Ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer hat gegen den Verkäufer jedenfalls dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Kosten, die er voraussichtlich für die Beseitigung des Mangels aufwenden muss, wenn hinreichend sicher ist, dass der Käufer den mangelhaften Zustand nicht akzeptieren, sondern die eingebaute mangelhafte Kaufsache entfernen und durch eine mangelfreie ersetzen wird. Auf eine solche Konstellation ist die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Besteller, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen darf (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1; Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406), nicht übertragbar.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.07.2019 – 6 O 7787/18

Sachverhalt: Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 21.10.2013 Parkettdielen, vier Eimer des Klebstoffs, der für die Verlegung dieser Dielen vorgesehen ist, sowie weiteres Zubehör zum Preis von insgesamt 4.960,50 € brutto. Die bestellte Ware wurde dem Kläger am 08.11.2013 geliefert, wobei die Beklagte dem Kläger für zwei Eimer des Klebstoffs nichts berechnete. Am 20.12.2013 lieferte die Beklagte dem Kläger auf dessen entsprechende Bestellung hin einen weiteren Eimer des Klebers zum Preis von 70,60 € brutto.

Mit Schreiben vom 16.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Beseitigung von Mängeln auf und setzte ihr dafür eine Frist bis zum 14.12.2016. Nachdem diese Frist erfolglos abgelaufen war, leitete der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2017 beim LG Nürnberg-Fürth ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe das Parkett im Zeitraum vom 14.12.2013 bis Januar 2014 unter ausschließlicher Verwendung des bei der Beklagten erworbenen Klebers verlegt. Im Sommer 2016 habe er festgestellt, dass das Parkett Hohlstellen aufweise und sich an mehreren Stellen löse. Der – nach Ansicht des Klägers mangelhafte – Kleber weise nicht die notwendige Festigkeit auf, um die Parkettdielen dauerhaft mit dem Unterboden zu verbinden. Es könne ausgeschlossen werden, dass das Versagen des Klebstoffs auf eine mangelnde Eignung des Unterbodens oder auf eine thermische Belastung des Parketts durch unsachgemäße Verwendung der Fußbodenheizung zurückzuführen sei.

Da die Beklagte ihrer Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten zu tragen. Für eine Mangelbeseitigung müsse seine – des Klägers – im Erdgeschoss gelegene Wohnung ausgeräumt und der bereits verlegte Parkettboden entfernt und entsorgt werden. Anschließend müsse nach Vorbereitung der Estrichflächen ein neuer Parkettboden verlegt werden. Letzteres erfordere voraussichtlich seien Kostenaufwand von 13.726,52 € netto; für das Aus- und Einräumen der Möbel müsse mit Kosten in Höhe von 5.322,30 € netto gerechnet werden. Außerdem habe die Beklagte ihm, dem Kläger, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten (727,09 €) zu erstatten. Die Kosten für notwendige Elektro- und Sanitäranschlussarbeiten sowie für Maurer- und Malerarbeiten könnten noch nicht abschließend beziffert werden; deshalb sei festzustellen, dass die Beklagte ihm, dem Kläger, weitere Schäden ersetzen müsse, die durch die Verwendung des von der Beklagten verkauften und gelieferten Klebstoffs entstanden seien.

Die Beklagte und ihre Streithelferin – die Herstellerin des Klebstoffs – sind der Klage entgegengetreten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, etwaige Mängelansprüche des Klägers seien spätestens mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt. Da das Parkett keinen Mangel an einem Bauwerk verursacht habe, gelte eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3, II BGB). Im Übrigen habe der Kläger bei der Verlegung des Parketts nicht mit der nach den Herstellerangaben vorgesehenen Spachtelzahnung gearbeitet. Es sei auch nicht auszuschließen, dass das Parkett erst verlegt worden sei, nachdem das Ablaufdatum des Klebers bereits überschritten gewesen sei. Dem Kläger sei überdies mit Blick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens und den Preis des Klebstoffs ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen.

Die Streithelferin hat gemeint, da die Beklagte dem Kläger den Kleber teilweise geschenkt habe, seien kaufrechtliche Vorschriften (§§ 434 ff. BGB) nicht anwendbar. Außerdem dürfe der Kläger seinen Schaden nach der neueren Rechtsprechung des BGH zum Werkvertragsrecht nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Die zulässige Leistungsklage (Klageantrag zu 1) ist in vollem Umfang begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB in Höhe von 19.048,82 €.

a) Die Parteien haben am 21.10.2013 einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Veräußerung vom Parkettdielen mit dem dazugehörigen Klebstoff sowie weiterem Zubehör geschlossen. Am 20.12.2013 haben sie einen zweiten Kaufvertrag über die Lieferung eines weiteren Eimers des gleichen Klebstoffs zum Preis von 70,60 € brutto geschlossen.

