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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

Kein Sachmangel bei nur virtueller Lackbeeinträchtigung

  1. Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
  2. Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2013 – 5 O 148/11
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2014 – I-3 U 23/14)

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Keine Falschlieferung bei Einbau eines Austauschmotors

  1. Es liegt keine Falschlieferung i. S. des § 434 III BGB vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Lkw) vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbauen lässt.
  2. Ein Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon deshalb i. S. von §§ 323 II, 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil der Verkäufer wegen früher aufgetretener Mängel bereits nacherfüllt hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.04.2013 – 4 U 83/11-24

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Rücktritt des Neuwagenkäufers bei störanfälligem Smart-Key-System

Heißt es in einem Pkw-Verkaufsprospekt ohne jede Einschränkung, das Fahrzeug könne mittels eines „Smart-Key-Systems“ schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden, muss ein Käufer nicht damit rechnen, dass die Funktion dieses Systems zum Beispiel in der Nähe von Mobilfunkmasten gestört sein kann und er in diesen Fällen auf den Notschlüssel zurückgreifen muss. Es ist nämlich nicht allgemein bekannt, dass sich Fahrzeuge unter ungünstigem Einfluss von Funkwellen nicht mehr elektronisch öffnen, schließen und starten lassen.

OLG München, Urteil vom 10.04.2013 – 20 U 4749/12

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Kein Rücktritt bei nicht behebbarem, aber unerheblichem Mangel eines Neuwagens

  1. Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das erworbene Fahrzeug zwar einen unbehebbaren Mangel aufweist, dieser die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrtkomfort jedoch nur unwesentlich mindert und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.
  2. Ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich der Mangel beheben lässt oder nicht. Bei einem behebbaren Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Dagegen kommt es bei einem unbehebbaren Mangel oder einem Mangel, dessen Beseitigung hohe Kosten erfordert, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, zum Beispiel weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12-11

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Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette

Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.

BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12
(vorhergehend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 – I-3 U 63/11)

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Eindringen von Regenwasser in die Vordertüren beim VW Golf VI

Dass bei Regen Wasser in die Vordertüren eines Pkw (hier: eines VW Golf VI) eindringt, stellt für sich genommen dann keinen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr 2 BGB dar, wenn das eingedrungene Wasser konstruktionsbedingt beim Öffnen der Türen, spätestens aber während der Fahrt ohne Weiteres wieder abfließt.

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2013 – 7 U 154/12

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Befall eines Wohnmobils mit Ratten als Sachmangel

Ein Wohnmobil, in dem sich schon bei der Übergabe an den Käufer Ratten befinden, ist jedenfalls dann mangelhaft, wenn die Ratten die Substanz des Fahrzeugs angreifen oder der vollständige Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs droht.

LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012 – 6 O 277/12

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Falsche Angabe der Anzahl der Vorbesitzer in Kfz-Kaufvertrag

Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob ein Fahrzeug einen oder drei Vorbesitzer hatte. Deshalb ist zu verlangen, dass die Angaben im Kaufvertrag mit denen im Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) objektiv übereinstimmen. Tun sie das nicht, weil das Fahrzeug nicht – wie im Vertrag angegeben – einen, sondern drei Vorbesitzer hatte, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12
(vorhergehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2012 – 2 O 126/09)

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Erheblicher Mangel bei „Phantomanzeigen“ des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

  1. Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
  2. Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
  3. Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
  4. Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
  5. Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.

LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10

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Mangel eines Gebrauchtwagens bei falscher Umweltplakette

  1. Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht seinem Umweltstatus entsprechenden (gelben) Feinstaubplakette versehen ist, diese nach einer Ummeldung nicht wieder erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb – entgegen der bei Abschluss des Kaufvertrags vorausgesetzten Verwendung – verwehrt ist, mit dem Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.
  2. Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, für das Fahrzeug bestehe „keine Garantie“, so bedeutet dies im Allgemeinen, dass der Verkäufer für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.
  3. Der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft, führt für sich genommen noch nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB. Erforderlich ist darüber hinaus eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehende Geschäft.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 – I-3 U 63/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12)

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