- Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon dann ein Fernabsatzvertrag i. S. § 312c I BGB, wenn er unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist (§ 312c I Halbsatz 2 BGB). Ein solches System besteht, wenn der Kfz-Händler als Verkäufer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen; nur bei Geschäften, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, soll kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen.
- Dementsprechend besteht mangels eines für den den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, wenn sich ein Kfz-Händler nur ausnahmsweise darauf einlässt, einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu schließen, während er üblicherweise solche Verträge im Anschluss an eine Fahrzeugbesichtigung „vor Ort“ schließt. Daran ändert nichts, dass der Händler das verkaufte Fahrzeug auf seiner eigenen Internetseite oder auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ beworben hat.
- Indem ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten nach Erhalt einer Fahrzeugbestellung den Kaufpreis in Rechnung stellt, nimmt er regelmäßig den in der Bestellung liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn die Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises ist aus der maßgeblichen Sicht des Kaufinteressenten (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass der Verkäufer den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will, zumal er andernfalls die Zahlung des Kaufpreises gar nicht verlangen dürfte.
- Händigt ein Kfz-Händler einem Kunden, der ein Fahrzeug bestellt und – auf Aufforderung in Gestalt einer Rechnung – den Kaufpreis für dieses Fahrzeug gezahlt hat, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II aus, damit der Kunde das Fahrzeug schon vor der Übergabe zulassen kann, so nimmt er spätestens damit den in der Bestellung des Kunden liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn durch die Übergabe der Fahrzeugpapiere erfüllt der Händler kaufvertragliche Pflichten (§ 433 I BGB). Damit bringt er aus der maßgeblichen Sicht des Kunden (§§ 133, 157 BGB) eindeutig zum Ausdruck, dass er den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will.
OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19
(vorangehend: LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19)
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw, nachdem sie ihre auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Erklärung widerrufen hat.
Die Beklagte betreibt in Wietmarschen (Emsland) einen Gebrauchtwagenhandel. Sie bietet Fahrzeuge auf ihrer Internetseite und vielfach auch auf den Internetplattformen „mobile.de“ und „AutoScout24“ zum Kauf an. Auf das streitgegenständliche Fahrzeug, einen gebrauchten BMW 320d GT, wurde die Klägerin bei „mobile.de“ aufmerksam und teilte der Beklagten telefonisch mit, dass sie das Fahrzeug kaufen wolle. Der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten M übersandte der Klägerin daraufhin am 12.01.2018 per E-Mail ein entsprechendes Bestellformular mit der Bitte, es unterschrieben per E-Mail an ihn zurückzusenden. In diesem Bestellformular, in dem der Kaufpreis für den BMW 320d GT mit 25.299 € angegeben ist und dem die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten beigefügt waren, heißt es:
„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“
Ferner heißt es unter „Zahlungsweise und sonstigen Vereinbarungen“:
„Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang bei der B-GmbH.“
Die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten enthielten im Abschnitt I folgende Regelung:
„1.Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.“
Die Klägerin unterschrieb das Bestellformular und sandte es per E-Mail an die Beklagte zurück. Diese übersandte der Klägerin unter dem 17.01.2018 per Post eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem die Klägerin diesen Betrag an die Beklagte überwiesen hatte, erhielt sie von der Beklagten per Post unter anderem die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, um das Fahrzeug an ihrem Wohnort zulassen zu können. Nach erfolgter Zulassung – am 27.01.2018 – holte der Ehemann E der Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 15.11.2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.
Sie meint, dieser Kaufvertrag sei ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c I BGB sei. Sie habe deshalb ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gehabt und dieses auch am 15.11.2018 noch wirksam ausüben können, weil die Beklagte sie – insoweit unstreitig – nicht über das Widerrufsrecht informiert habe. Die Beklagte behauptet demgegenüber, dass sie kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhalte. Sie bewerbe Fahrzeuge zwar auf ihrer eigenen Internetseite und auf Internetplatformen, doch gebe es keine Möglichkeit, einen Kaufvertrag online zu schließen. Vielmehr richte sich ihr Angebot überwiegend an Kaufinteressenten aus der Umgebung, die ein Fahrzeug kauften, nachdem sie es besichtigt und Probe gefahren hätten. Zudem hätten Kunden die Möglichkeit, die Bestellung bzw. den Kfz-Kaufvertrag zu stornieren, wenn sie vor Ort feststellten, dass ihnen das bestellte Fahrzeug nicht gefalle.
