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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Kauf eines noch herzustellenden hochexklusiven Luxusfahrzeugs als Bestimmungskauf (§ 375 HGB)

  1. Enthält der Kaufvertrag über ein noch herzustellendes hochexklusives Luxusfahrzeug – hier: einen Ferrari 458 Speciale Aperta – noch keine Angaben über die vom Käufer gewünschte individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs, so liegt ein Bestimmungskauf i. S. von § 375 HGB vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist, dem Käufer die nähere Bestimmung der individuellen (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs vorbehalten ist und der Kaufpreis durch Bezugnahme auf den bei Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt ist.
  2. Durch einen Selbstbelieferungsvorbehalt wird der begünstigte Verkäufer – hier: eines noch herzustellenden Ferrari 458 Speciale Aperta – allenfalls von seiner Lieferpflicht (§ 433 I 1 BGB) frei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten (hier: dem Fahrzeughersteller) im Stich gelassen wird.

OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18
(vorangehend: LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15)

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Zwangsvollstreckung aus einem Urteil mit Zug-um-Zug-Vorbehalt – Annahmeverzug

Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, so muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Gegenleistung tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§ 756 I ZPO i. V. mit § 294 BGB). Ein solches den Verzug der Annahme begründendes Angebot liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich feststellt, dass eine dem Schuldner zu übergebende und zu übereignende Sache diesem im vorgefundenen Zustand nicht angeboten werden konnte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 – I-21 U 8/18

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Angemessene Nachbesserungsfrist von sieben Wochen im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist schon deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die in einer solchen Testsituation einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus mit vergleichsweise niedrigen Stickoxidemissionen aktiviert. Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug – bis auf Weiteres – uneingeschränkt genutzt werden kann. Denn ein Käufer, der ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug erwirbt, darf nicht nur erwarten, dass das Fahrzeug alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Diese Erwartung gesetzeskonformen Verhaltens ist auch dann schutzwürdig, wenn seitens eines Herstellers oder mehrerer Hersteller in so großem Umfang – heimlich – manipuliert wird, dass die Anzahl der durch Täuschung erwirkten Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen höher ist als die Anzahl der rechtmäßig zustande gekommenen.
  2. Bei der Beurteilung, welche Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. von § 323 I BGB angemessen ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass diesem die mit einem unabsehbar langen Zuwarten verbundene Unsicherheit auch dann nicht zuzumuten ist, wenn der Käufer das betroffene Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Es liegt nämlich in der Natur der Sache und ist allgemein bekannt, dass ein Pkw, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen auf dem Einsatz einer Manipulationssoftware beruht und der zum Erhalt der Zulassung ein – hier noch gar nicht entwickeltes – Softwareupdate benötigt, schwerer veräußert werden kann als ein Fahrzeug, das keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist.
  3. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels aufgewendet werden müssen, im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Denn ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate noch gar nicht verfügbar war und deshalb nicht feststand, ob und gegebenenfalls mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand eine Mangelbeseitigung gelingen würde.
  4. Zugunsten des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs ist zu berücksichtigen, dass er für einen unabsehbaren Zeitraum das Risiko einer Insolvenz der Volkswagen AG trüge, wenn man seinen Rücktritt vom Kaufvertrag an § 323 V 2 BGB scheitern ließe. Weil die Volkswagen AG einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt war und ist, besteht für den Käufer das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er nach einer Insolvenz der Volkswagen AG ein Fahrzeug behalten muss, dass mangels Mitwirkung der Herstellerin nicht mehr instand gesetzt werden kann und dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
  5. Die Nutzungsentschädigung, die ein Pkw-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, ist bei einem Dieselfahrzeug auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu ermitteln.

