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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Rücktritt wegen sich häufig entladender Batterie eines Neuwagens

  1. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung reicht es aus, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere der Fall sein, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt.
  2. Wählt ein Neuwagenkäufer im Rahmen des Verkaufsgesprächs zahlreiche der für das Fahrzeug angebotenen Zusatzkomponenten mit zum Teil hohem Energieverbrauch (hier u. a. eine Standheizung), so bringt er damit für den Verkäufer erkennbar zum Ausdruck, dass er mit einem Hinweis rechnet, falls die von ihm gewünschte Vollausstattung mit Nutzungseinschränkungen einhergeht. Gibt der Verkäufer einen solchen Hinweis nicht, sondern nimmt er alle vom Käufer gewünschten Zusatzkomponenten in die Ausstattungsliste/Bestellung des Fahrzeugs auf, wird konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug mit der bestellten Sonderausstattung ohne Einschränkungen fahrbereit und funktionsfähig ist.

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013 – 13 U 162/09

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Rücktritt wegen nach Nachbesserung fehlender Fabrikneuheit eines Neuwagens

  1. Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
  2. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrags – Mehrwertsteuer

  1. Die Nutzungsentschädigung, die einem Leasinggeber bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags über einen Neuwagen zusteht, ist – wie die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) – auf der Grundlage des vereinbarten Bruttokaufpreises wie folgt zu berechnen:

    $$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufeistung}}}.$$

  2. Die so ermittelte Nutzungsentschädigung ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (bestätigt durch BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 16 f.; s. bereits BGH, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 52).

LG Marburg, Urteil vom 28.01.2013 – 1 O 65/12

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Unzumutbarkeit einer (weiteren) Nacherfüllung bei einem Montagsauto

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes Montagsauto vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.

BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12
(vorangehend OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11)

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung „fabrikneu“ beim Neuwagenkauf (R)

  1. Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw hat die – regelmäßig konkludent vereinbarte – Beschaffenheit „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein Fahrzeug kann deshalb auch dann noch „fabrikneu“ sein, wenn es dem Käufer erst mehr als zwölf Monate nach seiner Herstellung übergeben wird. Denn für die Fabrikneuheit kommt es nicht nicht auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Auslieferung, sondern auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags an.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12
(vorangehend: LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12)

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Verwendung von Austauschteilen bei der Nachbesserung eines Neuwagens

  1. Ein Käufer, der sich statt für eine Ersatzlieferung für eine Nachbesserung entschieden hat, ist an diese Wahl gebunden. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nachbesserung begonnen hat, muss er abwarten, ob diese innerhalb angemessener Frist Erfolg hat.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht schon dann ein „Montagsauto“, wenn einmal wegen eines Geräuschs beim Kupplungsvorgang ein Werkstattaufenthalt nötig wird und dabei drei Mängel an dem Fahrzeug beseitigt werden. Denn dies lässt nicht den Schluss zu, dass mit weiteren Mängeln zu rechnen sein und sich eine Mängelfreiheit über einen nennenswerten Zeitraum nicht erreichen lassen wird.
  3. Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertig einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Austauschteile als tatsächlichen Neuteilen technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung eines Fahrzeugs zur Folge, sodass mit fachgerechtem Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 – 7 U 103/12

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Umfang des Nacherfüllungsanspruchs bei Eintritt eines Motorschadens

Weist ein Neuwagen bei Übergabe an den Käufer einen defekten Ölschlauch auf und kommt es dadurch zu einem Ölverlust mit anschließendem Motorschaden, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers nicht auf die Reparatur des Ölschlauchs. Vielmehr ist der Verkäufer auch hinsichtlich des Motorschadens zur Nacherfüllung verpflichtet.

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 U 460/12

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung „fabrikneu“ beim Neuwagenkauf

Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw muss in der Regel „fabrikneu“ sein. Diese regelmäßig konkludent vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat ein Fahrzeug, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). Darauf, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wird, kommt es für die Fabrikneuheit nicht an.

LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12)

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Verkürzte Herstellergarantie bei einem EU-Neuwagen

  1. Es ist bei einem Fahrzeug, das aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert wird („EU-Neuwagen“), üblich, dass eine Herstellergarantie schon einige Zeit vor der Übergabe an den inländischen Käufer zu laufen beginnt. Denn „EU-Neufahrzeuge“ werden im Ausland zumindest für einen Tag für den Verkehr zugelassen, und die Herstellergarantie beginnt an diesem Tag.
  2. Ein potenzieller Käufer, der ein „EU-Neufahrzeug“ erwerben möchte, muss sich insoweit sachkundig machen. Der Verkäufer ist jedenfalls nicht verpflichtet, ungefragt darüber aufzuklären, dass die Herstellergarantie bereits mit der Zulassung des Fahrzeugs im Ausland beginnt. Ebenso ist ein EU-Importfahrzeug nicht deshalb mangelhaft, weil dem inländischen Käufer nur eine verkürzte Garantiezeit zur Verfügung steht, denn dies ist bei einem solchen Fahrzeug zu erwarten.

LG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 – 28 O 220/12

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Anforderungen an die Darlegungslast bei Geltendmachung eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs

Der Käufer eines Neuwagens, der Rechte wegen eines Mangels mit der Behauptung geltend macht, der Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs sei deutlich höher als vom Hersteller angegeben, muss substanziiert darlegen, dass er den Kraftstoffverbrauch in einer Weise ermittelt hat, die einen Vergleich mit den in einem standardisierten Verfahren ermittelten Herstellerangaben ermöglicht. Dazu hat der Käufer insbesondere Einzelheiten zu den von ihm durchgeführten Fahrten vorzutragen (Straßenverhältnisse, Beladung des Fahrzeugs, Fahrtstrecke, gefahrene Geschwindigkeit, ermittelter Kraftstoffverbrauch).

OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2012 – 1 U 65/12

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