1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ gelten nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall (fachgerecht) repariert worden ist, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 f.).
  2. Die Pflichtverletzung, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden liegt, kann auch dann i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich sein, wenn es sich bei dem Unfallschaden im Sinne der strengen Rechtsprechung des BGH nicht um einen „Bagatellschaden“, sondern um einen Mangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) handelt. Ob der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ erheblich ist, ist vielmehr anhand einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In diese Abwägung sind insbesondere die von dem Mangel ausgehende fortdauernde Beeinträchtigung und die Schwere des Verschuldens des Verkäufers einzustellen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt.
  4. Ohne greifbare Anhaltspunkte für Mängel ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht gehalten, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen oder den Käufer darüber aufzuklären, dass eine eingehende Untersuchung unterblieben ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018 – 6 U 32/16

Sachverhalt: Der Kläger hat von der Beklagten einen gebrauchten Volvo XC60 D4 erworben und begehrt wegen eines behaupteten Mangels die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, nachdem es ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hatte, ob die linke hintere Seitenwand des streitgegenständlichen Fahrzeugs wegen eines Unfallschadens nachlackiert worden sei.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne mit Erfolg die Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises in Höhe von 29.140 €, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, verlangen. Der Kläger sei wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, nachdem die Beklagte einem Nacherfüllungsverlangen des Klägers nicht nachgekommen sei. Denn das Fahrzeug des Klägers habe bei Gefahrübergang einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB aufgewiesen, weil es entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien nicht unfallfrei gewesen sei. Die deutlichen Spuren von Reparaturen am hinteren linken Kotflügel ließen auf die Beseitigung unfallbedingter Vorschäden schließen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien nämlich die an der hinteren linken Seite des Fahrzeugs durchgeführten Spachtelarbeiten erforderlich gewesen, weil eine von außen wirkende mechanische Kraft zu Verformungen in diesem Bereich geführt habe. Für die Beurteilung, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang unfallfrei gewesen sei, komme es nicht darauf an, welchen Kostenaufwand die Beseitigung des Unfallschadens erfordert habe. Der Mangel sei auch nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, weil es hier nicht um einen bloßen Bagatellschaden gehe.

Dem Rücktritt des Klägers stehe nicht entgegen, dass die Beklagte sich auf die Aussage ihres Großhändlers, Unfallschäden lägen nicht vor, habe verlassen dürfen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien; sie hätte sich daher als Gebrauchtwagenhändlerin vom Umfang dieser Arbeit umfassend selbst überzeugen müssen.

Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises in Höhe von 33.640 €, weil er die Kaufpreisschuld in Höhe von (33.640 € − 29.140 € =) 4.500 € durch Inzahlunggabe eines ŠKODA Octavia getilgt habe. Allerdings müsse der Kläger der Beklagten entgegen deren Ansicht keine Nutzungsentschädigung zahlen. Denn die Beklagte habe zum Grund und zur Höhe eines entsprechenden Anspruchs nicht hinreichend substanziiert vorgeragen.

Das Landgericht hat darüber hinaus antragsgemäß den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Außerdem hat es dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zuerkannt. Diese Kosten – so hat das Landgericht ausgeführt – seien erst entstanden, als die Beklagte mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug gewesen sei, und die Zuvielforderung des Klägers in Höhe von 4.500 € habe keine Mehrkosten verursacht. Der Kläger habe indes keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage seines Rechtschutzversicherers, weil insoweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht erforderlich gewesen sei.

Mit seiner Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt. Er meint insbesondere, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises zu. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Gebrauchtwagenhändlerin den in Zahlung genommenen ŠKODA Octavia bereits weiterveräußert habe und ihm – dem Kläger – dieses Fahrzeug deshalb nicht mehr zurückgewähren könne. Vorsorglich hat der Kläger die Beklagte unter dem 18.05.2016 zur Rückgabe und Rückübereignung des in Zahlung gegebenen ŠKODA Octavia aufgefordert.

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung insbesondere geltend gemacht, der Rücktritt des Klägers sei nicht wirksam, weil nicht erwiesen sei, dass der Volvo XC60 D4 bei Gefahrübergang unfallbedingte Vorschäden aufgewiesen habe. Vielmehr habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Ursache der Verformung nicht mehr feststellbar sei. Jedenfalls sei das Fahrzeug des Klägers unfallfrei, weil es keinen erheblichen Schaden, sondern nur einen Bagatellschaden erlitten habe. Zur Schadensbeseitigung seien nur Spachtelmasse und Lack mit einer Gesamtschichtdicke von 1,19 mm aufgebracht worden; eine taktil oder energetisch intensive Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand sei deshalb ausgeschlossen. Das Landgericht habe sich auch nicht mit der von ihr – der Beklagten – vorgelegten Rechnung über nur 196,26 € für die Reparatur des Fahrzeugs auseinandergesetzt.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, während die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Aus den Gründen: II. … Das landgerichtliche Urteil unterlag der Abänderung, soweit es der Klage stattgegeben hat. Richtigerweise war die Klage insgesamt abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags nicht zusteht. Die auf eine Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung über den tenorierten Betrag hinaus gerichtete Berufung des Klägers unterlag deshalb der Abweisung.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Beklagte gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 346, 348, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 433 I, 434 I, 323, 326 V BGB, denn er ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug Volvo XC60 D4 zurückgetreten.

