1. Auch wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels weniger als 1 % des Kaufpreises (hier: 0,21 %) betragen, ist dieser Mangel nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er zu einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führt.
  2. Die zu erwartende Laufleistung moderner Dieselfahrzeuge beträgt 250.000 Kilometer.

LG Bremen, Urteil vom 28.01.2013 – 2 O 1795/11

Sachverhalt: Der Kläger, ein Verbraucher, begehrt von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.

Der Kläger erwarb am 07.10.2010 von der Beklagten einen gebrauchten, 26 Monate alten Fiat Ducato mit einer Laufleistung von 19.207 km. Der Kaufpreis betrug 21.500 €. Das Kfz wurde dem Kläger am 07.10.2010 übrgeben.

In der Folgezeit rügte der Kläger mehrfach Mängel an dem Fahrzeug, unter anderem am 01.11.2010, am 11.11.2010, am 13.12.2010, am 06.02.2011 und am 10.02.2011. Zur Prüfung und Beseitigung gerügter Mängel befand sich das Fahrzeug mehrfach bei der Beklagten, die es ihrerseits zu einer Fiat-Vertragshändlerin, der X-GmbH, brachte und Reparaturarbeiten durchführen ließ.

Mit Schreiben vom 22.06.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte sie – erfolglos – zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Kfz, auf. Anschließend mandatierte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte unter dem 09.09.2011 nochmals fruchtlos zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Pkw-Kaufs aufforderte.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren weiter und verlangt zudem unter anderem den Ersatz der ihm vorgerichtlich entstanden Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €. Er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug weise nach wie vor mehrere Mängel auf und habe einen unbekannten Fehler, höchstwahrscheinlich in der Bordelektronik.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 19.761,04 € aus §§ 346, 347, 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB (Kaufpreis) Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Kfz sowie auf Zahlung von 1.023,16 € aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280 BGB (RVG-Kosten).

1. Zwischen den Parteien hatte ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) bestanden …

2. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (22.06.2011) war ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB gegeben. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der notwendigen Sicherheit für die Kammer fest.

Der Sachverständige S, der der Kammer als zuverlässiger Sachverständiger für den Kfz-Bereich bekannt ist, hat in seinem in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass aus technischer Sicht an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein zähes Anlassverhalten des Starters vorgelegen hat, bei längeren Leerlaufphasen die Drehzahl des Motors plötzlich von 850 U/min auf 1250 U/min angehoben wurde und die Fehlerleuchte „Allgemeine Fehlermeldung“ im Kombiinstrument des Kfz aufgeleuchtet hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hatte diese Erscheinung ihre Ursache in steuerungs- und elektronisch bedingten Effekten, die durch eine Unterspannung an der Motor- und Getriebeelektronik ausgelöst worden sind, deren Ursache letztlich ein fehlerhaftes Massekabel war. Aufgrund des Zustands des Massekabels war von einem längerfristigen elektrischen Mangel auszugehen, gleichermaßen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff nach Herstellung des Kfz auszuschließen … Nur ohne den Elektronikfehler entspreche das Fahrzeug dem Stand der Technik. Die einzelnen Einwendungen und Fragen aus dem Beweisbeschluss hat der Sachverständige umfassend aufgegriffen und hierzu Stellung bezogen. Die Anknüpfungstatsachen hat der Sachverständige offengelegt, seine Schlüsse sind nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche. Anhaltspunkte, warum dem Sachverständigen nicht zu folgen wären, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor.

3. Für die Kammer steht ebenfalls mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Sachmangel (§ 434 BGB) bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hatte.

Zunächst griff – entgegen der Ansicht der Beklagten – die Vermutung aus § 476 BGB. Der von dem Kläger beschriebene Mangel, war – unwiderlegt – innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Pkw aufgetreten. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Mängelrügen des Klägers und den vorgelegten Rechnungen der von der Beklagten eingeschalteten Firma X. Zudem hat der Sachverständige – wie zuvor erläutert – festgestellt, dass die Ursache des gerügten Mangels in dem fehlerhaften Massekabel gelegen hat, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Beginn an „verbaut“ gewesen ist; damit unzweifelhaft auch bei Gefahrübergang.

4. Die Voraussetzung einer fruchtlosen Nachbesserung (§ 440 BGB), die für einen Rücktritt erforderlich ist, liegt vor. Grundsätzlich ist nach § 440 BGB bei zweimaliger erfolgloser Nachbesserung von einem Fehlschlag i. S. des § 440 BGB auszugehen. Bei § 440 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, sodass im Einzelfall auch ohne eine zweimalige Nachbesserung von einer erfolglosen Nachbesserung ausgegangen werden kann. Entscheidend ist hier aus Sicht des Käufers darauf abzustellen, ob ihm weitere Nachbesserungsversuche zumutbar sind. Im Rahmen der Abwägung kommt es in erster Linie auf die Art und die Schwere des (der) Mangels (Mängel) an (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 398 m. w. Nachw.). Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte sich mehrfach und über längere Zeiträume bei der Beklagten befunden, ohne dass diese in der Lage gewesen wäre, den streitgegenständlichen Mangel zu beheben. Bei dem vorliegenden Mangel war zu berücksichtigen, dass sich – wie von dem Sachverständigen ausgeführt – die erhöhte Drehzahl nicht nur unerheblich auf den Verschleiß ausgewirkt hat, sondern nach der Elektronikanzeige „Allgemeine Fehlermeldung“ nach dem Bordbuch die Fachwerkstatt aufzusuchen ist. Weitere Nachbesserungsversuche waren dem Kläger bei diesen Umständen nicht zuzumuten.

