1. Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
  3. Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.

LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03

Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad in Anspruch.

Dieses seitens der Verkäuferin unter anderem als „Neufahrzeug“ bezeichnete Motorrad – eine BMW R 1100 S – bestellte er am 13.03.2002 bei der V-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Den Kaufpreis in Höhe von 12.476 € finanzierte der Kläger teilweise, indem er sich von der BMW Bank GmbH ein – mittlerweile zurückgezahltes – Darlehen gewähren ließ. Das Motorrad wurde am 27.03.2002 auf den Kläger zugelassen und diesem am 28.03.2002 übergeben. Den Fahrzeugbrief erhielt die BMW Bank GmbH, der das Motorrad zur Sicherung der Darlehensschuld übereignet wurde.

Die BMW R 1100 S war bereits am 23.11.2000, also circa 16 Monate vor ihrer Auslieferung an den Kläger, hergestellt worden. Davon erfuhr der Kläger am 25.06.2003, als er das Motorrad seinerseits verkaufen wollte. Daraufhin erklärte er – anwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 14.07.2003 gegenüber der V-GmbH die Anfechtung, hilfsweise seinen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die V-GmbH auf, ihm bis zum 30.07.2003 den um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 336,85 € verminderten Kaufpreis, also 12.139,15 €, zurückzuzahlen. Die Anfechtung und den Rücktritt wiederholte der Kläger vorsorglich nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage, nämlich unter dem 22.04. und dem 06.07.2004.

Mit der Klage hat der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags, das heißt die Rückzahlung des verbleibenden Kaufpreises (12.139,13 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Motorrads) erreichen wollen. Außerdem hat er beantragt, den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.

Der Kläger hat geltend gemacht, das streitgegenständliche Motorrad sei bei der Übergabe an ihn mangelhaft gewesen, weil es nicht fabrikneu gewesen, sondern bereits rund 16 Monate vor der Übergabe hergestellt worden sei. Insoweit sei er auch arglistig getäuscht worden. Denn die V-GmbH habe ihm nicht mitgeteilt, wann das streitgegenständliche Motorrad hergestellt worden sei. Eine Woche, bevor er die Maschine bestellt habe, habe er es gegenüber dem Verkaufsmitarbeiter M der V-GmbH trotz eines Nachlasses von etwa 1.500 € abgelehnt, ein ihm angebotenes neues Motorrad gleicher Kategorie zu kaufen, dessen Herstellung jedenfalls länger als 12 Monate zurückgelegen habe. Er habe gegenüber M ausdrücklich erklärt, dass er ein fabrikneues Fahrzeug ohne lange Standzeit aus der aktuellen Serienproduktion der BMW AG erwerben wolle. Daraufhin habe M ihm zugesagt, ein solches Fahrzeug zu besorgen. Darüber, woher die V-GmbH dieses Motorrad beziehe, sei er nicht informiert worden.

Nacherfüllung – so hat der Kläger gemeint – habe er nicht verlangen müssen, bevor er den Rücktritt von dem mit der V-GmbH geschlossenen Kaufvertrag erklärt habe. Dies wäre vielmehr mit Blick darauf, dass sein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurückgewiesen worden sei, zwecklos gewesen, zumal eine Nacherfüllung hier nur durch Lieferung eines mangelfreien Motorrads hätte erfolgen können.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Motorrads sei.

