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Probleme beim Autokauf?

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Tag: gutgläubiger Erwerb

Kein gutgläubiger Erwerb eines im Pubblico Registro Automobilistico eingetragenen Kfz nach italienischem Recht

  1. Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem Kraftfahrzeug nur dann gutgläubig erworben werden, wenn das Fahrzeug nicht – freiwillig – in das beim Automobile Club d'Italia (ACI) geführte öffentliche Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico) eingetragen ist.
  2. Ein Kfz-Händler, der bereits zuvor in Italien Kraftfahrzeuge erworben hat, ist beim Erwerb eines Gebrauchtwagens infolge grober Fahrlässigkeit nicht in gutem Glauben, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere (certificato di proprietà und carta di circolazione) mit unterschiedlichen Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorgelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Fälschungen qualitativ hervorragend sind; denn dem Händler muss jedenfalls auffallen, dass die angegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummern nicht übereinstimmen. Dass dies bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland selbst die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts nicht bemerkt haben, entlastet den Händler nicht.
  3. Nimmt der Gläubiger einen Gegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber an, so ist er verpflichtet, aus diesem Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Diese aus einem Rechtsverhältnis eigener Art resultierende Pflicht verletzt eine Leasinggesellschaft nicht schon dadurch, dass sie ein Fahrzeug nicht unter Umgehung des gewerblichen Fahrzeughandels direkt an einen Endverbraucher verkauft, um so einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen.

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2017 – 19 U 101/16

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Pkw im Zuge eines Kettengeschäfts – Besitzdiener

  1. Ein Rechtsgeschäft – hier: eine Einigung i. S. von § 929 Satz 1 BGB –, das einem Betrug (§ 263 StGB) dient, ist allenfalls gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Betrogene ein Dritter ist. Soll hingegen gerade ein am Rechtsgeschäft Beteiligter – der eigene Vertragspartner – betrogen werden, so ist das Rechtsgeschäft lediglich gemäß § 123 I Fall 1 BGB anfechtbar. Denn § 123 I Fall 1 BGB eröffnet dem arglistig Getäuschten die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft trotz der arglistigen Täuschung gelten zu lassen, und diese Möglichkeit würde ihm weggenommen, wenn jeder einseitige Verstoß gegen § 263 StGB per se zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führte.
  2. Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs erlangt zwar regelmäßig dann nicht den für eine Eigentumsübertragung gemäß § 929 Satz 1 BGB erforderlichen Alleinbesitz an dem Fahrzeug, wenn der Veräußerer den Zweitschlüssel für das Fahrzeug behält. Vielmehr bleibt der Veräußerer dadurch im Regelfall Mitbesitzer des Fahrzeugs. Anders ist es jedoch, wenn der Veräußerer keine Mitbenutzungsabsicht hat, er den Zweitschlüssel also nicht behält, um weiterhin auf das Fahrzeug zugreifen zu können, sondern er den Zweitschlüssel schlicht nicht auffinden und ihn nur deshalb dem Erwerber nicht aushändigen kann.
  3. Jemand ist zwar grundsätzlich auch dann Besitzdiener i. S. von § 855 BGB, wenn er nicht den Willen hat, die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen auszuüben, aber tatsächlich aufgrund und im Rahmen eines für eine Besitzdienerschaft erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses handelt. Das Fehlen des Willens, die tatsächliche Gewalt für einen anderen auszuüben, ist jedoch ausnahmsweise beachtlich, wenn es sich nach außen manifestiert. Davon kann auszugehen sein, wenn sich der (potenzielle) Besitzdiener erkennbar an keine einzige Weisung des (potenziellen) Besitzherrn – hier: seines Arbeitgebers – hält.
  4. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine „Verdachtsituation“ gegeben und hat der Erwerber deshalb Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der private Veräußerer des Fahrzeugs nicht mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragenen Halter identisch ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415, 1417). Eine „Verdachtsituation“ liegt aber nicht vor, wenn der Veräußerer ein gewerblicher Kfz-Händler ist. Denn die Eintragung eines Händlers als Halter ist im Gebrauchtwagenhandel nicht üblich; vielmehr werden solche Eintragungen gerade vermieden.

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 – 5 U 25/16

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen

  1. Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Erwerber in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er diese Mindestanforderungen in gutem Glauben erfüllt hat (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 34).
  2. Der private Käufer eines Gebrauchtwagens, dem gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist insoweit nur dann nicht in gutem Glauben (§ 932 I 1, II BGB), wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick zu erkennen ist. Dafür genügt es nicht, dass der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgeblich von verschiedenen Behörden ausgestellt wurden, beide aber die gleiche Unterschrift aufweisen. Denn dies muss einem Laien, der Zulassungsbescheinigungen nur kurzfristig beim Erwerb eines Fahrzeugs in den Händen hält, nicht auffallen.
  3. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf, der sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt, führt aber als solcher nicht zu weiteren Nachforschungspflichten für den Erwerber (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15).
  4. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass es bei einem privaten Direktgeschäft unüblich ist, den Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (hier: 22.250 €) bar zu zahlen. Aus diesem Grund muss der Käufer nicht deshalb an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers zweifeln, weil dieser Barzahlung verlangt.
  5. Bei einem Gebrauchtwagenkauf spielt die Identität eines für den Veräußerer (hier: als Bote) auftretenden Dritten für den Erwerber des Fahrzeugs eine untergeordnete Rolle. Dass sich der Dritte nicht ausweisen kann, ist deshalb für sich genommen nicht verdächtig.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2016 – 9 U 50/16

