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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Angabe der Anzahl der Vorbesitzer in einem privaten Kfz-Kaufvertrag

  1. Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei einem privaten Direktverkauf im Kaufvertrag an, das Fahrzeug habe zwei „Vorbesitzer“ gehabt, so kann diese Angabe gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass sie sich (nur) auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Anzahl der „Vorhalter“ bezieht und keinen Aufschluss über die die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Vorbesitzer“ und „Vorhalter“ im Zusammenhang mit derartigen Kaufverträgen grundsätzlich synonym verwendet werden und dass ein privater Verkäufer ein gewichtiges Interesse daran hat, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag.
  2. Jedenfalls der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer grundsätzlich nicht darüber aufklären, wie, wann und von wem er das Fahrzeug erworben hat.

OLG München, Urteil vom 14.03.2018 – 20 U 2499/17

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Unberechtigtes Führen einer grünen Umweltplakette als Sachmangel (§ 434 I 1 BGB) eines Gebrauchtwagens

  1. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler ein mit einer grünen Umweltplakette versehenes Fahrzeug zum Kauf an, so erklärt er damit regelmäßig zugleich stillschweigend, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette erfülle und sie daher zu Recht führe.
  2. Ein zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich regelmäßig nicht auf einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB. Deshalb kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Parteien konkludent i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfülle und sie daher zu Recht führe, obwohl dies mangels eines Dieselpartikelfilters tatsächlich nicht der Fall ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16).

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 235 C 139/17

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im VW-Abgasskandal – VW Sharan (R)

  1. Der Verkäufer eines 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI mit einem EA189-Motor ist mangels Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Motor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
  2. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
  3. Ein VW-Vertragshändler hat für ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal regelmäßig nicht einzustehen. Denn weder ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin Gehilfin des Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Käufer (§ 278 BGB), noch sieht der Rechtsverkehr die Volkswagen AG als Repräsentantin oder Vertrauensperson des Vertragshändlers an. Vielmehr kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Kfz-Vertragshändler und dem Fahrzeughersteller unterscheiden kann.

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16)

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Allgemeiner Haftungsausschluss in einem Immobilienkaufvertrag

  1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 I 2 und I 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
  2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 I 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150).

BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16

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Haftungsausschluss für Sachmängel in einem Grundstückskaufvertrag

  1. Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zur Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein vom Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7).
  2. Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

BGH, Urteil vom 19.01.2018 – V ZR 256/16

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Wahrheitswidrige Anpreisung eines Fahrzeugs als scheckheftgepflegt – Arglistanfechtung

Wird ein Gebrauchtwagen als scheckheftgepflegt angepriesen, obwohl das Fahrzeug tatsächlich nicht scheckheftgepflegt ist, so ist regelmäßig die objektive Seite einer arglistigen Täuschung gegeben.

AG München, Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17

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(Keine) arglistige Täuschung durch Erklärung „Fahrzeug hat keinen Rost“

In der – objektiv unrichtigen – Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, liegt dann keine arglistige Täuschung durch „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben, wenn der Verkäufer keine äußerlichen Rostspuren wahrgenommen hat und er auch nicht von Dritten, zum Beispiel anlässlich einer Hauptuntersuchung oder einer Reparatur des Fahrzeugs, auf Rost hingewiesen wurde.

LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17)

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(Keine) Aufklärungspflicht des privaten Gebrauchtwagenverkäufers über „Reimport“

  1. Der Käufer eines (hier gebrauchten) Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, weil der Verkäufer verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ sei, muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verkäufer gewusst, jedenfalls aber für möglich gehalten hat, dass er – der Käufer – das Fahrzeug in Kenntnis des (angeblich) verschwiegenen Umstands nicht gekauft hätte. Denn bei einer Täuschung durch Verschweigen eines zu offenbarenden Umstands handelt arglistig, wer den Umstand mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  2. Es bleibt offen, ob der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ungefragt offenbaren muss, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ ist.
  3. Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kfz-Kaufvertrag – ebenso wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das an den Verkäufer herauszugebende Fahrzeug bei Abgabe der Anfechtungserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Zuständig für die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 I ZPO (auch) das Gericht, in dessen Bezirk sich dieser „Austauschort“ befindet (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906, 907).

LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017 – 7 O 171/17
(nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 U 85/17)

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Kein Einstehen eines VW-Vertragshändlers für (mögliche) arglistige Täuschung durch die Volkswagen AG – VW-Abgasskandal

Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs (hier: die Volkswagen AG) ist regelmäßig nicht Gehilfe i. S. des § 278 BGB eines Vertragshändlers bei der Erfüllung von gegenüber einem Kfz-Käufer bestehenden Verkäuferpflichten. Vielmehr ist der Fahrzeughersteller im Verhältnis zum Vertragshändler im Regelfall Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Eine (mögliche) arglistige Täuschung des Käufers durch die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2017 – 1 U 302/17

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Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung seitens des Fahrzeugherstellers – VW-Abgasskandal

  1. Ein Fahrzeughersteller – hier: die Volkswagen AG – ist im Verhältnis zu einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler „Dritter“ i. S. von § 123 II 1 BGB. Deshalb berechtigt ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal einen Käufer, der ein von diesem Skandal betroffenes Fahrzeug von einem VW-Vertragshändler erworben hat, nur dann zur Anfechtung, wenn der Vertragshändler das Verhalten der Fahrzeugherstellerin kannte oder fahrlässig nicht kannte.
  2. Das Wissen der Volkswagen AG, dass in bestimmten Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, kann einem rechtlich selbstständigen VW-Vertragshändler, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft hat, schon mangels vertreterähnlicher Stellung nicht analog § 166 II BGB zugerechnet werden.
  3. Eine Anfechtungserklärung kann nicht gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden, wenn der Anfechtende ausdrücklich klarstellt, dass er „keinerlei Gewährleistungsansprüche“ geltend mache.

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2017 – 28 U 65/17

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