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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nutzungsentschädigung

Bezeichnung eines (Luft-)Fahrzeugs als „unfallfrei“

  1. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug (hier: ein Luftfahrzeug) im Kaufvertrag als „unfallfrei“ bezeichnet, liegt mindestens eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Ob der Verkäufer sogar eine Garantie (§ 443 I, § 444 Fall 2 BGB) dafür übernommen hat, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, kann dahinstehen. Denn ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss gilt schon nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass die Kaufsache nicht die i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12 Rn. 15 m. w. Nachw.).
  2. Beansprucht der Verkäufer eines Fahrzeugs nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so hat er als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Den Käufer trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er zum Umfang der Nutzung des Fahrzeugs vorträgt.
  3. Mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis (vgl. § 348 Satz 1 BGB) muss der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommene Verkäufer mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausdrücklich oder konkludent gegen die Rückgewähransprüche des Käufers aufrechnen, damit es zu einer Saldierung kommt.

OLG München, Urteil vom 14.02.2019 – 8 U 130/18

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Anspruch des Käufers auf Erstattung des vollen Kaufpreises im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Volkswagen AG in Gewinnerzielungsabsicht Dieselmotoren des Typs EA189 mit einer Software versehen hat, die eine Manipulation der Schadstoffemissionen bewirkt. Damit hat die Volkswagen AG die Käufer der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, sodass sie ihnen gemäß § 826 BGB Schadensersatz leisten muss.
  2. Muss die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw gemäß § 826 BGB den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten, so hat der Käufer der Volkswagen AG keine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche vielmehr dem Gedanken des Schadensersatzes wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.

LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – 021 O 4310/16

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Angemessene Nachbesserungsfrist von sieben Wochen im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist schon deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die in einer solchen Testsituation einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus mit vergleichsweise niedrigen Stickoxidemissionen aktiviert. Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug – bis auf Weiteres – uneingeschränkt genutzt werden kann. Denn ein Käufer, der ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug erwirbt, darf nicht nur erwarten, dass das Fahrzeug alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Diese Erwartung gesetzeskonformen Verhaltens ist auch dann schutzwürdig, wenn seitens eines Herstellers oder mehrerer Hersteller in so großem Umfang – heimlich – manipuliert wird, dass die Anzahl der durch Täuschung erwirkten Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen höher ist als die Anzahl der rechtmäßig zustande gekommenen.
  2. Bei der Beurteilung, welche Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. von § 323 I BGB angemessen ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass diesem die mit einem unabsehbar langen Zuwarten verbundene Unsicherheit auch dann nicht zuzumuten ist, wenn der Käufer das betroffene Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Es liegt nämlich in der Natur der Sache und ist allgemein bekannt, dass ein Pkw, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen auf dem Einsatz einer Manipulationssoftware beruht und der zum Erhalt der Zulassung ein – hier noch gar nicht entwickeltes – Softwareupdate benötigt, schwerer veräußert werden kann als ein Fahrzeug, das keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist.
  3. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels aufgewendet werden müssen, im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Denn ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate noch gar nicht verfügbar war und deshalb nicht feststand, ob und gegebenenfalls mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand eine Mangelbeseitigung gelingen würde.
  4. Zugunsten des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs ist zu berücksichtigen, dass er für einen unabsehbaren Zeitraum das Risiko einer Insolvenz der Volkswagen AG trüge, wenn man seinen Rücktritt vom Kaufvertrag an § 323 V 2 BGB scheitern ließe. Weil die Volkswagen AG einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt war und ist, besteht für den Käufer das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er nach einer Insolvenz der Volkswagen AG ein Fahrzeug behalten muss, dass mangels Mitwirkung der Herstellerin nicht mehr instand gesetzt werden kann und dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
  5. Die Nutzungsentschädigung, die ein Pkw-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, ist bei einem Dieselfahrzeug auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu ermitteln.

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 18.04.2017 – 4 O 177/16)

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei einem älteren Gebrauchtwagen

  1. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache, insbesondere eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, zugute.
  2. Auch der Käufer eines älteren Gebrauchtwagens – hier: eines rund zwölf Jahre alten BMW 530d Touring mit einer Laufleistung von etwa 135.000 km – kann, wenn der Verkäufer nichts Gegenteiliges angegeben hat und die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, davon ausgehen, dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit ist.
  3. Pkw der mittleren und der gehobenen Klasse erreichen heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (im Anschluss an KG, Urt. v. 23.05.2013 – 8 U 58/12, juris Rn. 14 m. w. Nachw.). Deshalb kann bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines BMW 530d Touring dem Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, ohne Weiteres eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 € angesetzt werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18)

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SIS-Eintrag als Rechtsmangel eines Gebrauchtwagens – „Karlsruher Formel“

  1. Die bei Gefahrübergang vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist kein Sachmangel, sondern ein (erheblicher) Rechtsmangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag das Fahrzeug zurückgeben und zurückübereignen muss (§§ 346 I, 348 BGB), erfüllt diese Pflicht nicht dadurch, dass er dem Verkäufer seinen gegenüber einem Dritten bestehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs abtritt.
  3. Es ist – auch mit Blick auf § 253 II Nr. 2 ZPO – unbedenklich, wenn die Höhe der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nicht konkret beziffert, sondern im Sinne der „Karlsruher Formel“ lediglich deren Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951).