Nach § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die ihm verkaufte Sache mangelhaft ist und die weiteren Voraussetzungen der §§ 440, 323, 326 V BGB erfüllt sind. Der mit Schriftsatz vom 09.10.2014 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag hat nach Maßgabe dieser Anforderungen nicht zu einer Umgestaltung des Vertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis geführt. Zwar liegt, wie das Landgericht im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ein Sachmangel vor (a). Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ist allerdings nur unerheblich, sodass ein Rücktritt nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist (b).

a) Das streitgegenständliche Fahrzeug wies bei Übereignung einen Sachmangel auf (§ 434 I BGB). Ein solcher Sachmangel besteht, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zwar ist das Fahrzeug nicht bereits deshalb als sachmangelbehaftet anzusehen, weil ihm eine zwischen den Parteien mit Vertragsschluss vereinbarte Beschaffenheit fehlte (§ 434 I 1 BGB). Insbesondere die Angabe im Kaufvertragsformular „Das Fahrzeug ist unfallfrei (It. Vorbesitzer)“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung bzw. eine Wissensmitteilung, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Denn wer sich wie die Beklagte im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12 ff.).

Allerdings fehlt dem veräußerten Fahrzeug infolge der Beschädigung der linken hinteren Seitenwand, die durch Spachteln und Nachlackieren beseitigt worden ist, eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Der Begriff des „Bagatellschadens“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sehr eng zu ziehen: Als „Bagatellschäden“ gelten nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug (fachgerecht) repariert worden ist, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 3154).

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einem Bagatellschaden, sondern von einem Fahrzeugmangel auszugehen. Denn das Fahrzeug wies, wie der Sachverständige M festgestellt hat, an der Seitenwand hinten links eine Dicke der Lackierungsschicht zwischen 174 μ und 1,19 mm auf und befand sich damit nicht dem Originalzustand ohne Nachlackierung, in dem die Lackierungsschichtendicke zwischen 106 und 129 μ beträgt. Aus den an der hinteren linken Seitenwand gemessenen Schichtdicken – im mittleren Bereich der Seitenwand bis 483 μ und im Bereich des unteren Radlaufs bis 1,19 mm – hat der Sachverständige zudem auf Spachtelaufträge zum Ausgleich von Verformungen der Seitenwand bzw. des Radlaufs nach innen geschlossen, die durch eine von außen einwirkende mechanische Kraft verursacht worden sein müssen. Die Reparatur des Fahrzeugs war mithin nicht auf bloße Lackschäden beschränkt, sondern umfasste auch den Ausgleich von Blechverformungen. Eine solche Reparatur geht – jedenfalls bei einem sogenannten jungen Gebrauchtfahrzeug mit einer Erstzulassung weniger als ein Jahr vor dem Kaufvertrag und einer Laufleistung von etwa 20.000 km – über dasjenige hinaus, was der Käufer bei einem vergleichbaren Fahrzeug erwarten darf und was bei entsprechenden Gebrauchtwagen üblich ist.

Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der Reparatur bedurfte es nicht, weil sich der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht korrigieren lässt (§ 326 5 BGB).

b) Dem Rücktritt des Klägers steht allerdings – entgegen der Wertung des Landgerichts – § 323 V 2 BGB entgegen, wonach der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn die dem Sachmangel zugrundeliegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. In diesem Fall bleiben die Rechte des Käufers aus § 437 BGB auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz beschränkt. Nicht jeder Unfallvorschaden, der bei der Bagatellprüfung nach Maßgabe der strengen Rechtsprechung des BGH als Sachmangel zu bewerten ist, stellt ohne Weiteres auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB dar (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22 f.). Deshalb ist in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Käufer wegen eines einen Bagatellschaden übersteigenden Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, eine weitere Prüfung anhand einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, in die bei einem nicht behebbaren Mangel – wie hier – die von diesem ausgehende fortdauernde Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners einzustellen sind (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 347/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 f.).

aa) Die fortdauernde Beeinträchtigung durch den Sachmangel, der in der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, kann sich bei einem mit einem Vorschaden behafteten, aber fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert auswirken. Einen solchen Minderwert aufgrund der Vorschädigung des Fahrzeugs hat der Sachverständige M nachvollziehbar festgestellt: Nach seinen ausführlichen und begründeten Feststellungen haftet dem streitgegenständlichen Fahrzeug trotz fachmännischer Reparatur ein merkantiler Minderwert bereits deshalb an, weil die der Nachlackierung zugrunde liegende Beschädigung über einen nicht offenbarungspflichtigen Bagatellschaden hinausgeht. Diesen hat der Sachverständige unter Heranziehung der von ihm zugrunde gelegten Reparaturkosten von 778,26 € und der Bildung eines marktüblich gerundeten Mittelwerts aus den nach den verschiedenen marktüblichen Methoden errechneten Minderwerten mit 400 € ermittelt. Der Senat sieht keinen Anlass, von der nachvollziehbaren und begründeten Bewertung des Sachverständigen abzuweichen. Der Minderwert entspricht damit 1,19 % des Kaufpreises und vermag für sich genommen eine mehr als unerhebliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293 [unter II 2]).

