Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes Montagsauto vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.

BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12
(vorangehend OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11)

Tatbestand: Der Kläger kaufte am 14.06.2008 von der Beklagten ein neues Wohnmobil des Herstellers H zum Preis von 133.743 € brutto. Das Fahrzeug wurde Ende April 2009 an den Kläger gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert. Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal in die Werkstatt der Beklagten zur Beseitigung von beanstandeten Mängeln.

So trat bereits im Mai 2009 während eines Urlaubs am Wohnmobil ein Problem mit dem Federbalgen auf, weswegen der Kläger zunächst eine Werkstatt in Frankreich und am 16.05.2009 die Werkstatt der Beklagten aufsuchte, der gegenüber er zwanzig Mängel (u. a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt) rügte.

Nach einem weiteren Urlaub im Juli 2009 suchte der Kläger am 06.08.2009 zum zweiten Mal die Werkstatt der Beklagten auf und rügte vier Mängel. Er verlangte den Austausch der Nasszellentür, des Bedienpanels in der Dusche, der Türen unter dem Handwaschbecken und der Chromkante an der Motorradbühne.

Ein letztes Mal suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten am 01.03.2010 auf und rügte dabei mindestens neun Mängel (u. a. nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Stützen bei kaltem Wetter; Probleme bei der Entlüftung des Fäkalientanks; Entleeren der Batterien nach einem Tag).

Im April/Mai 2010 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut neun Mängel. Hierauf entwickelte sich eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit E-Mail vom 13.07.2010 teilte der Kläger mit, dass das Fahrzeug zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt durch einen auf das Dach gefallenen Ast einen noch nicht behobenen Sturmschaden erlitten hatte, und fragte an, ob er die Reparatur dieser Schäden und die Behebung der zuvor gerügten Mängel auch durch die für ihn näher gelegene Werkstatt D durchführen lassen könne. Bei dem Sturmschaden wurde unter anderem der Sonnenkollektor beschädigt; es kam aber auch zu Schäden im Fahrzeuginneren.

Hierauf erteilte die Beklagte, deren Sitz ungefähr 200 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt, mit E-Mail vom 14.07.2010 ihr Einverständnis damit, dass der Kläger die Werkstatt D aufsucht, bei der es sich ebenfalls um einen Vertragshändler des Herstellers H handelt. Diese Werkstatt könne „jegliche H-Garantie-Arbeiten durchführen und direkt mit der Firma H abrechnen.“

Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt vier Mal zur Werkstatt D, nämlich im Mai 2010, im Juli/August 2010, im November/Dezember 2010 und zuletzt Ende Dezember 2010. Einige von ihm behauptete Mängel beseitigte der Kläger selbst. Gegenüber der Beklagten selbst erfolgten ab August 2010 bis einschließlich März 2011 keine Mängelrügen; sie wurde auch nicht über Inhalt und Umfang der von der Werkstatt D durchgeführten Arbeiten unterrichtet.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2011 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen einen Kostenaufwand von 5.464 € netto verursachen würde. Teilweise soll es sich hierbei um das wiederholte Auftreten desselben Mangels handeln (u. a. Ablösung der Chromkante der Motorradbühne; matter Lack am rechten Seitenteil; mangelhafte Stützen; nicht bündiger Abschluss der Abdeckkappen über den Verbindungsscheiben im Fahrzeuginnern und fehlende Abdeckkappenstifte). Der Kläger räumte der Beklagten allerdings keine Gelegenheit zu einer zweiten Nachbesserung ein. Weiter beanstandete der Kläger – als neu aufgetretene Mängel – ein beschädigtes Markisentuch, ein nicht bündiges Anliegen der vorderen Radlaufverkleidungen, Mängel am Verdunkelungsrollo am vorderen Seitenfenster, eine Ablösung des Leders im Bereich der Gurtdurchführung am Fahrersitz, vom Kläger selbst behobene Mängel an der Nasszelle, den übrigen Sanitäreinrichtungen sowie an der Kühlschrankklappe, eine unzureichende Stromversorgung und blinkende Leuchten im Wohnbereich sowie Probleme mit der Beheizbarkeit und Wintertauglichkeit des Wohnmobils. Schließlich machte der Kläger erneut Funktionsmängel an der Navigations- und Fernsehanlage einschließlich Satellitenschüssel geltend. Bei dem Navigationsgerät handelt es sich nicht mehr um das vom Hersteller eingebaute Modell; der Hersteller hatte dem Kläger nach zweimaligem Reparaturversuch den Kaufpreis anteilig zurückerstattet, um ihm den Erwerb eines neuen Gerätes eigener Wahl zu ermöglichen.

Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot ausdrücklich die Beseitigung vorhandener Mängel an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel („Montagsauto“) sei es ihm weder hinsichtlich der wiederholt aufgetretenen noch im Hinblick auf die neu zutage getretenen Mängel zumutbar, der Beklagten erneut Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Kosten für ein Sachverständigengutachten, insgesamt 125.185,86 € (nebst Zinsen), Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend; daneben begehrt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [12]   I. Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.04.2012 – 3 U 100/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[13]   Der Kläger sei nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sodass sein Zahlungsverlangen unbegründet sei. Er hätte der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts (erneut) Gelegenheit zur Nachbesserung der zuletzt behaupteten Mängel geben müssen (§§ 323 I, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB). Von einem solchen Nachbesserungsverlangen habe der Kläger unstreitig abgesehen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im Streitfall nicht gemäß §§ 323 II, 440 BGB entbehrlich gewesen. Die Voraussetzungen des § 440 Satz 2 BGB, wonach bei zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen die Nachbesserung als fehlgeschlagen gelte, lägen nicht vor. Es sei hinsichtlich der im Rücktrittsschreiben gerügten Mängel mit Ausnahme der Funktionsstörungen am Navigationsgerät weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zweimal vergeblich eine Nachbesserung versucht habe. Zwei erfolglose Nachbesserungsversuche seien von der Beklagten nur hinsichtlich des Navigationsgeräts vorgenommen worden. Da der Hersteller dem Kläger aber den Kaufpreis für die Anschaffung eines anderen Geräts erstattet habe, seien Gewährleistungsansprüche hinsichtlich erneut auftretender Mängel an der Navigationsanlage nicht an die Beklagte, sondern an den Verkäufer des neu angeschafften Geräts zu richten.

[14]   Hinsichtlich der anlässlich der Rücktrittserklärung gerügten Mängel mache der Kläger auch keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung aus technischen Gründen gemäß § 275 I BGB geltend.

[15]   Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei auch nicht nach § 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich oder gemäß § 440 Satz 1 BGB unzumutbar gewesen. Dem Kläger sei zwar darin zuzustimmen, dass im Einzelfall ein weiteres Nachbesserungsverlangen unzumutbar oder aufgrund der besonderen Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich sein könne, wenn das in Frage stehende Kraftfahrzeug als sogenanntes Montagsauto („Zitronenauto“) anzusehen sei. Dass der Verkäufer zuvor bereits andere Mängel nachgebessert habe, führe aber für sich gesehen (noch) nicht zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung für die Nachbesserung infrage stehender Mängel, weil im Grundsatz wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden müsse. Ob ein Fahrzeug als „Montagsauto“ einzustufen und daher eine (weitere) Nachbesserung nach § 440 BGB für den Käufer unzumutbar sei, hänge letztlich maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Zahl der Nachbesserungsversuche entgegen der Ansicht des Klägers keine ausschlaggebende Rolle spiele. Es bedürfe einer Vielzahl, gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer, herstellungsbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssten.

[16]   Selbst wenn man unterstelle, dass die vom Kläger behaupteten Mängel tatsächlich bestünden und schon bei Gefahrübergang (§ 434 I BGB) vorgelegen hätten, sei das Wohnmobil nicht als „Montagsauto“ einzuordnen. Zwar sei eine Vielzahl von Mängeln in einem vergleichsweisen kurzen Zeitraum aufgetreten. Entscheidend sei jedoch, dass es sich im Wesentlichen um Probleme im Bagatellbereich gehandelt habe oder handele, die zudem ganz überwiegend abschließend und beim ersten Nachbesserungsversuch oder sogar durch den Kläger selbst erfolgreich beseitigt worden seien. Dabei werde nicht verkannt, dass der Käufer eines Neufahrzeugs anderes erwarte und erwarten dürfe. Das ändere aber nichts an dem Umstand, dass die geltend gemachten Fehler in ihrer Gesamtheit größtenteils lediglich als „lästig“ einzustufen seien. Auch und gerade die Reparaturkosten für die zuletzt behaupteten Sachmängel beliefen sich (nach Herausrechnung der nicht zu berücksichtigenden Reparaturkosten für das Navigationsgerät) nach Darstellung des Klägers zusammen auf lediglich 3 % des gezahlten Kaufpreises und dürften daher deutlich im Bereich der Unerheblichkeit nach § 323 V 2, § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB liegen. Auch dieser Umstand spreche gegen die Bewertung des Wohnmobils als „Montagsauto“.