b) Der Anwendung des kaufrechtlichen Sachmängelrechts steht nicht entgegen, dass dem Kläger zwei der insgesamt fünf Eimer Klebstoffs ohne Berechnung eines Einzelkaufpreises überlassen wurden. Es kann offenbleiben, ob insoweit eine Schenkung vorliegt. Denn in einem solchen Falle würde es sich um einen typengemischten Vertrag handeln, bei dem sich das anwendbare Recht nach den Interessen der Parteien bestimmt (§§ 133, 157 BGB; vgl. Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl., § 311 Rn. 33 m. w. Nachw.). Der Hauptzweck des Vertrags war für beide Parteien unzweifelhaft der Kauf/Verkauf des Parketts nebst Zubehör. Der Kleber und das übrige Zubehör dienten der ordnungsgemäßen Verarbeitung des Parketts. Auch ihrem Wert nach überwiegen die entgeltlich überlassenen Kaufsachen bei Weitem. Sowohl die Hauptleistung als auch das Gebot der Sachnähe lassen es als interessengerecht erscheinen, den gesamten Vertrag einheitlich dem Kaufrecht zu unterstellen.

c) Die Kaufsache in Gestalt des veräußerten Klebstoffs war gemäß § 434 I 2 Nr. 1, § 446 Satz 1 BGB bei Gefahrübergang mangelhaft. Sie war nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet. Dies steht zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei fest aufgrund des im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen B vom 15.01.2018. Dieses Gutachten gilt gemäß § 493 I ZPO als eine Erhebung von Beweisen durch das erkennende Gericht. Gründe, die einer Verwertung gemäß § 493 II ZPO entgegenstehen, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

aa) Der Sachverständige B hat in seinem schriftlichen Hauptgutachten nachvollziehbar ausgeführt, der Kleber sei für die gewöhnliche Verwendung zur Verbindung von Parkett und Unterboden nicht geeignet, da er einen Kohäsionsbruch aufweise. Das bedeutet, ein Teil des Klebers haftet fest am Unterboden, kreidet aber ab und pulverisiert. Der andere Teil des Klebers haftet an der Unterseite des Parketts, ist weich und kann mit dem Finger vom Holz geschoben werden. Dem Kleber fehlt die notwendige Festigkeit, um das Parkett dauerhaft am Unterboden zu halten. Dies führt der Sachverständige B auf eine Zersetzung der im Klebstoff enthaltenen polymeren Matrix zurück. Hierzu hat der Sachverständige auf einen vom ihm in Auftrag gegebenen Prüfbericht der Firma D Bezug genommen. Dagegen schließt der Sachverständige B aufgrund des Erscheinungsbilds des Parketts aus, dass eine thermische Belastung aufgrund falscher Verwendung der Fußbodenheizung die Zersetzung des Klebers verursacht hat. Aus demselben Grund lehnt er auch die Möglichkeit ab, dass der Unterboden bei Verlegung des Parketts zu feucht war. Auch eine Ursächlichkeit der Verwendung einer falschen Spachtelzahnung wird vom Sachverständigen B verneint. Denn es sei zu einer Verklebung von Unterboden und Parkett gekommen, die niedrige Kleberraupenhöhe sei aber nicht ursächlich für den festgestellten Kohäsionsbruch und für das vorgefundene Schadensbild.

bb) Diese Ausführungen des Sachverständigen B, der für das Fachgebiet Parkett- und Laminatbeläge öffentlich bestellt und vereidigt ist, sind gut begründet, plausibel und frei von Widersprüchen. Der Sachverständige B ist dem Gericht, das selbst über langjährige Spruchpraxis in Bauprozessen verfügt, als forensisch erfahren bekannt. An seiner Fachkunde ist nicht zu zweifeln. Die Kammer schließt sich daher seinen Feststellungen nach eigener Prüfung ohne Einschränkungen an.

cc) Es kann nach Lage der Dinge auch ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Verlegung des Parketts anderen Klebstoff verarbeitet hat als die von der Beklagten erworbene Ware. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung nachvollziehbar erklärt, dass er Material anderer Hersteller zur fraglichen Zeit nicht im Hause gehabt habe. Das Gericht hat keine Veranlassung, dieser Aussage keinen Glauben zu schenken, zumal gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

d) Der Kläger hat der Beklagten gemäß § 281 I 1 BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

e) Das notwendige Vertretenmüssen der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB). Gründe, die dieser Vermutung entgegenstehen könnten, sind nicht vorgebracht worden.

f) Der Kläger kann entsprechend § 249 II BGB den Ersatz der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen, vor Durchführung der Maßnahme jedoch nur den Nettobetrag.