Sie hat behauptet, der Kläger habe um Lieferung eines Motorrads – das in der Bestellung beschriebene Sondermodell – noch im März 2002 gebeten. Er habe nicht die Standzeit als für ihm maßgebliches Kriterium bezeichnet, sondern das Vorhandensein eines Teilintegral-Antiblockiersystems (ABS). M habe den Kläger schon im Verkaufsgespräch darauf hingewiesen, dass es der BMW AG technisch nicht möglich sei, innerhalb der vom Kläger vorgegebenen Lieferzeit ein Motorrad mit der von ihm gewünschten Sonderausstattung herzustellen. Möglich sei nur die Lieferung eines bereits lagernden Motorrads, wobei weder die V-GmbH noch das BMW-Werk in Berlin-Spandau ein entsprechendes Motorrad auf Lager habe. Die V-GmbH habe sodann bei einem BMW-Vertragshändler in Potsdam ein Motorrad des gewünschten Typs in der gewünschten Farbe und mit der verlangten Ausstattung gefunden und den Kläger entsprechend informiert. Dieser habe sich mit der Lieferung des Fahrzeugs einverstanden erklärt. Wann das in Rede stehende Motorrad hergestellt worden sei, habe M nicht gewusst, als er die Bestellung des Klägers entgegengenommen habe.

Das Motorrad – so hat die Beklagte weiter geltend gemacht – sei dem Kläger in der originalen Werksverpackung geliefert worden. Anders als fabrikneue Pkw liefen Motorräder zwischen der Herstellung und der Auslieferung nicht „auf eigenen Rädern“. Vielmehr stehe ein fabrikneues Motorrad auf einer Palette, und um das Motorrad herum werde eine Art Käfig aus Holz gezimmert, der oben mit Holz abgedeckt werde. Gelagert werde das Motorrad in geheizten Hallen; transportiert werde es in geschlossenen Lkw. Zwar werde das Motorrad im Werk an Motor, Hinterachse und Getriebe mit Öl befüllt; dabei kämen jedoch Synthetiköle zum Einsatz, die durch reinen Zeitablauf nicht alterten. Auch werde ein fabrikneues Motorrad ohne Batterie verfrachtet; diese werde erst unmittelbar vor der Auslieferung an den Endkunden eingebaut.

Überdies habe die BMW AG die R 1100 S für das Modelljahr 2001 fortentwickelt und erstmals ein Teilintegral-ABS installiert. Mit der Herstellung der entsprechenden Motorräder habe die BMW AG im Oktober 2000 begonnen. Die Maschinen seien dann zwar ab Januar 2001 an die Vertragshändler ausgeliefert worden, dies jedoch mit mit der ausdrücklichen Anweisung, dass eine Aulieferung an Endkunden nicht vor April 2001 erfolgen dürfe. An Endkunden seien die ersten Motorräder vom Typ R 1100 S mit Integral-ABS dementsprechend im April 2001 ausgeliefert worden. Das Motorrad, das der Kläger erhalten habe, habe im Zeitpunkt der Übergabe hinsichtlich Farbe und Ausstattung dem seinerzeit aktuellen, von der BMW AG gebauten Fahrzeugmodell entsprochen. Diese habe zwischen November 2000 und März 2002 (Übergabe an den Kläger) weder technische noch optische Änderungen an dem Fahrzeugmodell vorgenommen. Zudem sei es bei der BMW AG üblich (gewesen), Motorräder in den Wintermonaten „auf Halde“ zu produzieren.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass das dem Kläger gelieferte Motorrad sowohl „neu“ als auch „fabrikneu“ gewesen sei. Sie – so hat die Beklagte behauptet – bezeichne ein Fahrzeug zwar nur dann als „fabrikneu“, wenn es auf den konkreten Wunsch des jeweiligen Kunden beim Hersteller geordert und erst nach Eingang der entsprechenden Bestellung gefertigt werde. Ein Motorrad – so hat die Beklagte gemeint – sei indes solange fabrikneu, wie es technisch und optisch unverändert hergestellt werde. Da die R 1100 S so, wie sie der Kläger erhalten habe, erst ab April 2001 an Endkunden ausgeliefert worden sei, habe im Übrigen die Standzeit des streitgegenständlichen Motorrads nicht 16, sondern nur 11 Monate betragen.