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2018 – 15 U 124/17

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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen – „unfallfrei“

  1. Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler ohne jede Einschränkung, ein von ihm zum Kauf angebotenes Fahrzeug sei „unfallfrei“, so ist damit nicht lediglich gesagt, dass das Fahrzeug in der Besitzzeit des Händlers keinen Unfallschaden erlitten habe. Vielmehr darf ein Käufer davon ausgehen, dass der Händler das Fahrzeug gewissenhaft auf Unfallschäden untersucht hat und deshalb dafür einstehen will, dass es keine unfallbedingten Vorschäden aufweist.
  2. Im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich die aus dem Nettokaufpreis tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben oder dafür Wertersatz zu leisten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt für Nutzungen, die der Verkäufer entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (§ 347 I BGB). Insoweit kann mit Blick auf eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers davon auszugehen sein, dass dieser durch Nutzung des Nettokaufpreises Zinsen in Höhe von vier Prozent p. a. erzielt hat oder hätte erzielen können.

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16

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Kein umfassender Gewährleistungsausschluss bei Besichtigungsklausel – „gekauft wie gesehen“

  1. Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht vollständig ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss erfasst vielmehr nur Mängel, die – wie etwa Dellen, Rost oder Kratzer – für den Käufer als Laien bei einer Besichtigung des Fahrzeugs ohne sachverständige Hilfe wahrnehmbar sind.
  2. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines Pkw der Mittelklasse beträgt 150.000 km (im Anschluss an OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08).

LG Aurich, Urteil vom 24.04.2017 – 5 O 161/16
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017 – 9 U 29/17OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17)

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Ersatzlieferung trotz intensiver Nutzung der mangelhaften Kaufsache durch den Käufer – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxidausstoß softwaregesteuert nur reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Durchschnittskäufer eines Neuwagens darf erwarten, dass die Prozesse, die für eine Verringerung von Schadstoffemissionen sorgen, nicht nur in einer Testsituation, sondern auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn ungewiss ist, ob und gegebenenfalls wann der seinem Fahrzeug anhaftende Mangel beseitigt werden kann, ohne dass sich etwa der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs erhöht und ohne dass ein merkantiler Minderwert verbleibt.
  3. Die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) ist dem Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – VW Passat der sechsten Generation („B6“) nicht unmöglich i. S. des § 275 I BGB, wenn er den Nacherfüllungsanspruch des Käufers durch die Lieferung eines – mangelfreien – VW Passat der siebten Generation („B7“) erfüllen kann und erfüllen darf. Ob das der Fall ist, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält und dass ein VW Passat B7 lediglich ein „aktualisierter“ VW Passat B6 und kein gänzlich anderes Fahrzeug ist.
  4. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gemäß § 439 III BGB berechtigt sein, die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) als die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Käufer das nach §§ 439 IV, 346 ff. BGB zurückzugebende – mangelhafte – Fahrzeug intensiv genutzt hat und er dem Verkäufer als Verbraucher keine Nutzungsentschädigung schuldet (§ 474 I, II, V 1 BGB). Von einer in diesem Sinne intensiven Nutzung ist auszugehen, wenn der Käufer mit dem mangelhaften – rund sechs Jahre alten – Fahrzeug bereits circa 140.000 km zurückgelegt hat und folglich etwa die Hälfte der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km erreicht ist. In einem solchen Fall kann sich der Käufer seinen Anspruch auf Ersatzlieferung aber dadurch erhalten, dass er sich zur Zahlung einer – an sich nicht geschuldeten – Nutzungsentschädigung bereit erklärt.

LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 – 2 O 375/16

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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und Betrug durch Inverkehrbringen von vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren

  1. Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis erstatten muss, kommt sowohl mit Blick auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) als auch unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) in Betracht.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt 300.000 km.

LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Passat 2.0 TDI

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das die Euro-5-Emissionsgrenzwerte in normalen Fahrbetrieb nicht einhält, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  2. Die Beweislast dafür, dass seine in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 unerheblich, der Mangel also geringfügig ist, trifft den Verkäufer (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.08.2014 – 2 U 150/13, NJW-RR 2015, 48; OLG München, Urt. v. 26.10.2011 – 3 U 1853/11).
  3. Der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftende Mangel ist schon dann nicht nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ungeklärt ist, ob eine Beseitigung des Mangels möglich ist oder schon an der fehlenden Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes scheitert. Ungeachtet dessen ist der Mangel schon deshalb keine „quasi beiläufig“ zu beseitigende Bagatelle, weil die Volkswagen AG unter Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes Lösungen für die verschiedenen vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren entwickeln musste.
  4. Bei der Prüfung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und deshalb ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist, ist zulasten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass bislang nicht feststeht, ob die geplante Umrüstung der Fahrzeuge zu einem höheren Kraftstoffverbrauch – und jedenfalls deshalb auch zu einer Wertminderung – führt.
  5. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer eine – zu knapp bemessene – Frist zur Nachbesserung von (hier) nur vier Wochen, wird dadurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, die bis zu sechs Monaten betragen kann. Denn jedenfalls muss dem Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mehr Zeit zur Verfügung stehen als für die Behebung „klassischer“ Mängel erforderlich. Je länger der Mangel dem Verkäufer bekannt war und je mehr Zeit ihm für die Vorbereitung und Durchführung der Mangelbeseitigung zur Verfügung stand, desto kürzer kann allerdings die Frist zur Nachbesserung bemessen werden.
  6. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Passat 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km.

LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017 – 6 O 211/16

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