1. Ein Käufer, der sich statt für eine Ersatzlieferung für eine Nachbesserung entschieden hat, ist an diese Wahl gebunden. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nachbesserung begonnen hat, muss er abwarten, ob diese innerhalb angemessener Frist Erfolg hat.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht schon dann ein „Montagsauto“, wenn einmal wegen eines Geräuschs beim Kupplungsvorgang ein Werkstattaufenthalt nötig wird und dabei drei Mängel an dem Fahrzeug beseitigt werden. Denn dies lässt nicht den Schluss zu, dass mit weiteren Mängeln zu rechnen sein und sich eine Mängelfreiheit über einen nennenswerten Zeitraum nicht erreichen lassen wird.
  3. Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertig einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Austauschteile als tatsächlichen Neuteilen technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung eines Fahrzeugs zur Folge, sodass mit fachgerechtem Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 – 7 U 103/12

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten Mitte Mai 2009 einen neuen VW Golf. Er brachte das Fahrzeug, dessen Kurbelwelle bereits bei Auslieferung an den Kläger defekt war, im Januar 2010 in die Werkstatt der Beklagten, weil er ein Geräusch beim Loslassen des Kupplungspedals bemerkt hatte. Die Beklagte tauschte den Kupplungsnehmerzylinder und das Getriebe aus und ersetzte einen Teil des Motors. Als Ersatzteile verwendete sie keine Neu-, sonden technisch neuwertige Austauschteile des Fahrzeugherstellers, die nach dessen Angaben Neuteilen in jeder Hinsicht gleichwertig sind.

Nachdem ihm der Pkw zurückgegeben worden war, erklärte der Kläger am 15.02.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, er sei mit den Mängelbeseitigungsarbeiten am Motor nicht einverstanden gewesen.

Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger kann die Beklagte nicht gemäß § 346 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags … in Anspruch nehmen. Denn mangels eines Rücktrittsgrundes musste der von ihm erklärte Rücktritt nach § 323 BGB wirkungslos bleiben.

Gemäß § 323 I BGB ist der Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner eine ihm obliegende fällige Leistung nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbringt. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn der Mangel am Motor, der dem Neufahrzeug bei seiner Auslieferung angehaftet hatte, ist durch die Beklagte im Wege der Nacherfüllung behoben worden.

Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass sein Rücktritt deshalb begründet sei, weil er mit den Mängelbeseitigungsarbeiten am Motor nicht einverstanden gewesen sei und weil die Nachbesserung der Beklagten als fehlgeschlagen angesehen werden müsse, kann er hiermit nicht gehört werden.

a) Als die Beklagte ankündigte, den Mangel im Bereich der Kurbelwellenlagerung des Neufahrzeugs durch Vornahme eines Teilemotorwechsels zu beseitigen, war es dem Kläger verwehrt, mit seiner Rücktrittserklärung zu den nachrangigen Gewährleistungsansprüchen überzugehen, weil der Beklagten noch das Recht auf Nachbesserung zukam.

Am 13.01.2010 hatte der Kläger das Fahrzeug, das ihm Mitte Mai 2009 ausgeliefert worden war, in die Werkstatt der Beklagten gebracht, nachdem er ein klackendes Geräusch beim Loslassen des Kupplungspedals bemerkt hatte. Unstreitig ist, dass er hierbei die Beklagte mit der Behebung der Geräuschentwicklung beauftragt hatte. Daraufhin wurde seitens der Beklagten, die ihre Arbeiten gegenüber dem Hersteller abrechnete, zunächst der Kupplungsnehmerzylinder für 154,91 € erneuert, sodann das Getriebe für 2.430,46 € ausgetauscht und schließlich Arbeiten am Motor für 2.231,04 € ausgeführt, wobei ein Teil des Motors (Kurbelgehäuse mit Kurbelwelle und Kolben) ersetzt wurde. Nach den Feststellungen des Sachverständigen G lag ein Defekt an der Kurbelwelle vor, der das beanstandete klackende Geräusch beim Kupplungsvorgang verursacht hatte. Noch im Januar 2010 wurde das Fahrzeug nach Durchführung der Motorarbeiten an den Kläger zurückgegeben.