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 18.04.2017 – 4 O 177/16)

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei normalem Verschleiß in Form von Korrosion – § 477 BGB

  1. Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, altersgemäßer Verschleiß (hier: Korrosionsschäden am Auspuff eines etwa zehn Jahre alten Kleinwagens mit einer Laufleistung von rund 90.000 km) und erst recht ein erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer fortschreitender und virulent werdende Verschleiß grundsätzlich kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB.
  2. Die Eintragung „TÜV/AU neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei interessengerechter Auslegung eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, insbesondere verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt worden sei (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19 m. w. Nachw.).
  3. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt zwar grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache – hier: dem Käufer eines Gebrauchtwagens – zugute, und sie ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil es um einen Mangel geht, der typischerweise jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492] m. w. Nachw.). Die Vermutung, ein bestimmter Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, ist jedoch mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und eine Beweislastumkehr findet deshalb nicht statt, wenn der Zustand der Sache, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Dieser Zustand ist dann nämlich nicht einmal ein Indiz für eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.
  4. In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Käufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig nicht mit Erfolg vom Verkäufer verlangen, dass dieser ihn von künftigen Forderungen des Darlehensgebers aus einem mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Darlehensvertrag freistellt. Denn wird der Kaufvertrag infolge des Rücktritts rückabgewickelt, fällt die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages weg und hat der Käufer/Darlehensnehmer deshalb jedenfalls das Recht, diesen Vertrag durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc zu beenden (§ 313 III 2 BGB). Folge einer solchen Kündigung ist, dass der Darlehensgeber über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus nichts mehr von dem Käufer/Darlehensnehmer verlangen kann.

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18)

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Neuwagenkauf im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft, weil er sich weder für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) noch eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, ist nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, obwohl die Kosten für seine Beseitigung (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Denn bis zu einer Nachbesserung droht einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis, und ein Mangel, der in diesem Sinne die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum infrage stellt, ist in der Regel nicht geringfügig. Dass bislang die Betriebserlaubnis vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge nicht entzogen wurde, ist kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob eine vom Käufer gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss eine bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde (hier: dem Kraftfahrt-Bundesamt) genehmigt werden und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17
(vorangehend: LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16)

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Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag wegen eines erheblichen Unfallschadens

  1. Ein Gebrauchtwagen, der vor der Übergabe an den Käufer bei einem Unfall einen – dem Käufer nicht offenbarten – erheblichen Schaden erlitten hat, ist mangelhaft.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines erheblichen Unfallschadens bleibt einem Kfz-Käufer nicht i. S. von § 442 I 2 BGB infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, wenn der Käufer einen Stoßfänger des Fahrzeugs hätte demontieren müssen, um den Schaden entdecken zu können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 15 O 180/15

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Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Entgegen der herrschenden Meinung sind nach einem Rücktritt des Käufers von einem – hier beiderseits erfüllten – Kaufvertrag die gegenseitigen Rückgewährpflichten nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht (Rückzahlung des Kaufpreises, Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache) gesondert zu bestimmen. Der Käufer kann deshalb regelmäßig selbst dann nicht gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen, wenn er berücksichtigt, dass er dem Verkäufer die Kaufsache zurückgewähren muss, und daher nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Verkäufers erstrebt.

LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18)