bb) Auch das Verschulden der Beklagten im Hinblick auf den Fehler ist nicht als so bedeutend einzustufen, dass die daraus erwachsende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Lieferung des Fahrzeugs als erheblich einzustufen wäre. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags nicht auf die durchgeführte Reparatur von Verformungen des Blechs der linken hinteren Seitenwand hingewiesen hat, vermag eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung bereits deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags keine Informationen über die Nachlackierung der Seitenwand besaß. Diese ist ihr vielmehr, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.07.2015 vorgetragen hat, erst im Verlauf des Prozesses nach einer Recherche zur Historie des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Kenntnis gelangt. Dies hat der Kläger nicht erheblich bestritten. Eine entsprechende Information des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags war der Beklagten deshalb nicht möglich.

Eine erhebliche Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger liegt auch nicht darin, dass die Beklagte das Fahrzeug vor dem Verkauf nicht einer von ihr vorzunehmenden Untersuchung unterzogen hat, bei welcher der Mangel festgestellt worden wäre, und dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über dieses Unterlassen aufgeklärt hat. Zwar kann wegen des Verbots arglistigen Verhaltens eine nur unerhebliche Pflichtverletzung grundsätzlich dann nicht angenommen werden, wenn eine Vertragspartei der anderen Umstände verschweigt, welche für ihren Vertragsentschluss wesentlich und deshalb offenbarungspflichtig sind. Der Umstand, dass ein Gebrauchtwagenhändler das von ihm verkaufte Gebrauchtfahrzeug nicht wie vom Verkehr erwartet untersucht, kann auch einen solchen offenbarungspflichtigen Umstand darstellen. Allerdings traf die Beklagte als Gebrauchtwagenhändlerin keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist der Händler bei Hereinnahme eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (Sichtprüfung) verpflichtet. Bieten sich ihm dabei Anhaltspunkte, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, kann er zu einer weiteren Überprüfung des Fahrzeugs gehalten sein (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14). Unterlässt er diese, muss er den Käufer über seinen Verdacht und das Unterbleiben von Nachforschungen unmissverständlich aufklären (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3669).

Nach den Umständen des vorliegenden Falls bestand eine solche Aufklärungspflicht danach nicht. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass sie das Fahrzeug bei Hereinnahme wie üblich geprüft und aufbereitet hat, ohne dass ihr die an der Kunststoffverkleidung des Schwellers befindlichen Lackspritzer aufgefallen sind. Ob dies auf Fahrlässigkeit beruhte – woran Zweifel bestehen, denn obgleich der Sachverständige M in seiner mündlichen Vernehmung vor dem Senat ausgeführt hat, der Mitarbeiter eines Autohauses, das ein Kraftfahrzeug ankauft, sollte im Rahmen der Sichtprüfung auf entsprechende Spritzer achten, hat er dies dahin gehend relativiert, dass er als Sachverständiger, der große Fuhrparks von mehreren Hundert Fahrzeugen begutachtet, für vergleichbare nachträgliche Veränderungen an einem Fahrzeug besonders sensibilisiert ist – kann dahinstehen, denn für den Vorwurf der Arglist reicht es grundsätzlich nicht aus, sich die Kenntnis von Unfallspuren fahrlässig nicht verschafft zu haben (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4352). Ohne konkreten Mangelverdacht besteht eine Untersuchungspflicht nicht (BGH, Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928, 929); es muss dann auch nicht ungefragt darüber aufgeklärt werden, dass eine eingehende Untersuchung nicht stattgefunden hat.

c) Im Ergebnis ist der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten. Einer Erörterung, ob und welche Zahlungsansprüche den Parteien wechselseitig aufgrund des Rücktritts zustehen, bedarf es deshalb nicht.

2. Mangels wirksam ausgeübten Rücktritts befindet sich die Beklagte mit der Annahme des ihr angebotenen streitgegenständlichen Fahrzeugs Volvo XC60 D4 nicht in Verzug. Das landgerichtliche Urteil war entsprechend … abzuändern und die Klage abzuweisen.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der dem Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht, weil die Beklagte mangels Begründetheit der Hauptforderung nicht mit ihrer Leistung in Verzug war.

4. Gleiches gilt, soweit der Kläger … die Erstattung der zur Einholung der Deckungszusage … entstandenen Kosten … begehrt hat. Insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen und bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg. …

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