Unstreitig ist zwar, dass ein Vertreter der Beklagten am 18.01.2010 bei dem Sohn des Klägers angerufen und den Teileaustausch des Motors angekündigt hatte, womit sich der Sohn des Klägers nicht einverstanden erklärt hatte; er hatte sich ausdrücklich gegen die Vornahme von Arbeiten am Motor ausgesprochen mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden solle. Dieses Anliegen ist unstreitig von der Beklagten gegenüber dem Kläger und seinem Sohn zurückgewiesen worden, die daraufhin den Teileaustausch des Motors vornahm. Dies nahm der Kläger zum Anlass, mit Schreiben vom 15.02.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Hierzu war er indes nicht berechtigt.

Dem Käufer steht gemäß § 439 I BGB zwar das Recht zu, zwischen Mängelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache zu entscheiden.

Hat sich der Käufer für eine Nachbesserung und nicht für Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden; er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 668 ff.). Vorliegend hatte die Beklagte, nachdem der Kläger ihr den Wagen am 13.01.2010 mit der Aufforderung, die Ursache für das klackende Geräusch beim Kupplungsvorgang zu bestimmen und zu beseitigen, umgehend Maßnahmen ergriffen und dabei nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Schaltgetriebe und am Motor vorgenommen, wobei mit dem noch im Januar 2010 erfolgten Einbau des Teilemotors der Mangel behoben war. Da die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten war, den Kläger vor Abschluss ihrer Arbeiten hierüber zu informieren, weil sie sich diesbezüglich nicht mit dem Kläger abzustimmen hatte, ist es rechtlich unbedeutend, dass sich der Sohn des Klägers gegenüber der Beklagten am 18.01.2010 ausdrücklich gegen die Vornahme des Austausches des Teilemotors ausgesprochen hatte (was der Kläger nachträglich bestätigt hat). Die Beklagte war uneingeschränkt von dem Kläger beauftragt worden, die Ursache des von dem Kläger gerügten Geräusches, das, wie sich während der Arbeiten der Beklagten herausstellte, auf einen Defekt des Teilemotors zurückging, festzustellen und zu beseitigen, und hieran musste sich der Kläger festhalten lassen.

Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass die Beklagte den mangelhaften Teil des Motors (die Kurbelwelle) nicht repariert hat, sondern den betroffenen Teil des Motors gänzlich ausgetauscht hat. Denn die Wahl der Mittel und die Art und Weise der Nachbesserung stehen im Ermessen des Verkäufers. Er kann frei darüber entscheiden, ob mangelhafte Teile repariert oder durch Neuteile ersetzt werden (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 671). Die Maßnahmen der Nacherfüllung müssen zwar innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer erfolgen. Ein unmittelbares Einwirkungs- oder Mitspracherecht des Käufers ergibt sich hieraus aber nicht (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 672). Dem Kläger, dem für die Dauer der knapp dreiwöchigen Reparatur seines Pkw ein Leihwagen zur Verfügung gestellt worden war, war es deshalb verwehrt, der Beklagten in Bezug auf ihre Arbeiten Anweisungen zu erteilen; er musste vielmehr den Abschluss dieser Arbeiten abwarten.

Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die von dem Verkäufer vorgenommenen Maßnahmen der Nachbesserung für den Käufer unzumutbar geworden sind (§ 440 BGB). Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung wird bei Neufahrzeugen insbesondere bei sogenannten Montagsautos angenommen (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1014). Hierauf will sich der Kläger mit seiner Berufung berufen, indem er einwendet, dass vor dem Teileaustausch des Motors bereits ein Kupplungsteil sowie das Schaltgetriebe ausgetauscht worden seien. Dadurch ist sein Wagen jedoch nicht zu einem Montagsauto geworden.