aa) Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Arbeiten und die damit verbundenen Kosten hat der Sachverständige B in seinem Ergänzungsgutachten ebenfalls plausibel ermittelt. Gleiches gilt für die mit dem Aus- und Einräumen der Möbel verbundenen Kosten, die der Sachverständige R überzeugend festgestellt hat. Die sich hiernach ergebenden Gesamtkosten von 19.048,82 € netto sind im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht bestritten worden (§ 138 III ZPO).

bb) Die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der eine fiktive Schadensberechnung für die Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 = NJW 2018, 1463; Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406), steht der Schadensberechnung anhand der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Änderung der Rechtsprechung auch auf das Kaufrecht Auswirkungen hat. Der VII. Zivilsenat des BGH begründet die Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass eine abstrakte Schadensberechnung das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht nicht zutreffend abbilde und häufig zu einer Überkompensation führe, die nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt sei (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 = NJW 2018, 1463 Rn. 32 ff.). Demnach kann der Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, nur den Minderwert des (mangelhaften) Werks ausgehend von der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Besteller, der den Mangel beseitigen lässt oder lassen will, kann nach der neuen Rechtsprechung Ersatz der konkret aufgewandten Reparaturkosten bzw. einen Vorschuss gemäß §§ 637 III, 634 Nr. 2 BGB verlangen.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 21.01.2019 diese Rechtsprechung auf das Kaufrecht übertragen, da die Gefahr der Überkompensation auch in diesem Bereich bestehe (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.01.2019 – 29 U 183/17, BeckRS 2019, 370 Rn. 43 ff). Hingegen lehnt das OLG Düsseldorf die Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Kaufrecht ab, weil es im Kaufrecht kein dem § 637 III BGB vergleichbares Recht auf Zahlung eines Vorschusses gibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2018 – 24 U 194/17, BeckRS 2018, 31442 Rn. 37).

Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn die für die neuere Rechtsprechung zum Werkvertrag aufgestellten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Soweit dort davon die Rede ist, dass der Besteller das Werk behält, ist der analoge Sachverhalt – der Käufer behält die Kaufsache – hier nicht gegeben. Der Kläger will sich der Kaufsache gerade entledigen und neue Parkettdielen verlegen lassen. Ferner wird vom VII. Zivilsenat des BGH vorausgesetzt, dass der Besteller den Mangel nicht beseitigen lässt. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, dass er den vorhandenen Zustand nicht akzeptiert und er – zumal es sich um sein privat genutztes Wohnhaus handelt – zur Mangelbeseitigung entschlossen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und seitens der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Vielmehr ist angesichts des durch Lichtbilder dokumentierten Zustands und der vom Sachverständigen B vorgenommenen Bauteilöffnungen nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf eine Mängelbeseitigung verzichtet.

Er erschiene im Übrigen auch nicht interessengerecht, wenn der Käufer die gesamten Reparaturkosten zunächst selbst aufbringen müsste und erst anschließend und gegebenenfalls nach streitiger Auseinandersetzung Ersatz vom Verkäufer verlangen könnte. Insofern wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Kaufrecht – abgesehen von dem Sonderfall des § 475 VI BGB – keinen allgemeinen Vorschussanspruch des Käufers gibt.

g) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 254 II BGB zu kürzen. Allein der Wertunterschied zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Wert der mangelhaften Sache lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hat. Weitere Umstände, durch die der Kläger gegen diese Obliegenheit verstoßen haben könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere war die Verwendung einer falschen Spachtelzahnung – wie ausgeführt – nicht ursächlich für den Schaden. Auch eine Verwendung des Klebers nach Ablauf des Verfallsdatums kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Mutmaßung der Beklagten, für die keinerlei Nachweis erbracht worden ist. Demgegenüber hat der Kläger im Rahmen seiner Befragung nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass er das Parkett um die Feiertage des Jahreswechsels 2013/2014 verlegt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das festgestellte Verfalldatum eines Eimers Klebstoff – Februar 2014 – noch nicht verstrichen.

h) Der Anspruch ist nicht gemäß § 438 I BGB verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 438 I Nr. 2 lit. b BGB fünf Jahre. Diese Frist begann mit der Ablieferung der Kaufsache am 08.11.2013, und sie wäre daher am 08.11.2018 abgelaufen. Allerdings ist die Verjährungsfrist durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens im Jahre 2017 gemäß § 204 I Nr. 7 BGB gehemmt worden.