[17]   Eine Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel sei schließlich auch unabhängig von den vorstehend angestellten Überlegungen nicht entbehrlich gewesen. Denn im Streitfall bestehe die Besonderheit, dass die Beklagte nur die ersten drei Nachbesserungsversuche durchgeführt habe. Danach und bis zum schließlich erklärten Rücktritt habe sich der Kläger ausschließlich an einen anderen Vertragshändler des Herstellers gewandt. Dieser Umstand ändere zwar zunächst nichts daran, dass die Beklagte sich bei der Frage, ob es sich bei dem Wohnmobil „objektiv“ um ein „Montagsauto“ handele, auch die (angeblichen) Mängel zurechnen lassen müsse, die in diesem Zeitraum aufgetreten und von dem anderen Vertragshändler beseitigt worden seien. Auf der anderen Seite könne aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte selbst keine Möglichkeit gehabt habe, die behaupteten (weiteren) Mängel einer Prüfung zu unterziehen. Gelegenheit zur Nachbesserung geben, heiße, dass der Verkäufer den beanstandeten Mangel sachgerecht prüfen und gegebenenfalls beseitigen können müsse. Vorangegangene Nachbesserungsversuche in einer anderen Werkstatt stellten im Rahmen der Gewährleistung einen „Störfaktor“ dar. Ein Verkäufer müsse sich daher Reparaturversuche einer anderen Werkstatt nicht als vergebliche Versuche der Nacherfüllung zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger der Beklagten zumindest noch einmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen und erst bei Erfolglosigkeit des erneuten Nachbesserungsversuchs vom Vertrag zurücktreten dürfen.

[18]   Eine abweichende Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 14.07.2010 angezeigt. Denn die Beklagte habe darin aus Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB) hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht auf ihre aus den Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgenden Rechte habe verzichten wollen, sondern nur auf die üblichen Garantiebedingungen der Automobilhersteller verwiesen habe, wonach Garantieansprüche bei jedem ihrer Vertragshändler deutschlandweit geltend gemacht werden könnten.

[19]   Vorliegend gehe es aber gerade nicht um die Durchsetzung eines Garantieanspruchs gegen den Hersteller, sondern um den Rücktritt vom Kaufvertrag, also um den aus der Perspektive des Verkäufers schwerwiegendsten Gewährleistungsanspruch. Der Kläger habe auch unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht annehmen dürfen, die Beklagte wolle sich aufgrund der E-Mail vom 14.07.2010 die „Nachbesserungsversuche“ – richtig: Garantiearbeiten – des anderen Vertragshändlers als quasi eigene Arbeiten zurechnen lassen, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags das Fahrzeug wenigstens einer letzten eigenen Prüfung und gegebenenfalls einer abschließenden Mangelbeseitigung zu unterziehen. Hinzu komme, dass eine Gewährleistungsverpflichtung nur für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel bestehe, während sich eine Herstellergarantie im Zweifel auf alle Mängel, die während der Garantiezeit aufträten, erstrecke (§ 443 II BGB).

[20]   II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz nicht zu.

[21]   Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der am 01.04.2011 vom Kläger erklärte Rücktritt unwirksam ist, weil er der Beklagten hinsichtlich der im Rücktrittsschreiben gerügten Mängel nicht zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 323 I, 439 BGB) und eine solche Fristsetzung auch nicht nach §§ 323 II, 440 BGB entbehrlich war. Damit scheiden auch Schadensersatzansprüche auf Erstattung der aufgewendeten Gutachterkosten (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, 249 BGB) aus. Hierbei handelt es sich zwar um einen Mangelfolgeschaden, bei dem eine Fristsetzung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB entbehrlich ist (vgl. zur VOB/B: BGH, Urt. v. 13.09.2001 – VII ZR 392/00, NJW 2002, 141 [unter II 2 a]; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn. 18 m. w. Nachw.; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn. 32, 33). Der Kläger durfte jedoch bei verständiger Betrachtung die Gutachterkosten nicht für erforderlich (§ 249 BGB) halten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.07.2010 – 24 U 20/10, juris Rn. 7 [zu § 536a BGB]); denn er hat die Beklagte vor der Auftragserteilung an den Sachverständigen noch nicht einmal über das erneute Auftreten von Mängeln unterrichtet.

