1. Ein Verkäufer (hier: eines Gebrauchtwagens), der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich auch dann nicht arglistig, wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht. Anders ist es, wenn der Verkäufer falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Denn wer so handelt, handelt grundsätzlich mit bedingtem Vorsatz.
  2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Kfz-Händler ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit Blick auf mögliche Unfallschäden zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Spaltmaßunterschiede geprüft hat. Ein Kfz-Händler handelt daher arglistig, wenn er eine einfache Sichtprüfung – ohne den Käufer darauf hinzuweisen – unterlässt, obwohl sie konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2018 – 57 S 196/13
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 29.05.2013 – 221 C 243/12)

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der beklagten Kfz-Händlerin einen Pkw Opel Agila 1.3. In der Bestellung des Klägers, die zum Abschluss des Kaufvertrags führte, wurde festgehalten, dass sich das Fahrzeug in einem mangelfreien Zustand befinde. Die Rechnung, die dem Kläger bei der Übergabe des Pkw am 03.07.2010 ausgehändigt wurde, enthält keine Angaben zum Zustand des Fahrzeugs. Das dem Kläger ebenfalls ausgehändigte Serviceheft enthält unter der Überschrift „Karosserie-Kontrolle“ folgende Erklärungen:

„Fahrzeug in Ordnung
ja ☒   nein ☐

Fahrzeug nachbehandelt
ja ☐   nein ☒

Unfall-/Karosserieschäden nach Opel-Werksvorschrift behoben
ja ☐   nein ☒“

Da sich bei einem Reifenwechsel im Oktober 2011 Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Pkw einen Unfallschaden erlitten haben könnte, leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 13.07.2011 zu dem Ergebnis, dass der Pkw des Klägers einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden aufweise. Die Kosten für eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs bezifferte der Sachverständige mit 2.485,86 € brutto (= 2.088,96 € netto) und führte aus, dass nach einer fachgerechten Reparatur ein merkantiler Minderwert von 400 € verbleibe. Nachdem die Beklagte dies erfahren hatte, bot sie dem Kläger mehrfach an, das Fahrzeug fachgerecht zu reparieren.

Der Kläger wirft der Beklagten eine arglistige Täuschung vor und macht geltend, als gewerbliche Kfz-Händlerin hätte die Beklagte den nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden erkennen können und ihn – den Kläger – darauf hinweisen müssen.

Seiner auf Zahlung von (2.088,96 € +400 € =) 2.488,96 € nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Amtsgericht insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 437 Nr. 2 Fall 2, 441 I, IV 1 BGB. Denn das Fahrzeug des Klägers sei wegen des (nicht fachgerecht reparierten) Unfallschadens mangelhaft, weil die Parteien i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart hätten, dass der Kläger ein mangelfreies Fahrzeug erhalte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass „mangelfrei“ hier auch „unfallfrei“ habe bedeuten sollen. Denn in dem dem Kläger übergebenen Serviceheft sei ausdrücklich erwähnt, dass das Fahrzeug nicht nachbehandelt worden sei und es keine nach Opel-Werksvorschrift reparierten Unfall- oder Karosserieschäden aufweise. Diese Erklärungen stammten zwar nicht von der Beklagten, sondern von einer Opel-Vertragshändlerin. Die Beklagte als Verkäuferin müsse sich die Erklärungen jedoch zurechnen lassen.

Die Minderung, die der Kläger wegen des Mangels mit Schreiben vom 24.11.2010 erklärt habe, sei wirksam, ohne dass es darauf ankomme, ob die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht habe. Der Kläger habe der Beklagten nämlich schon deshalb keine Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) setzen müssen, weil eine solche insgesamt unmöglich sei. Eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2) BGB scheide aus und sei seitens der Beklagten auch nicht angeboten worden. Die Beklagte habe lediglich mehrfach eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) angeboten, doch lasse sich dadurch nicht korrigieren, dass der Pkw ein Unfallwagen sei. Eine Nachbesserung könne nur zu einer fachgerechten Reparatur des bislang ungenügend reparierten Fahrzeugs führen. Auf eine solche „Teilnacherfüllung“ müsse sich der Kläger aber nicht einlassen. Im Übrigen habe die Beklagte dadurch, dass sie die Klageforderung in Höhe von 400 € (= merkantiler Minderwert) anerkannt habe, faktisch auch anerkannt, dass das Fahrzeug des Klägers auch nach einer fachgerechten Reparatur noch mangelhaft sei.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: B. … Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den von der Beklagten anerkannten Teilbetrag von 400 € hinaus – gegen den sich die Beklagte mit der Berufung nicht wendet – kein Anspruch in Höhe weiterer 2.088,96€ nebst Zinsen zu.