Das Landgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten G abgewiesen. Es hat gemeint, die Klägerin habe kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§ 355 I BGB i. V. mit §§ 312c, 312g I BGB) gehabt, weil der streitgegenständliche Kaufvertrag kein Fernabsatzvertrag i. S. des § 312c I BGB sei. Zum einen habe die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrags nicht schon dadurch angenommen, dass sie der Klägerin den Kaufpreis für das bestellte Fahrzeug in Rechnung gestellt habe. Die Annahme sei vielmehr erst bei der persönlichen Übergabe des Fahrzeugs an E erklärt worden, sodass für den Vertragsschluss nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden seien. Zum anderen habe die Beklagte die Vermutung, dass der Kaufvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden sei (§ 312c I Halbsatz 2 BGB widerlegt. Die Beklagte unterhalte kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem, weil geschlossene Kaufverträge nicht im Fernabsatz abgewickelt würden.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Sie hat geltend gemacht, das Landgericht habe den hier interessierenden Kaufvertrag fälschlicherweise nicht als Fernabsatzvertrag qualifiziert. Die Beklagte habe ihren Antrag auf Abschluss dieses Vertrags dadurch angenommen, dass sie ihr den Kaufpreis in Rechnung gestellt habe. Jedenfalls habe eine Annahme des Antrags in der Übersendung der Fahrzeugpapiere gelegen. Die Vermutung, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden sei (§ 312c I Halbsatz 2), habe die Beklagte – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht widerlegt. Abzustellen sei insoweit allein auf den Vertragsschluss; wie ein ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Vertrag abgewickelt werde, sei belanglos. Den hier interessierenden Widerruf – so hat die Klägerin behauptet – habe sie erklärt, weil ihr beim Aufziehen von Winterreifen Klebestreifen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgefallen seien, die auf einen verschwiegenen Unfallschaden hingedeutet hätten.
Die Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt und gemeint, die Klägerin habe ein ihr möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Denn die Klägerin – so hat die Beklagte behauptet – habe von Anfang an die Absicht gehabt, ihre auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin schon einmal einen Kfz-Verkäufer gerichtlich auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch genommen hat, nachdem sie ihre auf diesen Vertrag gerichtete Willenserklärung unter Berufung auf ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht widerrufen hatte. Den von diesem Widerruf betroffenen Pkw hatte die Klägerin am 27.03.2017 erworben.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 357 I BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Zwar ist der Kaufvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, aber nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems (§ 312c I BGB).
Im Einzelnen:
1. Das Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags liegt in der durch die Klägerin per E-Mail vom 12.01.2018 übersandten Bestellung, die Annahmeerklärung der Beklagten in der durch die Beklagte postalisch übersandten Rechnung vom 17.01.2018, spätestens in der postalischen Übersendung der Fahrzeugpapiere.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin mit ihrer Bestellung vom 12.01.2018 der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Pkw zum Kaufpreis von 25.299 € gemacht hat. Die Bestellung enthält alle wesentlichen Vertragsbestimmungen; aus ihr geht ferner hervor, dass sich die Klägerin rechtlich binden wollte. Dieses Angebot übermittelte die Klägerin per E-M;ail, mithin durch ein Fernkommunikationsmittel.
Anders als das Landgericht begründet hat, ist mit der postalischen Übersendung der Rechnung die Annahme dieses Angebots konkludent erklärt worden. Die Annahmeerklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (§§ 133, 157 BGB). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte vorliegend mit Übersendung der Rechnung, die als Zahlungsaufforderung zu verstehen ist, die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags erklärt. Denn ein Käufer darf, wenn er zur Leistung aufgefordert wird, den Schluss ziehen, dass auch der Verkäufer seiner Leistungspflicht nachkommen und den Vertrag schließen will. Ohne Vertragsschluss wäre der Verkäufer überdies überhaupt nicht berechtigt, den Käufer aktiv zur Zahlung aufzufordern. Denn erst mit Eintritt der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung erstmals verlangen (§ 271 II BGB), was einen Vertragsschluss voraussetzt.
Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich nichts anderes.
Aus der Regelung „Bezahlung vorab per Überweisung.“ lässt sich nicht herleiten, dass sich die Beklagte nicht bereits mit Rechnungsstellung binden wollte. Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Klausel darin, die Modalitäten der Kaufpreiszahlung und Auslieferung des Fahrzeugs zu konkretisieren. Mit der Formulierung „vorab“ wollte der Verkäufer hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Zahlung der Klägerin vor Vertragsschluss erfolgen sollte mit der Folge, dass die vorgelagerte Zahlungsaufforderung/Rechnung der Beklagten nicht die Vertragsannahme darstellen würde. Denn der Beklagten ging es erkennbar vor allem darum, dass die Klägerin den Kaufpreis vor Auslieferung des Fahrzeugs überweist. Dies ergibt sich zwangslos aus der nachfolgenden Formulierung „ Auslieferung nach Geldeingang bei der B-GmbH.“ Hieraus folgt zwar eine Vorleistungspflicht des Käufers, nicht aber eine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises vor Vertragsschluss.
Auch die Regelung der Beklagten, dass der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande kommt, steht der Vertragsannahme durch Rechnungsstellung nicht entgegen. Die Rechnungsstellung kann zwangslos als schriftliche – wenn auch konkludente – Bestätigung in diesem Sinne angesehen werden.
