Tag: Aufklärungspflicht
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Weiß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden – Unfallschaden erlitten hat, oder hält der Verkäufer einen solchen Unfallschaden für möglich so hat er dies dem Käufer grundsätzlich ungefragt mitzuteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf eines arglistigen Verschweigens aussetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1982 – VIII ZR 78/81, NJW 1982, 1386 m. w. Nachw.).
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Die Grenze für „Bagatellschäden”, die nicht ungefragt offenbart werden müssen, ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden” sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z. B. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20 m. w. Nachw.) bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
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Grundsätzlich schuldet auch ein – hier: hinsichtlich der Unfallfreiheit des Fahrzeugs – arglistig getäuschter Kfz-Käufer dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für jeden seit der Übergabe mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer, wenn der Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird (§ 812 I 1 Fall 1, § 818 I, II BGB).
LG Coburg, Urteil vom 24.09.2020 – 15 O 68/19
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Der Verkäufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens muss einem (potenziellen) Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ungefragt offenbaren, dass er selbst das – in Deutschland hergestellte – Fahrzeug in Dubai erworben und dort nicht unerheblich genutzt hat. Denn insoweit ist die – äußerst ungewöhnliche – Fahrzeughistorie schon deshalb ein besonders wichtiger Umstand, der für die Willensbildung eines (potenziellen) Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil sie sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18
(vorangehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17)
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Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf zumindest einer Sichtprüfung unterziehen, um mögliche Spuren eines Unfalls zu erkennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14). Zu einer solchen Sichtprüfung gehört es, mithilfe einer Hebebühne den Unterboden des Fahrzeugs in Augenschein zu nehmen.
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Um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, muss ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler den Käufer eines Gebrauchtwagens gegebenenfalls eindeutig darauf hinweisen, dass eine Sichtprüfung des Fahrzeugs auf Unfallschäden unterblieben ist und deshalb das nicht geringe Risiko besteht, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2010 – 4 U 71/09, NJW-RR 2011, 1070, 1072). Unterlässt der Händler einen entsprechenden Hinweis, nimmt er in der Regel zumindest billigend in Kauf, dass der Käufer das Risiko eines Unfallschadens falsch einschätzt.
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Eine Sichtprüfung ist auch bei einem Agenturgeschäft durchzuführen, wenn also ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines (privaten) Dritten veräußert. Unterbleibt eine Sichtprüfung bei einem Agenturgeschäft, kommt eine Eigenhaftung des den Kaufvertrag vermittelnden Kraftfahrzeughändlers gemäß § 280 I BGB i. V. mit §§ 241 II, 311 III BGB in Betracht.
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Bei einem Agenturgeschäft hat der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der sich der professionellen Hilfe eines Kraftfahrzeughändlers bedient, dessen Verschulden grundsätzlich in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 Satz 1 BGB). Kommt es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände (z. B. eines Mangels oder eines Unfallschadens des Fahrzeugs) an, ist grundsätzlich auf den den Kaufvertrag vermittelnden Händler abzustellen (§ 166 I BGB). Ebenso wirkt ein arglistiges Verhalten des Händlers gemäß § 166 I BGB gegen den (privaten) Verkäufers. Insoweit gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen gewerblichen Kraftfahrzeughändler aufgestellt hat.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2020 – 9 W 10/20
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- Stellt sich ein Verbraucher bei einem (vermeintlichen) Agenturgeschäft auf den Standpunkt, sein Vertragspartner sei in Wahrheit nicht der in einem Kfz-Kaufvertrag benannte private Verkäufer, sondern der diesen Vertrag (angeblich) nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB a.F. (= § 476 I 2 BGB n.F.) sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).
- Ein Gebrauchtwagenhändler, der bei einem Agenturgeschäft den Kaufvertrag nur vermittelt, haftet gegebenenfalls als Vermittler aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB) selbst, wenn der Käufer ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Händler die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine geführt hat, der Käufer also zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hatte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24 m. w. Nachw.).
- Bei einem Agenturgeschäft muss der den Kaufvertrag vermittelnde Gebrauchtwagenhändler den Käufer darüber aufklären, dass der private Verkäufer des Fahrzeugs nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen ist. Denn zum einen ist es höchst ungewöhnlich, dass eine Privatperson ein nicht auf sie zugelassenes Fahrzeug verkauft, und zum anderen geht der Käufer ohne einen entsprechenden Hinweis davon aus, dass er das Fahrzeug von demjenigen erwirbt, der als letzter Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist.
