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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Motorrad mit einer Standzeit von 16 Monaten ist nicht fabrikneu

  1. Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
  3. Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.

LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03

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Rücktritt nach vorbehaltloser Annahme einer mangelhaften Kaufsache ist treuwidrig

Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04

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Wassereintritt bei einem zwei Jahre alten Gebrauchtwagen als Rücktrittsgrund

Der wiederholte Wassereintritt im hinteren Karosseriebereich eines Pkw kann nicht als unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB angesehen werden. Denn ein Fahrzeug, in das bei starker Beregnung Wasser eindringt, kann ohne Nachteile weder in einer Waschanlage gewaschen noch bei starkem Regen benutzt werden. Langfristig drohen infolge von Durchfeuchtung zumindest Korrosionsschäden, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs führen können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 – 12 U 112/04

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Falsches Baujahr eines Gebrauchtwagens als erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel

  1. Das Baujahr eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160).
  2. Ein Gebrauchtwagen, der älter ist als vertraglich i. S. § 434 I 1 BGB vereinbart, leidet an einem nicht geringfügigen Mangel. Denn das Baujahr eines Kraftfahrzeugs gehört zu dessen verkehrswesentlichen Eigenschaften (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.10.1978 – VII ZR 202/76, BGHZ 72, 252 = NJW 1979, 160, 161) und beeinflusst den Wert des Fahrzeugs nicht nur ganz unerheblich.
  3. Die in § 377 I HGB statuierte Obliegenheit des Käufers, die Kaufsache unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen, setzt erst mit der Ablieferung der Kaufsache ein. Diese liegt erst dann vor, wenn die Kaufsache so in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass dieser sie ohne Weiteres auf Mängel untersuchen kann. Vor diesem Zeitpunkt läuft selbst dann keine Rügefrist, wenn der Käufer einen Mangel der Kaufsache bereits vor der Ablieferung erkannt hat. In einem solchen Fall kann der Käufer den Mangel bereits vor der Ablieferung rügen; er muss es aber nicht.

LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04)

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Schadensersatz für Aufwendungen nach Rücktritt vom Autokauf

Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer Aufwendungen, die er bezüglich des Fahrzeugs getätigt hat, auch dann ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug dadurch keine Wertsteigerung erfahren hat und der Verkäufer durch die Aufwendungen nicht bereichert wird.

LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2004 – 8 O 540/03
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)

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Anspruch auf Verzugszinsen nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Einem Käufer, der wirksam von einem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten ist, stehen zwar Verzugszinsen aus dem vom Verkäufer zurückzuzahlenden Kaufpreis zu. Allerdings entsteht mit dem Rücktritt ein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, der den Rückzahlungsanspruch des Käufers mindert. Um den Zinsanspruch korrekt zu berechnen, müsste man deshalb den Rückzahlungsanspruch des Käufers mit dem sich mit jeder Nutzung des Fahrzeugs verändernden Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verrechnen und sodann eine Verzinsung für die jeweils verbleibende Forderung anordnen. Dies ist jedoch nicht praktikabel; vielmehr erscheint es angemessen, die Höhe der Hauptforderung für zwei Zeitpunkte, in denen der Kilometerstand des Fahrzeugs bekannt ist, durch Verrechnung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu ermitteln und Zinsen aus den sich ergebenden Beträgen zuzusprechen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2004 – 6 U 126/04

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Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Mangel

Ob eine Pflichtverletzung erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt, hängt bei einem Gebrauchtwagenkauf davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich Mängel des Fahrzeugs beseitigen lassen. Betragen die Kosten lediglich 3 % des für das Fahrzeug aufgewendeten Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung als unerheblich zu bewerten und ein Rücktritt ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 – I-3 W 21/04

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Umfang der materiellen Rechtskraft eines eine Wandelungsklage abweisenden Urteils – Arglistanfechtung

Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).

BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03

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Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Neuwagen – Nutzungsentschädigung

Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Neuwagens im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer zu leisten hat, ist (auch) zu berücksichtigen, dass der Wertverlust eines Neuwagens anfangs besonders hoch ist. Das spricht gegen eine lineare Berechnung der Wertminderung.

OLG Celle, Urteil vom 05.11.2003 – 7 U 50/03

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Wandelungsanspruch eines Kfz-Käufers in der Insolvenz des Verkäufers

  1. Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).
  2. Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02

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