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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kaufvertrag

Kein Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen durch Scherzerklärung

Dass jemand, der einen Gebrauchtwagen im Internet zum Kauf anbietet und dabei einen – dem Verkehrswert des Fahrzeugs entsprechenden – Kaufpreis von 11.500 € angibt, bereit ist, das Fahrzeug für nur 15 € an einen ihm völlig unbekannten Kaufinteressenten zu veräußern, ist derart abwegig, dass der Kaufinteressent eine entsprechende Willenserklärung des Anbieters als Scherzerklärung i. S. des § 118 BGB erkennen muss.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.05.2017 – 8 U 170/16

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Kaufvertrag über einen bei „mobile.de“ beworbenen Pkw – Widerrufsrecht

  1. Ein Kfz-Händler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge regelmäßig und systematisch auf einer Internetplattform (hier: „mobile.de“) bewirbt und Kaufinteressenten ermöglicht, ihn elektronisch oder telefonisch zu kontaktieren. Ein mit einem solchen Kfz-Händler unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag ist deshalb ein Fernabsatzvertrag, sodass dem Käufer gemäß §§ 312g I, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.
  2. Ein nachträglicher Verzicht des Käufers auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ist mit Blick auf § 361 II BGB allenfalls wirksam, wenn er auf der Grundlage ausreichender Informationen erklärt wird. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb zuvor zutreffend über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht informiert haben, damit der Käufer die Tragweite seines Verzichtserklärung abschätzen kann.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.03.2017 – 2 O 522/16

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Anforderungen an die Zulässigkeit und Schlüssigkeit einer auf Zahlung des Kaufpreises gerichteten Klage

Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 II BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von „Vorfelderklärungen“ des Verkäufers in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
  2. An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B. in einem Inserat) genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16

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Umfassender Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr

  1. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. von § 474 I 1 BGB darf der Verkäufer eines Gebrauchtwagens seine Haftung für Sachmängel des Fahrzeugs grundsätzlich – in den Grenzen des § 444 BGB – vollständig ausschließen. Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist auch dann wirksam, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist.
  2. Gegenüber einem Unternehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben (hier: der Vertragsurkunde) nicht beigefügt waren und der Unternehmer daher ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen kann.

LG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 – HK O 44/15

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Lieferung eines nur durch ein Kürzel bezeichneten Dreitürers statt eines Fünftürers

  1. Verwendet der Verkäufer bei der Bestellung eines Neuwagens zur Bezeichnung des Fahrzeugs ein Kürzel („5G14GZ“), dessen Bedeutung er dem Käufer nicht erläutert, und wird deshalb ein Fahrzeug mit drei Türen geordert und ausgeliefert, obwohl der Käufer von der Bestellung eines Fünftürers ausgegangen ist, kommt die Annahme eines „Scheinkonsenses“ als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
  2. Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs annehmen, dass der Käufer – wie es heute meist der Fall ist – einen Fünftürer erwerben wollte, ist trotz Verwendung eines einen Dreitürer bezeichnenden Kürzels ein Vertrag über einen fünftürigen Neuwagen zustande gekommen.

OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2016 – 17 U 66/15

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Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Kfz-Leasingvertrag

Ein Leasingnehmer ist gegenüber einem Kfz-Verkäufer – dem das Fahrzeug ausliefernden Betrieb – nicht schon deshalb zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten verpflichtet, weil es in dem zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber geschlossenen, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Leasingvertrag heißt „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“.

LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15)

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Darlegungs- und Beweislast bei Sonderausführung eines Neuwagens

  1. Dass die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) eines Kraftfahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) nachteilig abweicht, das Fahrzeug also mangelhaft ist, muss der Käufer darlegen und beweisen, sofern er das Fahrzeug bereits entgegengenommen hat. Bis zur Übergabe ist es dagegen Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei ist.
  2. Allerdings muss der Käufer eines Neuwagens, der behauptet, es sei die Lieferung eines Fahrzeugs in Sonderausführung (hier: mit Flach- statt mit Mitteldach) vereinbart worden, das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung auch dann beweisen, wenn er die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hat und im schriftlichen Kaufvertrag eine Sonderausführung nicht vermerkt ist. Denn zugunsten des Verkäufers wird vermutet, dass der schriftliche Kaufvertrag als Urkunde vollständig und richtig ist und folglich ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug geliefert werden sollte.

KG, Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 16/14

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Strohmann auf Käuferseite beim Gebrauchtwagenkauf

Kommt es bei einem Gebrauchtwagenkauf auf Käuferseite zu einem „Rollenwechsel“, indem als Käuferin die als Einzelhändlerin tätige Lebensgefährtin des „eigentlichen“ Käufers angegeben wird, um dem Verkäufer einen vollständigen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, ist der Käufer nur dann durch die §§ 474 ff. BGB geschützt, wenn er an der Manipulation nicht mitwirkt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2015 – I-3 U 30/14

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Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines nachträglich erkannten Mangels

Ein Anbieter ist jedenfalls dann berechtigt, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden, wenn er beim Starten der Auktion eine fehlerhafte Vorstellung über ein Merkmal der Kaufsache hatte, das ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Ein Auktionsabbruch ist deshalb möglich, ohne dass ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt, wenn der Anbieter eines Gebrauchtwagens erst nach Beginn der Auktion einen Sachmangel in Gestalt eines Schadens am Katalysator feststellt.

LG Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014 – 3 S 27/14

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