[22]   1. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 II BGB und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senat, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 31). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

[23]   2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Ausnahmetatbestand nicht eingreift. Dass die Beklagte eine vom Kläger verlangte Nacherfüllung verweigert hätte (§ 323 II Nr. 1, § 440 Satz 1 Fall 1 BGB), macht die Revision nicht geltend. Auch nimmt sie die Feststellung des Berufungsgerichts hin, die Nacherfüllung sei nicht gemäß § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB fehlgeschlagen. Sie meint aber, dem Kläger sei es im Hinblick auf die Art der Mangelhaftigkeit des Wohnmobils, die die Befürchtung wecke, das Fahrzeug weise weitere, noch unentdeckte Mängel auf („Montagsauto“), gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, die Beklagte erneut auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch.

[24]   a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die mit dem Schlagwort „Montagsauto“ bezeichnete Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs im Einzelfall ein weiteres Nacherfüllungsverlangen des Käufers unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) machen kann. Die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), obliegt dem Tatrichter (Senat, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 15). Sie ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senat, Urt. v. 11.01.2006 – VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 12 m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 188/08, NJW-RR 2011, 89 Rn. 9 [jeweils zum Begriff der Unzumutbarkeit gemäß § 543 I BGB]).

[25]   b) Der Prüfung anhand dieses Maßstabs hält das Berufungsurteil stand. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „Montagsauto“ nicht offengelassen, sondern die hierfür maßgebenden Kriterien zutreffend herausgearbeitet und im Anschluss hieran rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Umstände des Streitfalles ein weiteres Nacherfüllungsverlangen aus Sicht des Klägers nicht unzumutbar erscheinen lassen.

[26]   aa) Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276, 1277; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 983 f.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig erforderlich ist – wovon auch die Revision ausgeht –, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter – auch kleiner – Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276, 1277; KG, Urt. v. 27.07.2009 – 12 U 35/08, NJW-RR 2010, 706 f.; OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2008 – 28 U 135/07, juris Rn. 26; OLG Rostock, Beschl. v. 08.04.2008 – 1 U 65/08, DAR 2009, 204OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456; LG Zweibrücken, Urt. v. 02.08.2004 – 1 O 274/03, juris Rn. 33; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 984). Entscheidend ist dabei letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zutage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. Ist dies der Fall, ist ihm eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276, 1277; OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2008 – 28 U 135/07, juris Rn. 26; OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456; LG Zweibrücken, Urt. v. 02.08.2004 – 1 O 274/03, juris Rn. 33; LG Bonn, Urt. v. 21.10.2011 – 10 O 330/10, juris Rn. 27). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen, etwa einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers oder wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der Nacherfüllungsarbeiten, die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.

[27]   bb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht diese Grundsätze bei seiner Würdigung beachtet. Dabei hat es bei seinen tragenden Erwägungen die an das Vorhandensein eines die Rechtsfolgen des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB – oder des § 323 II Nr. 3 BGB – auslösenden „Montagsautos“ zu stellenden Anforderungen beachtet. Es hat im Ausgangspunkt darauf abgestellt, ob eine „Vielzahl, gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer, herstellungsbedingter Defekte“ vorliegt, „die in einem relativ kurzen Zeitraum“ aufgetreten sind. Anschließend hat es geprüft, ob die vom Kläger vorgetragene Häufung von Mängeln auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Streitfalls, insbesondere der Art und des Gewichts der gerügten Mängel, ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar macht.

[28]   Bei den von ihm angestellten Erwägungen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht aus dem Blick verloren, dass der entscheidende Gesichtspunkt für eine Unzumutbarkeit eines weiteren Nacherfüllungsverlangens nach § 440 Satz 1 Fall 3 BGB die auf eine zutage getretene besondere Fehleranfälligkeit gründende (berechtigte) Befürchtung ist, das Fahrzeug werde nie längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Zwar hat das Berufungsgericht diesen Aspekt nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat sich aber im rechtlichen Ausgangspunkt ersichtlich an der zutreffenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276) orientiert, das diesen Aspekt eingehend herausgearbeitet hat, und hat – bei genauerer Betrachtung – diesen Prüfungsmaßstab auch bei der Beurteilung der Frage angelegt, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel – unterstellt sie lagen tatsächlich vor und waren schon bei Gefahrübergang (§ 434 I BGB) vorhanden – ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar machten. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision bleiben ohne Erfolg.

