1. Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei einem privaten Direktverkauf im Kaufvertrag an, das Fahrzeug habe zwei „Vorbesitzer“ gehabt, so kann diese Angabe gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass sie sich (nur) auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Anzahl der „Vorhalter“ bezieht und keinen Aufschluss über die die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Vorbesitzer“ und „Vorhalter“ im Zusammenhang mit derartigen Kaufverträgen grundsätzlich synonym verwendet werden und dass ein privater Verkäufer ein gewichtiges Interesse daran hat, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag.
  2. Jedenfalls der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer grundsätzlich nicht darüber aufklären, wie, wann und von wem er das Fahrzeug erworben hat.

OLG München, Urteil vom 14.03.2018 – 20 U 2499/17

Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten, von dem er einen Gebrauchtwagen erworben hat, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz in Anspruch.

Das streitgegenständliche Fahrzeug – einen BMW M3 (E46) Cabrio – hatte der Beklagte auf einer Internetplattform zum Kauf angeboten. Nachdem der Kläger auf dieses Angebot aufmerksam geworden war und den Beklagten kontaktiert hatte, unternahm er am 21.06.2016 eine Probefahrt mit dem Cabriolet. Im Anschluss an die Probefahrt, bei der dem Kläger keine Mängel aufgefallen waren, schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug, das der Kläger für 17.800 € erwarb. In diesem Vertrag, bei dessen Abschluss beide Parteien als Verbraucher handelten, wurde die Haftung des Beklagten für Mängel des Cabriolets ausgeschlossen. Außerdem enthält der Kaufvertrag die Zusicherung des Beklagten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, während es Eigentum des Beklagten war. Darüber hinaus sind im Kaufvertrag zwei Vorbesitzer angegeben, die so auch im Fahrzeugbrief eingetragen sind.

Unter dem 06.07.2016 wurde auf Veranlassung des Klägers ein DEKRA-Gutachten erstattet, nachdem der Kläger den BMW M3 (E46) Cabrio der Prüfgesellschaft am 30.06.2016 vorgeführt hatte. Ausweislich dieses Gutachtens ist das Fahrzeug als verkehrsunsicher einzustufen und die Betriebserlaubnis erloschen, da vom rechten vorderen Reifen wegen massiver Beschädigungen an der Innenseite eine unmittelbare Verkehrsgefährdung ausgeht und aufgrund eines verbauten Zubehörfahrwerks die Bereifung fehlerhaft ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 erklärte der Kläger daraufhin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Beklagte ließ den Rücktritt und die Anfechtung zurückweisen.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten bei Abschluss des Kaufvertrags zwar über die Bereifung gesprochen; auch seien die Reifen durchaus abgefahren und nicht mehr neu gewesen. Die schweren Beschädigungen auf der Innenseite seien ihm – dem Kläger – aber nicht aufgefallen, und der Beklagte habe darauf auch nicht hingewiesen. Der Beklagte habe lediglich in einer E-Mail vom 13.06.2016 mitgeteilt, dass es sich um die originale 18-Zoll-Bereifung handele, die bald erneuert werden sollte.

Weiter macht der Kläger geltend, die Anzahl der Vorbesitzer sei im Kaufvertrag falsch angegeben. Der laut Fahrzeugbrief zweite Vorbesitzer, B, habe das Cabriolet 2014 verkauft. Seither hätten mindestens drei weitere Besitzer mindestens 8.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Dies habe ihm der Beklagte – ebenso wie die Mängel an der Bereifung – arglistig verschwiegen; es stelle einen offenbarungspflichtigen Mangel dar, wenn ein Fahrzeug durch mehr Hände gegangen sei als angegeben.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Es hat ausgeführt, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei gemäß §§ 433 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 II Nr. 3, §§ 346, 348, 349 BGB rückabzuwickeln. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug sei mangelhaft, weil die Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag falsch angegeben worden sei. Zur Überzeugung des Landgerichts gab es mindestens drei weitere Vorbesitzer. Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss – so das Landgericht – könne sich der Beklagte diesbezüglich nicht berufen, da er den Mangel arglistig verschwiegen habe. Er habe zumindest ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ die Anzahl der Vorbesitzer mit zwei angegeben, obwohl er mit der Unrichtigkeit dieser Angabe habe rechnen müssen. Der Beklagte habe bereits nicht angegeben, von wem er selbst das Cabriolet gekauft habe. Im Übrigen sei für den Käufer eines Gebrauchtwagens die Anzahl der Vorbesitzer und nicht lediglich die Anzahl der bisherigen Halter des Fahrzeugs wesentlich und wertbestimmend. Es komme nicht darauf an, ob ein Vorbesitzer formal im Fahrzeugbrief eingetragen sei, sondern durch wie viele Hände das Fahrzeug tatsächlich gegangen sei. Darüber hinaus sei unstreitig geblieben, dass die Bereifung des streitgegenständlichen Fahrzeugs fehlerhaft sei. Dies habe dem Beklagten der einen Reifenhandel betreibe, klar sein müssen. Der Beklagte habe dem Kläger indes arglistig verschwiegen, dass das Cabriolet wegen der Reifenschäden verkehrsunsicher sei, obwohl ihm dies aufgrund seiner Sachkunde als Reifenhändler nicht verborgen geblieben sein könne.