Den Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 400 €, der einen irreparablen Schaden darstellt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2012 anerkannt. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung der Beklagten.

Der in Höhe von 2.088,96 € weiterhin klägerseits geltend gemachte Anspruch, der sich auf den einer Nachbesserung zugänglichen Mangel der nicht fachgerechten Reparatur des festgestellten Unfallschadens bezieht, ist zu verneinen.

1. Ein Mängelgewährleistungsanspruch des Klägers auf Zahlung von 2.088,96 € ergibt sich weder aus §§ 437 Nr. 3, 280 I und III, 281 I 1 BGB noch aus §§ 437 Nr. 2 Fall 2, 441 I 1 und IV 1 BGB.

a) Der nicht fachgerecht behobene Unfallschaden stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar.

b) Der Kläger hat der Beklagten jedoch keine für die Geltendmachung der Mängelgewährleistungsrechte notwendige Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt und auch sonst kein Nacherfüllungsverlangen geäußert. Die Fristsetzung war vorliegend auch nicht entbehrlich.

aa) Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Er zeigte der Beklagten die bei einem Reifenwechsel zutage getretenen Mängel mit Schreiben vom 24.11.2010 erstmals an und forderte sie gleichzeitig auf, „die Wertminderung in Höhe von 2.500 €“ bis zum 03.12.2010 zu überweisen, da sonst ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt werde. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 29.11.2010 darauf hin, dass sie das Fahrzeug fachgerecht überprüfen wolle und im Rahmen der Nachbesserungspflicht bereit sei, etwaige Mängel – sofern diese tatsächlich vorlägen – unverzüglich zu beheben. Mit Schriftsatz vom 28.01.2011 leitete der Kläger das selbstständige Beweisverfahren … ein.

bb) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Fristsetzung vorliegend entbehrlich gemacht hätte.

(1) Nach der Art des Mangels war eine Nachbesserung durch fachgerechte Reparatur des Unfallschadens möglich und zumutbar. Die Beklagte hat die Reparatur auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II Fall 1 bzw. § 323 II Nr. 1 BGB).

(2) Schließlich liegen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Minderungsanspruchs rechtfertigen würden (§ 281 II Fall 2 bzw. § 323 II Nr. 3 BGB).

Eine arglistige Täuschung der Beklagten i. S. des § 123 I Fall 1 BGB über die Unfallwageneigenschaft des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann nicht festgestellt werden. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach § 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass die Beklagte (bzw. ihr Mitarbeiter) einen Unfallschaden hätte erkennen müssen, sodass sie den Kläger über die Unfallwageneigenschaft des Fahrzeuges arglistig getäuscht hätte.

Nach § 286 ZPO hat die Tatrichterin ohne Bindung an Beweisregeln und nur ihrem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob sie an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraussetzt, sondern vielmehr einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 14.01.1993 – IX ZR 238/91, juris Rn. 16).

Zu einer solchen Überzeugung ist das Gericht nicht gelangt. Der insofern beweisbelastete Kläger ist damit beweisfällig geblieben.

Zwar hat die Beklagte bei Vertragsschluss verschwiegen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte und damit mangelhaft war. Der objektive Tatbestand der Arglist war daher zu bejahen. Der subjektive Tatbestand der Arglist kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Für die Bejahung der Arglist ist erforderlich, dass der Verkäufer die den Mangel ausmachenden Tatsachen bei Abschluss des Vertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 4271 ). Macht er gutgläubig falsche Angaben, handelt er grundsätzlich nicht arglistig, auch wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht, sofern er nicht falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2015 – 1 BvR 3271/14, juris Rn. 13).

Dass die Beklagte ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage unrichtige Angaben „ins Blaue hinein“ (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, juris Rn. 13) gemacht hat, lässt sich nicht feststellen. In der „Bestellung für ein Kraftfahrzeug“ vom 19.06.2010 ist die Eigenschaft „mängelfreier Zustand“ angegeben, in dem übergebenen Serviceheft findet sich unter dem Punkt „Karosserie-Kontrolle“ bei „Unfall-/Karosserieschäden nach Opel-Werksvorschrift behoben“ die Angabe „nein“. Hieraus lässt sich zwar das Verschweigen des Unfallschadens, jedoch nicht die Behauptung der Unfallfreiheit ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage folgern. Dass die Beklagte die gebotene Überprüfung auf Unfallschäden unterlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die Beklagte eine Untersuchung des Fahrzeugs unterlassen habe, sondern lediglich, dass bei der Beklagten bei einer Untersuchung die offensichtlichen Mängel hätten auffallen müssen.

