Zur Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen seitens des unmittelbar in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten.

BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 337/18

Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Der Kläger hat behauptet, er habe am 25.11.2016 an einer Ampel wegen Rotlicht halten müssen, wobei offenbar aus Unachtsamkeit ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf seinen Pkw aufgefahren sei. Ein Fahrzeug mit einem solchen Kennzeichen war damals bei der Beklagten haftpflichtversichert. Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand ebenso wenig statt wie eine Dokumentation des Unfalls durch Fotos. Der Unfallgegner, der sich als „B“ vorstellte, nannte dem Kläger lediglich eine Telefonnummer und eine Anschrift.

Die Beklagte hat den vom Kläger geschilderten Unfallhergang, insbesondere eine Beteiligung des bei ihr versicherten Fahrzeugs an dem Unfallgeschehen, mit Nichtwissen bestritten, weil ihr eine überprüfbare Schadensmeldung nicht vorliege. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten war das Kraftfahrzeug mit dem vom Kläger genannten Kennzeichen am 16.11.2016 von ihrem Versicherungsnehmer an eine Person veräußert worden, die sich als „Jordan R“ ausgegeben hatte. Die vom Erwerber versprochene umgehende Ummeldung des Pkw auf den Käufer erfolgte nicht. Die Beklagte versuchte, sowohl dem Erwerber des bei ihr versicherten Fahrzeugs unter den im Kaufvertrag angegebenen Personalien als auch dem vom Kläger benannten Fahrzeugführer unter der dem Kläger mitgeteilten Anschrift ein Formular zur Schadensmeldung zu übermitteln. Beide Schreiben der Beklagten kamen jedoch als unzustellbar zurück. Der Versicherungsnehmer der Beklagten erstattete wegen der vom Erwerber im Kaufvertrag offensichtlich falsch angegebenen Personalien Strafanzeige.

Das Amtsgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landgericht erfolglos, und auch die Revision, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [5]    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint. Der Kläger habe zwar einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i. V. mit § 115 I 1 Nr. 1 VVG nach Grund und Höhe schlüssig dargelegt. Das Amtsgericht habe aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Unfallbeteiligung des bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs zulässigerweise mit Nichtwissen habe bestreiten können und der Rechtsstreit daher auf dieser (streitigen) Grundlage zu entscheiden gewesen sei. Die hier entscheidungserhebliche, strittige und höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ob der alleinverklagte Haftpflichtversicherer den Unfallhergang bzw. die Beteiligung des bei ihm versicherten Fahrzeugs an dem behaupteten Verkehrsunfall in Fällen wie dem vorliegenden mit Nichtwissen bestreiten dürfe, sei zu bejahen. Da die Geständniswirkung des § 138 III ZPO somit nicht eingreife, sei der beweisbelastete Kläger für die Unfallbeteiligung des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs beweisfällig geblieben. Insoweit seien Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden.

[6]    II. Diese Erwägungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Direktanspruchs des Klägers gegen die Beklagte nach § 115 1 1 Nr. 1 i. V. mit §§ 122, 95 I VVG verneint hat, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht nachweisen konnte.

[7]    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unfallbeteiligung eines bei der Beklagten nach § 1 PflVG haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges notwendige Voraussetzung für den gegen die Beklagte geltend gemachten Direktanspruch ist. Nur in diesem Fall kann sich hier ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 7, 17, 18 StVG oder § 823 BGB gegen einen Versicherungsnehmer der Beklagten oder gegen einen Mitversicherten richten, wie es § 115 I VVG erfordert (vgl. Senat, Urt. v. 05.12.1978 – VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 258 = juris Rn. 10; Urt. v. 31.01.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6; Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 20; Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 109/17, VersR 2018, 624 Rn. 15; Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 23 f. m. w. Nachw.; jurisPK-StrVerkR/Lennartz, 2016, § 115 VVG Rn. 21 m. w. Nachhw.).

[8]    2. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die behauptete Unfallbeteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs zu Recht seitens des insoweit beweisbelasteten (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, 45. Aufl., § 7 StVG Rn. 48 m. w. Nachw.; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25 Rn. 249 m. w. Nachw.) Klägers für beweisbedürftig gehalten. Die Beklagte durfte sich zu dieser Behauptung gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären, sodass sie nicht nach § 138 III ZPO als zugestanden gilt.

