1. Angaben zum Fahrzeug, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Inserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – macht, führen zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer sie nicht bei Abschluss des Kaufvertrags berichtigt. Stellen sich die Angaben nach Abschluss des Kaufvertrags als falsch heraus, haftet der Verkäufer, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  2. Die Angabe „HU neu“ oder „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde. An einer solchen Bechaffenheitsvereinbarung fehlt es aber, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich anbietet, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, und der Käufer dieses Angebot nicht annimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17)

Der Hinweisbeschluss des OLG Celle ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Verden hier veröffentlicht.

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