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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nutzungsentschädigung

Zur Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs

Zur Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile.

BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20

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Zum Umfang der Haftung der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – Nutzungsentschädigung

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen).

BGH, Urteil vom 02.03.2021 – VI ZR 147/20

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Umgehungsgeschäft beim Verkauf eines Gebrauchtwagens

  1. Schiebt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher (§ 13 BGB) der Verkäufer, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (= § 475 I 2 BGB a.F.) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
  2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB muss deshalb grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass er als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat.
  3. Es besteht keine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
  4. Ein beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag ist nach einem Rücktritt des Käufers einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020 – 1 O 240/19

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Unfallschadens

  1. Weiß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden – Unfallschaden erlitten hat, oder hält der Verkäufer einen solchen Unfallschaden für möglich so hat er dies dem Käufer grundsätzlich ungefragt mitzuteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf eines arglistigen Verschweigens aussetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1982 – VIII ZR 78/81, NJW 1982, 1386 m. w. Nachw.).
  2. Die Grenze für „Bagatellschäden”, die nicht ungefragt offenbart werden müssen, ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden” sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z. B. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20 m. w. Nachw.) bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
  3. Grundsätzlich schuldet auch ein – hier: hinsichtlich der Unfallfreiheit des Fahrzeugs – arglistig getäuschter Kfz-Käufer dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für jeden seit der Übergabe mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer, wenn der Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird (§ 812 I 1 Fall 1, § 818 I, II BGB).

LG Coburg, Urteil vom 24.09.2020 – 15 O 68/19

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VW-Abgasskandal: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch aufzehren – Deliktszinsen

  1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64–77).
  2. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19

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„Schnelle Motoraufwärmfunktion“ als unzulässige Abschalteinrichtung in einem Audi-Fahrzeug

  1. Die „schnelle Motoraufwärmfunktion“ in Audi-Fahrzeugen (hier: einem Audi SQ5 3.0 TDI plus), die nahezu ausschließlich nur dann aktiviert wird, wenn die damit ausgestatteten Fahrzeuge auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Der Käufer eines – hier gebrauchten – Fahrzeugs, das über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer „schnellen Motoraufwärmfunktion“ verfügt, hat gegen die Audi AG auch dann einen auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Kaufvertrag erst geschlossen wurde, nachdem die Volkswagen AG unter dem 22.09.2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung auf Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten bei EA189-Motoren hingewiesen hatte. Das gilt schon deshalb, weil für die Bewertung, ob sich die Audi AG sittenwidrig verhalten hat, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der mit einer „schnellen Motoraufwärmfunktion“ versehene Motor bzw. ein mit diesem Motor ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht wurde.
  3. Der Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises, den der Käufer für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug gezahlt hat, ist im Wege der Vorteilsanrechnung um die von dem Käufer gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren. Diese Vorteilsanrechnung hat nicht deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben, weil ein Fahrzeug, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist. Denn dieser Mangel wirkt sich auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs nicht aus; er führt vielmehr lediglich dazu, dass aus rechtlichen Gründen der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
  4. Deliktszinsen (§ 849 BGB) kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht mit Erfolg verlangen, wenn er für die Hingabe seines Geldes (Kaufpreis) im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung (Fahrzeug) erhalten hat. In diesem Fall kompensiert vielmehr die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
  5. § 476 II letzter Halbsatz BGB (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil diese Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache zulässt, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird (so auch BGH, Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 22, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 = Rn. 44 ff. – Ferenschild). Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, aber keine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  6. Bei Kaufverträgen, die eine mit Blick auf die Richtlinienwidrigkeit des § 476 II letzter Halbsatz BGB (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) unzulässige Verkürzung der für Gewährleistungsansprüche des Käufers geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist vorsehen, kann dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die Haftung des Verkäufers für Mängel zu begrenzen, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Geltung verholfen werden. Denn hätten die Parteien gewusst, dass zwar die Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber die Verjährungsfrist wirksam auf ein Jahr verkürzt werden kann, hätten sie als redliche Vertragspartner ihren Regelungsplan, die Haftung des Verkäufers für Mängel zu beschränken, dergestalt verwirklicht, dass sie einvernehmliche die Haftungsdauer auf ein Jahr verkürzt hätten. Diese ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem interessengerechten, mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang stehenden Ergebnis, dass der Verkäufer nur für solche Mängel einstehen muss, die sich binnen eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache zeigen, und dass Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen solcher Mängel zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache verjähren.
  7. Ein – unterstellter – Verstoß gegen § 27 I EG-FGV hat nicht zur Folge, dass der Kaufvertrag über ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gemäß § 134 BGB nichtig ist (im Anschluss an (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 35 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; beide m. w. Nachw.).

