Normaler Verschleiß, wie er bei einem – hier 14 Jahre alten, eine Laufleistung von über 226.000 km aufweisenden – Gebrauchtwagen üblich ist, ist grundsätzlich kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19 m. w. Nachw.).

LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19
(vorangehend: AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18)

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.296 € nebst Zinsen wegen der Nichterfüllung eines über die Internetplattform eBay geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.

Die Beklagte bot im Mai 2014 auf der Internetplattform eBay einen 14 Jahre alten VW Golf IV 1.6 mit einer Laufleistung von 226.300 km zum Kauf gegen Höchstgebot an. Der Startpreis betrug 1 €. Am 10.05.2014 gab der Kläger ein Maximalgebot in Höhe von 900 € ab. In der Folge beendete die Beklagte die Auktion vorzeitig und strich alle vorhandenen Gebote.

Zur Begründung seines Anspruchs hat der Kläger in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, er sei bei Abbruch der Auktion mit einem Gebot von 704 € der Höchstbietende gewesen. Der Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe 2.000 € betragen, sodass ihm – dem Kläger – ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von (2.000 € − 704 € =) 1.296 € zuzusprechen sei.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, sie habe die Auktion abgebrochen, da bei einer Probefahrt der Zahnriemen des Fahrzeugs gerissen und es zu einem Motorschaden gekommen sei. Vor diesem Hintergrund – so meint die Beklagte – habe ein berechtigter Grund zur vorzeitigen Beendigung der Auktion vorgelegen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Z sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.08.2019 erläutert hat. Es hat sodann der Klage in Höhe von 396 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ungeachtet des vorzeitigen Abbruchs der Internetauktion ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw zustande gekommen. Die Beklagte habe indes ihre Vertragspflichten nicht erfüllt, sodass sie dem Kläger die Differenz zwischen Kaufpreises (704 €) und ermitteltem Verkehrswert des Fahrzeugs (1.100 €) als Schaden zu ersetzen habe. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen sei zunächst von einem Verkehrswert von 1.400 € auszugehen. Dieser Wert sei sodann anhand der konkreten weiteren Merkmale des Fahrzeugs im Wege einer Gesamtbetrachtung zu korrigieren. Als wertmindernde Faktoren seien sowohl das Aufleuchten einer Kontrollleuchte (Öl-Sensor) beim Start des Pkw als auch die begrenzte HU-Gültigkeitsdauer in die Gesamtbetrachtung eingeflossen. Schließlich seien auch die an dem Motor des Fahrzeugs durchgeführten Arbeiten, die eine Zerlegung desselben erforderlich gemacht hätten, als Risiko in die Wertminderung einzustellen gewesen. Als Zwischenergebnis hat das Amtsgericht den Verkehrswert des Fahrzeugs auf 900 € beziffert. Zu diesem Wert hat es im Anschluss den Wert der – zwischen den Parteien nicht ausgeschlossenen – Gewährleistung von 200 € addiert und den Verkehrswert des Fahrzeugs somit auf 1.100 € bestimmt.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er unter Abänderung des angefochtenen Urteils seinen Klageantrag erster Instanz Höhe von (weiteren) 900 € weiter verfolgt. Zur Begründung führt er – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – im Wesentlichen aus, der vom Amtsgericht ermittelte Verkehrswert sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtsgericht eine Wertminderung mit Blick auf die aufleuchtende Kontrollleuchte und die begrenzten HU-Gültigkeitsdauer festgestellt habe. Im Hinblick auf den Öl-Sensor habe der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt, dass die „einfachste Erklärung“ bzw. „der häufigste Grund für das Aufleuchten eines Öl-Sensors“ ein zu niedriger Ölstand sei, der sich durch Nachfüllen von Motoröl beheben lasse und vor diesem Hintergrund keinen Mangel darstelle. In Bezug auf die begrenzte HU-Gültigkeitsdauer habe der Sachverständige verkannt, dass diese wegen der Pflicht der Beklagten zur Gewährleistung als neutral zu bewerten gewesen wäre. Denn die Kosten für die Beseitigung von Mängeln, die bei der nächsten Hauptuntersuchung eventuell festgestellt worden wären, hätte mangels Gewährleistungsausschlusses die Beklagte als Verkäuferin tragen müssen. Schließlich sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich die unstreitig durchgeführten Reparaturen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, insbesondere die Erneuerung des Zahnriemens und der Spannrolle, werterhöhend auf den Verkehrswert ausgewirkt hätten, der dadurch um mindestens 500 € gestiegen sei. Insgesamt sei daher von einem tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs von 2.000 € auszugehen.

Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: II. Die … Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Amtsgericht nach vorläufiger Prüfung durch die Kammer zu Recht die Klage abgewiesen hat, soweit damit ein über die Zahlung von 396 € nebst Zinsen hinausgehender Anspruch geltend gemacht wurde.

1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i. S. der § 520 III Nr. 3, § 529 I Nr. 1 ZPO begründen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht überprüft dabei die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht darauf, ob es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur darauf, ob die Beweiswürdigung vertretbar, insbesondere frei von Widersprüchen ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529 Rn. 7 f.). Hieraus folgt nicht die Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien oder jedem einzelnen Beweismittel auseinanderzusetzen. Es muss sich jedoch ergeben, dass eine „sachentsprechende“ Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, a. a. O., § 529 Rn. 7 f.).

Anhaltspunkte für entsprechende Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind ebenso wenig ersichtlich wie Rechtsfehler, die zu einer abweichenden Entscheidung führen würden.

2. Das Amtsgericht ist nach vorläufiger Beratung der Kammer ohne Rechtsfehler und mit zutreffender Begründung – auf die nach eigener Prüfung durch die Kammer vollumfänglich Bezug genommen wird – zu dem Ergebnis gelangt, dass der klägerseits geltend gemachte Anspruch lediglich in Höhe von 396 € nebst Zinsen besteht. Auch die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung rechtfertigen eine abweichende Bewertung und Beurteilung nicht.

a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen sei zu widersprechen, und hierzu weitere Ausführungen macht, handelt es sich bei den Ausführungen in der Berufungsbegründung lediglich um eine abweichende Beweiswürdigung, durch die der Kläger seine Beweiswürdigung an die Stelle der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung setzt. Das Amtsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils mit den Feststellungen des Sachverständigen S in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum es von einem Verkehrswert des streitgegenständlichen Pkw in Höhe von 1.100 € überzeugt ist. Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sowie eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung sind – gerade auch mit Blick auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.08.2019 – nicht ersichtlich.

b) Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten vom 30.01.2019 sowie der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Rahmen des Verhandlungstermins vom 22.08.2019 hat das Amtsgericht zutreffend den (durchschnittlichen) Verkehrswert des streitgegenständlichen Pkw auf zunächst 1.400 € beziffert. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht sodann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie im Hinblick auf den Fahrzeugmangel betreffend das Aufleuchten des Öl-Sensors sowie die begrenzten HU-Gültigkeitsdauer des Fahrzeugs den Verkehrswert um insgesamt 500 € korrigiert hat. Hierzu hat es ausgeführt, das Aufleuchten des Öl-Sensors führe zu einer Wertminderung zwischen 300 bis 500 €, da dieser Umstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines größeren Mangels, wie zum Beispiel eines defekten Öldruckschalters, schließen lasse. Nach lebensnaher Auslegung sei dagegen nicht anzunehmen, dass lediglich ein zu geringer Ölstand vorgelegen habe. Denn dies sei insbesondere nicht mit der Problembeschreibung in der Verkaufsanzeige bei eBay vereinbar, in der darauf verwiesen wird, dass der Öl-Sensor lediglich beim Starten des Motors (und nicht durchgehend) aufleuchte.

Der im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand des Klägers, das Fahrzeug habe lediglich über zu wenig Motoröl verfügt, war bereits Gegenstand seines erstinstanzlichen Vortrages (vgl. Schriftsatz vom 04.03.2019) und führt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu einer anderen Bewertung. Das Amtsgericht stellt nachvollziehbar auf die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen ab, die Gegenstand des Ergänzungsgutachtens vom 22.05.2019 waren. Dort legt der Sachverständige dezidiert dar, warum aufgrund der Beschreibung des Mangels in der Verkaufsanzeige (vgl. Anlage K 1) nicht davon auszugehen sei, dass lediglich ein zu geringer Motorölstand die Ursache für das Aufleuchten des Öl-Sensors gewesen sein könne. Denn sofern ein zu geringer Ölstand die maßgebliche Ursache gewesen wäre, hätte der Öl-Sensor nicht nur gelegentlich, sondern vielmehr fortwährend aufgeleuchtet. Darüber hinaus hätte sich das Aufleuchten auch nicht auf den Startvorgang beschränkt, sondern wäre auch während des normalen Fahrbetriebs aufgetreten. Technisch sei daher der Einwand der Klägerseite nicht plausibel. Anders als der Berufungsführer meint, hat der Sachverständige hierbei auch nicht lediglich einen theoretischen bzw. hypothetischen Mangel beschrieben, sondern vielmehr den unstreitigen Mangel an dem Pkw – Aufleuchten des Öl-Sensors beim Starten des Fahrzeugs – in die Bewertung des Verkehrswerts einbezogen.