Von einem Montagsauto spricht man, wenn an dem Neufahrzeug nach seiner Auslieferung ständig neue Mängel auftreten, wegen der sich der Wagen laufend in der Werkstatt befindet. In einem solchem Fall kann es für den Käufer, nachdem bereits eine Vielzahl von Mängeln beseitigt sind, nicht mehr zumutbar sein, wegen eines abermals auftretenden Mangels den Wagen wiederum in die Werkstatt zu bringen; er kann vielmehr, ohne nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Schluss auf eine Gesamtmangelhaftigkeit kraft Fehleranfälligkeit gezogen werden kann (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 983 ff.; ferner KG, Urt. v. 27.07.2009 – 12 U 35/08, NJW-RR 2010, 706; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276). So verhält es sich vorliegend aber nicht.

Der Kläger hat den Neuwagen einmalig wegen eines Geräuschs beim Kupplungsvorgang in die Werkstatt gebracht, welches auf einen Defekt am Motor (Kurbelwelle) zurückzuführen war. Wenn die Beklagte bei Überprüfung des Wagens festgestellt haben sollte, wie der Kläger annimmt, dass (auch) die Kupplung und das Getriebe fehlerhaft und deshalb auszutauschen waren, kann dem Fahrzeug dennoch keine besondere Fehleranfälligkeit zugewiesen werden, die es rechtfertigen kann, noch vor der Beseitigung des gerügten Mangels das Einverständnis in die Behebung dieses Mangels zu widerrufen und zum Rücktritt überzugehen. Denn der einmalige Werkstattaufenthalt, auch wenn hierbei angeblich drei Mängel beseitigt worden sind, lässt entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluss zu, dass mit weiteren Mängeln zu rechnen sein wird und deshalb eine Mängelfreiheit über einen nennenswerten Zeitraum nicht zu erreichen sein wird. Vielmehr hat es hier bei dem Grundsatz verbleiben, dass dem Verkäufer wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit gegeben werden muss nachzuerfüllen, um die Sekundärrechte des Käufers abzuwehren.

Da der Einwand des Klägers in Bezug auf die Rechtsprechung zu dem Montagsauto bereits nach seinem Vortrag nicht durchgreifen kann, kann vorliegend dahinstehen, ob die Kupplung und das Getriebe am Fahrzeug tatsächlich defekt waren, wie der Kläger behauptet, oder ob diese Baugruppen lediglich im Rahmen der Fehlersuche zur Lokalisierung des gerügten Geräuschs nach Vorgaben des Herstellers ausgetauscht worden sind, wie von der Beklagten vorgetragen wird (und wofür auch das Gutachten spricht). In jedem Fall hat eine einheitliche Nachbesserung stattgefunden; es hat nicht, wie der Kläger erstinstanzlich eingewandt hat, vor dem Austausch des Motors zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche gegeben, die zum Rücktritt berechtigen.

Erstinstanzlich hat der Kläger noch vorgebracht, dass inzwischen weitere Mängel am Fahrzeug aufgetreten seien (wie sich lösende Türdichtungen), was die Beklagte zugleich bestritten hat. Nachdem die Beklagte den Wagen daraufhin untersucht hatte, konnte sie die von dem Kläger beanstandeten weiteren Mängel nicht feststellen. Dem ist der Kläger erstinstanzlich entgegengetreten, kommt hierauf in der Berufungsinstanz aber nicht mehr zurück, nachdem das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hierzu ausgeführt hat, dass wegen dieser Mängel die Nacherfüllungsphase nicht durchlaufen ist.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich nicht darauf berufen, dass sein Rücktrittsbegehren deshalb berechtigt sei, weil die von der Beklagten durchgeführte Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen sei, wobei es auf eine Fristsetzung zur Nachbesserung gemäß § 323 BGB nicht mehr ankomme, nachdem die Beklage an dem Motor keine weiteren Arbeiten durchführen wolle. Denn die Beklagte hat den vorgelegenen Mangel am Fahrzeug endgültig und abschließend beseitigt.

Es steht im Ermessen des Verkäufers, wie er die Nachbesserung vornimmt. Entscheidend ist, dass diese zum Erfolg, das heißt zur Mängelfreiheit der Kaufsache führt. Hierbei ist erforderlich, dass die Maßnahme nach den Regeln der Technik und den Vorgaben des Herstellerwerks fachgerecht und vollständig durchgeführt wird. Stehen gleichwertige Varianten zur Verfügung, darf der Verkäufer auf die kostengünstige zurückgreifen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 698 f.).

