im Wege der Schätzung mit 0,25 €/km zu veranschlagen (§ 287 I 1 ZPO). Für die nacherfüllungsbedingt durchgeführten Hin- und Rückfahrten im Umfang von insgesamt 224 Kilometern folgt daraus ein Ersatzanspruch in Höhe von 56 €.

(2) Der Kläger hat gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf Ersatz eines Betrags in Höhe von 199,92 € gemäß §§ 325, 281 I 1, 284 BGB.

Gemäß § 325 BGB wird durch den Rücktritt vom Vertrag die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nicht ausgeschlossen. Zum insoweit erstattungsfähigen Schaden zählt gemäß §§ 281 I 1, 284 BGB insbesondere der Ersatz derjenigen Aufwendungen, die – im vorliegenden Fall – der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt eines ordnungsgemäßen Fahrzeugs gemacht hat und billigerweise machen durfte. Hintergrund dieser Regelung ist, dass selbst bei Aufwendungen auf einen Kaufgegenstand, die ohne erwerbswirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, Ersatz zu leisten ist, wenn sich diese Aufwendungen durch die Pflichtverletzung als nutzlos erweisen (MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 284 Rn. 5 m. w. Nachw.). Zum Ersatz dieser Aufwendungen ist der Verkäufer allerdings gemäß § 284 BGB nur verpflichtet, wenn zugleich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt einer Leistung vorliegen (Staudinger/Otto, BGB, Neubearb. 2009, § 284 Rn. 15).

Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird unter anderem gemäß § 281 I 1 BGB dort begründet, wo der Schuldner eine fällige Leistung nicht in der vertragsgemäß geschuldeten Form erbringt obgleich ihm dazu seitens des Gläubigers eine entsprechende Nachfrist gesetzt worden ist. Erforderlich ist dabei weiterhin, dass die Mangelhaftigkeit der Leistungserbringung nicht nur unerheblich ist (§ 281 I 3 BGB). Das Verschulden für eine solche zum Schadensersatz statt der Leistung führenden Pflichtverletzung wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Beklagte hat mit der Lieferung des insbesondere mit einem fehlerhaft funktionierenden Bordcomputer ausgestatteten streitgegenständlichen Fahrzeugs ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag in nicht unerheblicher Weise verletzt. In diesem Rahmen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat der Beklagten mit seinem Schreiben vom 27.07.2010 auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. … Durch die hieran anschließende Rückabwicklung des Kaufvertrags sind die Aufwendungen, die der Kläger für die Erneuerung der Dachleisten des streitgegenständlichen Fahrzeugs … in Höhe von 199,92 € vorgenommen hat, nutzlos geworden und entsprechend von der Beklagten zu ersetzen.

Zuletzt hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Verzinsung des sich aus dem Vorstehenden ergebenden Gesamtbetrags in Höhe von 11.274,42 € in dem von ihm begehrten Umfang (§§ 286 I, 288 I BGB). Nach diesen Vorschriften ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen, wobei der Verzugszinssatz gemäß § 288 I 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

Die Beklagte war mit der Rückabwicklung ihrer Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis (s. dazu oben) sowie mit der Rückzahlung der weiteren vom Kläger einforderten Beträge seit dem 09.09.2010 in Verzug, da sie nach der – im Nachgang des Rücktritts vom 27.07.2010 erklärten – Aufforderung des Klägers zur Rückgewähr der kaufvertraglich ausgetauschten Leistungen sowie zum Ersatz weiterer Kosten … bis zum 08.09.2010 nicht nachgekommen ist.

c) Die Beklagte befindet sich mit ihrer Pflicht zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 298 BGB.

In Fällen von Zug-um-Zug-Ansprüchen wie im vorliegenden Fall wird ein Annahmeverzug begründet, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene (dazu MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 293 Rn. 6) Leistung nicht annimmt. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Beklagte in Verzug geraten, indem sie sich der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag im Zuge des klägerischen Rückabwicklungsverlangens verweigert hat.

d) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen … gemäß §§ 280 I, 249 I, 291, 288 I BGB.