Auch eine arglistige Täuschung durch Verschweigen des Unfallschadens bzw. eines Unfallschadenverdachts, der sich der Beklagten bei ordnungsgemäßer Durchführung der erforderlichen Sichtprüfung hätte aufdrängen müssen, ist nicht festzustellen.

Grundsätzlich darf ein Kaufinteressent davon ausgehen, dass ein Autohändler mit Blick auf einen möglichen Unfallschaden oder einen Unfallverdacht das Fahrzeug vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Unterschiede in den Spaltmaßen geprüft hat. Ein Verkäufer handelt daher arglistig, wenn er – ohne den Käufer hierauf hingewiesen zu haben – eine solche Sichtprüfung unterlässt, obwohl diese konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2010 – 4 U 71/09, juris Rn. 36).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S vom 14.12.2016 sowie der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Z steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ersichtlich gewesen wären, die den Verkäufer zu einer Offenbarung seines Unfallverdachts verpflichtet hätten. Das Gericht ist nach dem Ergebnis seiner freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass die festgestellten Unfallschäden an dem streitgegenständlichen Pkw Opel Agila für einen Autohändler mit bloßem Auge erkennbar waren, ohne dass hierfür das Fahrzeug bzw. Teile des Fahrzeugs hätten demontiert werden müssen.

Das durch den beauftragten Sachverständigen S zu dieser Beweisfrage erstattete Gutachten vom 14.12.2016 bestätigt die Beweisfrage nicht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Unfallschaden bei einer Besichtigung des Fahrzeugs zu ebener Erde ohne Demontage von Fahrzeugteilen mit bloßem Auge nicht erkennbar war.

Auch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Z, der vormals mit der Sache befasst war, konnte keine Überzeugung des Gerichts von der Bejahung der Beweisfrage begründen. Der Sachverständige Z war aus Krankheitsgründen von der Begutachtung entbunden worden und kam in seinem ursprünglich erstatteten, durch das Gericht für ergänzungsbedürftig gehaltenen Gutachten vom 25.01.2015 zu dem Ergebnis, dass sowohl die Lacknebel als auch Spaltmaßunregelmäßigkeiten als Indizien für einen Unfallschaden bei einer Untersuchung zu ebener Erde erkennbar gewesen wären. Hierfür führte er in seinem Gutachten und in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung an, dass die Spaltmaße sehr auffällig gewesen seien und er, zumindest hockend und mit dem Wissen um die Lacknebel, diese bei einer Sichtprüfung habe erkennen können.

Eine Würdigung dieser Einschätzungen führt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass die festgestellten Unfallschäden an dem streitgegenständlichen Pkw Opel Agila für einen Autohändler mit bloßem Auge erkennbar waren.

Zwar gilt, dass im Rahmen von § 286 ZPO Unklarheiten, Zweifeln und Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen ist, Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen sind und das Gericht die Pflicht hat, sich bei Widersprüchen zum Gerichtsgutachten mit diesen auseinanderzusetzen und auf weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2008 – VI ZR 259/06, juris Rn. 25). Im Ergebnis haben die Vernehmung des sachverständigen Zeugen sowie die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung jedoch ergeben, dass kein beachtlicher Widerspruch zwischen den Aussagen besteht.

Mit Blick auf die Spaltmaße kommen sowohl der Sachverständige S als auch der sachverständige Zeuge Z dazu, dass sichtbare Unterschiede vorhanden waren. Lediglich in ihrer Würdigung der Sichtbarkeit kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen. Hierbei konnte jedoch der Sachverständige S im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend erläutern, dass die vorzufindenden, durchaus sichtbaren Unterschiede als geringfügig einzustufen seien und nach seiner Erfahrung und sachverständigen Einschätzung bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp (im unteren Preissegment) auch bei unfallfreien Fahrzeugen keinen unüblichen Zustand darstellten. Diese Ausführungen in seinem Gutachten erachtet das Gericht für nachvollziehbar und begründet. Die demgegenüber eher pauschale Aussage des Zeugen Z, die Spaltmaße seien ein offensichtliches Indiz für die Unfallwageneigenschaft gewesen, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine gegenteilige Überzeugung des Gerichts zu begründen, zumal der Zeuge nicht überzeugend dazu Stellung nehmen konnte, weshalb er auch bei Fahrzeugen im unteren Preissegment von dieser Annahme ausgeht.