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Kein Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. für Klage auf Feststellung des Eigentums an einem Pkw

Der Vortrag eines Gebrauchtwagenkäufers, er sei in Deutschland gutgläubig Eigentümer des ursprünglich im Eigentum eines in Italien ansässigen Leasinggebers stehenden und vom Leasingnehmer unterschlagenen Fahrzeugs geworden, ist nicht geeignet, die internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.) für eine Klage auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug zu begründen. Denn Normzweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. ist, dass derjenige, der einen anderen rechtswidrig schädigt, wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechenschaftspflichtig ist. Der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs ist aber – eine Unterschlagung unterstellt – durch eine unerlaubte Handlung geschädigt. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet er vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2016 – 5 U 140/15

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Nachforschungspflicht beim (gutgläubigen) Erwerb eines Gebrauchtwagens

Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. In einem solchen Fall kann der Erwerber dem Vorwurf der – einen guten Glauben ausschließenden – groben Fahrlässigkeit nur entgegen, wenn er Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, seinen Verdacht zu beseitigen.

LG Essen, Urteil vom 19.04.2016 – 8 O 213/15

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Handeln unter fremdem Namen beim Gebrauchtwagenkauf

Tritt der Erwerber eines Kraftfahrzeugs unter einem fremden Namen auf, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Vertragspartner des Verkäufers die unter fremdem Namen handelnde Person oder der Namensträger wird. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob der Verkäufer den Kaufpreis bereits erhalten hat.

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2016 – 5 U 110/15

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Gutgläubiger Erwerb trotz Diebstahls des Fahrzeugbriefs

Hinsichtlich eines unterschlagenen – und damit nicht i. S. des § 935 BGB abhandengekommenen – Fahrzeugs ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich, wenn der zu dem Fahrzeug gehörende Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht ebenfalls unterschlagen, sondern gestohlen wurde.

AG Miesbach, Urteil vom 04.08.2015 – 12 C 223/15

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Kein gutgläubiger Erwerb eines wertvollen Sportwagens wegen offensichtlich gefälschter Fahrzeugpapiere

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Fahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn dieser im Besitz des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn – hier bejahte – besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht aber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13 m. w. Nachw.).
  2. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 935 II BGB liegt insoweit vielmehr erst vor, wenn die Fälschungen leicht als solche zu erkennen sind.
  3. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens handelt grob fahrlässig i. S. von § 935 II BGB, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere – hier: eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden, bei der Siegel/​Wappen und angegebene Zulassungsbehörde ganz offensichtlich nicht zusammenpassen (hier: Wappen des Landes Berlin mit dem Berliner Bären neben der Angabe „Stadt Freiburg im Breisgau“). In einem solchen Fall muss sich dem Erwerber vielmehr aufdrängen, dass er es mit Fälschungen zu tun hat.

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2015 – 5 U 14/14

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Gebrauchtwagens

  1. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon dann gutgläubig i. S. des § 932 BGB, wenn er sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II (den Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Dies gehört vielmehr zu den Mindestvoraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb.
  2. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 929 II BGB ist dem Erwerber eines Gebrauchtwagens dann vorzuwerfen, wenn besondere Umstände wie etwa ein besonders günstiger Kaufpreis seinen Verdacht erregen mussten, er aber dennoch keine sachdienlichen Nachforschungen unternommen hat, um sich über die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu vergewissern. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

LG München I, Urteil vom 02.02.2015 – 26 O 13347/14

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Hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Verurteilung

  1. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht bestimmt genug (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und das Urteil hat deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Ein Urteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen nur Zug um Zug gegen eine von einem Dritten zu bewirkende Gegenleistung (Abgabe einer Willenserklärung) verurteilt, ohne den Dritten namentlich zu bezeichnen oder in anderer Weise zweifelsfrei erkennbar zu machen.
  2. In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, liegt ein Fall des § 275 I BGB nur vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden.
  3. Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06).
  4. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfüllt seine Pflicht, dem Käufer das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB), auch dann, wenn der Käufer das (lastenfreie) Eigentum „nur“ kraft guten Glaubens erlangt.
  5. Der Erwerber eines gebrauchten Pkw darf in der Regel darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem Veräußerer gehört, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und dem Erwerber sowohl den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) als auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aushändigen kann. In einem solchen Fall kommt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) des Erwerbers nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese Verdachtsmomente nicht beachtet hat.
  6. Dass der einen Gebrauchtwagen veräußernde Kfz-Händler nicht als Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen ist, sondern dort ein Dritter als letzter Halter steht, ist sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen kein Grund für Misstrauen des Erwerbers. Ein verdächtiger, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auslösender Umstand kann aber gegeben sein, wenn dem Erwerber – ausländische – Kfz-Papiere mit einem „Kreditvermerk“ vorgelegt werden, da das Fahrzeug in diesem Fall im Sicherungseigentum des Kreditgebers stehen könnte. Auch ein besonders niedriger Kaufpreis ist grundsätzlich geeignet, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auszulösen, doch kommt es insoweit stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
  7. Eine auf der Grundlage von § 111b StPO durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann zwar grundsätzlich einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB begründen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auf eine bereits beendete Beschlagnahme kann jedoch ein Rücktritt nicht mehr mit Erfolg gestützt werden.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2014 – 12 U 25/14

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