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Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die durch Aktivierung eines speziellen Betriebsmodus bewirkt, dass (nur) während eines Emissionstests auf einem Prüfstand die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs so weit reduziert werden, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhält.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits einem Softwareupdate unterzogen wurde, trägt für seine Behauptung, das Update wirke sich nachteilig insbesondere auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs aus, nur dann die Beweislast, wenn er die Installation des Updates als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen hat. Daran fehlt es, wenn der Käufer das Softwareupdate – für den Verkäufer erkennbar – nur hat installieren lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zu gefährden.
  3. Hat der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Installation des Softwareupdates – für den Verkäufer erkennbar – nicht als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Update nicht zu neuen Mängeln des Fahrzeugs etwa in Gestalt eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs oder zu hoher CO2-Emissionen führt. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, trifft den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Käufer indes auch dann, wenn er nachteilige Auswirkungen des Softwareupdates zum Beispiel auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen lediglich allgemein, nur auf Vermutungen gestützt behauptet, ohne dass er seine Behauptungen willkürlich, ohne greifbare Anhaltspunkte – „ins Blaue hinein“ – aufstellt.
  4. Bestreitet der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die grundsätzlich zulässige Behauptung des Käufers, ein – bereits installiertes – Softwareupdate wirke sich nachteilig auf die Lebensdauer des Fahrzeugs und seiner Teile aus, weil es einen schnelleren Verschleiß des Fahrzeugs und seiner Teile zur Folge habe, so kann der Verkäufer der ihn treffenden Beweislast nur genügen, indem er in allen Einzelheiten die Wirkungsweise der zur Motorsteuerung eingesetzten Software vor und nach dem Softwareupdate darlegt. Nur dann kann ein Sachverständiger prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Fahrzeug in seiner Gesamtheit oder bezüglich einzelner Teile nach der Installation des Softwareupdates höheren Belastungen ausgesetzt ist, als es zuvor der Fall war.
  5. Zwar begründet nicht jede noch so kleine nachteilige Veränderung, die ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug durch die Installation des vorgesehenen Softwareupdates erfährt, einen Sachmangel; vielmehr muss die Verschlechterung fühlbar sein. Das heißt aber auch, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht erst dann einen (neuen) Mangel aufweist, wenn der Motor infolge des Updates die angegebene Höchstleistung nicht mehr erbringt. Das Fahrzeug ist vielmehr schon dann mangelhaft, wenn durch das Softwareupdate – bei unveränderter Höchstleistung – die Elastizität spürbar abnimmt. Demgegenüber kommt es für die Beurteilung, ob hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs ein Mangel vorliegt, auf die Angaben des Herstellers zum (ursprünglichen) Verbrauch an, während hinsichtlich der Schadstoffemissionen des Fahrzeugs auf die einschlägigen Grenzwerte abzustellen ist.
  6. Bei der Beurteilung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits ein – aus Sicht des Käufers unzulängliches – Softwareupdate erhalten hat, eine (weitere) Nachbesserung zumutbar ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass der Verkäufer (weitere) Nachbesserungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres ergreifen könnte. Vielmehr müssten sowohl der Fahrzeughersteller als auch das Kraftfahrt-Bundesamt daran (erneut) mitwirken, sodass nicht absehbar ist, wann eine (weitere) Nachbesserung erfolgen könnte. Ein Abwarten ins Ungewisse ist dem Käufer indes nicht zuzumuten.

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unangemessen kurzer Frist zur Nachbesserung – Doppelkupplungsgetriebe (DSG)

  1. Wann eine Frist zur Nacherfüllung i. S. von § 281 I, § 323 I BGB angemessen ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab; die Frist ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen kann. Deshalb bei einem – hier das Doppelkupplungsgetriebe (DSG) eines Neuwagen betreffenden – Mangel, der nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftritt und der deshalb schon schwer zu diagnostizieren ist, selbst eine Frist von rund drei Wochen unangemessen kurz sein.
  2. Eine Klausel in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer „Ansprüche auf Mängelbeseitigung … beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/​Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen“ darf, er den Verkäufer aber „unverzüglich“ unterrichten muss, wenn der erste von einem autorisierten Dritten unternommene Nachbesserungsversuch erfolglos war, ist wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 11 ff.).
  3. Verstößt der Käufer gegen die ihm auferlegte Informationspflicht, indem er den Verkäufer nicht über erfolglose Nachbesserungsversuche eines autorisierten Dritten unterrichtet, kann er nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) fehlgeschlagen sei und er dem Verkäufer deshalb gemäß § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse. Darin liegt vielmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung, weil dem Käufer eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt.
  4. Bei einem nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftretenden, schwer zu diagnostizierenden und zu behebenden Mangel – hier: kein Hochschalten eines Doppelkupplungsgetriebes (DSG) beim Beschleunigen – kommt in Betracht, dass die Nachbesserung nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), sondern dem Verkäufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen sind.

LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 116/17
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18)

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Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags – Annahmeverzug

Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag obliegt es dem Verkäufer, die Kaufsache abzuholen. Denn einheitlicher Erfüllungsort für die Rückgewährpflichten aus § 346 I BGB ist der Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Deshalb genügt zur Beendigung des Annahmeverzugs des Verkäufers nicht dessen bloße Erklärung, er sei zur Annahme der ihm vom Käufer angebotenen Leistung bereit. Vielmehr endet der Annahmeverzug des Verkäufers erst, wenn er die Kaufsache beim Käufer abholt, nachdem er mit diesem die Modalitäten abgestimmt hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2018 – 6 W 10/18

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