Schließlich hat die Beklagte beanstandet, dass ihr der Kläger keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben habe, und behauptet, sie hätte das Motorrad des Klägers, falls er es ihr angeboten hätte, in Zahlung genommen und dabei das Baujahr 2002 zugrunde gelegt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger – Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrads – 11.476 € nebst Zinsen zu zahlen, und es hat den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen: II. … 1 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der V-GmbH ein Anspruch auf Zahlung in aus dem Urteilstenor ersichtlicher Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrads sowie Herausgabe sämtlicher Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel aus § 346 I BGB zu, da die Voraussetzungen des Rücktritts gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 434 I 2 Nr. 2, § 323 I, II Nr. 1 BGB vorliegen.

1.1 Der Kläger erwarb von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Kaufvertrag vom 13./​28.03.2002 das streitgegenständliche Motorrad. Der Kläger ist auch Eigentümer dieses Fahrzeugs, und zwar jedenfalls nachdem er – wie von ihm durch die Beklagte unwidersprochen und damit nach § 138 II und III ZPO als zugestanden geltend vorgetragen und durch Vorlage des Schreibens der BMW-Bank vom 23.06.2004 unter Beweis gestellt – das Restdarlehen vollständig abgelöst hat und damit die Sicherungsübereignung beendet ist.

1.2 Das vom Kläger erworbene Motorrad ist mangelbehaftet. Die Lagerung des Motorrads über 16 Monate vor der Auslieferung an den Kläger stellt einen Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

Nach dem Wortlaut der Bestellung vom 13.03.2002 („neues zweirädriges Kraftfahrzeug“) sowie der Lieferbestätigung vom 28.03.2002 („Neufahrzeug“) schuldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger die Lieferung und Übereignung eines Neufahrzeugs.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Verkauf von Pkw liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019; Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127, 2127). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). Zu begründen ist dies mit der Tatsache, dass jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern (BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).

Der durch die Beklagte geltend gemachten Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und Motorrädern vermag sich das Gericht angesichts der Übertragung dieser Grundsätze auf jedes Kraftfahrzeug durch den BGH nicht anzuschließen. Somit sind auch Motorräder erfasst, zumal die von der Beklagte geltend gemachte Lagerungsmethode die typischen Alterungsprozesse durch Materialermüdung nicht aufzuhalten vermag.

Die Beklagte trägt mit der Darlegung der üblichen Lager- und Überführungsmethoden für zweirädrige Kraftfahrzeuge vom Typ BMW aber auch substanziiert keine Tatsachen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten eine „Fabrikneuheit“ eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist, in dem hier zu entscheidenden Fall vor, da sie nicht im Einzelnen dartut, wie bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug die Überführung und Lagerung geschehen sein soll.

Auf die Frage, ob der Kläger durch den Verkaufsberater der Rechtsvorgängerin der Beklagten darüber aufgeklärt worden ist, woher das Motorrad bezogen wurde, wie lange es bereits lagerte und dass es sich nicht um ein unmittelbar durch die BMW AG neu hergestelltes Fahrzeug handelt, kommt es dabei nicht an. Denn der Kläger durfte angesichts des Verkaufs als Neufahrzeug davon ausgehen, dass das ihm gelieferte Motorrad nicht länger als 12 Monate zwischengelagert worden war.

Auch der Vortrag der Beklagten, dass das streitgegenständliche Modell des Krads erst ab April 2001 durch die Vertragshändler der BMW AG habe verkauft werden dürfen, ist unerheblich, da dies keinen Einfluss auf den Beginn der Zwölfmonatsfrist hat, nach der ein Kraftfahrzeug nicht mehr als fabrikneu gilt. Der spätere Verkaufszeitpunkt ist insoweit dem jeweiligen Werk und damit der Verkäuferseite zuzurechnen, die dadurch ein höheres Risiko auf sich nimmt, innerhalb von zwölf Monaten seit Herstellung nicht alle produzierten Kraftfahrzeuge als „neuwertig“ verkaufen zu können. Ansonsten könnte ein Kraftfahrzeughersteller durch beliebige Verschiebung von Erstverkaufsdaten die Gewährleistungsrechte der Käufer aufgrund von möglicher Materialermüdung umgehen. Eben diese setzt jedoch unabhängig von dem durch den Hersteller festgesetzten Erstverkaufszeitpunkt ein.