Hinsichtlich der Lacknebel hat der Sachverständige S festgestellt, dass diese erst nach einer Demontage der Verkleidung im hinteren linken Radhaus sichtbar wurden. Dies erläutert er in seinem Gutachten nachvollziehbar anhand fotografischer Dokumentation und weist darauf hin, dass auf den Fotos des Sachverständigen Z hierzu (Bild 17 bzw. Bild 8 des Gutachtens vom 13.07.2011) die Verkleidung demontiert worden sei. Dass der Zeuge Z die Lacknebel bei einer Besichtigung zu ebener Erde in kniendem Zustand mit dem Vorwissen um diese für erkennbar hielt, steht hierzu bereits nicht in direktem Widerspruch. Denn es ist bereits unklar, ob bei der damaligen Begutachtung zu ebener Erde durch den Zeugen Z, bei der dieser die Lacknebel erkannt haben will, die Radabdeckung demontiert war, woran sich dieser jedoch nicht mehr erinnern konnte. Ob die Lacknebel daher tatsächlich ohne Demontage von Teilen bei Besichtigung zu ebener Erde festgestellt werden konnten, kann aufgrund der Aussage des Zeugen Z und den Angaben in seinem Gutachten nicht festgestellt werden. Die diesbezügliche Passage in seinem Gutachten vom 25.01.2015 enthält keine weiteren Erläuterungen. Der Verweis auf Foto Nr. 8 des Gutachtens vom 13.07.2011, welches das Fahrzeug  auf einer Hebebühne und ohne Radverkleidung zeigt, ist zur Erläuterung nicht ausreichend und sogar insofern als irreführend anzusehen, als die Erkennbarkeit zu ebener Erde ohne Demontage von Fahrzeugteilen zu beurteilen war.

2. Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. Nach Gefahrübergang ist grundsätzlich von einer Sperrwirkung der §§ 434 ff. BGB auszugehen, die nur ausnahmsweise bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten eines Verkäufers durchbrochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08, juris Rn. 19, 24), da in solchen Fällen der Verkäufer nicht schutzbedürftig ist. Ein arglistiges Verhalten konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (s. oben).

Andere Anspruchsgrundlagen für den klägerseits geltend gemachten Anspruch kommen nicht in Betracht.

3. Mangels Bestehens des Hauptanspruchs ist auch ein diesbezüglicher Zinsanspruch zu verneinen.

C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 93 ZPO.

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptverfahrens dar, da Partei und Streitgegenstand identisch waren (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2002 – VIII ZB 97/02, juris Rn. 6 ff.).

Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses der Beklagten liegen die Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vor. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben. Sie hat dem Kläger nach Mängelanzeige angeboten, das Fahrzeug zu untersuchen, und hat nach Feststellung des Unfallschadens (vor Erhebung der Klage durch den Kläger) angeboten, das Fahrzeug im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflicht zu reparieren und den Minderwert in Höhe von 400 € zu tragen. Der Kläger durfte daher nicht annehmen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 93 Rn. 3). …

Hinweis: Das Urteil des Landgerichts kann meines Erachtens nur überzeugen, wenn man – wie das Landgericht – den Mangel des streitgegenständlichen Pkw darin sieht, dass das Fahrzeug einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden aufweist. Denn (nur) ein in diesem Sinne mangelhaftes Fahrzeug lässt sich nachbessern, indem man es fachgerecht instand setzt. Vom Standpunkt des Landgerichts war es deshalb folgerichtig, die Frage aufzuwerfen, ob der Kläger der beklagten Kfz-Verkäuferin Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen oder ob er davon ausnahmsweise wegen einer vorangegangenen arglistigen Täuschung absehen durfte. Diese Frage stellt sich aber nicht, wenn man – wie das Amtsgericht – das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb für mangelhaft hält, weil es überhaupt einen Unfallschaden erlitten hat. Denn das lässt sich durch eine Nachbesserung naturgemäß nicht korrigieren, und auch die Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens scheidet regelmäßig aus.

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