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Tag: gutgläubiger Erwerb

Kein Abhandenkommen bei täuschungsbedingter Weggabe einer Sache

  1. Eine bewegliche Sache kommt dem Eigentümer nicht i. S. von § 935 I BGB abhanden, wenn er den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgibt. Die Besitzaufgabe ist nicht deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht, denn die Besitzaufgabe ist ein Realakt und keine Willenserklärung.
  2. Kosten für eine den Verzug erst begründende Erstmahnung sind kein Verzugsschaden; der Schuldner muss sie dem Gläubiger deshalb nicht gemäß §§ 280 I, II, 286 I 1 BGB ersetzen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 133/17

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils nach niederländischem Recht

  1. Zu den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach niederländischem Recht.
  2. Nach niederländischem Recht ist für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug mindestens erforderlich, dass sich der Käufer die Fahrzeugpapiere vorlegen lässt und diese auf Unregelmäßigkeiten prüft.
  3. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gilt auch im Sachenrecht, aber nur für sachenrechtliche Sonderverbindungen und nicht, soweit es um die „Zuordnungsfunktion” des Sachenrechts geht. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann daher einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch regelmäßig nicht entgegengehalten werden, denn die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 99/16

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Kein gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Pkw nach italienischem Recht

Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem in Italien gestohlenen Pkw nicht gutgläubig erworben werden, weil ein Kraftfahrzeug eine in einem öffentlichen Register – dem Pubblico Registro Automobilistico – verzeichnete bewegliche Sache i. S. des Art. 1156 Codice civile ist.

LG Köln, Urteil vom 09.02.2018 – 4 O 385/16

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem unterschlagenen Wohnmobil

  1. Dass dem Erwerber eines unterschlagenen Wohnmobils eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, steht einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn keine handgreiflichen Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind, die Zweifel am Eigentum des Veräußerers wecken müssen. Solche Anhaltspunkte sind nicht schon deshalb vorhanden, weil die vorgelegte Fälschung zwei Rechtschreibfehler („weis“, „Diesl“) und eine Radierung aufweist. Denn Schreibfehler, Auslassungen etc. sind auch in amtlichen Dokumenten nicht unüblich und können selbst in weitgehend automatisierten Verfahren zur Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen o. Ä. auftreten.
  2. Dass der Veräußerer eines unterschlagenen Wohnmobils dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel aushändigen kann, steht einem gutgläubigen Erwerb jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verkäufer angibt, er sei im Besitz der fehlenden Schlüssel und werde sie dem Erwerber nachliefern.
  3. Ein privater Verkäufer eines Gebrauchtwagens wird sich bei der Festlegung des Kaufpreises oft weniger exakt am aktuellen Verkehrswert des Fahrzeugs orientieren als ein gewerblicher Verkäufer. Dass der geforderte Kaufpreis unter dem Marktwert des Fahrzeugs liegt, muss deshalb den Käufer eines Gebrauchtwagens selbst dann nicht ohne Weiteres misstrauisch machen, wenn er den Marktwert des Fahrzeugs kennt.

LG Kleve, Urteil vom 12.01.2018 – 3 O 257/17

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem (unterschlagenen) Wohnmobil

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) begründet der Besitz des Veräußerers allein nicht den für einen gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 929 Satz 1, 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Ist der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II, kann der Erwerber dennoch bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht allerdings nicht.
  2. Dass der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens Barzahlung des Kaufpreises verlangt, ist kein besonderer Umstand, der den Erwerber misstrauisch machen muss.
  3. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil der Veräußerer nur einen Fahrzeugschlüssel vorlegen kann und zusagt, den zweiten Schlüssel kurzfristig nachzureichen. Dies steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb vielmehr nur entgegen, wenn der Erwerber daran zweifeln muss, dass der Veräußerer überhaupt über den zweiten Schlüssel verfügt.
  4. Derjenige, der gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, hat gegen den bisherigen Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB analog).
  5. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber eines Gebrauchtwagens zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, trifft den Alteigentümer.

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2017 – 16 U 86/17

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Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

Ein (vermeintlicher) Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist in der Regel auch dann lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser – wie üblich – an der Probefahrt nicht teilnimmt. Deshalb kommt das Fahrzeug dem Verkäufer i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn der Kaufinteressent es ohne den Willen des Verkäufers einem Dritten überlässt, sodass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug durch den Dritten ausgeschlossen ist.

LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem historischen Maserati-Cabriolet

  1. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber nicht wenigstens die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Kfz-Händler ist.
  2. Ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren, dass der Veräußerer des Fahrzeugs und dessen Halter personenverschieden sind, muss der Erwerber weitere Nachforschungen anstellen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Dies gilt grundsätzlich nur dann nicht, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler ist, denn dass ein Kfz-Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, ist üblicherweise kein Grund für Misstrauen.