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 – 8 U 1803/19

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Keine Tenorierung der Nutzungsentschädigung nach der sogenannten Karlsruher Formel

  1. Die Nutzungsentschädigung, die dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags für für jeden zwischen der Übergabe an den Käufer und der Rückgabe an den Verkäufer zurückgelegten Kilometer zusteht (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist zu ermitteln, indem der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die Gesamtlaufleistung (Neuwagen) bzw. Restlaufleistung (Gebrauchtwagen) des Fahrzeugs, die bei dessen Übergabe an den Käufer zu erwarten war, geteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, juris Rn. 3).
  2. Hinsichtlich der vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung kommt eine Tenorierung nach der sogenannten Karlsruher Formel wegen durchgreifender dogmatischen Bedenken und insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechendes Urteil nicht vollstreckungsfähig ist. Die Nutzungsentschädigung kann deshalb nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass im Urteil lediglich ihre bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer vorzunehmende Berechnung vorgegeben wird (entgegen OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, juris Rn. 29).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2020 – 13 U 905/19

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Erhebliche Diskrepanz zwischen angezeigter und tatsächlicher Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB und ein Käufer darf deshalb regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Erheblich ist jedenfalls eine Abweichung von (mindestens) 25.700 km, ohne dass es darauf ankommt, ob die tatsächliche Laufleistung isoliert betrachtet mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs im Rahmen des Üblichen liegt.
  2. Sind in einem Kfz-Kaufvertrag die „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ und der „Stand des Kilometerzählers“ vermerkt, so liegt keine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs möglicherweise höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung.
  3. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen und den Umfang dieses Anspruchs.

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019 – 7 U 8/19
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 21.11.2018 – 2 O 128/18)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil – Nutzungsentschädigung

  1. Ein Wohmobil, dessen Aufbautür sich allenfalls mit übermäßiger Krafteinwirkung öffnen lässt und durch die bei Regen Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringt, leidet an einem erheblichen Mangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag (hier: über ein Wohnmobil) schuldet der Käufer dem Verkäufer gemäß § 346 I, II Nr. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, dem Käufer aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen in Gestalt erwirtschafteter oder ersparter Zinsen herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.05.2019 – 10 O 4413/17

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Willkürlicher Verweisungsbeschluss im VW-Abgasskandal – Nutzungsentschädigung

  1. Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist anhand der im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu erwartenden Restlaufleistung zu ermitteln. Auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs kann auch bei einem relativ jungen Gebrauchtwagen nicht abgestellt werden; vielmehr sind von der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs die Kilometer abzuziehen, die der Gebrauchtwagen bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte.
  2. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung zu schätzen (§ 287 I 1, 2, II ZPO), wobei bei einem Dieselfahrzeug mindestens eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km anzunehmen ist. Im Übrigen ist zwischen Nutzfahrzeugen und den verschieden Arten von Personenkraftwagen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass Pkw, Kombis und SUV der mittleren und gehobenen Klasse aufgrund ihres Qualitätsstandards heutzutage – von Sonderfällen abgesehen – eine Gesamtlaufleistung von bis zu 400.000 km erreichen.
  3. Ordnet das Landgericht gemäß § 145 I ZPO an, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche (hier: gegen die Verkäuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw und gegen die Volkswagen AG) in getrennten Prozessen verhandelt werden, so bleibt das Landgericht für jedes der – nunmehr getrennten – Verfahren nicht schon gemäß § 261 III Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) sachlich zuständig, wenn der Kläger in beiden Verfahren dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgt und deshalb die – in der Summe 5.000 € übersteigenden – Werte der jeweiligen Streitgegenstände nicht gemäß § 5 Halbsatz 1 ZPO zusammengerechnet werden.
  4. Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage, mit der ein vom VW-Abgasskandal betroffener Kfz-Käufer die Feststellung erwirken will, dass ihm die Volkswagen AG zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann zu berücksichtigen sein, dass die Volkswagen AG ein international bekanntes Großunternehmen ist, bei dem davon auszugehen ist, dass es sich schon einem Feststellungsurteil beugen wird. Deshalb kann es gerechtfertigt sein, den Streitwert so zu bemessen, als hätte der Käufer eine Leistungsklage erhoben, obwohl an sich mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen wäre.

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2019 – 32 SA 6/19

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