Die Beklagte ist ihren gegenüber dem Kläger bestehenden Rückzahlungspflichten (s. oben) nicht pflichtgemäß nachgekommen. Hierdurch hat sie sich gemäß § 280 I BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Zu dem von der Beklagten darum zu ersetzenden Schaden zählen auch die Aufwendungen, die dem Kläger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind (s. BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041, 1042). Den zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten ist die Klageforderung in der Höhe zugrunde zu legen, in welcher sie begründet ist, woraus der hier erstattungspflichtige Betrag in Höhe von 430,66 € folgt. …

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Dem Kläger kommt gegen die Beklagte ein weitergehender Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ist im Rahmen des Rückgewährschuldnerverhältnisses entgegen der Ansicht des Klägers bezüglich des streitgegenständlichen Vertrags von einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 21.000 € auszugehen. Insofern wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiterhin kein Anspruch auf Zahlung eines über den Betrag in Höhe von 56 € hinausgehenden Ersatzes. Soweit der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2009 ein weiteres (drittes) Mal von seinem Wohnsitz zu dem 56 km entfernten Geschäftssitz der Beklagten verbracht hat kommt ihm für die in diesem Rahmen angefallenen Wegekosten insbesondere keinen Ersatzanspruch gemäß §§ 439 II, 812 I 1 Fall 1 BGB zu. Die Anfahrt zum Geschäftssitz der Beklagten zu diesem Termin erfolgte nicht zur Beseitigung eines Mangels i. S. des § 434 BGB, sodass die Beklagte entsprechend nicht verpflichtet gewesen ist, die für diese Anfahrt entstandenen Kosten gemäß § 439 II BGB zu tragen bzw. in Verbindung mit dieser Norm gemäß § 812I 1 Fall 1 BGB zu erstatten.

Zu den von der Beklagten nachzubessernden Mängeln zählen ausschließlich alle solche Eigenschaften der Kaufsache, die diese bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs als dem für den Gefahrübergang i. S. des § 446 Satz 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt (s. oben) aufwies. Mängel, die nach diesem Zeitpunkt erstmals auftreten, sind von der Nachbesserungspflicht des Verkäufers nicht umfasst. Nichts anderes gilt hier mit Blick auf den bei Verbrauchsgüterkäufen   wie im hier zu entscheidenden Fall (s. § 474 I 1 BGB) – grundsätzlich anzuwendenden § 476 BGB. Zwar wird nach dieser Vorschrift das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang vermutet, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein solcher zeigt. Jedoch gilt diese Vermutung nicht in denjenigen Fällen, in denen dies mit der Art des fraglichen Mangels unvereinbar ist (§ 476 BGB). Eine solche Unvereinbarkeit ist namentlich bei alterstypischen Verschleißerscheinungen an gebrauchten Sachen der Fall (Jauernig/Berger, a. a. O., § 476 Rn. 6 m. w. Nachw.).

Die im Oktober 2009 erfolgte Anfahrt war nach dem Vortrag des Klägers einem Ausfall der Fahrzeugbeleuchtung vorne links geschuldet. Der Ausfall von Beleuchtungseinrichtungen, namentlich bei gebrauchten Fahrzeugen, die – wie hier – eine Laufleistung von über 120.000 Kilometern aufweisen, ist regelmäßig eine Folge des altersbedingten Verschleißes. Ein Rückschluss darauf, dass der in einem Beleuchtungsausfall liegender Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen ist, ist mit dieser Art von Mängeln daher nicht vereinbar. Tatsachen für das Vorliegen dieses Mangels bereits bei Übergabe des Fahrzeugs hat der Kläger, entgegen der ihm mit Blick auf § 363 BGB obliegenden Beweislast (s. dazu auch BT-Drs. 14/6040, S. 217) nicht darlegen und beweisen können.

Dem Kläger steht auch kein über den oben genannten ersatzfähigen Anspruch seiner außergerichtlichen Kosten hinausgehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Insoweit wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. …

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