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Probleme beim Autokauf?

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Tag: gutgläubiger Erwerb

Kein gutgläubiger Erwerb eines während einer Probefahrt entwendeten Fahrzeugs – Besitzdiener

  1. Ein Kaufinteressent, der mit einem von einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenen Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Händlers, wenn dieser sein Verlustrisiko und sein Vertrauen in den Kaufinteressenten durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten in einer Weise abgesichert hat, dass er jederzeit über die Frage des Ob und Wie der Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft alleinverbindlich entscheiden und seine Weisungen gegen den Willen des Kaufinteressenten durchsetzen kann, und wenn er einem Eigentumsverlust ausreichend wirksame Hindernisse entgegengesetzt hat. So liegt es, wenn der Händler sowohl den Personalausweis als auch den Führerschein des Kaufinteressenten fotokopiert, dessen ständige telefonische Erreichbarkeit sicherstellt und dem Kaufinteressenten ein mit roten Kennzeichen versehenes Fahrzeug nebst einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für eine lediglich einstündige Probefahrt überlässt.
  2. Überlässt ein Kfz-Händler einem als Besitzdiener (§ 855 BGB) anzusehenden vermeintlichen Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt und gibt der vermeintliche Kaufinteressent das Fahrzeug nicht zurück, so kommt es dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug ist deshalb ausgeschlossen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18

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Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

Ein Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist jedenfalls dann nur Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser sämtliche Fahrzeugpapiere sowie den zweiten Fahrzeugschlüssel und den Notschlüssel behält, dem Kaufinteressenten das – mit einem „roten Händlerkennzeichen“ versehene – Fahrzeug für lediglich 20 Minuten überlässt und ihm untersagt, während der Probefahrt in dem Fahrzeug zu rauchen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verkäufer an der Probefahrt nicht teilnimmt.

KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16)

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Kein Abhandenkommen bei täuschungsbedingter Weggabe einer Sache

  1. Eine bewegliche Sache kommt dem Eigentümer nicht i. S. von § 935 I BGB abhanden, wenn er den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgibt. Die Besitzaufgabe ist nicht deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht, denn die Besitzaufgabe ist ein Realakt und keine Willenserklärung.
  2. Kosten für eine den Verzug erst begründende Erstmahnung sind kein Verzugsschaden; der Schuldner muss sie dem Gläubiger deshalb nicht gemäß §§ 280 I, II, 286 I 1 BGB ersetzen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 133/17

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils nach niederländischem Recht

  1. Zu den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach niederländischem Recht.
  2. Nach niederländischem Recht ist für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug mindestens erforderlich, dass sich der Käufer die Fahrzeugpapiere vorlegen lässt und diese auf Unregelmäßigkeiten prüft.
  3. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gilt auch im Sachenrecht, aber nur für sachenrechtliche Sonderverbindungen und nicht, soweit es um die „Zuordnungsfunktion” des Sachenrechts geht. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann daher einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch regelmäßig nicht entgegengehalten werden, denn die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 99/16

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Kein gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Pkw nach italienischem Recht

Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem in Italien gestohlenen Pkw nicht gutgläubig erworben werden, weil ein Kraftfahrzeug eine in einem öffentlichen Register – dem Pubblico Registro Automobilistico – verzeichnete bewegliche Sache i. S. des Art. 1156 Codice civile ist.

LG Köln, Urteil vom 09.02.2018 – 4 O 385/16

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem unterschlagenen Wohnmobil

  1. Dass dem Erwerber eines unterschlagenen Wohnmobils eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, steht einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn keine handgreiflichen Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind, die Zweifel am Eigentum des Veräußerers wecken müssen. Solche Anhaltspunkte sind nicht schon deshalb vorhanden, weil die vorgelegte Fälschung zwei Rechtschreibfehler („weis“, „Diesl“) und eine Radierung aufweist. Denn Schreibfehler, Auslassungen etc. sind auch in amtlichen Dokumenten nicht unüblich und können selbst in weitgehend automatisierten Verfahren zur Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen o. Ä. auftreten.
  2. Dass der Veräußerer eines unterschlagenen Wohnmobils dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel aushändigen kann, steht einem gutgläubigen Erwerb jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verkäufer angibt, er sei im Besitz der fehlenden Schlüssel und werde sie dem Erwerber nachliefern.
  3. Ein privater Verkäufer eines Gebrauchtwagens wird sich bei der Festlegung des Kaufpreises oft weniger exakt am aktuellen Verkehrswert des Fahrzeugs orientieren als ein gewerblicher Verkäufer. Dass der geforderte Kaufpreis unter dem Marktwert des Fahrzeugs liegt, muss deshalb den Käufer eines Gebrauchtwagens selbst dann nicht ohne Weiteres misstrauisch machen, wenn er den Marktwert des Fahrzeugs kennt.

LG Kleve, Urteil vom 12.01.2018 – 3 O 257/17

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem (unterschlagenen) Wohnmobil

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) begründet der Besitz des Veräußerers allein nicht den für einen gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 929 Satz 1, 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Ist der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II, kann der Erwerber dennoch bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht allerdings nicht.
  2. Dass der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens Barzahlung des Kaufpreises verlangt, ist kein besonderer Umstand, der den Erwerber misstrauisch machen muss.
  3. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil der Veräußerer nur einen Fahrzeugschlüssel vorlegen kann und zusagt, den zweiten Schlüssel kurzfristig nachzureichen. Dies steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb vielmehr nur entgegen, wenn der Erwerber daran zweifeln muss, dass der Veräußerer überhaupt über den zweiten Schlüssel verfügt.
  4. Derjenige, der gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, hat gegen den bisherigen Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB analog).
  5. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber eines Gebrauchtwagens zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, trifft den Alteigentümer.

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2017 – 16 U 86/17

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Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

Ein (vermeintlicher) Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist in der Regel auch dann lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser – wie üblich – an der Probefahrt nicht teilnimmt. Deshalb kommt das Fahrzeug dem Verkäufer i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn der Kaufinteressent es ohne den Willen des Verkäufers einem Dritten überlässt, sodass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug durch den Dritten ausgeschlossen ist.

LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem historischen Maserati-Cabriolet

  1. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber nicht wenigstens die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Kfz-Händler ist.
  2. Ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren, dass der Veräußerer des Fahrzeugs und dessen Halter personenverschieden sind, muss der Erwerber weitere Nachforschungen anstellen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Dies gilt grundsätzlich nur dann nicht, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler ist, denn dass ein Kfz-Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, ist üblicherweise kein Grund für Misstrauen.

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 – 6 U 177/16

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Darlegungs- und Beweislast für das Abhandenkommen (§ 935 I BGB) eines Kraftfahrzeugs

  1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

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