Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, ist nach der Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}$$
zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn es um einen „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung geht und der Kaufpreis erheblich niedriger als der Neupreis ist. Der auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelte Betrag ist nicht um die Umsatzsteuer zu erhöhen.
KG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12
Das Berufungsurteil des Kammergerichts ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Berlin vom 15.02.2012 auszugsweise hier veröffentlicht.