5. Der vorliegende Sachmangel (§ 434 BGB) ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB.

Bei der Frage der Erheblichkeit i. S. des § 323 V 2 BGB handelt es sich um einen Wertungsgesichtspunkt, bei dem verschiedene Kriterien, zum Beispiel Höhe der Beseitigungskosten, Art und Auswirkung des Mangels, Dauer der Mangelbeseitigung etc., heranzuziehen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 323 Rn. 32 m. w. Nachw.).

Bei behebbaren Mängel kann im Einzelfall ein unerheblicher Mangel angenommen werden, wenn die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung etwa ein Prozent des Kaufpreises ausmachen (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872). Im vorliegenden Fall betrug der Kaufpreis 21.500 €, die Mangelbeseitigungskosten hingegen nach den Ausführungen des Sachverständigen „nur“ 45,82 €, damit 0,21 %. Gleichwohl liegt damit kein unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V BGB vor. Vorliegend war maßgeblich auf die Frage der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich i. S. des § 323 V BGB ist, ist zunächst auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508). Auf die Funktionsbeeinträchtigung kommt es dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar ist oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, weil auch der Verkäufer die tatsächliche Ursache nicht feststellen konnte (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508; Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872). Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gelingt, den Mangel zu beseitigen, zum Beispiel durch den Sachverständigen (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508). Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestanden die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel. Wie zuvor bereits erläutert, war es der Beklagten – als Fachfirma – nicht gelungen, auch unter Einschaltung einer weiteren Firma, die von dem Kläger gerügten Mangelsymptome zu beseitigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auch von einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung auszugehen. Das von dem Sachverständigen festgestellte Problem der erhöhten Leerlaufzahl hat unter anderem dazu geführt, dass die Bordelektronik eine Fehlermeldung ausgeworfen hat, nach der schnellstmöglich der Fiat-Kundendienst aufzusuchen war. Zudem führte dieses Elektronik- und Steuerungsproblem zu einem unharmonischen Längsbeschleunigungsverlauf und hat hektische Gangwechsel (3. und 4. Gang) nach sich gezogen, wodurch die Traktion nachteilig beeinflusst worden ist; einhergehend waren eine Mehrbelastung der Bauteile und damit mehr Verschleiß gegeben. Aus Sicht des Käufers ist bei diesen Symptomen von einem erheblichen Mangel des Kfz auszugehen.

6. Die erforderliche Rücktrittserklärung des Klägers i. S. des § 349 BGB ist gegeben. Diese liegt in der vorgerichtlichen Aufforderung vom 22.06.2011 auf Rückabwicklung des streitgegenständliches Pkw-Kaufs. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Rücktrittberechtigten – hier des Klägers – erkennen lässt, dass das Erlöschen noch nicht erfüllter Leistungspflichten und die Rückgängigmachung bereits erbrachter Leistungen gewollt ist (Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 349 Rn. 1). Dieses Begehren ist der vorgerichtlichen Rückabwicklungsaufforderung vom 22.06.2011 zweifelsfrei zu entnehmen.

7. Eine Fallgestaltung, in der nach § 323 VI BGB der Rücktritt ausgeschlossen wäre, liegt nicht vor. Der Sachmangel (§ 434 BGB) beruht weder auf einem Umstand, den der Kläger zu vertreten hätte (§ 323 VI Fall 1 BGB), noch ist ein von der Beklagten nicht zu vertretender Umstand zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem sich der Kläger in Annahmeverzug befunden hatte (§ 323 V Fall 2 BGB).

8. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag auch … kein widersprüchliches Verhalten des Klägers i. S. des § 242 BGB vor. Der Kläger hatte zwar am 04.06.2011 zur Mangelbeseitigung bis zum 04.07.2011 aufgefordert und war vor Ablauf der Frist zurückgetreten. Jedoch war der Pkw in der Zeit vom 14.06.2011 bis zum 17.06.2011 bereits zur Nachbesserung bei der Beklagten, und der Mangel hat nach Abschluss des Mangelbeseitigungsversuchs weiter fortbestanden; er hat sich – unwiderlegt – am 19.06.2011 gezeigt. Am 20.06.2011 hat der Kläger darauf dann per E-Mail reagiert, ohne eine Reaktion der Beklagten zu erhalten.

