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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum als erheblicher Sachmangel

Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07

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„Fahrbereit“ als Beschaffenheitszusage des privaten Verkäufers

  1. Die Erklärung eines nicht gewerblich handelnden Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei „fahrbereit“, ist in der Regel nur eine „einfache“ Beschaffenheitszusage. Als (stillschweigende) Beschaffenheitsgarantie wird eine solche Erklärung nur ausnahmsweise – unter besonderen Umständen des Einzelfalls – zu bewerten sein.
  2. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch als zur Minderung berechtigender Mangel eines Neuwagens

  1. Ein Neuwagen ist wegen seines Kraftstoffverbrauchs jedenfalls dann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB mangelhaft, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2008 – I-1 U 238/07).
  2. Wegen eines Mangels, der darin besteht, dass ein Neuwagen mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller angegeben, kommt eine Minderung des Kaufpreises – anders als ein Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05 Rn. 3 f.) – auch dann in Betracht, wenn die Abweichung weniger als 10 % beträgt (§ 441 I 2 BGB i. V. mit § 323 V 2 BGB).

LG Ravensburg, Urteil vom 04.05.2009 – 6 O 473/08

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Kein Nutzungsausfall bei mangelbedingtem Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Sachmängeln wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (gegen BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911).

KG, Urteil vom 30.04.2009 – 12 U 241/07
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09)

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Lebenserwartung von 150.000 km bei Pkw der Mittelklasse

  1. Im Rahmen der Wertermittlung eines Pkw der Mittelklasse ist eine Lebenserwartung von 150.000 km als normal anzusehen.
  2. Ein Urteil, durch welches der Beklagte verurteilt wird, Zug um Zug gegen Rückgabe eines bestimmten Fahrzeugs eine bestimmte Summe abzüglich eines Betrages zu zahlen, der nach der Kilometerleistung gemäß Tachostand dieses Fahrzeugs zu errechnen ist, ist mangels Vollstreckungsfähigkeit unzulässig.

OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 – 6 U 574/08

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Wassereintritt in den Innenraum eines fabrikneuen Kleinstwagens

Ein Neuwagen, in dessen Inneres bei Regen Wasser eintritt, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es zu Wassereintritt nur bei starkem Dauerregen kommt und selbst dann nur geringe Mengen an Wasser in den Fahrzeuginnenraum gelangen. Denn es gehört zu den absoluten Mindestanforderungen an ein Neufahrzeug, gleich welcher (Preis-)Klasse es angehört, dass es in allen Bereichen dicht ist.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09)

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Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kaufvertrags am Belegenheitsort der Kaufsache

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers. Ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht auch, wenn der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gestützt auf § 346 I BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt des „großen“ Schadensersatzes verlangt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009 – 2 U 2074/08

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Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz bei mangelbedingtem Rücktritt des Käufers

Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Käufer, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllt. Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurück, ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz indes nicht ausgeschlossen.

LG Mosbach, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 03.02.2009 – 2 O 305/08

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Erhöhter Kraftstoffverbrauch und Vibrationen eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, dessen – in einem genormten Verfahren ermittelter – Kraftstoffverbrauch zum Nachteil des Käufers um mehr als 10 % von dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch abweicht, leidet an einem erheblichen, den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel.
  2. Der „tatsächliche“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens kann auch dann nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt werden, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht (indirekt) auf einem Rollenprüfstand, sondern (direkt) „auf der Straße“ gemessen wird.
  3. Ein hochpreisiger Neuwagen (hier: eines Mercedes-Benz E 320 CDI 4MATICE), bei dem in bestimmten Situationen auffällige Vibrationen auftreten, die über eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung hinausgehen, ist mangelhaft.

LG München I, Urteil vom 29.01.2009 – 4 O 6504/07

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Rücktrittsrechtliche Rückabwicklung eines Leasingvertrags

  1. Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrags rückwirkend weggefallen, weil der Leasingnehmer mit Ermächtigung des Leasinggebers wegen eines Mangels wirksam von dem Kaufvertrag über die Leasingsache zurückgetreten ist, ist der Leasingvertrag nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht rückabzuwickeln (§ 313 III BGB i. V. mit § 346 I BGB).
  2. Prämien, die der Leasingnehmer für eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufgewendet hat, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer ebenso wie die aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer als notwendige Verwendungen zu ersetzen (§ 347 II 1 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.01.2009 – 17 U 223/08

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