Auch ist für die Annahme eines Mangels irrelevant, dass der Kläger nicht versucht hat, das Fahrzeug bei der Beklagten in Zahlung zu geben und dort den Preis für ein tatsächlich fabrikneues Fahrzeug zu erhalten. Bei einem Mangel handelt es sich insoweit um eine objektive Gegebenheit, die nicht davon abhängig ist, ob Dritte sie als solche ansehen oder trotz des Mangels noch bereit sind, für die Kaufsache eine bestimmte Summe aufzubringen.

1.3 Die gemäß § 323 I BGB erforderliche Fristsetzung zur Geltendmachung des Rücktritts lag bis zum gerichtlichen Gütetermin nicht in ausreichender Form vor.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Gläubiger ist gemäß § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 16.03.1988 – VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 13). Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein. Der anfängliche Vortrag des Klägers, er habe zunächst nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte zur Lieferung eines neuen Motorrads unter Tragung des Verwertungsrisikos bezüglich des streitgegenständlichen Krads bereit gewesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.07.2003 an den Kläger angedeutet, dass sie einen kulanten Inzahlungnahmepreis für das Krad für möglich halte. Nur weil die Beklagte hier nicht von sich aus die Lieferung eines neuen Motorrads angeboten und den Rückabwicklungsanspruch als solchen zurückgewiesen hat, indem sie das Vorliegen eines Mangels bestritten hat, liegt in dieser Äußerung noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Vielmehr hätte der Kläger seinen Wunsch auf Nachlieferung eines neuen Motorrads konkretisieren können und müssen.

Ob in der Stellung des Klageabweisungsantrags durch die Beklagte bereits eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung zu sehen ist (je nach Lage möglich nach BGH, Urt. v. 08.12.1983 – VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460, 1461), kann hier dahingestellt bleiben, da jedenfalls nach dem Fehlschlagen einer gütlichen Streitbeilegung im Gütetermin von einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung des Schuldners ausgegangen werden muss. Da der Kläger im Anschluss daran nochmals schriftsätzlich den Rücktritt erklärt hat, liegen die Voraussetzungen eines Rücktrittsanspruchs sowie dessen wirksame Geltendmachung hier vor.

Der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht gemäß § 438 I Nr. 3, II BGB verjährt,1Da der Rücktritt ein Gestaltungrecht ist, gibt es keinen „Anspruch auf Rücktritt“, der verjähren könnte. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist aber – ebenso wie eine Minderung des Kaufpreises – unwirksam, wenn der (hypothetische) Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft, § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I 1, 2 BGB. da die Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt und erst mit Übergabe des Motorrads (28.03.2002) zu laufen begann und die Verjährungsfrist mithin gemäß § 204 I Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden ist.

1.4 Im Rahmen der Rückabwicklung muss sich der Kläger seine Gebrauchsvorteile aus dem Motorrad anrechnen lassen. Der Wert der gezogenen Nutzungen ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2004 übereinstimmend erklärt haben, dass sie von einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 € ausgehen, wenn der Kläger das Fahrzeug bis zu einer Rückgabe an die Beklagten nicht mehr als 2.000 km gefahren ist, und der Kläger dieses zugesichert hat, schätzt das Gericht die vom Kläger gezogenen Nutzungen auf Grundlage dieser Erklärungen der Parteien auf 1.000 €.

2 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2003 aus §§ 291, 288 I 2 BGB, da zu diesem Datum die Klage rechtshängig wurde.

3 Die Parteien haben die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen.

4 Die Beklagte befindet sich seit dem 26.40.2004 … im Annahmeverzug …

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