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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.

BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)

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Anspruch des Autokäufers auf Erstattung gezahlter Reparaturkosten

  1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).
  2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07

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Bedingter Auftrag zur kostenpflichtigen Kfz-Reparatur

Wurde der Auftrag zu einer kostenpflichtigen Kfz-Reparatur unter der Bedingung erteilt, dass weder Gewährleistungsansprüche bestehen noch eine Garantie des Fahrzeugherstellers greift, trägt der Werkstattbetreiber im Streit um den Werklohn die Beweislast dafür, dass der Kunde weder Gewährleistungsrechte noch Garantieansprüche hat.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 28.10.2008 – 316 C 312/07

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Reichweite der Vermutungswirkung des § 476 BGB

Jedenfalls seinem Wortlaut nach begründet § 476 BGB eine Vermutung dafür, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetretener Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, und zwar entweder in der konkret sich zeigenden oder in anderer Weise als sogenannter Grundmangel. Dieses Wortverständnis entspricht auch dem Zweck der Norm, der nur dadurch erreicht werden kann, dass die Vermutung für das Vorhandensein eines beliebigen, für den späteren Sachmangel ursächlichen Grundmangels, nicht notwendig des später konkret aufgetretenen Sachmangels gilt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008 – 13 U 34/08

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Lackschaden als unbehebbarer Fahrzeugmangel

  1. Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug ist immer dann im Wege der Nachbesserung unbehebbar, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Das ist nicht nur bei „Unfallschäden“ anzunehmen; vielmehr stellen diese lediglich den Standardfall eines unbehebbaren Mangels beim Gebrauchtwagenkauf dar.
  2. Die Vermutung des § 476 BGB kommt erst zum Tragen, wenn dem Käufer der Nachweis gelungen ist, dass überhaupt ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorhanden ist („Ob-Überhaupt-Beweis“).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 168/07

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens bei normalem Verschleiß

  1. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ist normaler alters- und gebrauchsbedingter Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sondern vom Käufer hinzunehmen.
  2. Einem Käufer kommt die in § 476 BGB schon dann zugute, wenn sich innerhalb der dort genannten Frist die Auswirkungen (Symptome) eines Mangels – hier: Auffälligkeiten beim Schalten – zeigen. Dass nicht die Symptome selbst der Mangel i. S. des § 476 BGB sind, ist unschädlich.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008 – I-1 U 264/07

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Übermäßiger Verschleiß als Sachmangel – Ausschluß des Rücktrittsrechts

  1. Übermäßiger Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
  2. Dass ein festgestellter Mangel in Form eines überdurchschnittlichen Verschleißes schon bei Übergabe des Gebrauchtwagens an den Käufer vorlag, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf regelmäßig zu vermuten (§ 476 BGB).
  3. Ein Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist nach § 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. So kann es liegen, wenn sich ein schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandener geringfügiger Mangel – hier in Form einer defekten Einspritzdüse – erst durch ein Verschulden des Käufers derart (hier: zu einem Motorschaden) ausweitet, dass die für einen Rücktritt maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB überschritten wird.

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007 – 22 O 212/06

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Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung

  1. Tritt ein Mangel erneut auf, nachdem der Verkäufer bereits einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, und bleibt ungeklärt, ob dies auf unzureichende Bemühungen des Verkäufers oder auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer zurückzuführen ist, so geht dies zulasten des Käufers.
  2. Ein Verkäufer kann auf den Einwand, eine Mängelrüge i. S. des § 377 I, III HGB sei verspätet, auch stillschweigend verzichten. Ein solcher stillschweigender Verzicht wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder die Fehlerhaftigkeit der Waren vorbehaltlos anerkannt hat. Die vorbehaltlose Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist diesen Fällen gleichzustellen.
  3. Ob ein behebbarer Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, kann nicht allein anhand des für seine Beseitigung erforderlichen Kostenaufwands beurteilt werden. Vorrangig ist vielmehr zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache einschränkt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07)

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Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf – Zylinderkopfdichtung

Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 259/06

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Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB.
  2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem eines Fahrzeugs schon bei Auslieferung an den Käufer mangelhaft war.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.07.2007 – 13 U 164/06

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