Schadensersatzansprüche habe der Kläger nur in Höhe von 1.120,30 €, weil ihm der Beklagte die geltend gemachten Übernachtungskosten nur zum Teil, die geltend gemachten Mietwagenkosten gar nicht ersetzen müsse.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel des Beklagten, der erreichen wollte, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird, hatte Erfolg Die Berufung des Klägers, der damit einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 1.035,30 € weiterverfolgte, war erfolglos.

Aus den Gründen: II. … Der Kläger hat weder Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags noch auf Schadensersatz, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen ist. Den klägerischen Ansprüchen steht der im Vertrag vom 21.06.2016 wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann dem Beklagten kein arglistiges Verhalten (§ 444 Fall 1 BGB) vorgeworfen werden.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug vom Beklagten als Privatmann erworben hat, sodass § 476 I BGB der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses nicht entgegensteht. Anderweitige Wirksamkeitshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine Haftung des Beklagten kommt daher nur in Betracht, sofern er einen offenbarungspflichtigen Mangel des streitgegenständlichen Autos arglistig verschwiegen hat (§ 444 Fall 1 BGB). Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn er einen aufklärungspflichtigen Mangel gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat und gleichzeitig gewusst hat oder damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der Kläger diesen Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 03.03.1995 – V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe im Formular des Kaufvertrags die dort nachgefragte Zahl der Vorbesitzer falsch angegeben. Die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Angaben im Kaufvertrag ergibt vielmehr, dass die Angaben des Beklagten zutreffend sind.

Die Angabe „Zahl der Vorbesitzer: 2“ steht erkennbar im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrief, dessen Nummer im Kaufvertragsformular unmittelbar darüber stehend angegeben wird und in dem nur zwei Vorhalter eingetragen sind. Die Begriffe „Vorhalter“ und „Vorbesitzer“ werden im Zusammenhang mit derartigen Kaufvertragsformularen grundsätzlich synonym verwendet; die tatsächlichen Besitz- bzw. Nutzungsverhältnisse können sich hiervon abweichend darstellen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 3212 ff.).

Angesichts dessen kann nicht von Angaben des Beklagten „ins Blaue hinein“ ausgegangen werden; die Angaben stimmen vielmehr objektiv mit dem Fahrzeugbrief überein.

b) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, das Fahrzeug nicht unmittelbar vom letzten im Fahrzeugbrief eingetragenen Halter, sondern von einem Händler erworben zu haben. Insoweit bestand keine Aufklärungspflicht des Beklagten.

Grundsätzlich ist nicht mitteilungspflichtig wie, wann und von wem das zum Verkauf stehende Fahrzeug beschafft wurde (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3227 f.; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 – 14 U 15/12, DAR 2013, 208 Rn. 8). Die obergerichtliche Rechtsprechung, die eine solche Aufklärungspflicht ausnahmsweise annimmt (so BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 Rn 15 f.), betrifft eine sehr speziell gelagerte Fallgestaltung und kann nicht ohne Weiteres verallgemeinert und auf anders gelagerte Sachverhalte übertragen werden. Der Schwerpunkt dieser Entscheidung liegt auf dem Umstand, dass der Lieferant des Verkäufers – wie hier nicht – ein Zwischenhändler unbekannter Identität, ein sogenannter „fliegender Zwischenhändler“, war. Für den BGH liegt in einem solchen Fall der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers/Zwischenbesitzers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Dafür besteht hier schon nach klägerischem Vortrag kein Anhaltspunkt. Zum anderen betrifft die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH – wie auch die dieser Entscheidung folgende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z. B. OLG Brandenburg, Urt. v. 12.01.2011 – 7 U 158/09; OLG Bremen, Urt. v. 08.10.2003 – 1 U 40/03 – den Verkauf durch einen Gebrauchtwagenhändler, den ohnedies verschärfte Pflichten gegenüber seinem Kunden treffen (vgl. BGH, Úrt. vom 17.04.1991 – VIII ZR 114/90, juris Rn. 13). Auf den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung daher nicht übertragbar.

