Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Zur Sofortberatung

Anspruch des Käufers auf Erstattung des vollen Kaufpreises im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Volkswagen AG in Gewinnerzielungsabsicht Dieselmotoren des Typs EA189 mit einer Software versehen hat, die eine Manipulation der Schadstoffemissionen bewirkt. Damit hat die Volkswagen AG die Käufer der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, sodass sie ihnen gemäß § 826 BGB Schadensersatz leisten muss.
  2. Muss die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw gemäß § 826 BGB den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten, so hat der Käufer der Volkswagen AG keine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche vielmehr dem Gedanken des Schadensersatzes wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.

LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – 021 O 4310/16

Mehr lesen »

Keine Herabsetzung der Kfz-Steuer für Dieselfahrzeug wegen Dieselfahrverbot

Ein Dieselfahrverbot, das heißt der Umstand, dass mit einem Dieselfahrzeug bestimmte Straßen in einer Stadt (hier: Hamburg) nicht befahren werden dürfen, wirkt sich nicht auf die Höhe der für das Fahrzeug zu zahlenden Kraftfahrzeugsteuer aus.

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 – 4 K 86/18

Mehr lesen »

Entgeltlich Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

  1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.
  2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vor, die nach § 4 Nr. 10 lit. a UStG steuerfrei ist.

BFH, Urteil vom 14.11.2018 – XI R 16/17

Mehr lesen »

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Audi Q3 2.0 TDI quattro – VW-Abgasskandal

  1. Ein als „Euro 5“-Fahrzeug beworbener, vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die Euro-5-Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand, aber nicht beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
  2. Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen keine i. S. von § 434 I 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf. Denn zur üblichen und vom Käufer mangels abweichender Vereinbarungen zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagens gehört jedenfalls, dass das Fahrzeug über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügt und diese nicht gefährdet ist. Schon das Risiko, dass das Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis verliert oder die Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Installation eines Softwareupdates) aufrechterhalten werden kann, stellt einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  3. Muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens in dem Zeitpunkt, in dem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, befürchten, dass der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates nicht beseitigt werden kann oder dass sich das Update negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Schadstoffemissionen und die Haltbarkeit von einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs auswirken wird, so muss er dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen.
  4. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, ist schon deshalb nicht geringfügig (§ 323 V 2 BGB), weil der Käufer faktisch nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, ein – vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes – Softwareupdate installieren zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 – 28 O 393/17

Mehr lesen »

Entzogene Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs als zu ersetzender (Verzugs-)Schaden – Nutzungsausfallentschädigung

Gibt ein Kfz-Verkäufer das Fahrzeug nach einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) zunächst nicht wieder an den Käufer heraus, sondern beruft er sich – zu Unrecht – auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, obwohl er diese gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, so gehört zu dem dem Käufer zu ersetzenden (Verzugs-)Schaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Dem Käufer steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14)

Mehr lesen »

Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Mangels „ins Blaue“ – Ölverlust

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer offenbaren, dass bei einer kurz vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ein „Ölverlust mit Abtropfen“ festgestellt worden sei und deshalb die Vermutung im Raum stehe, dass der Motor des Fahrzeugs undicht sei. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, weil er annimmt, dass es tatsächlich nicht zu einem Ölverlust komme, sondern er beim Nachfüllen versehentlich Öl im Motorraum verschüttet habe, so muss er sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen „ins Blaue“ gefallen lassen.
  2. Im arglistigen Verschweigen eines Mangels liegt zugleich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. von § 826 BGB.

LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18)

Mehr lesen »

Kein regelmäßiger Neubeginn der Verjährung bei Vornahme von Nachbesserungsarbeiten

Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers führen nur dann zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 – 1 U 678/1
(vorangehend: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18).

Mehr lesen »

Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als nur geringfügiger Mangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ gelten nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall (fachgerecht) repariert worden ist, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 f.).
  2. Die Pflichtverletzung, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden liegt, kann auch dann i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich sein, wenn es sich bei dem Unfallschaden im Sinne der strengen Rechtsprechung des BGH nicht um einen „Bagatellschaden“, sondern um einen Mangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) handelt. Ob der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ erheblich ist, ist vielmehr anhand einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In diese Abwägung sind insbesondere die von dem Mangel ausgehende fortdauernde Beeinträchtigung und die Schwere des Verschuldens des Verkäufers einzustellen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt.
  4. Ohne greifbare Anhaltspunkte für Mängel ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht gehalten, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen oder den Käufer darüber aufzuklären, dass eine eingehende Untersuchung unterblieben ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018 – 6 U 32/16

Mehr lesen »

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Verlangt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das er nicht von der Volkswagen AG erworben hat, nur von dieser Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, § 826 BGB), ist für die Klage gemäß § 32 ZPO sowohl das Gericht, in dessen Bezirk der Kfz-Kaufvertrag geschlossen wurde, als auch jedes Gericht, in dessen Bezirk vertragliche Erfüllungshandlungen vorgenommen wurden, örtlich zuständig.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018 – 32 SA 30/18

Mehr lesen »

Anspruch des Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs

  1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.
  2. An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

  3. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 I BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.

  4. Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht – in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat.

  5. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist – ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) – nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier: durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).

  6. Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III 2 BGB a.F. (§ 439 IV 2 BGB n.F.) genannten Kriterien festzustellen.

  7. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.

  8. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

  9. § 439 II BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17
(vorangehend: OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16)

Mehr lesen »