Vorstehend steht außer Frage, dass die Beklagte die Nachbesserungsarbeiten an dem Getriebe und dem Motor fachgerecht nach den Vorgaben von VW durchgeführt hat. Sie hat als Ersatzteile auch Original-Ersatzteile von VW verwandt, allerdings keine VW-Neuteile im eigentlichen Sinne, sondern VW-Austauschteile. Bei einem Austausch von Teilen eines Neufahrzeugs kann zwar die geschuldete Beschaffenheit nur durch die Verwendung von Neuteilen und nicht von gebrauchten Teilen herbeigeführt werden (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 700 ff.). Bei den hier verwandten Original-VW-Austauschteilen handelt es sich nach der Produktbeschreibung des Herstellers VW um technisch neuwertige Teile, die den entsprechenden Neuteilen in nichts nachstehen. Denn Altteile werden industriell so aufbereitet, dass sie die gleiche Qualität und Sicherheit sowie gleiche Lebensdauer und Leistung wie Neuteile haben. Die Original-VW-Austauschteile können deshalb nicht als gebrauchte oder generalüberholte Teile angesehen werden, sondern sind als neuwertige Teile einzustufen. Erweisen sich nun diese neuwertigen Original-VW-Austauschteile im Vergleich zu den eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, sodass bei dem fachgerechten Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 703; OLG München, Urt. v. 13.08.2003 – 3 U 2888/03, NJW-RR 2003, 1562 [1564]). Dies gilt auch vorliegend.

Denn bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige vor dem Landgericht hierzu angegeben, dass der bei Auslieferung des Fahrzeugs vorgelegene technische Mangel an der Kurbelwelle und dem Mittellager durch den Einbau der Original-VW-Austauschteile in technischer Hinsicht vollständig beseitigt ist.

Soweit der Sachverständige dennoch die Ansicht vertritt, dass ein merkantiler Minderwert vorliege, den er zum Zeitpunkt November 2011 auf 1.000 € geschätzt hat, hat er dies nicht damit begründet, dass Original-VW-Austauschteile keine Neuteile im eigentlichen Sinne sind, sondern damit, dass ein potenzieller Käufer eines relativ jungen Fahrzeugs argwöhnisch wird, dass an solch einem Fahrzeug ein Teil des Motors ausgetauscht werden musste (wobei dieser Argwohn unabhängig davon ist, ob als Original-Ersatzteil ein Original-Neuteil oder ein neuwertiges Original-Austauschteil Verwendung gefunden hat). Die Auffassung des Sachverständigen beruht offenbar auf der Rechtsprechung zu den Unfallfahrzeugen, die trotz fachgerechter und vollständiger Unfallinstandsetzung und ohne Zurückbleiben eines technischen Minderwerts gleichwohl sachmangelhaft bleiben, weil die Unfalleigenschaft als solche als Sachmangel angesehen wird, die nicht behebbar ist (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3146). Diese Erwägung ist aber auf ein nachgebessertes Fahrzeug nicht übertragbar.

Ist der am Fahrzeug vorhanden gewesene Sachmangel im Rahmen der Nacherfüllung fachgerecht und vollständig behoben worden, haftet, weil die Nachbesserung als solche keinen Sachmangel begründen kann, dem nachgebesserten Fahrzeug kein merkantiler Minderwert an, der zu einer Minderung berechtigt. Denn nach der Wertung des Gesetzgebers greifen die sekundären Gewährleistungsrechte des Käufers erst ein, wenn die Nacherfüllung erfolglos geblieben ist (oder entbehrlich war). Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Neufahrzeug aufgrund von Nachbesserungsmaßnahmen nicht mehr über seine Originalteile verfügt, diese vielmehr durch technisch gleichwertige Neuteile bzw. neuwertige Originalteile des Herstellers ersetzt worden sind. Denn ist mit dem Teileaustausch am Fahrzeug der gerügte Mangel fachgerecht und vollständig beseitigt worden, die Nachbesserung in technischer Hinsicht erfolgreich verlaufen, ist kein Sachmangel mehr gegeben, der Gewährleistungsrechte des Käufers auslösen kann …

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