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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Eine Bestimmung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann und den Verkäufer unterrichten muss, wenn die erste Mängelbeseitigung dort erfolglos war (vgl. Nr. VII 2a Satz 1 NWVB), befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, dem Verkäufer einen Mangel nach § 377 I, III HGB unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Bestimmung enthält auch keine Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller anerkannten Betriebs, eine kaufmännische Rüge für den Verkäufer entgegenzunehmen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2012 – I-2 U 177/11

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Kaufpreisminderung wegen erhöhten Autogas-Verbrauchs

Ein mit einer Gasanlage ausgerüsteter Pkw, der 7,2 % mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller angegeben, ist mangelhaft. Der Mangel berechtigt den Käufer zwar nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wohl aber zu einer Minderung des Kaufpreises.

AG Husum, Urteil vom 11.04.2012 – 2 C 35/10

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Kein „Montagsauto“ bei einer Vielzahl nur „lästiger“ Bagatellmängel

  1. Ob ein Fahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen und deshalb eine (weitere) Nachbesserung i. S. von § 440 BGB unzumutbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt die Zahl der Nachbesserungsversuche keine ausschlaggebende Rolle. Es bedarf vielmehr einer Vielzahl – gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer – herstellerbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssen. Dabei darf es sich indes nicht um lediglich „lästige“ Probleme im Bagatellbereich handeln, die sich mit geringem Kostenaufwand abschließend beim ersten Nachbesserungsversuch beseitigen lassen.
  2. Erfolglose Reparaturversuche eines Dritten muss sich ein Kfz-Verkäufer nicht als vergebliche Nacherfüllungsversuche zurechnen lassen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11

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Rücktritt von einem Neuwagenkaufvertrag – Montagsauto

Ein Neuwagen ist ein sogenanntes Montagsauto, wenn die Tatsache, dass der Käufer es in der Vergangenheit immer wieder wegen herstellungsbedingter Störungen und Defekte in die Werkstatt bringen musste, die prognostische Bewertung rechtfertigt, das Fahrzeug sei wegen einer erhöhten, auf einer unsorgfältigen Herstellung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Betreffen die für diese Bewertung relevanten Mängel allerdings nur einen einzelnen Bereich des Fahrzeugs und sind sie innerhalb eines vergleichsweise langen Zeitraums aufgetreten, ist die Annahme, ein Fahrzeug sei ein Montagsauto, eher nicht gerechtfertigt.

LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012 – 3 O 220/09
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12)

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Zum Rücktritt berechtigender Komfortmangel bei einem Fahrzeug der Luxusklasse

Ein bloßer „Komfortmangel“ (hier: störende Geräusche und Vibrationen bei Aktivierung eines Abstandsregeltempomaten) ist ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche beträchtliche Komforteinbuße nicht auftritt. Wie erheblich die Komforteinbuße ist, ist (auch) mit Blick auf den – hier rund 137.000 € betragenden – Kaufpreis zu beurteilen. Denn je hochpreisiger ein Fahrzeug ist, desto schwerer wiegt eine Komforteinbuße.

LG Arnsberg, Urteil vom 09.03.2012 – 2 O 326/10

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Neuwagen trotz Fabrikations- oder Konstruktionsfehlern – Fabrikneuheit

  1. Mit dem Versprechen, einen „Neuwagen“ zu liefern, übernimmt der Verkäufer im Regelfall – wenn nichts anderes abgesprochen ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt – die Pflicht, dem Käufer ein „rundum“ fabrikneues Fahrzeug zu verschaffen. Insoweit kommt regelmäßig zumindest eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande.
  2. Ein Fahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell unverändert gebaut wird und das Fahrzeug aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist. Außerdem darf das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweisen, dürfen zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen und darf das Fahrzeug nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten haben. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, entfällt die Fabrikneuheit insgesamt.
  3. Fabrikations- und Konstruktionsfehler beseitigen grundsätzlich nicht die Fabrikneuheit eines Fahrzeugs, denn „fabrikneu“ bedeutet nicht mangelfrei.

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2012 – 6 U 6/12
(vorhergehend: LG Coburg, Urteil vom 30.12.2011 – 21 O 337/11)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei nicht erfüllter Garantie

Der Garantieanspruch eines Kfz-Käufers gegen den Fahrzeughersteller ist kein Recht i. S. des § 437 BGB. Deshalb kann der Käufer als Garantienehmer auch dann nicht gestützt auf den Garantievertrag vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder erfolgreich Schadensersatz verlangen, wenn die Garantieleistung ausbleibt, weil sie unmöglich ist oder verweigert wird.

LG Köln, Urteil vom 01.03.2012 – 27 O 341/11
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2012 – 7 U 36/12)

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Keine Hinweispflicht des Verkäufers bei einem über ein Drittland importierten Kfz

  1. Der Käufer eines im Ausland hergestellten Neuwagens kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug direkt – und nicht über einen EU-Drittstaat – nach Deutschland importiert wurde. Er muss vielmehr, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, damit rechnen, dass das Fahrzeug von einem ausländischen Zwischenhändler bezogen wurde.
  2. Ein Kfz-Verkäufer muss den Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass das zu liefernde, im Ausland produzierte Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellerland nach Deutschland importiert, sondern zunächst in einen anderen EU-Staat exportiert und erst von dort aus nach Deutschland eingeführt wird.
  3. Der Käufer eines Neuwagens, der nur rund 14.000 € kostet, darf zwar erwarten, dass das Fahrzeug so verkehrssicher ist wie ein teureres Fahrzeug mit gleicher Ausstattung. Er muss jedoch hinsichtlich des Komforts Abstriche machen und jedenfalls mit Komforteinbußen (z. B. lauten Betriebsgeräuschen) rechnen, die nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit potenzieller Käufer von einem Kauf abhalten würden.

LG Kiel, Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Sachmangel

  1. Bei der Bewertung, ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kommt es nicht auf den tatsächlichen Verbrauch des Fahrzeugs im normalen Betrieb an. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der Verbrauch im Vergleich zu den Herstellerangaben bei Anwendung des in der Richtlinie 80/1268/EWG bestimmten Messverfahrens ist.
  2. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs um weniger als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB).

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2011 – 25 U 162/10

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Beschädigung eines Neuwagens vor Übergabe an den Käufer

  1. Die Fabrikneuheit gehört zu der nach § 434 I BGB geschuldeten Beschaffenheit eines Neuwagens. Ein aus neuen Materialien hergestelltes und – abgesehen von der Überführung – unbenutztes Fahrzeug ist „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen, und wenn das Fahrzeug nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, mögen diese auch vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert worden sein.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist nicht mehr „fabrikneu“, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. Etwas anderes gilt bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Wann ein Lackschaden geringfügig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Diese orientiert sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens.

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 – I-28 U 109/11

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