Tag: Kaufvertrag
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Ein Kfz-Händler unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge (auch) auf seiner Internetseite zum Kauf anbietet und einem Kaufinteressenten, der ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c II BGB) kontaktiert, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig ein vorausgefülltes Kaufvertragsformular übersendet, das der Interessent unterschrieben an den Händler zurücksenden kann. Daran, dass der so geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem Käufer deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, ändert nichts, dass der Händler Kaufverträge ganz überwiegend nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt. Ebenso ist unerheblich, dass das gekaufte Fahrzeug bei dem Händler abgeholt werden muss.
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Der Antrag, den Annahmeverzug eines Gläubigers festzustellen, ist mangels eines rechtlichen Interesses i. S. von § 256 I ZPO insoweit unzulässig, als der Schuldner die Feststellung begehrt, dass der Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten sei. Denn für eine mit Blick auf § 756 I, § 756 Nr. 1 ZPO erleichterte Zwangsvollstreckung genügt die Feststellung, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet; dieser muss also nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18
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- Eine zivilrechtliche Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, ist zwar nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur. Sie betrifft aber i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und keine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.), wenn das beanstandete Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Pflichten angesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. – Brogsitter). Daher ist für eine Klage, mit der ein Kfz-Käufer gestützt auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB Schadensersatz verlangt, weil ihm der Verkäufer unter anderem verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei, der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht gegeben.
- Einem Kfz-Käufer ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen eines Mangels geltend zu machen, wenn er das – mangelhafte – Fahrzeug trotz der Erkenntnis, dass es nicht die nach § 434 I BGB geschuldete Beschaffenheit hat, ohne Vorbehalt annimmt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, OLGR 2004, 506; Urt. v. 25.02.2009 – 7 U 137/08, n. v.; Hinweisbeschl. v. 06.07.2016 – 7 U 47/16, n. v.).
OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19)
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Angaben zum Fahrzeug, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Inserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – macht, führen zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer sie nicht bei Abschluss des Kaufvertrags berichtigt. Stellen sich die Angaben nach Abschluss des Kaufvertrags als falsch heraus, haftet der Verkäufer, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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Die Angabe „HU neu“ oder „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde. An einer solchen Bechaffenheitsvereinbarung fehlt es aber, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich anbietet, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, und der Käufer dieses Angebot nicht annimmt.
OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17)
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Nimmt der Käufer wegen eines Mangels der Sache deren Hersteller aus einem Garantieversprechen und den Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung auf Mangelbeseitigung in Anspruch, können der Hersteller und der Verkäufer als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden. Denn Gegenstand des Rechtsstreits bilden in diesem Fall – wie § 60 ZPO es verlangt – gleichartige Ansprüche, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen.
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Haben der Hersteller und der Verkäufer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und ist für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet, kann das zuständige Gericht gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO bestimmt werden. Ein solches Bestimmungsverfahren ist zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung schon dann zulässig, wenn das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2019 – 32 SA 60/18
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Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen wäre selbst dann nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), wenn – was tatsächlich nicht der Fall ist – das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen wäre.
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17
(vorangehend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17)
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Enthält der Kaufvertrag über ein noch herzustellendes hochexklusives Luxusfahrzeug – hier: einen Ferrari 458 Speciale Aperta – noch keine Angaben über die vom Käufer gewünschte individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs, so liegt ein Bestimmungskauf i. S. von § 375 HGB vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist, dem Käufer die nähere Bestimmung der individuellen (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs vorbehalten ist und der Kaufpreis durch Bezugnahme auf den bei Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt ist.
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Durch einen Selbstbelieferungsvorbehalt wird der begünstigte Verkäufer – hier: eines noch herzustellenden Ferrari 458 Speciale Aperta – allenfalls von seiner Lieferpflicht (§ 433 I 1 BGB) frei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten (hier: dem Fahrzeughersteller) im Stich gelassen wird.
OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18
(vorangehend: LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15)
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Nach Art. 30 CISG ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware auf den Käufer zu übertragen. Welche Dokumente zu übergeben sind, folgt entweder aus dem Vertrag, aus verbindlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten der Parteien (vgl. Art. 9 CISG) oder ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
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Nach deutschem Kaufrecht gehört es zu den Hauptpflichten einen Kfz-Verkäufers (§ 433 I 1 BGB), dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auszuhändigen. Bei Vorenthaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II haftet der Verkäufer nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht, nicht nach §§ 434 ff. BGB. Sachmängelrecht ist aber anwendbar, wenn dem Käufer daraus Nachteile erwachsen, dass Eintragungen in der – ihm ausgehändigten – Zulassungsbescheinigung Teil II nicht zu der Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst passen.
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Es liegt nahe, im Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wie im deutschen Recht zwischen einer Vorenthaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und dem Fall zu unterscheiden, dass Eintragungen in diesem Dokument nicht zur tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs passen. Diese Unterscheidung hätte zur Konsequenz, dass Art. 38 und 39 CISG nicht (entsprechend) anwendbar sind, wenn der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorenthält.
OLG München, Urteil vom 12.04.2018 – 32 U 2098/17
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Bei einem Luxusfahrzeug – hier: einem Ferrari 458 Speciale Aperta – ist es üblich, dass zunächst ein verbindlicher, alle essentialia negotii enthaltender Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration geschlossen und dieser Vertrag in der Folgezeit durch Vereinbarungen über die individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs ergänzt wird.
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Der Verkäufer eines hochexklusiven Luxusfahrzeugs – hier: eines Ferrari 458 Speciale Aperta – hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er diesen Vertrag mangels Belieferung durch den Fahrzeughersteller nicht erfüllen kann. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten, der dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn er selbst nicht beliefert wird. Eine entsprechende Klausel muss jedoch (auch) § 308 Nr. 8 BGB Rechnung tragen, das heißt, der Selbstbelieferungsvorbehalt ist (unter anderem) unwirksam, wenn sich der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
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Nach dem Rechtsgedanken des § 323 IV BGB kann ein Gläubiger bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Anspruchs eintreten werden.
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Eine Vertragspartei, die ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht – hier: ein vertragliches Rücktrittsrecht – ausübt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) und handelt pflichtwidrig i. S. von § 280 I 1 BGB. Sie hat diese Pflichtverletzung aber nicht schon dann zu vertreten (§ 280 I 2 BGB i. V. mit § 276 I 1, II BGB), wenn sie nicht erkennt, dass ihr Rechtsstandpunkt in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie ihren Rechtsstandpunkt nicht für plausibel halten durfte.
LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18)
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Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 m. w. Nachw.).
BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16
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Ein Kfz-Händler kann den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) auch dann formlos – hier: per SMS – annehmen, wenn die Verkaufsbedingungen des Händlers vorsehen, dass er die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erklären oder innerhalb dieser Frist das bestellte Fahrzeug ausliefern muss. Denn die Schriftform wird lediglich verlangt, um den Parteien den Beweis zu erleichtern, dass ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde; ihre Einhaltung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung.
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Wer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert hat, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht beliefert wird, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis.
LG Berlin, Urteil vom 04.12.2017 – 8 O 307/15
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