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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kaufvertrag

Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf

  1. Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.
  2. Es überspannt bei Weitem nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens durch den Käufer, wie sie § 377 I HGB grundsätzlich verlangt, wenn dem Käufer abverlangt wird, sich durch eine simple, nur einen einzigen Tastendruck erfordernde Funktionsprüfung festzustellen, ob ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal – hier: Massagefunktion der Vordersitz („Front Massage Seats“) – vorhanden ist.

OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19)

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Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht bei nur ausnahmsweise mithilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossenem Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon dann ein Fernabsatzvertrag i. S. § 312c I BGB, wenn er unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist (§ 312c I Halbsatz 2 BGB). Ein solches System besteht, wenn der Kfz-Händler als Verkäufer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen; nur bei Geschäften, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, soll kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen.
  2. Dementsprechend besteht mangels eines für den den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, wenn sich ein Kfz-Händler nur ausnahmsweise darauf einlässt, einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu schließen, während er üblicherweise solche Verträge im Anschluss an eine Fahrzeugbesichtigung „vor Ort“ schließt. Daran ändert nichts, dass der Händler das verkaufte Fahrzeug auf seiner eigenen Internetseite oder auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ beworben hat.
  3. Indem ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten nach Erhalt einer Fahrzeugbestellung den Kaufpreis in Rechnung stellt, nimmt er regelmäßig den in der Bestellung liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn die Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises ist aus der maßgeblichen Sicht des Kaufinteressenten (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass der Verkäufer den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will, zumal er andernfalls die Zahlung des Kaufpreises gar nicht verlangen dürfte.
  4. Händigt ein Kfz-Händler einem Kunden, der ein Fahrzeug bestellt und – auf Aufforderung in Gestalt einer Rechnung – den Kaufpreis für dieses Fahrzeug gezahlt hat, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II aus, damit der Kunde das Fahrzeug schon vor der Übergabe zulassen kann, so nimmt er spätestens damit den in der Bestellung des Kunden liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn durch die Übergabe der Fahrzeugpapiere erfüllt der Händler kaufvertragliche Pflichten (§ 433 I BGB). Damit bringt er aus der maßgeblichen Sicht des Kunden (§§ 133, 157 BGB) eindeutig zum Ausdruck, dass er den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will.

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19
(vorangehend: LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19)

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Kein Nachweis des Eigentums an einem Pkw durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19
(vorangehend: LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18; nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19)

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Kein fernabsatzrechtlicher Widerruf eines Kfz-Kaufvertrags bei Abholung des Fahrzeugs

Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon deshalb ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c I BGB, weil der Käufer das im Internet beworbene Fahrzeug unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels bestellt und der Verkäufer die Bestellung unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels annimmt. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. An einem solchen System fehlt es, wenn gekaufte Fahrzeuge in der Regel bei dem Verkäufer abgeholt werden müssen und allenfalls ausnahmsweise beim Käufer angeliefert werden.

LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19)

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Verzug des Kfz-Verkäufers mit der Übergabe der Original-Fahrzeugpapiere

  1. Der Verkäufer eines (hier: gebrauchten) Kraftfahrzeugs ist auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verpflichtet, dem Käufer nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Fahrzeugpapiere im Original zu übergeben.
  2. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, die diesem bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht gibt, die Original-Fahrzeugpapiere zurückzubehalten, bis ihm eine Gelangensbestätigung (§ 17a II UStDV) oder ein anderer Nachweis vorliegt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist nicht gemäß § 307 I 1, II BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers unwirksam.
  3. Eine Mahnung, die bereits vor Eintritt der Fälligkeit ausgesprochen wird, ist nach dem klaren Wortlaut des § 286  I 1 BGB wirkungslos. Gleiches gilt für eine Mahnung, die ausgesprochen wird, bevor ein dem Schuldner zustehendes Zurückbehaltungsrecht weggefallen ist.
  4. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Verkäufer mit einem vom Käufer vorgelegten Beleg (hier: Kopie der für den Käufer bestimmten Ausfertigung eines Frachtbriefs) gegenüber den Finanzbehörden nachweisen kann, dass ein von ihm geliefertes Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist ein Zivilgericht nicht an die Auskunft eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung gebunden.