LG Kleve, Urteil vom 20.03.2020 – 3 O 134/19
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte – etwa aufgrund unterschiedlicher Lackschichtdicken – den Verdacht hegt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten haben könnte, handelt arglistig, wenn er dem Käufer diesen Verdacht verschweigt.
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Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Der Händler ist deshalb auch nicht verpflichtet, sich in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers über in der Vergangenheit durchgeführte Reparaturen des Fahrzeugs zu erkundigen, also dessen „Reparaturhistorie“ abzufragen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24 f.).
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der die ihm obliegende „Sichtprüfung“ unterlässt, muss, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, den Käufer von sich aus eindeutig darauf hinweisen, dass er nicht ansatzweise geprüft habe, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweise, und deshalb das nicht geringe Risiko bestehe, dass der Käufer einen Unfallwagen erwerbe.
LG Fulda, Urteil vom 14.11.2019 – 2 O 76/18
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Den Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, treffen als Werkunternehmer neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs (§§ 631, 633 I BGB) Prüfungs- und Hinweispflichten. Diese betreffen zwar in erster Linie sein eigenes Werk – die Reparatur des Fahrzeugs – und fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist. Der Werkunternehmer muss den Besteller aber auch auf Unzulänglichkeiten eines Fahrzeugteils – hier: eine gelängte Steuerkette – hinweisen, das im Rahmen des Reparatur ganz oder teilweise aus- und wieder eingebaut werden muss und dessen Defekt nach Durchführung der Reparatur zum einen nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden kann und zum anderen erkennbar künftig zu einem (gravierenden) Schaden führen wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 – I-21 U 43/18
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Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines zu offenbarenden Mangels handelt ein Verkäufer schon dann arglistig i. S. von § 444 Fall 1 BGB, wenn er einen Sachmangel – hier: Undichtigkeit des Motors mit Abtropfen von Öl – für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.07.2017 – V ZR 250/15, NJW 2018, 389 Rn. 11). Es ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel oder seine Ursache positiv kennt.
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Bei der Beurteilung, ob ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 Fall 1 BGB unwirksam ist, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache abzustellen. Der Verkäufer muss den Käufer folglich über alle Mängel aufklären, die er bei Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses zumindest für möglich hält, wenn er nicht riskieren will, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Unterlässt der Verkäufer die geschuldete Offenbarung, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe beabsichtigt oder erwartet, dass der Mangel bis zur Übergabe der Kaufsache beseitigt werde.
OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18
(vorangehend: LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17)
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Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Gebrauchtwagen im Internet – hier: bei „mobile.de“ – zum Kauf anbietet, muss darauf hinweisen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit gewerblich als Mietwagen genutzt wurde. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, handelt er unlauter, weil er dem Verbraucher eine wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG vorenthält.
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18
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- Erkennen die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt bei der auftragsgemäßen Inspektion eines Fahrzeugs, dass ein Zahnriemenwechsel überfällig ist und deshalb die Gefahr eines Motorschadens so nahe liegt, dass das Fahrzeug bis zu einem Wechsel des Zahnriemens nicht mehr bewegt werden sollte, so müssen sie den Kunden ausdrücklich und eindeutig darauf hinweisen. Der Hinweis, „dass man das jetzt machen müsse“, genügt nicht; vielmehr bedarf es der eindeutigen Warnung, dass der Kunde das Fahrzeug ab sofort stehen lassen sollte, um erhebliche Schäden zu vermeiden.
- Wird ein Motorschaden, den ein Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von rund 200.000 km erleidet, durch den Einbau eines Austauschmotors beseitigt, hat der Schädiger dem Geschädigten die dafür angefallenen Kosten nicht in voller Höhe zu ersetzen. Der Geschädigte muss sich vielmehr einen (hier moderaten) Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Denn weil Austauschmotoren generalüberholt sind, ist davon auszugehen, dass der Austauschmotor eine längere Lebenszeit und weniger Reparaturbedarf haben wird als der ursprüngliche Motor ohne das Schadensereignis gehabt hätte.
OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2018 – 1 U 107/18
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 – 329 O 285/17)
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer offenbaren, dass bei einer kurz vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ein „Ölverlust mit Abtropfen“ festgestellt worden sei und deshalb die Vermutung im Raum stehe, dass der Motor des Fahrzeugs undicht sei. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, weil er annimmt, dass es tatsächlich nicht zu einem Ölverlust komme, sondern er beim Nachfüllen versehentlich Öl im Motorraum verschüttet habe, so muss er sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen „ins Blaue“ gefallen lassen.
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Im arglistigen Verschweigen eines Mangels liegt zugleich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. von § 826 BGB.
LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18)
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