[9]    a) Nach § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen – also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2015 – I ZR 167/14, WRP 2016, 985 Rn. 124) – nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2019 – II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20; Urt. v. 19.04.2001 – I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613 = juris Rn. 28 m. w. Nachw.; Urt. v. 07.10.1998 – VIII ZR 100/97, MDR 1999, 26, 27 = juris Rn. 14 m. w. Nachw.).

[10]   Eine Erklärung mit Nichtwissen ist auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.01.2019 – II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20; Urt. v. 02.07.2009 – III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; jeweils m. w. Nachw.). Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.01.2019 – II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20; Urt. v. 12.11.2015 – I ZR 167/14, WRP 2016, 985 Rn. 124; Urt. v. 17.09.2009 – Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 20; Urt. v. 19.04.2001 – I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613 = juris Rn. 30; jeweils m. w. Nachw.). Auch im Fall des Forderungsübergangs ist der BGH davon ausgegangen, dass der Neugläubiger in Ausübung seines Auskunftsrechts nach §§ 412, 402 BGB Erkundigungen anstellen muss, bevor eine Erklärung mit Nichtwissen in Betracht kommt (Urt. v. 18.03.1992 – XII ZR 1/91, NJW 1992, 1624, 1626 = juris Rn. 19 m. w. Nachw.). Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt hat und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urt. v. 16.11.2012 – V ZR 179/11, MDR 2013, 486 Rn. 16; Urt. v. 15.03.2012 – IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004 Rn. 16).

[11]   Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Einer Partei darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2015 – I ZR 167/14, GesR 2016, 488 Rn. 124 m. w. Nachw.; Urt. v. 21.03.1996 – IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1957 = juris Rn. 33; Urt. v. 15.11.1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f. = juris Rn. 16). Auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2019 – II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34 m. w. Nachw.; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20 m. w. Nachw.; Urt. v. 15.11.1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f. = juris Rn. 16).

[12]   b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann es dem im Wege des Direktanspruchs nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer nicht schon deshalb verwehrt werden, die Unfalldarstellung des Geschädigten mit Nichtwissen zu bestreiten, weil und soweit der Versicherungsnehmer selbst an einer entsprechenden Einlassung gehindert ist.

[13]   Einen solchen Gleichlauf der Darlegungslast von Versicherer und Versicherungsnehmer halten zwar – worauf sich die Revision beruft – Teile der Rechtsprechung und Literatur zurückgehend auf eine ältere obergerichtliche Entscheidung für geboten. Dort wurde dem Versicherer, der neben dem Versicherungsnehmer und dem Fahrer des versicherten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, eine Erklärung mit Nichtwissen zum Unfallgeschehen vor allem unter Hinweis auf die (angebliche) notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten und den Sinn und Zweck des Haftpflichtversicherungsrechts nicht gestattet, obwohl der Versicherer bei den unauffindbaren Mitbeklagten keine Informationen hatte einholen können (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.02.1974 – 19 U 214/73, NJW 1974, 1473; dem i. E. folgend OLG München, Urt. v. 17.12.2010 – 10 U 3010/10BeckRS 2011, 98; Schmitt, NJ 2018, 282, 283 f.; Jahnke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., § 115 VVG Rn. 141; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 17; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 138 Rn. 20; unklar Kern, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 43; Morhard, Die Informationspflicht der Parteien bei der Erklärung mit Nichtwissen, 1993, S. 77 f.; Lange, NJW 1990, 3233, 3238).

[14]   Diese Entscheidung wird aber zu Recht kritisiert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 30; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 44; AK-ZPO/Schmidt, 1987, § 138 Rn. 73; Ambs, Bestreiten mit Nichtwissen, 1997, S. 201 ff.). Denn die Gleichstellung der Darlegungspflicht von Versicherer und Versicherungsnehmer lässt unberücksichtigt, dass es bei der Frage der Unzulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen über den vom Wortlaut des § 138 IV ZPO unmittelbar erfassten Bereich der eigenen Handlungen und Wahrnehmungen der Partei hinaus nicht um die Zurechnung von Kenntnissen bestimmter Dritter, sondern um eine Informationspflicht der Partei geht, die Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f., = juris Rn. 16).