c) Dessen ungeachtet hat der Beklagte sein Wissen über die Existenz weiterer Zwischenbesitzer hinreichend weitergegeben, indem er die Anlagen K 9 und K 11 – mittlerweile unstreitig – beim Abschluss des Kaufvertrags übergeben hat. Beim privaten Verkauf steht dem Interesse des Käufers an Information gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach laienhafter Kenntnis zu beurteilen vermag und was seinem Wissensstand entspricht (BGH, Urt. v. 17.04.1991 – VIII ZR 114/90, juris Rn. 13). Dies hat der Beklagte mit der Weitergabe der ihm von seinem Verkäufer übergebenen Unterlagen getan.

d) Dass die unstreitige 18-Zoll-Bereifung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unzulässig war, hat der Beklagte – vom Landgericht verkannt – in erster Instanz bestritten.

Auch bei einer Wahrunterstellung dieses klägerischen Vortrags fehlt es jedenfalls am Nachweis eines arglistigen Verschweigens durch den Beklagten, welches zumindest voraussetzt, dass der Beklagte den Mangel gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. [2017], § 444 Rn. 11). Allein dass der Beklagte einen Reifenhandel betreibt, reicht hierfür aus Sicht des Senats nicht aus, zumal ausweislich der Ausführungen im Gutachten der DEKRA vom 30.06.2016 sich die 18-Zoll-Bereifung aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergab und die Unzulässigkeit dieser Bereifung auf einem verbauten Zubehörfahrwerk beruhte. Die Kenntnis des Beklagten von diesem Umstand ist nicht im Ansatz bewiesen. Dem Hinweis des Senats hierzu in der Verfügung vom 20.12.2017 ist der Kläger im Schriftsatz vom 28.01.2018 nicht mehr entgegengetreten.

e) Dem Beklagten kann auch nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Verkehrsunsicherheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs arglistig verschwiegen.

Die unmittelbare Verkehrsunsicherheit beruht ausweislich des vom Kläger vorgelegten DEKRA-Gutachtens vom 30.06.2016 darauf, dass der Reifen vorne rechts innen infolge eines dauerhaft schleifenden Kontakts der Reifenflanke mit dem Federbein völlig verschlissen war. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten würde wiederum voraussetzen, dass er diesen Umstand, der auch dem klägerischen Vortrag zufolge bei einer äußeren Besichtigung nicht erkennbar war, gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Hierfür fehlt jeder Beweis, zumal schon nicht bewiesen ist, dass der Beklagte die Ursache für den außerordentlichen Verschleiß, nämlich die fehlerhafte Bereifung, gekannt hat (s. oben).

Aus dem Umstand, dass der Beklagte – unstreitig – den abgefahrenen Zustand der Reifen gekannt hat, ist ebenfalls kein Rückschluss auf Arglist möglich. Hierauf hat der Beklagte den Kläger bereits mit E-Mail vom 13.06.2016 ebenso hingewiesen wie darauf, dass eine baldige Erneuerung der Bereifung erforderlich sei. Soweit sich darüber hinaus der bestrittene klägerische Vortrag, der Beklagte habe zugesichert, diese Reifen seien noch bis zum Kauf von Winterreifen, aber jedenfalls für die Fahrt nach Süddeutschland tauglich, und der Vortrag des Beklagten, anlässlich der Kaufverhandlungen habe er nochmals eindringlich auf den erheblichen Abnutzungsgrad der Reifen hingewiesen, unbewiesen gegenüberstehen, geht dies zulasten des beweisbelasteten Klägers. …

PDF erstellen