[29]   (1) Nach Auffassung der Revision ist ein Neufahrzeug der Luxusklasse, für das drei Mal Gelegenheit zur Nachbesserung hinsichtlich dreiunddreißig gerügter Mängel (zwanzig + vier + neun) gegeben worden sei, bei dem zusätzlich in Eigenregie weitere Mängel behoben worden seien, das vier weitere Male einem anderen Vertragshändler des Herstellers zu Mangelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten übergeben worden sei und bei dem zuletzt vierzehn neu aufgetretene Mängel (Defekte an der Navigations- und Fernsehanlage nebst Satellitenschlüssel blieben unberücksichtigt) vorgelegen hätten, objektiv und abstrakt-generell betrachtet, also unabhängig von etwaigen weiteren Umständen des Einzelfalls, als „Montagsauto“ einzustufen, bei dem ein weiteres Nacherfüllungsverlangen per se unzumutbar sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Beseitigung der zuletzt aufgetretenen Mängel lediglich einen Kostenaufwand von etwa 3 % des Kaufpreises verursachen würde.

[30]   (2) Eine solche Aussage lässt sich jedoch in dieser Allgemeinheit nicht treffen. Die Revision lässt außer Acht, dass sich nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Einzelfallumstände abschließend beurteilen lässt, ob der Käufer ein „Montagsauto“ erhalten hat und er sich deswegen ohne erneutes Nachbesserungsverlangen vom Kaufvertrag lösen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines „Montagsautos“ nicht schon im Hinblick auf das gehäufte Auftreten ungewöhnlich zahlreicher Mängel innerhalb eines vergleichsweisen kurzen Zeitraums bejaht hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die beschriebene Häufung von Mängeln auf den ersten Blick eine auch künftig zu befürchtende herstellungsbedingte Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nahelegen mag. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass dieser Umstand aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte des Streitfalls entscheidend an Gewicht verliert.

[31]   (a) Für das Berufungsgericht war ausschlaggebend, dass es sich – nach seiner Wertung – bei den dreiunddreißig gegenüber der Beklagten im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 gerügten Mängeln „im Wesentlichen“ um Probleme im Bagatellbereich mit lediglich Lästigkeitscharakter handelte, die zudem überwiegend beim ersten Nachbesserungsversuch abgestellt werden konnten. Auch die im Rücktrittsschreiben vom 01.04.2011 angeführten vierzehn (ein erneuter Defekt an Navigations- und Fernsehanlage bleibt – so auch die Revision – außer Betracht) Mängel, von denen der Kläger einen Teil sogar in Eigenregie erfolgreich beseitigen konnte (Mängel an Nasszelle, den übrigen Sanitäreinrichtungen sowie an der Kühlschrankklappe), hat das Berufungsgericht überwiegend dem Bagatellbereich zugeordnet.

[32]   (b) Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn man sich vor Augen führt, dass sich die im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 erhobenen Mängelrügen etwa auch auf ein Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, auf Flecken in der Spüle, auf schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, auf eine mangelhafte Chromkante der Motorradbühne und auf eine matte Lackierung am rechten Seitenteil erstreckten und sich die Beanstandungen im Rücktrittsschreiben vom 01.04.2011 unter anderem auf Mängel ähnlicher Qualität bezogen, nämlich auf einen nicht bündigen Abschluss der Abdeckkappen über den Verbindungsscheiben im Fahrzeuginnern und fehlende Abdeckkappenstifte, auf ein nicht bündiges Anliegen der vorderen Radlaufverkleidungen, auf ein mangelhaftes Verdunkelungsrollo am vorderen Seitenfenster und auf eine Ablösung des Leders im Bereich der Gurtdurchführung am Fahrersitz sowie auf vom Kläger selbst beseitigte Mängel an der Nasszelle, den übrigen Sanitäreinrichtungen sowie an der Kühlschrankklappe. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, es seien auch diverse Mängel aufgetreten, die weit über den Bagatellbereich hinausgegangen seien. Damit stellt sie aber nicht in Frage, dass es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der Mängel, also – wie das Berufungsgericht angenommen hat – „im Wesentlichen“, um Bagatellprobleme handelt, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern die Optik und die Ausstattung des Wohnmobils betreffen.