Die Annahmeerklärung ist auch nicht formunwirksam. Weil die Klauseln insoweit widersprüchlich sind, als zum einen Schriftform vereinbart wurde, zum anderen aber Textform ausreichen sollte, wären diese Klauseln entweder wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) unwirksam oder sie müssten wegen Auslegungszweifeln (§ 305c II BGB) jedenfalls dahin gehend ausgelegt werden, dass eine Bestätigung der Bestellung in Textform ausreichend ist.
Sofern man die Vertragsannahme nicht bereits in der Rechnungsstellung erblickt, ergibt sich diese jedenfalls aus der Übersendung der Fahrzeugpapiere. Denn durch die darin liegende teilweise Erfüllung der von ihr aufgrund des Kaufvertrags gemäß § 433 I BGB geschuldeten Leistung brachte die Beklagten eindeutig zum Ausdruck, den Kaufvertrag mit der Klägerin schließen zu wollen.
2. Der Senat ist aufgrund der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten G davon überzeugt, dass der Abschluss des Vertrags nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem liegt vor, wenn der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (BT-Drs. 17/12637, S. 50). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgewickelt werden, sollen aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzwiderrufs ausscheiden (BeckOGK/Busch, Stand: 01.01.2020, § 312c BGB Rn. 25). Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem ist aber dann überschritten, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt. Die Abgrenzung im Einzelfall ist der Rechtsprechung vorbehalten (BT-Drs. 14/2658, S. 30 f.).
Nach der Überzeugung des Senats handelt es sich vorliegend um einen Vertrag, den die Beklagte ausnahmsweise unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner Anhörung glaubhaft angegeben, dass nur sehr wenige Kaufverträge geschlossen werden, ohne dass die Käufer das Fahrzeug zuvor besichtigt haben. Wenn das einmal vorkäme, handele es sich üblicherweise um neuwertige Fahrzeuge, wie auch bei dem Testkauf der Klägerin unter ihrem Mädchennamen im Februar 2020. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Angaben insbesondere deshalb überzeugt, weil sie zum einen mit der Erfahrung aus der gerichtlichen Praxis – dem Senat hat bisher noch kein weiterer Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegen, in dem ein Gebrauchtahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft worden ist – übereinstimmen und zum anderen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.
Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht nicht, dass die Beklagte in der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom Februar 2020 angeboten hat, das Fahrzeug auch zum Wohnort der Klägerin zu liefern. Wie der Geschäftsführer der Beklagten G unwidersprochen angegeben hat, erfolgte dieses Angebot auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerin. Aus der Zusage gegenüber der Klägerin lässt sich also nicht entnehmen, dass die Beklagte regelmäßig ihren Kunden die Lieferung – nach Abschluss eines im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Vertrags – zusagt.
Gleiches gilt für die Angaben, die der Geschäftsführer der Beklagten X ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Artikels aus der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 23.08.2016 gemacht haben soll. Er spricht dort lediglich von einer Verkaufsanbahnung über das Internet. Das entspricht auch den Angaben des Geschäftsführers G gegenüber dem Senat, der geschildert hat, dass die Käufer üblicherweise aufgrund des Angebots im Internet Kontakt aufnehmen und einen Besichtigungstermin vereinbaren. Aus diesem Grund wird der Geschäftsführer U wohl auch die gute Verkehrsanbindung über die Autobahn 31 hervorgehoben haben.
In diesem Umstand, dass der Kauf ohne Besichtigung des Fahrzeugs und mithin ohne persönlichen Kontakt die absolute Ausnahme darstellt, liegt auch der maßgebliche Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 07.07.2016 (I ZR 68/15, NJW 2017, 1024) zugrunde lag. Streitgegenständlich war dort ein Maklervertrag, der jeweils schon dann zustande kommt, wenn auf telefonische Anfrage ein Exposé übersandt oder ein Besichtigungstermin vereinbart wird. Dementsprechend kommt es bei Kontaktaufnahme mit dem Makler aufgrund dessen Angebots auf einer Internetplattform regelmäßig zu Vertragsschlüssen mittels Fernkommunikationsmitteln.
3. Auf die Frage, ob die Klägerin auf der konkreten Abwicklung des Kaufvertrags und auf dem Abschluss des Vertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nur deshalb bestanden hat, weil sie von vornherein beabsichtigt hat, den Kaufvertrag zu widerrufen, und deshalb die Ausübung des Widerrufsrechts missbräuchlich sein könnte, kommt es daher nicht an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2020 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten U, wie sie in dem mit diesem Schriftsatz überreichten Zeitungsartikel aus der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 23.08.2016 wiedergegeben sind, stehen – wie ausgeführt – nicht im Widerspruch zu den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten G in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den BGH. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des BGH vom 07.07.2016 (I ZR 68/15, NJW 2017, 1024) ab.