aa) Der mangelhafte Parkettkleber wurde entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.11.2018, § 438 Rn. 21). Verwendung für ein Bauwerk meint nicht nur die Neuerrichtung, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind und die Sache mit dem Bauwerk fest verbunden wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2016 – VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 44). Der Kleber ist für die fachgerechte Verlegung des Parketts unzweifelhaft erforderlich. Dieses wiederum ist für die Bewohnbarkeit des Hauses von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch BGH, Urt. v. 16.05.1991 – VII ZR 296/90, NJW 1991, 2486 f.). Das Parkett ist durch die Verlegung gemäß §§ 93 f., 946 BGB wesentlicher Bestandteil des Hauses geworden. Hochwertiges Parkett verfügt gerichtsbekannt über eine lange Lebens- und Nutzungsdauer, sodass bei lebensnaher Betrachtung und nach der Verkehrsanschauung nicht davon ausgegangen werden kann, dass es nur für einen vorübergehenden Zweck in ein Wohngebäude eingebracht wird. Solcherlei Parkett gehört im Übrigen zu den nicht unwesentlichen Faktoren bei der Bestimmung des Verkehrs- und Mietwertes einer Immobilie. Die Mangelhaftigkeit des Klebers hat daher im Streitfall die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht. Denn durch die Zersetzung des Klebers löst sich das Parkett vom Unterboden und ist seinerseits schadhaft.

bb) Auch Sinn und Zweck der längeren Verjährungsfrist bei Mängeln an Bauwerken sprechen für die Anwendung des § 438 I Nr. 2 lit. b BGB. Diese längere Verjährungsfrist wird damit begründet, dass Mängel an Bauwerken häufig erst spät erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1991 – VII ZR 296/90, NJW 1991, 2486 f.). So liegt der Fall auch hier, da der Kleber unter dem Parkett nicht sichtbar war, sich die Zersetzung des Klebers über einen längeren Zeitraum vollzieht und die äußerlich erkennbaren Mangelsymptome erst nach geraumer Zeit hervorgetreten sind.

cc) Die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist entspricht schließlich auch dem gesetzgeberischen Willen, die Verjährung im Kaufrecht der werkvertraglichen Verjährung anzugleichen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 227). Demgemäß ist für § 635 BGB a.F. bzw. für § 634a I BGB anerkannt, dass Ansprüche wegen Mängeln an einem im Zuge werkvertragliche Leistung verlegten Parkettboden der fünfjähren Frist unterfallen (vgl. OLG München, Urt. v. 13.02.2007 – 9 U 4100/06, NJW-RR 2007, 675).

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB, da sich die Beklagte mit Ablauf der Nacherfüllungsfrist seit dem 15.12.2016 in Verzug befindet.

3. Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 437 Nr. 3, § 280 I BGB in Höhe von 727,09 € gemäß der Berechnung auf Seite 9 der Klageschrift. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung ohne Weiteres erforderlich und angemessen. Insbesondere ist auch die geltend gemachte 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts, die nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 273/11, NJW-RR 2012, 887 Rn. 4 f.). Angesichts des Umfangs sowie der Schwierigkeit der Sache und der anwaltlichen Tätigkeit ist eine Überschreitung dieses Ermessens hier nicht festzustellen.

II. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet.

1. Das gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist schon deshalb gegeben, weil der Kläger zusätzlich zu dem in Klageantrag zu 1 geforderten Betrag nach Beseitigung der Mängel einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer hat (§ 249 II 2 BGB) und dieser Betrag gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB dem Grunde nach besteht. Demnach hat die Beklagte dem Kläger alle zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen neben der bereits erwähnten Mehrwertsteuer auch die im Rahmen der Schadensbeseitigung notwendigen Kosten für Maurer-, Abdeck-, Malerarbeiten und Elektro- sowie Sanitäranschlussarbeiten.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, § 101 I Halbsatz 2 ZPO. … Diese Kostenentscheidung gilt grundsätzlich auch für das vorausgegangene selbstständige Beweisverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 24.06.2004 – VII ZB 34/03, NZBau 2005, 44), jedoch nur, soweit der dortige Streitgegenstand mit dem anhängigen Rechtsstreit identisch ist. Dementsprechend ist das selbstständige Beweisverfahren durch Beschluss vom 04.06.2019 nur teilweise für beendet erklärt und insoweit der Streitwert auf 19.048,82 € festgesetzt worden. Wegen des fortzusetzenden selbstständigen Beweisverfahrens und der gegebenenfalls ermittelten weiteren – hier nicht bezifferten – Kosten kann eine Kostenentscheidung derzeit nicht ergehen, und sie ist anderen Verfahren vorbehalten. Insofern kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Streitgegenstand der Hauptsacheklage hinter dem selbstständigen Beweisverfahren zurückbleibt und gegebenenfalls von § 96 ZPO Gebrauch zu machen ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2004 – 8 W 156/04, MDR 2005, 358). Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer eine Ausnahme von Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. …

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