Zu Recht hat das Amtsgericht ferner einen Abzug im Hinblick auf die begrenzte „HU-Dauer“ des Fahrzeugs vorgenommen. Dies wird im Ausgangspunkt auch von dem Berufungsführer nicht angegriffen. Indes ist dieser der Ansicht, eine (negative) Beeinflussung des Verkehrswerts scheide vorliegend aus, da die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen. Die Beklagte hätte die Kosten für die Reparatur etwaiger Mängel, die bei der nächsten Hauptuntersuchung festgestellt worden wären, zu tragen gehabt. Dieser Ansicht folgt die Kammer nach vorläufiger Beratung nicht. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte, obwohl sie grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, bei normalem Verschleiß, wie er bei einem 14 Jahre alten Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von über 226.000 km üblich ist, nicht einstandspflichtig gewesen wäre. Denn derartiger Verschleiß stellt bereits keinen Mangel i. S des § 434 I BGB dar (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Zudem wären auch etwaige Mängelrechte des Klägers im Hinblick auf das Aufleuchten des Öl-Sensors gemäß § 442 I 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Vor diesem Hintergrund geht auch der weitergehende Einwand des Klägers, aufgrund der bestehenden Gewährleistungsansprüche seien die in Abzug gebrachten vorbezeichneten Mängel als neutral in die Verkehrswertbewertung einzustellen gewesen, ins Leere.

Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Gewährleistungsrecht mit einem Wert von 200 € bewertet hat. Auch insoweit hat es sich den Feststellungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung und Würdigung angeschlossen und unter Berücksichtigung der Differenz der Händlereinkaufspreise und der Händlerverkaufspreise den entsprechenden Wert ermittelt. Diesbezüglich hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens am 22.08.2019 ausgeführt, der Differenzbetrag belaufe sich auf 800 € und bilde zum einen die Rücklagen für die Gewährleistung und zum anderen den Unternehmensgewinn ab. Dabei sei von einer hälftigen Verteilung auszugehen, sodass im Ausgangspunkt – bei gewerbsmäßigem Handel – ein Gewährleistungswert in Höhe von 400 € anzusetzen sei. In einem weiteren Schritt seien sodann – wie bei der Ermittlung des Verkehrswerts – manuelle Korrekturen aufgrund des konkreten Zustands des Fahrzeugs zu berücksichtigen, sodass von einem Wert der Gewährleistung in Höhe von circa 200 € auszugehen sei. Dabei ist für die Kammer eine erhebliche Reduzierung des Werts auch deshalb naheliegend, weil im Rahmen des vorliegenden Privatverkaufs die Reglung zur Beweislastumkehr (§ 477 BGB) nicht einschlägig ist, sodass der Kläger im Rahmen der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche die volle Beweislast zu tragen gehabt hätte.

Schließlich geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, der Sachverständige habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass allein die Erneuerung des Zahnriemens und der Spannrolle werterhöhend mit einem Betrag von (jeweils?) 500 € im Rahmen der Verkehrswertermittlung anzusetzen gewesen wäre. Denn diesbezüglich führt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.01.2019 (S. 30) ausdrücklich aus, „bei der Bestimmung des Fahrzeugwerts [sei] der Bereifungszustand, die Erneuerung des Zahnriemens, der Spannrollen und des Luftfilters“ positiv zu berücksichtigen gewesen. Dass er dabei nicht für jede Einzelposition einen gesonderten Wert abgebildet, sondern die jeweilige Position lediglich zur Begründung des festgestellten Verkehrswerts, mithin ausschließlich im Rahmen des Gesamtergebnisses in Ansatz gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Amtsgericht weist in den Entscheidungsgründen wiederholt und in nicht zu beanstandender Weise darauf hin, dass es im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts „die konkreten weiteren Merkmale des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Wege einer Gesamtbetrachtung“ (vgl. nur S. 5 f. des Urteils) berücksichtigt hat. Eine Auflistung der im Rahmen der Gesamtbetrachtung im Einzelnen berücksichtigen Position war indes nicht angezeigt.

3. Das Urteil des Amtsgerichts ist folglich im Ergebnis nicht zu beanstanden, sodass die Berufung nach Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg hat. …

Hinweis: Die Berufung des Klägers hat das LG Essen mit Beschluss vom 27.07.2020 – 13 S 85/19 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausschließlich auf den vorstehenden Hinweisbeschluss Bezug genommen, zu dem der Kläger nicht Stellung genommen hatte.

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