1. Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrags rückwirkend weggefallen, weil der Leasingnehmer mit Ermächtigung des Leasinggebers wegen eines Mangels wirksam von dem Kaufvertrag über die Leasingsache zurückgetreten ist, ist der Leasingvertrag nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht rückabzuwickeln (§ 313 III BGB i. V. mit § 346 I BGB).
  2. Prämien, die der Leasingnehmer für eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufgewendet hat, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer ebenso wie die aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer als notwendige Verwendungen zu ersetzen (§ 347 II 1 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.01.2009 – 17 U 223/08

Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 30.06/02.10.2002 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, das überwiegend gewerblich genutzt werden sollte. Bestandteil dieses Vertrags waren die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten. Das Leasingfahrzeug wurde dem Kläger am 25.09.2002 übergeben.

In der Folgezeit erwies sich der Pkw als mangelhaft. Mit Schreiben vom 15.03.2003 erklärte der Kläger deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die – zwischenzeitlich insolvente – Lieferantin auf, den Pkw Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin (Beklagte) zurückzunehmen.Leasinggeberin auf. Ab Dezember 2003 nutzte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr; er gab es am 01.12.2003 – nach Untersuchung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen – mit einer Laufleistung von 26.782 km bis zum 31.03.2006 in Verwahrung.

Mit Ermächtigung der Beklagten führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter der Lieferantin. In diesem Rechtsstreit entschied das OLG Düsseldorf mit – mittlerweile rechtskräftigem – Urteil vom 10.02.2006, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln, von dem zu erstattenden Kaufpreis aber eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 20.338,93 € abzuziehen sei.

Unter dem 07.06.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung des Leasingvertrags. Danach erstattete sie dem Kläger eine von diesem geleistete Leasingsonderzahlung (6.960 €), ein Nutzungsentgelt für September 2002 (336,02 €), die Leasingraten, die der Kläger für die Zeit von Oktober 2002 bis November 2003 gezahlt hatte, und von dem Kläger aufgewendete Unterstellkosten (1.461,60 €). Von dem zu erstattenden Betrag zog die Beklagte die vom OLG Düsseldorf festgesetzte Nutzungsentschädigung in Höhe von 20.338,93 € sowie unter Berufung auf Mängel des Fahrzeugs weitere 626,40 € ab. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 16.017,41 € überwies die Beklagte dem Kläger wenige Tage nach dem 07.06.2006.

Der Kläger akzeptiert die Abrechnung der Beklagten nicht.

Mit der Klage hat er Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf die gemäß Abrechnung vom 07.06.2006 zu erstatteten Beträge verlangt. Für die Zeit bis zum 23.02.2007 hat er insoweit einen Anspruch in Höhe von 7.070,76 € errechnet; darüber hinaus – für die Zeit ab dem 24.02.2007 – hat der Kläger weitere Zinsen in Höhe von 4,94 € pro Tag verlangt. Außerdem hat der Kläger den Ersatz der von ihm entrichteten Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsprämien in Höhe von jeweils 2.354,38 € für die Jahre 2004 und 2005 sowie in Höhe von 784,79 € bis zur Abmeldung des Pkw im April 2006 begehrt. Schließlich hat der Kläger den Ersatz von Unterstellkosten in Höhe von 1.792,20 € abzüglich geleisteter 1.461,60 € sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,60 € geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage (nur) in Höhe von 3.766,34 € stattgegeben. Es hat gemeint, der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz der für die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgewandten Prämien sowie der Kraftfahrzeugsteuer (§ 347 II BGB). Außerdem könne der Kläger mit Erfolg den Ersatz von Unterstellkosten in Höhe von 1.508 € verlangen. Zinsansprüche habe der Kläger nicht, weil die Beklagte wegen der Zahlung des Kaufpreises an die Lieferantin keine Zinsen habe erwirtschaften können.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgte, hatte zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Dem Kläger stehen über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Anspruch in Höhe von 3.766,34 € hinaus weitere 5.610,54 € zu.

Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen von fünf Prozent auf die Leasingsonderzahlung in Höhe von 6.960 €, auf Zinsen von fünf Prozent auf das Nutzungsentgelt für September 2002 in Höhe von 336,02 € sowie auf Zinsen von fünf Prozent auf die Leasingraten von Oktober 2002 bis November 2003 in Höhe von monatlich 2.016,08 €. Diese Beträge sind dem Kläger dem Schreiben der Beklagten vom 07.06.2006 zufolge mit Anweisung vom 07.06.2006 zurückerstattet worden. Eine angemessene Verzinsung in Höhe von fünf Prozent der geleisteten Zahlungen vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bis zur Rückerstattung etwa am 10.06.2006 ergibt insgesamt den Betrag von 5.564,14 €.

Der Anspruch des Klägers beruht auf § 313 III BGB i. V. mit § 346 I BGB . Denn die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach der seit 2002 maßgeblichen Rechtslage nicht mehr nach Bereicherungsrecht (so noch die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 144), sondern nach der rücktrittsrechtlichen Lösung gemäß § 346 I BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2002 – X ZR 166/99, NJW 2002, 1870 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 313 Rn. 42; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. [2005], Rn. 943).