9. Der Kläger hat gegen die Beklagte infolge des Rücktritts einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises in Höhe von 21.500 € abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 1.738,96 € und hat seinerseits das streitgegenständliche Kfz an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen (§ 346 BGB).

a) Gemäß § 346 II BGB hat der Kläger Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte der Pkw bereits 19.207 Kilometer zurückgelegt. Der Kläger ist dann in seiner Besitzzeit insgesamt mit dem Pkw 18.667 Kilometer gefahren. Für die Berechnung der Nutzungsvorteile nach der allgemein üblichen Formel (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 465) ist die Kammer von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw von 250.000 Kilometern ausgegangen. Die zu erwartende Laufleistung moderner Dieselfahrzeuge war nach Auffassung der Kammer mit 250.000 Kilometern anzunehmen (so i. E. auch Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2009, § 346 Rn. 261). Bei Berücksichtigung dieser Gesamtfahrleistung ergibt sich ein Wert von 0,093157 € je Kilometer … Bei den gefahrenen Kilometer ergibt dies einen Nutzungsvorteil von gerundet 1.738,96 € (18.667 km × 0,093157 €).

b) Ersatz für Kostenerstattungen, notwendige Verwendungen und wertverbessernde Verwendungen kann der Kläger mangels schlüssigen Vortrags hingegen nicht verlangen. Der Kläger hatte sich bei Begründung dieser Positionen pauschal auf zur Akte gereichte Anlagen bezogen, ohne in der Sache hinreichend vorzutragen. Es war nicht Aufgabe der Kammer, sich aus den eingereichten Unterlagen den entsprechenden Sachvortrag herauszusuchen (so auch BGH, MDR 2005, 1376; HK-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 137 Rn. 2). Trotz Bestreitens der Beklagten hat der Kläger zu diesen Kosten nicht schlüssig vorgetragen, sodass dieser Teil des geltend gemachten Anspruchs abzuweisen war.

c) Ebenfalls zu ersetzen sind als Schaden (§§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280 BGB) die sogenannten Rechtsverfolgungskosten, nämlich die vorgerichtlichen RVG-Kosten in Höhe von 1.023,16 €.

Eine Kürzung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Ansehung des streitigen Gerichtsverfahrens hat nicht zu erfolgen. Vielmehr erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren … Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die geltend gemachten [Kosten] bereits beglichen hat oder nicht. Aufgrund der ernsthaften Erfüllungsverweigerung hat sich der eventuelle Freistellungsanspruch ohnehin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Verweigert der Schuldner die geforderte Leistung oder überhaupt den Schadenersatz ernsthaft und endgültig, dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, NJW 2004, 1868; NJW 1999, 1542; NJW-RR 1996, 700; NJW 1992, 2221; NJW 1991, 2014; NJW-RR 1987, 43). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte verweigert – wie zuvor bereits erläutert – ernsthaft und endgültig ihre Leistung.

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs aus §§ 293 ff. BGB.

Die Beklagte befindet sich seit dem 16.11.2007 in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Zwar fordert § 294 BGB, dass eine Leistung so angeboten werden muss, wie sie zu bewirken wäre. Ein entsprechendes tatsächliches Angebot auf Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kfz hatte der Kläger außergerichtlich nicht abgegeben.

Gemäß § 295 BGB genügt ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot der zu bewirkenden Leistung – hier mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 22.06.2011 und der Klage vom 06.10.2011 – zur Begründung des Annahmeverzugs, wenn sich der Gläubiger – wie hier die Beklagte – bestimmt und eindeutig geweigert hat, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen, wie vorliegend unter dem 16.11.2007 mit Stellung des Klageabweisungsantrags (i. E. auch BGH, NJW 1997, 581; Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, NJW 2006, 1960) …

IV. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 II, 286, 288 BGB.

Der Zinsanspruch des Klägers entfällt auch nicht in Folge der beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung. Zwar kann … ausnahmsweise der Verzugszins- und auch Prozesszinsanspruch entfallen, wenn dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und der Gläubiger diesem durch eine entsprechende Antragsstellung bereits Rechnung getragen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 170; EWiR 1999, 105; WM 1971, 449; NJW 1973, 1234; Unberath, in: Bamberger/Roth, BGB, § 291 Rn. 5). Eine derartige Ausnahmesituation liegt indes nicht vor, wenn der Schuldner, wie hier die Beklagte, die Erfüllung ihrer Pflicht ernsthaft verweigert hat. Mit der Erfüllungsverweigerung entfallen die Pflichten des Gläubigers zur Mitwirkung, insbesondere die Verpflichtung, die eigene (Gegen-)Leistung anbieten zu müssen (i. E. auch BGH, NJW-RR 1990, 444; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 24 i. V. mit Rn. 15). Zudem kann sich der Schuldner bei ernsthafter Verweigerung der eigenen Leistung nicht auf die mangelnde Fälligkeit der Forderung oder ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht berufen (BGHZ 50, 175) …

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