[15]   Aus dem Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Rahmen einer auf § 115 I VVG gestützten Klage und dem Zweck des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ergeben sich demgegenüber keine durchgreifenden Argumente für ein grundsätzliches Verbot des Bestreitens mit Nichtwissen seitens des Versicherers.

[16]   Werden Haftpflichtversicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, liegt zwischen ihnen gemäß §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft vor, sodass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 4; Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 111/09, VersR 2010, 1444 Rn. 11). Gemäß dem Zweck der § 115 I Nr. 1, § 124 I VVG, § 3 Nr. 8 PflVG a. F., wonach ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers wirkt, darf der Haftpflichtversicherer, selbst wenn er zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen. Sinn dieser Regelung ist es nämlich, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 5; Urt. v. 15.01.2010 – VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. m. w. Nachw.). Dementsprechend hat es der erkennende Senat bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation für zulässig gehalten, dass der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreitet, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (Beschl. v. 25.03.2014 – VI ZR 438/13, Schaden-Praxis 2014, 206). Der grundlegende Zweck des § 115 I Nr. 1 VVG, die Stellung des Geschädigten zu verbessern, indem er einen zusätzlichen und solventen Schuldner erhält (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 88), wird dadurch nicht infrage gestellt.

[17]   Aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Schädiger (§ 115 I 4, § 116 VVG, § 421 BGB) ergibt sich – anders als die Revision meint (so offenbar auch, allerdings ohne nähere Begründung, Jahnke, in: Stiefel/Maier, a. a. O., § 115 VVG Rn. 141) – kein Gleichlauf der Darlegungspflichten des Versicherers und des Versicherten (§ 425 I BGB).

[18]   c) Den vom Geschädigten verklagten Haftpflichtversicherer trifft aber die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (etwa dem Fahrzeugführer) zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt (eine Informationspflicht des Versicherers bejahen auch MünchKomm-ZPO/Fritsche, a. a. O., § 138 Rn. 20; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, a. a. O., § 138 Rn. 44; Kern, in: Stein/Jonas, a. a. O., § 138 Rn. 43; Müller-Teckhof, in: Kern/Diehm, ZPO, 2017, § 139 Rn. 11; Ambs, a. a. O., S. 119; wohl auch OLG Köln, Urt. v. 29.03.1971 – 12 U 163/70, VersR 1972, 592). Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft.

[19]   Die Informationspflicht des Versicherers kann zwar nicht damit begründet werden, dass sich eine Partei nicht durch arbeitsteilige Organisation ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können soll (vgl. zu diesem Argument für die Informationspflicht bei Personen, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig werden: BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 256/14, MDR 2016, 1012 Rn. 22; Urt. v. 12.11.2015 – I ZR 167/14, GesR 2016, 488 Rn. 124; jeweils m. w. Nachw.). Sie ergibt sich aber daraus, dass eine Erklärung mit Nichtwissen – unabhängig davon, ob die betreffende Tatsache den Bereich eigener Handlungen und Wahrnehmung betrifft oder nicht – nur zulässig ist, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, wie aus Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) und Erklärungslast (§ 138 II ZPO) folgt (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 138 Rn. 13). Der Regelung in § 138 IV ZPO liegt dementsprechend der – auf den Bereich außerhalb eigener Handlungen und Wahrnehmung übertragbare und in der dargestellten Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Vorschrift zum Ausdruck kommende – Gedanke zugrunde, dass die Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen dort eingeschränkt werden kann, wo diese Kenntnis und damit eine Einlassung dazu erwartet werden kann, ob der in Rede stehende Tatsachenvortrag zutrifft oder nicht (vgl. auch Ambs, a. a. O., S. 5 f., 144 f.).