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 – 6 U 177/16

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Darlegungs- und Beweislast für das Abhandenkommen (§ 935 I BGB) eines Kraftfahrzeugs

  1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils trotz Fehlen des Zweitschlüssels

  1. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse i. S. des § 256 I ZPO an der alsbaldigen Feststellung, dass er Eigentümer eines als Beweismittel sichergestellten Fahrzeugs sei, wenn er (hier: vom Ermittlungsrichter beim Amtsgericht) unter Fristsetzung aufgefordert wurde, sein Eigentum an dem Fahrzeug oder seinen Anspruch auf dessen Herausgabe durch Vorlage eines zivilrechtlichen Titels nachzuweisen.
  2. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber nicht auch den (angeblich verlegten) zweiten Fahrzeugschlüssel übergibt, sondern sich lediglich verpflichtet, diesen Schlüssel nachzureichen, steht einer Übergabe i. S. des § 929 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn ein weiterer Zugriff des Veräußerers auf das Fahrzeug erkennbar nicht gewollt und überdies faktisch ausgeschlossen ist.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht in gutem Glauben an das Eigentum des Veräußerers war, hat derjenige, der einen Eigentumserwerb kraft guten Glaubens bestreitet.
  4. Lässt sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer nicht wenigstens den die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen, um sich davon zu überzeugen, dass der Veräußerer verfügungsbefugt ist, so ist schon deshalb ein gutgläubiger Erwerb regelmäßig ausgeschlossen. Der Erwerber kann aber auch dann bösgläubig sein, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, nämlich wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht trifft den Erwerber jedoch nicht.
  5. Rechtschreib- und Formatierungsfehler in der Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „Strasenvekehsamt“ statt „Straßenverkehrsamt“; „Jülicherstr.12“ statt „Jülicher Str. 12“; fehlendes Leerzeichen zwischen Postleitzahl und Ort), die nicht ohne Weiteres auffallen und den Verdacht einer Fälschung nahelegen, stehen einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Denn Schreibfehler, Auslassungen etc. sind auch in amtlichen Dokumenten nicht unüblich und können selbst in weitgehend automatisierten Verfahren zur Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen o. Ä. auftreten.
  6. Dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens durch eine einfache Internetrecherche hätte herausfinden können, dass die in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halteradresse angegebene Straße in der angegebenen Stadt nicht existiert, steht einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Derartige Nachforschungen muss der Erwerber nämlich selbst dann nicht anstellen, wenn der Straßenname („Killerstraße“) eher ungewöhnlich ist.
  7. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens den (angeblich verlegten) Zweitschlüssel nicht vorlegen kann, muss den Erwerber nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer das Vorhandensein des Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern im Gegenteil zusagt, den Schlüssel kurzfristig nachzureichen, und diese Zusage sogar in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen wird.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 2 U 72/16

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Kein gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils durch Autohaus-Serviceberater

  1. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber nicht einmal den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Kfz-Händler ist.
  2. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht zwar nicht. Der Erwerber darf jedoch verdächtige Umstände (z. B. einen sehr günstigen Kaufpreis, Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels) nicht unbeachtet lassen, sondern muss gegebenenfalls weitere Nachforschungen anstellen, die im Einzelfall bis zu einer Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle oder beim Kraftfahrt-Bundesamt reichen können. Insbesondere können eine besondere Vorsicht und weitere Nachforschungen geboten sein, wenn ein Gebrauchtfahrzeug „auf der Straße“ verkauft wird, da ein Straßenverkauf erfahrungsgemäß das Risiko, dass ein gestohlenes Fahrzeug entdeckt wird, mindert.
  3. Ist der Erwerber eines Gebrauchtwagens Kfz-Händler, kommt die Annahme grober Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB eher in Betracht als bei einem privaten Erwerber, das heißt, einen Kfz-Händler trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Für einen Erwerber, der als Serviceberater in einem Autohaus tätig ist, gilt das zwar nicht in gleichem Maße. Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB vorliegt, ist aber zu berücksichtigen, dass ein Serviceberater etwa im Umgang mit Kfz-Papieren deutlich erfahrener ist, als dies von einem privaten Erwerber üblicherweise erwartet werden kann. Diese höheren Vorkenntnisse müssen sich bei der Festlegung des maßgeblichen Sorgfaltsstandards niederschlagen.
  4. Von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens, der als Serviceberater in einem Autohaus tätig ist, kann deshalb etwa erwartet werden, dass er das im Kaufvertrag angegebene Datum der Erstzulassung (hier: 20.05.2015) mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Datum (hier: 08.10.2015) vergleicht und ihm eine Abweichung auffällt.

OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2017 – 17 U 6/17

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