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 3545/18

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Abbruch einer eBay-Auktion über einen Gebrauchtwagen – Gewährleistungsausschluss

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat ist die Haftung des privaten Verkäufers für Mängel des Fahrzeugs nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Grundsätzlich hat der Käufer vielmehr auch in diesem Fall wegen eines Mangels die in § 437 BGB genannten Rechte.

AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18
(nachfolgend: LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19)

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Sekundäre Darlegungslast bei behauptetem „Hackerangriff“ auf eBay-Mitgliedskonto

  1. Zwar trägt derjenige, der einen Artikel – hier: ein Wohnmobil – auf der Internetplattform eBay zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten hat und sich zur Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem auf Zahlung in Anspruch genommenen eBay-Mitglied einen Kaufvertrag geschlossen hat. Insoweit gibt es keinen Anscheinsbeweis dahin, dass ein über ein eBay-Mitgliedskonto abgegebenes Höchstgebot vom Inhaber dieses Mitgliedskontos abgegeben wurde. Den Kontoinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, wenn er behauptet, sein eBay-Mitgliedskonto sei „gehackt“ und von dem Hacker missbräuchlich genutzt worden.
  2. Der Schuldner eines Rückgewähranspruchs hat zwar mit Blick auf § 756 I ZPO und § 765 Nr. 1 ZPO sowie § 300 BGB ohne Weiteres ein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an der Feststellung, dass der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Er kann aber in der Regel nicht mit Erfolg die Feststellung verlangen, wann Annahmeverzug eingetreten ist. Dafür bedarf es vielmehr der Darlegung, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine Rechtsfolge des Annahmeverzugs eingetreten ist.

LG Ravensburg, Urteil vom 31.07.2019 – 5 O 13/19

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Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil als Fernabsatzvertrag

  1. Ein Kfz-Händler unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge (auch) auf seiner Internetseite zum Kauf anbietet und einem Kaufinteressenten, der ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c II BGB) kontaktiert, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig ein vorausgefülltes Kaufvertragsformular übersendet, das der Interessent unterschrieben an den Händler zurücksenden kann. Daran, dass der so geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem Käufer deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, ändert nichts, dass der Händler Kaufverträge ganz überwiegend nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt. Ebenso ist unerheblich, dass das gekaufte Fahrzeug bei dem Händler abgeholt werden muss.
  2. Der Antrag, den Annahmeverzug eines Gläubigers festzustellen, ist mangels eines rechtlichen Interesses i. S. von § 256 I ZPO insoweit unzulässig, als der Schuldner die Feststellung begehrt, dass der Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten sei. Denn für eine mit Blick auf § 756 I, § 756 Nr. 1 ZPO erleichterte Zwangsvollstreckung genügt die Feststellung, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet; dieser muss also nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18

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Autonome Qualifikation einer auf Schadensersatz gerichteten Zivilklage – Art. 7 Nr. 1 lit. a vs. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.

  1. Eine zivilrechtliche Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, ist zwar nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur. Sie betrifft aber i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und keine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.), wenn das beanstandete Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Pflichten angesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. – Brogsitter). Daher ist für eine Klage, mit der ein Kfz-Käufer gestützt auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB Schadensersatz verlangt, weil ihm der Verkäufer unter anderem verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei, der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht gegeben.
  2. Einem Kfz-Käufer ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen eines Mangels geltend zu machen, wenn er das – mangelhafte – Fahrzeug trotz der Erkenntnis, dass es nicht die nach § 434 I BGB geschuldete Beschaffenheit hat, ohne Vorbehalt annimmt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, OLGR 2004, 506; Urt. v. 25.02.2009 – 7 U 137/08, n. v.; Hinweisbeschl. v. 06.07.2016 – 7 U 47/16, n. v.).

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19)

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(Keine) Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf – „HU neu“ oder „TÜV neu“

  1. Angaben zum Fahrzeug, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Inserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – macht, führen zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer sie nicht bei Abschluss des Kaufvertrags berichtigt. Stellen sich die Angaben nach Abschluss des Kaufvertrags als falsch heraus, haftet der Verkäufer, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  2. Die Angabe „HU neu“ oder „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde. An einer solchen Bechaffenheitsvereinbarung fehlt es aber, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich anbietet, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, und der Käufer dieses Angebot nicht annimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17)

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