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Der Käufer eines Neuwagens muss störende Quietschgeräusche, die insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum auftreten, nicht hinnehmen.
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Für die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2013 – 3 U 1498/12
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Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das erworbene Fahrzeug zwar einen unbehebbaren Mangel aufweist, dieser die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrtkomfort jedoch nur unwesentlich mindert und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.
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Ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich der Mangel beheben lässt oder nicht. Bei einem behebbaren Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Dagegen kommt es bei einem unbehebbaren Mangel oder einem Mangel, dessen Beseitigung hohe Kosten erfordert, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, zum Beispiel weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12-11
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Ein Mangel, der dem dauerhaften Betrieb eines Kraftfahrzeugs entgegensteht, weil er eine TÜV-Abnahme ausschließt, kann unabhängig vom erforderlichen Beseitigungsaufwand nicht als unerheblich angesehen werden.
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Unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten kann sich die Erheblichkeit eines Mangels auch aus seiner subjektiven Bedeutung ergeben. Deshalb ist ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen wegen eines unregelmäßig auftretenden, aber deutlich wahrnehmbaren Geräuschs objektiv berechtigt nicht sicher fühlen, mit einem erheblichen Mangel behaftet.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 18/12
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Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
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Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).
BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)
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Tritt der Käufer/Darlehensnehmer wegen eines Mangels wirksam von dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag zurück, so kann er von dem Darlehensgeber gemäß § 813 I 1 BGB die Zins- und Kostenanteile der Darlehensraten zurückfordern, die er nach dem Rücktritt noch an den Darlehensgeber gezahlt hat. Dass sich der Käufer/Darlehensnehmer in einer solchen Konstellation nicht nur mit dem Verkäufer, sondern auch mit einem weiteren Anspruchsgegner – dem Darlehensgeber – auseinandersetzen muss, ist unvermeidlich.
OLG Naumburg, Urteil vom 01.02.2013 – 10 U 29/12
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- Die Nutzungsentschädigung, die einem Leasinggeber bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags über einen Neuwagen zusteht, ist – wie die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) – auf der Grundlage des vereinbarten Bruttokaufpreises wie folgt zu berechnen:
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufeistung}}}.$$
- Die so ermittelte Nutzungsentschädigung ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (bestätigt durch BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 16 f.; s. bereits BGH, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 52).
LG Marburg, Urteil vom 28.01.2013 – 1 O 65/12
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Auch wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels weniger als 1 % des Kaufpreises (hier: 0,21 %) betragen, ist dieser Mangel nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er zu einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führt.
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Die zu erwartende Laufleistung moderner Dieselfahrzeuge beträgt 250.000 Kilometer.
LG Bremen, Urteil vom 28.01.2013 – 2 O 1795/11
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Ein Kfz-Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer einen Mangel im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits fachgerecht, vollständig und nachhaltig beseitigt hat. Gleiches gilt, wenn der Käufer den Mangel bereits selbst beseitigt hat oder hat beseitigen lassen.
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 – 3 U 22/12
(vorhergehend: LG Kiel, Urteil vom 01.03.2012 – 13 O 184/11)
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, und Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196).
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Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 V BGB besteht im Falle sogenannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 II BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12
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Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
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Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141
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