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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

(Keine) arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Unfallschadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der (Unfall-)Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für derartige „Bagatellschäden“, über die nicht aufgeklärt werden muss, ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. „Bagatellschäden“ sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten.
  2. Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  3. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14).
  4. War ein Gebrauchtwagenhändler aufgrund besonderer Umstände zu einer Überprüfung des Fahrzeugs gehalten, die über eine „Sichtprüfung“ hinausging, und hat er diese Überprüfung unterlassen, kann es den Vorwurf einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, wenn der Händler dem Käufer nicht offenbart, dass die gebotene Überprüfung des Fahrzeugs unterblieben ist.
  5. Sieht ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels ein Jahr nach Ablieferung des Fahrzeugs verjähren, so erfasst diese – gemäß  § 476 II BGB (= § 475 II BGB a.F.) selbst bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) grundsätzlich zulässige – Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist regelmäßig auch Ansprüche wegen eines Mangels i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verkäufer für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3, II BGB) haften wolle.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.05.2018 – 6 O 6812/17

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Arglistige Täuschung durch Erklärung „Fahrzeug hat keinen Rost“

  1. Die Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, kann als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 zu werten sein. Dem steht nicht entgegen, dass die Erklärung nicht im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten wurde. Denn dann, wenn der Kaufvertrag – wie ein Kfz-Kaufvertrag – keiner bestimmten Form bedarf, genügt für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie eine mündliche Erklärung des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erklärt, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, handelt arglistig, wenn er das Fahrzeug vor Abgabe dieser Erklärung nicht auch von unten auf Rostschäden untersucht hat, obwohl ihm (und auch in Fachkreisen allgemein) bekannt ist, dass Fahrzeuge wie das zum Verkauf stehende große Probleme mit Rost haben.
  3. Für eine vereinfachte Zwangsvollstreckung genügt mit Blick auf § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO die Feststellung, dass sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, interessiert insoweit nicht. Deshalb muss derjenige, der den Annahmeverzug für einen Zeitpunkt vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung festge­stellt haben will, sein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an dieser Feststellung dartun.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17
(vorangehend: LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15)

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Keine Arglist bei gutgläubig gemachten falschen Angaben eines Kfz-Verkäufers

  1. Ein Verkäufer (hier: eines Gebrauchtwagens), der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich auch dann nicht arglistig, wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht. Anders ist es, wenn der Verkäufer falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Denn wer so handelt, handelt grundsätzlich mit bedingtem Vorsatz.
  2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Kfz-Händler ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit Blick auf mögliche Unfallschäden zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Spaltmaßunterschiede geprüft hat. Ein Kfz-Händler handelt daher arglistig, wenn er eine einfache Sichtprüfung – ohne den Käufer darauf hinzuweisen – unterlässt, obwohl sie konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2018 – 57 S 196/13
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 29.05.2013 – 221 C 243/12)

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Angabe der Anzahl der Vorbesitzer in einem privaten Kfz-Kaufvertrag

  1. Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei einem privaten Direktverkauf im Kaufvertrag an, das Fahrzeug habe zwei „Vorbesitzer“ gehabt, so kann diese Angabe gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass sie sich (nur) auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Anzahl der „Vorhalter“ bezieht und keinen Aufschluss über die die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Vorbesitzer“ und „Vorhalter“ im Zusammenhang mit derartigen Kaufverträgen grundsätzlich synonym verwendet werden und dass ein privater Verkäufer ein gewichtiges Interesse daran hat, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag.
  2. Jedenfalls der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer grundsätzlich nicht darüber aufklären, wie, wann und von wem er das Fahrzeug erworben hat.

OLG München, Urteil vom 14.03.2018 – 20 U 2499/17

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Unberechtigtes Führen einer grünen Umweltplakette als Sachmangel (§ 434 I 1 BGB) eines Gebrauchtwagens

  1. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler ein mit einer grünen Umweltplakette versehenes Fahrzeug zum Kauf an, so erklärt er damit regelmäßig zugleich stillschweigend, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette erfülle und sie daher zu Recht führe.
  2. Ein zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich regelmäßig nicht auf einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB. Deshalb kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Parteien konkludent i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfülle und sie daher zu Recht führe, obwohl dies mangels eines Dieselpartikelfilters tatsächlich nicht der Fall ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16).

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 235 C 139/17

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im VW-Abgasskandal – VW Sharan (R)

  1. Der Verkäufer eines 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI mit einem EA189-Motor ist mangels Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Motor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
  2. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
  3. Ein VW-Vertragshändler hat für ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal regelmäßig nicht einzustehen. Denn weder ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin Gehilfin des Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Käufer (§ 278 BGB), noch sieht der Rechtsverkehr die Volkswagen AG als Repräsentantin oder Vertrauensperson des Vertragshändlers an. Vielmehr kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Kfz-Vertragshändler und dem Fahrzeughersteller unterscheiden kann.

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16)

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Allgemeiner Haftungsausschluss in einem Immobilienkaufvertrag

  1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 I 2 und I 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
  2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 I 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150).

BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16

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Haftungsausschluss für Sachmängel in einem Grundstückskaufvertrag

  1. Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zur Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein vom Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7).
  2. Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

BGH, Urteil vom 19.01.2018 – V ZR 256/16

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Wahrheitswidrige Anpreisung eines Fahrzeugs als scheckheftgepflegt – Arglistanfechtung

Wird ein Gebrauchtwagen als scheckheftgepflegt angepriesen, obwohl das Fahrzeug tatsächlich nicht scheckheftgepflegt ist, so ist regelmäßig die objektive Seite einer arglistigen Täuschung gegeben.

AG München, Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17

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(Keine) arglistige Täuschung durch Erklärung „Fahrzeug hat keinen Rost“

In der – objektiv unrichtigen – Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, liegt dann keine arglistige Täuschung durch „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben, wenn der Verkäufer keine äußerlichen Rostspuren wahrgenommen hat und er auch nicht von Dritten, zum Beispiel anlässlich einer Hauptuntersuchung oder einer Reparatur des Fahrzeugs, auf Rost hingewiesen wurde.

LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17)

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