[33]   (c) Hinsichtlich der nach dem Vorbringen des Klägers zuletzt noch vorhandenen vierzehn Mängel (ohne Navigations- und Fernsehanlage) hat das Berufungsgericht ergänzend ausgeführt, dass diese nicht nur im Einzelnen, sondern auch insgesamt betrachtet die Stufe der Geringfügigkeit nicht überschreiten dürften, weil sich der hierfür erforderliche Kostenaufwand lediglich auf etwa 3 % des gezahlten Kaufpreises belaufe. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei den Aspekt der Höhe der Mängelbeseitigungskosten nicht als eigenständiges Kriterium angesehen, sondern allein deswegen berücksichtigt, weil für die Frage, ob ein behebbarer Mangel als geringfügig einstufen ist, auch beim gehobenen Preissegment regelmäßig das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten eine entscheidende Rolle spielt (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19 f.). Die insoweit angestellten Überlegungen dienten dem Berufungsgericht letztlich nur dazu, das Ausmaß und die Bedeutung der beanstandeten Mängel für den Kläger unter dem Kostenaspekt zu bestimmen.

[34]   Entgegen der Auffassung der Revision, die dem Berufungsgericht zur Last legt, ein untaugliches Kriterium herangezogen zu haben, stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis von Mängelbeseitigungsaufwand und gezahltem Kaufpreis nicht in Widerspruch dazu, dass es im Rahmen des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB letztlich allein ausschlaggebend darauf ankommt, ob aufgrund der aufgetretenen Mängel das Vertrauen des Klägers in eine insgesamt ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Denn ein solcher Vertrauensverlust setzt voraus, dass die bislang aufgetretenen Mängel aus Sicht eines verständigen Käufers eine ausreichende Grundlage für die Befürchtung bieten, das Fahrzeug sei insgesamt mit (immer wieder auftretenden oder noch nicht entdeckten) Qualitätsmängeln behaftet und werde daher auch in Zukunft nicht längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Bei dieser Beurteilung spielen Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel eine entscheidende Rolle. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner an diesen Maßstäben ausgerichteten Gesamtbewertung den gerügten Mängeln in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung nicht ein solch symptomatisches Gewicht beigemessen, dass allein hieraus auf eine dauerhafte herstellungsbedingte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden könnte (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 16.01.1992 – 12 U 151/91, NJW-RR 1992, 1147).

[35]   (d) Bei seinen tatrichterlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger nicht nur im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 gegenüber der Beklagten (mindestens) dreiunddreißig Beanstandungen vorgebracht hat, sondern das Fahrzeug in der Zeit von Mai 2010 bis Dezember 2010 viermal zu einer anderen Vertragshändlerin des Herstellers in Reparatur gegeben hat. Insoweit hat es zugunsten des Klägers unterstellt, dass alle von ihm behaupteten Mängel am Wohnmobil vorlagen und auch schon bei Gefahrübergang vorhanden waren. Außerdem hat es im Zusammenhang mit ergänzenden Hilfserwägungen ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Frage, ob es sich beim Fahrzeug des Klägers „objektiv“ um ein „Montagsauto“ handele, auch die Mängel zurechnen lasse müsse, die (angeblich) im Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2010 aufgetreten und von der Vertragswerkstatt D beseitigt worden seien. Dass die in dieser Zeit zutage getretenen Mängel eine andere Qualität oder ein anderes Ausmaß als die bisherigen Beanstandungen aufgewiesen hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Revision zeigt insoweit keinen übergangenen Sachvortrag in den Instanzen auf.

[36]   (3) Schließlich hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf Umstände gestützt, die bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer weiteren Nacherfüllung nicht berücksichtigungsfähig wären.

[37]   Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass das Berufungsgericht von unzutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgeht, wenn es meint, auch beim – von ihm unterstellten – Vorliegen eines „Montagsautos“ sei dem Kläger ein weiteres Nachbesserungsverlangen deswegen zuzumuten, weil die Beklagte die im Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2010 gerügten Mängel nicht habe einer eigenen Prüfung unterziehen können und vor dem Rücktritt nicht über den Inhalt und den Umfang der von der Vertragswerkstatt D durchgeführten Garantiearbeiten unterrichtet worden sei. Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, denn diese Erwägungen sind nicht entscheidungserheblich geworden. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Überlegungen nur hilfsweise angestellt. Es hat zunächst rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines „Montagsautos“ verneint („der Senat ordnet das vom Kläger erworbene Fahrzeug noch nicht als ‚Montagsauto‘ ein“) und anschließend erörtert, was zu gelten hätte, wenn das Wohnmobil als „Montagsautos“ einzustufen wäre („eine Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel als Rücktrittsvoraussetzung war im vorliegenden Fall aber auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen nicht entbehrlich“).

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