Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung, die der Käu­fer ei­nes Ge­braucht­wa­gens dem Ver­käu­fer ge­mäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schul­det, wenn der Kauf­ver­trag rück­ab­ge­wi­ckelt wird, ist nach der For­mel

\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}Gebrauchsvorteil=Bruttokaufpreis×gefahrene Kilometervoraussichtliche Restlaufleistung

zu be­rech­nen. Das gilt auch dann, wenn es um ei­nen „jun­gen“ Ge­braucht­wa­gen mit ge­rin­ger Lauf­leis­tung geht und der Kauf­preis er­heb­lich nied­ri­ger als der Neu­preis ist. Der auf der Grund­la­ge des Brut­to­kauf­prei­ses er­mit­tel­te Be­trag ist nicht um die Um­satz­steu­er zu er­hö­hen.

KG, Ur­teil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12

Das Be­ru­fungs­ur­teil des Kam­mer­ge­richts ist zu­sam­men mit dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil des LG Ber­lin vom 15.02.2012 aus­zugs­wei­se hier ver­öf­fent­licht.

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