[20]   Bei dem vom Geschädigten unmittelbar in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer ist dies hinsichtlich des Unfallgeschehens der Fall. Den Versicherungsnehmer und die Mitversicherten trifft die Obliegenheit, den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und ihm jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§§ 30, 31 VVG; für die Kraftfahrzeug-Hhaftpflichtversicherung vgl. E.1.1, E.1.2, F.1 AKB 2015). Der vom Geschädigten in Anspruch genommene Versicherer kann sich daher regelmäßig unschwer Informationen über das Unfallgeschehen verschaffen, wenn sie ihm nicht ohnehin bereits vorliegen. Denn der Verpflichtete wird die notwendigen Auskünfte im Regelfall freiwillig erteilen, um nicht Gefahr zu laufen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren (vgl. E.2 AKB 2015). Da der Versicherer im Rahmen des § 115 I VVG im Wege eines gesetzlichen Schuldbeitritts lediglich akzessorisch für den Schädiger haftet (vgl. Senat, Urt. v. 05.12.1978 – VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 258 = juris Rn. 10; Urt. v. 31.01.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6; Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 23 f. m. w. Nachw.; jurisPK-StrVerkR/Lennartz, a. a. O., § 115 VVG Rn. 21 m. w. Nachhw.), stehen der vom Geschädigten in Anspruch genommene Versicherer und der Versicherungsnehmer sowie mitversicherte Personen – auch wenn sie nicht gemeinsam verklagt werden – im gleichen „Lager“, wie es der BGH für die Bejahung einer aus dem Bestehen von Auskunftsansprüchen hergeleiteten Erkundigungspflicht für notwendig gehalten hat (vgl. Urt. v. 02.07.2009 – III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 17). Der redliche Versicherungsnehmer wird zudem das Interesse des Versicherers teilen, unberechtigte Schadensersatzforderungen abzuwehren, zumal eine Einstandspflicht des Versicherers nachteilige Folgen für den Versicherungsnehmer haben kann (etwa durch den Verlust von Schadensfreiheitsrabatten). Grundsätzlich wird der Versicherer also seine Einlassung zum Vortrag der Klageseite zum Unfallgeschehen auf die Auskünfte des Versicherungsnehmers und gegebenenfalls mitversicherter Personen stützen können. Daher muss er im Rahmen des § 138 IV ZPO diese Informationsquelle ausschöpfen, bevor er den klägerischen Vortrag zum Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestreiten darf.

[21]   d) Die Beklagte hat im Streitfall die sie treffende Informationspflicht erfüllt. Sie hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihren ursprünglichen Versicherungsnehmer kontaktiert. Aufgrund dessen Mitteilung über die Veräußerung des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs hat sie dann versucht, dem Erwerber, der mit der Veräußerung als neuer Versicherungsnehmer gemäß §§ 122, 95 I VVG in das Versicherungsverhältnis eingetreten war (vgl. dazu auch G.7.1 AKB 2015; BGH, Urt. v. 07.03.1984 – IVa ZR 18/82, NJW 1984, 1967, 1968 = juris Rn. 16; Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19.Stadler,Aufl., AKB 2015 G.7 Rn. 1 ff. m. w. Nachw.), unter der von ihm gegenüber dem Veräußerer angegebenen Anschrift ein Formular zur Schadensmeldung zu übermitteln. Daneben hat die Beklagte den vom Kläger benannten Führer des gegnerischen unfallbeteiligten Fahrzeugs unter der ihr vom Kläger genannten Anschrift als – möglichen – Mitversicherten nach § 1 PflVG angeschrieben. Beide Schreiben konnten nicht zugestellt werden, weil die der Beklagten vorgelegten Anschriften offenbar unzutreffend waren.

[22]   Bei dieser Sachlage, die die Beklagte im Verfahren offengelegt hat, durfte die Beklagte die behauptete Unfallbeteiligung des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit Nichtwissen bestreiten. Weitere Nachforschungen waren ihr entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen des § 138 IV ZPO nicht zumutbar.

[23]   3. Nach den vom Berufungsgericht nicht beanstandeten Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger unter Zugrundelegung des – zutreffenden (vgl. Geigel/Kaufmann, a. a. O., Kap. 25 Rn. 249 m. w. Nachw.) – Beweismaßes des § 286 ZPO die behauptete Unfallbeteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs nicht beweisen können. Verfahrensrügen werden insoweit von der Revision nicht erhoben.

PDF erstellen