Schon die Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückabwicklung von Leasingverträgen geschah im Hinblick auf das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip nicht ohne Modifikationen (BGH, Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Inzwischen ergibt sich die Maßgeblichkeit des Rücktrittsrechts aus der eindeutigen Regelung des § 313 III 1 BGB, wonach der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann, wenn bei einem Fehlen der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Danach haben die Parteien die von ihnen empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren (§ 346 I BGB).

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 313 III 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung tritt. Zwar ist es richtig, dass eine Kündigung grundsätzlich nur ex nunc wirkt, sodass bei wörtlicher Anwendung des § 313 III 2 BGB im Falle von Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung ex tunc auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die Geschäftsgrundlage nicht erst während der Vertragslaufzeit weggefallen ist, sondern wie im Falle der Wandlung des Kaufvertrags wegen einer zur Zeit der Übergabe an den Leasingnehmer mangelhaften Leasingsache von Anfang an gefehlt hat (so Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. [2004], Rn. 1851). Doch zwingt § 313 III 2 BGB nicht zu der Annahme, dass bei Dauerschuldverhältnissen ausnahmslos ein Kündigungsrecht an die Stelle des Rücktrittsrechts tritt. Ein Rücktrittsrecht kommt nach der Rechtsprechung zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen vielmehr auch dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse der Partner besteht, bereits erbrachte Leistungen rückgängig zu machen oder wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage sachgerecht ist (BGH, Urt. v. 19.02.2002 – X ZR 166/99, NJW 2002, 1870 f.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 314 Rn. 12). An der bisherigen Rechtsprechung sollte die Neufassung des § 313 III BGB ebenso wie die des § 314 BGB ausweislich der Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insofern aber gerade nichts ändern (BT-Drs. 14/6040, S. 176 f.; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 1851 m. w. Nachw.)

Die Interessenlage, bei der hiernach ein Rücktritt durch das Kündigungsrecht gemäß § 313 III 2 BGB nicht ausgeschlossen wird, besteht gerade dann, wenn die überlassene Sache – so wie im vorliegenden Fall – von vornherein mangelhaft ist. Dadurch, dass der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Rechte des Leasinggebers dem Verkäufer gegenüber wirksam vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB zurücktrat, fehlte dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage i. S. von § 313 II BGB von Anfang an (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. [2009], § 535 Rn. 58).

Da die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien von Anfang an ohne Weiteres möglich ist, erfolgt diese aufgrund des danach anwendbaren § 346 I BGB. Die Beklagte hat mithin die aus den an sie entrichteten Zahlungen gezogenen Nutzungen herauszugeben. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihr zur Verfügung stehende Gelder entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft mit einem Vorteil von mindestens fünf Prozent gewinnbringend verwendet hat. Hätte sie dies unterlassen, wäre sie zum Wertersatz gemäß § 347 I BGB verpflichtet.

Weitergehende Zinsansprüche stehen dem Kläger nach Rückzahlung seiner an die Beklagte erbrachten Zahlungen Anfang Juni 2006 nicht zu. Für den Antrag, dem Kläger weiterhin einen Zinsbetrag in Höhe von 4,94 € täglich seit dem 24.02.2007 zu zahlen, gibt es deshalb keine Grundlage.

Der Kläger ist allerdings auch nicht verpflichtet, der Beklagten einen Ausgleich für deren Kapitaleinsatz zu zahlen (BGH, Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 144 f.). Darauf, ob die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gegenüber der Lieferantin realisieren kann, kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.

Der Kläger hat darüber hinaus gemäß der zutreffenden Berechnung des Landgerichts aus dem Gesichtspunkt von § 347 II BGB Anspruch auf Ersatz der von ihm gezahlten Steuern und Haftpflichtanteile der Versicherungen für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 3.139,94 €. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte den Pkw während der Zeit der Unterstellung abmelden können, verfängt nicht. Gemäß Ziffer 5.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten war der Kläger gehalten, den Pkw auch während der Zeit der Verwahrung zu versichern. Allerdings bedurfte es während der Zeit der Unterstellung des Pkw im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers zur Schadensminderung nicht einer Vollkaskoversicherung, sodass aus den von ihm zu beachtenden Gründen der Schadensminderung weitere Ansprüche nicht begründet sind.

Dem Kläger ist der in der Abrechnung der Beklagten vom 07.06.2006 erfolgte Abzug wegen eines Minderwerts in Höhe von 626,40 € wieder gutzuschreiben. Insofern besteht zwischen den Parteien zwischenzeitlich Einigkeit.

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils hat der Kläger noch einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Rechnung der Firma F in Höhe von 46,40 €. Mit Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass zu den Voraussetzungen eines weitergehenden Rückzahlungsanspruchs aus der vorgenannten Rechnung die Gründe für den Benzinverbrauch und die Veranlassung der Fahrten zu zwei verschiedenen Sachverständigen nicht hinreichend vorgetragen worden sind.

Der Kläger kann Prozesszinsen nach §§ 291 , 288 I 2 BGB verlangen. Ferner hat er gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,72 € unter Zugrundelegung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 315,90 € aus einem Gegenstandswert von 9.376,88 € zuzüglich einer Pauschale von 20 € sowie 19 % Mehrwertsteuer. …

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